Die Gefahrgutklasse 8 umfasst ätzende Stoffe, also Säuren, Laugen und weitere Zubereitungen, die menschliches Gewebe zerstören oder Metalle angreifen. Massgeblich für die Einstufung ist Kapitel 2.2.8 ADR, das die Stoffe abhängig von der Einwirkdaür auf die Haut in die Verpackungsgruppen I bis III einteilt. Wer Salzsäure, Natronlauge oder Batteriesäure versendet, braucht daher zuerst eine belastbare Klassifizierung, bevor Verpackung, Kennzeichnung und Papiere überhaupt festgelegt werden können.
Inhalt dieses Beitrags
- Was gehört zur Klasse 8?
- Verpackungsgruppen I bis III: die Kriterien
- Klassifizierungscodes C1 bis C11
- Häufige UN-Nummern in der Praxis
- Verpackung und chemische Verträglichkeit
- Kennzeichnung von Versandstücken und Fahrzeug
- Freistellungen und Mengengrenzen
- Fahrzeugausrüstung und Schutzausrüstung
- Praxisbeispiel: Säurelieferung an einen Galvanikbetrieb
- Checkliste für den Versand
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Was gehört zur Klasse 8?
Klasse 8 ist eine der wenigen Gefahrgutklassen, die sich nicht über eine physikalische Eigenschaft wie Entzündbarkeit oder Druck definiert, sondern über eine Wirkung: die Zerstörung von Gewebe. Abschnitt 2.2.8.1.1 ADR beschreibt ätzende Stoffe als Stoffe und Gegenstände, die durch chemische Einwirkung die Haut oder Schleimhäute angreifen oder bei Freiwerden Material und Beförderungsmittel schädigen können. Die Klasse deckt damit ein ausgesprochen breites Spektrum ab, das von hochkonzentrierter Schwefelsäure über Reinigungskonzentrate bis zu gebrauchten Bleiakkumulatoren reicht.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens taucht Klasse 8 in nahezu jedem Industrie- und Handelsbetrieb auf, oft ohne dass die Beteiligten das Gefahrgutrecht überhaupt auf dem Schirm haben. Zweitens ist die Einstufung selten trivial, weil viele Produkte Gemische sind und zusätzliche Gefahren mitbringen: Ein Reinigungsmittel kann gleichzeitig ätzend und entzündbar sein, ein Chlorbleichlauge-Konzentrat ätzend und oxidierend. In diesen Fällen entscheidet die Rangfolge der Gefahren nach Abschnitt 2.1.3.10 ADR darüber, welche Klasse führend ist.
Einen Überblick über die Systematik aller neun Klassen und ihre Abgrenzung untereinander finden Sie in unserem Beitrag Gefahrgutklassen im Überblick.
Verpackungsgruppen I bis III: die Kriterien
Die Zuordnung zur Verpackungsgruppe entscheidet über Verpackungsanforderungen, Beforderungskategorie und damit indirekt über fast alle weiteren Pflichten. Klasse 8 verwendet dafür zwei Prüfkriterien: die Zerstörung der Haut in ihrer vollen Dicke und, hilfsweise, die Korrosionsrate auf Metall.
| Verpackungsgruppe | Einwirkdaür auf die Haut | Beobachtungszeitraum | Beforderungskategorie |
|---|---|---|---|
| I (hohe Gefahr) | bis 3 Minuten | bis 60 Minuten | 1 (Freigrenze 20 kg/l) |
| II (mittlere Gefahr) | über 3 bis 60 Minuten | bis 14 Tage | 2 (Freigrenze 333 kg/l) |
| III (geringe Gefahr) | über 60 Minuten bis 4 Stunden | bis 14 Tage | 3 (Freigrenze 1000 kg/l) |
Ergänzend gilt: Auch ein Stoff, der die Haut nicht angreift, kann der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, wenn er Stahl- oder Aluminiumoberflächen mit einer Rate von mehr als 6,25 Millimetern pro Jahr bei einer Pruftemperatur von 55 Grad Celsius korrodiert. Dieses Metallkriterium wird in der betrieblichen Praxis regelmässig übersehen, obwohl es zahlreiche technische Flüssigkeiten betrifft.
Die vollständige Systematik der Verpackungsgruppen über alle Klassen hinweg haben wir im Beitrag Verpackungsgruppen nach ADR aufbereitet.
Hinweis: Die Verpackungsgruppe nach ADR und die Einstufung nach CLP-Verordnung sind nicht deckungsgleich. Ein Produkt kann nach CLP als Skin Corr. 1B eingestuft sein und im ADR dennoch der Verpackungsgruppe II angehören. Übernehmen Sie die Angaben aus Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts, nicht aus Abschnitt 2.
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Klassifizierungscodes C1 bis C11
Innerhalb der Klasse 8 differenziert das ADR über Klassifizierungscodes weiter. Sie stehen in Spalte 3b der Tabelle A des Kapitels 3.2 und sind für die Auswahl von Tanks, Zusammenpackung und Beforderungsbedingungen relevant.
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| C1 bis C4 | Saure Stoffe, unterteilt nach anorganisch/organisch und flüssig/fest |
| C5 bis C8 | Basische Stoffe, ebenfalls nach anorganisch/organisch und flüssig/fest |
| C9, C10 | Andere ätzende Stoffe, flüssig beziehungsweise fest |
| C11 | Gegenstände, etwa Akkumulatoren oder Feuerlöscher mit ätzendem Inhalt |
| CF, CS, CW, CO, CT | Ätzende Stoffe mit Zusatzgefahr entzündbar, selbsterhitzungsfähig, wassergefährdend reagierend, oxidierend oder giftig |
Häufige UN-Nummern in der Praxis
Die folgende Auswahl deckt einen grossen Teil des täglichen Aufkommens in Handel, Handwerk und Industrie ab. Massgeblich bleibt immer der Eintrag in Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR in der jeweils gültigen Fassung.
| UN-Nummer | Benennung | Typische Verpackungsgruppe |
|---|---|---|
| UN 1789 | Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure) | II oder III je nach Konzentration |
| UN 1830 | Schwefelsäure mit mehr als 51 Prozent Säure | II |
| UN 2796 | Schwefelsäure mit höchstens 51 Prozent Säure (Batteriesäure) | II |
| UN 1824 | Natriumhydroxidlösung (Natronlauge) | II oder III |
| UN 1823 | Natriumhydroxid, fest | II |
| UN 1791 | Hypochloritlösung | II oder III |
| UN 1805 | Phosphorsäurelösung | III |
| UN 2794 | Akkumulatoren, nass, gefüllt mit Säure | keine (Gegenstand) |
Die Zuordnung von UN-Nummer, Benennung und Kennzeichnung lässt sich systematisch nachschlagen, dazu haben wir ein UN-Nummern-Verzeichnis zusammengestellt.
Verpackung und chemische Verträglichkeit
Ätzende Stoffe stellen zwei Anforderungen an die Verpackung, die sich nicht gegenseitig ersetzen. Zum einen muss die Verpackung bauartgeprüfte Qualität nach Kapitel 6.1 ADR besitzen, erkennbar am UN-Codierungsaufdruck. Zum anderen muss sie chemisch mit dem Füllgut verträglich sein. Abschnitt 4.1.1.2 ADR verlangt ausdrücklich, dass Verpackungswerkstoffe durch das Füllgut nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Reaktionen eingehen dürfen.
Bei Kunststoffverpackungen kommt eine Besonderheit hinzu: Nach Abschnitt 4.1.1.15 ADR dürfen sie höchstens fünf Jahre ab dem Herstellungsdatum verwendet werden, sofern die Bauartzulassung keine kürzere Frist vorsieht. Das Herstellungsdatum ergibt sich aus der UN-Codierung. Wer ältere Kanister aus dem Lager holt, riskiert einen Verstoss, der bei Kontrollen zuverlässig auffällt.
Für Säuren und Laugen bewährt sich in der Praxis der Grundsatz, Originalgebinde des Lieferanten zu verwenden und Umfüllvorgänge zu vermeiden. Wird dennoch umgefüllt, muss die neue Verpackung nachweislich für den Klassifizierungscode und die Verpackungsgruppe zugelassen sein, und die Verschlusssicherung ist gemäss Verpackungsanweisung auszuführen.
Achtung: Säuren und Laugen dürfen niemals so verladen werden, dass sie bei einer Leckage miteinander in Kontakt kommen können. Die Neutralisationsreaktion verläuft stark exotherm und kann Behälter zerstören sowie Dämpfe freisetzen. Auch wenn das ADR für diese Kombination kein ausdrückliches Zusammenladeverbot kennt, ist eine getrennte Verladung Bestandteil ordnungsgemässer Ladungssicherung nach Abschnitt 7.5.7 ADR.
Kennzeichnung von Versandstücken und Fahrzeug
Versandstücke der Klasse 8 tragen den Gefahrzettel Muster 8: eine auf die Spitze gestellte Raute, deren obere Hälfte weiss ist und zwei Flüssigkeitsstrahlen zeigt, die eine Hand und eine Metallplatte angreifen; die untere Hälfte ist schwarz mit weisser Umrandung und trägt die Ziffer 8. Die Mindestabmessung beträgt 100 mal 100 Millimeter. Hinzu kommen UN-Nummer mit vorangestelltem Präfix UN sowie, bei flüssigen Stoffen in Kombinationsverpackungen, die Ausrichtungspfeile nach Abschnitt 5.2.1.10 ADR.
Am Fahrzeug ist bei Versandstücktransporten oberhalb der Freigrenzen die orangefarbene Warntafel ohne Nummerierung vorne und hinten anzubringen. Bei Tanktransporten treten die nummerierten Tafeln hinzu, bei denen die obere Zahl die Gefahrnummer angibt. Für ätzende Stoffe sind unter anderem 80 für ätzenden Stoff und 88 für stark ätzenden Stoff gebräuchlich; ein vorangestelltes X bedeutet, dass der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert.
Details zu Aufbau und Anbringung der Gefahrzettel finden Sie in der Übersicht aller Gefahrzettel.
Freistellungen und Mengengrenzen
Nicht jeder Transport ätzender Stoffe löst den vollen Pflichtenkatalog aus. Drei Erleichterungen sind besonders praxisrelevant.
Die begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erlauben den Versand in Innenverpackungen bis zu einer stoffspezifischen Höchstmenge, verpackt in einer Aussenverpackung mit maximal 30 Kilogramm Bruttomasse. Für viele Klasse-8-Stoffe der Verpackungsgruppe II liegt die Innenverpackungsgrenze bei einem Liter, für die Verpackungsgruppe III häufig bei fünf Litern. Der Versand erfolgt dann mit dem LQ-Kennzeichen statt mit Gefahrzettel; ausführlich beschrieben im Beitrag Begrenzte Mengen nach ADR.
Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, in der Praxis als Tausend-Punkte-Regel bekannt, erlaubt den Transport unterhalb einer berechneten Gesamtmenge ohne ADR-Fahrzeugausrüstung in vollem Umfang und ohne ADR-Schein des Fahrers. Für Verpackungsgruppe II gilt der Faktor 3, für Verpackungsgruppe III der Faktor 1.
Schliesslich greift für Handwerksbetriebe unter engen Voraussetzungen die Regelung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR, wenn die Gefahrgüter für die eigene Haupttätigkeit befördert werden. Sie gilt ausdrücklich nicht für Anlieferungen an Kunden im Sinne einer Belieferung.
Fahrzeugausrüstung und Schutzausrüstung
Oberhalb der Freigrenzen verlangt Abschnitt 8.1.5 ADR eine definierte Ausrüstung. Für Klasse 8 sind dabei zwei Positionen besonders wichtig, die bei anderen Klassen teilweise entfallen: die Augenspülflüssigkeit und der Augenschutz. Beide sind bei ätzenden Stoffen zwingend mitzuführen, weil eine Augenkontamination binnen Sekunden zu irreversiblen Schäden führen kann.
- Feuerlöscher entsprechend der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs, jährlich geprüft
- Unterlegkeil, passend zur Fahrzeugmasse und zum Reifendurchmesser
- Zwei selbststehende Warnzeichen
- Warnweste für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
- Handleuchte ohne Metalloberfläche, die Funken erzeugen kann
- Schutzhandschuhe und Augenschutz für jedes Besatzungsmitglied
- Augenspülflüssigkeit in ausreichender Menge
- Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR, in einer Sprache, die die Besatzung lesen und verstehen kann
Zusätzlich gehört das Beförderungspapier mit den vollständigen Angaben nach Abschnitt 5.4.1 ADR in das Fahrzeug.
Praxisbeispiel: Säurelieferung an einen Galvanikbetrieb
Ein mittelständischer Chemikalienhändler beliefert einen Galvanikbetrieb wöchentlich mit 600 Litern Schwefelsäure der Konzentration 60 Prozent, also UN 1830, Verpackungsgruppe II, Klassifizierungscode C1. Transportiert wird in drei bauartgepruften IBC zu je 200 Litern auf einem 7,5-Tonner.
Die Punkteberechnung nach 1.1.3.6 ergibt 600 Liter multipliziert mit dem Faktor 3, also 1.800 Punkte. Die Grenze von 1.000 Punkten ist damit deutlich überschritten. Konsequenz: Der Fahrer benötigt einen gültigen ADR-Schein der Basisklasse, das Fahrzeug muss die vollständige Ausrüstung nach 8.1.5 mitführen und vorne wie hinten mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein. Die IBC tragen jeweils den Gefahrzettel 8 sowie die UN-Nummer.
Weil der Betrieb regelmässig Gefahrgut versendet und keine der Ausnahmen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung greift, ist zusätzlich ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen. Dieser prüft die Klassifizierung, überwacht die Verpackungsauswahl, sorgt für die Unterweisung der beteiligten Personen nach Abschnitt 1.3 ADR und erstellt den Jahresbericht. Für den Händler war die praktisch entscheidende Erkenntnis, dass die zuvor verwendeten Kunststoff-IBC teilweise älter als fünf Jahre waren und damit nicht mehr eingesetzt werden durften.
Checkliste für den Versand
- Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 14 auswerten: UN-Nummer, Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode
- Prüfen, ob eine Zusatzgefahr vorliegt und welcher Klassifizierungscode gilt
- Entscheiden, ob LQ, die Tausend-Punkte-Regel oder der volle Pflichtenumfang einschlägig ist
- Bauartgeprüfte, chemisch verträgliche Verpackung auswählen und Herstellungsdatum prüfen
- Versandstücke kennzeichnen: Gefahrzettel 8, UN-Nummer, gegebenenfalls Ausrichtungspfeile und Umweltgefahrenzeichen
- Beförderungspapier mit allen Pflichtangaben erstellen
- Ladungssicherung planen, Säuren und Laugen räumlich trennen
- Fahrzeugausrüstung inklusive Augenspülflüssigkeit kontrollieren
- Unterweisungsnachweise der beteiligten Personen auf Aktualität prüfen
- Dokumentation ablegen und Aufbewahrungsfristen beachten
Klassifizierung unsicher? Wir prüfen sie für Sie.
Gerade bei Gemischen und Zubereitungen entscheidet die richtige Einstufung über den gesamten Pflichtenumfang. Als externe Gefahrgutbeauftragte übernehmen wir die Klassifizierungsprüfung, die Verpackungsauswahl und die laufende Betreuung Ihres Betriebs. Ein externer Gefahrgutbeauftragter ist bei uns ab 29 Euro netto im Monat verfügbar.
Häufige Fragen
Ist jede Säure automatisch Gefahrgut der Klasse 8?
Nein. Entscheidend ist nicht der pH-Wert, sondern das Ergebnis der Prüfkriterien nach 2.2.8. Stark verdünnte Säuren können unterhalb der Kriterien liegen und sind dann kein Gefahrgut. Umgekehrt können Stoffe mit unauffälligem pH-Wert allein wegen der Metallkorrosionsrate in die Verpackungsgruppe III fallen.
Welchen Unterschied macht die Konzentration bei Salzsäure?
Die Konzentration beeinflusst die Verpackungsgruppe und damit den Multiplikationsfaktor bei der Tausend-Punkte-Berechnung sowie die zulässigen Innenverpackungsmengen bei begrenzten Mengen. Bei UN 1789 führt eine höhere Konzentration typischerweise zur Verpackungsgruppe II statt III. Die konkrete Zuordnung ist dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zu entnehmen.
Müssen Bleiakkumulatoren als Klasse 8 transportiert werden?
Nasse Bleiakkumulatoren fallen als UN 2794 unter Klasse 8, Klassifizierungscode C11. Auslaufsichere Batterien nach UN 2800 sind unter den Bedingungen der Sondervorschrift 238 von den Vorschriften freigestellt, sofern sie die dort genannten Prüfkriterien erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind. Lithiumbatterien gehören dagegen nicht zur Klasse 8, sondern zur Klasse 9.
Brauche ich für Klasse 8 einen Gefahrgutbeauftragten?
Die Bestellpflicht hängt nicht von der Klasse ab, sondern davon, ob das Unternehmen an der Beforderung gefährlicher Güter beteiligt ist und keine Ausnahme der Gefahrgutbeauftragtenverordnung greift. Wer regelmässig oberhalb der Freistellungsgrenzen versendet, ist in aller Regel bestellpflichtig. Details enthält unser ADR-Pflichtenfinder.
Was ändert sich mit dem ADR 2027?
Das ADR 2025 gilt derzeit unverändert. Die nächste Ausgabe tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027, in der noch nach der Vorgängerfassung befördert werden darf. Änderungen bei Klasse 8 betreffen erfahrungsgemäss vor allem redaktionelle Präzisierungen und einzelne Sondervorschriften; die grundlegende Systematik der Verpackungsgruppen bleibt bestehen.
Wie lange muss ich die Versandpapiere aufbewahren?
Beforderungspapiere und zugehörige Dokumente sind nach den Vorgaben des Kapitels 5.4 in Verbindung mit den nationalen Regelungen aufzubewahren; für den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren. Betrieblich empfiehlt sich eine einheitliche Frist von fünf Jahren für alle Gefahrgutunterlagen.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- ADR 2025, Abschnitt 2.2.8 (Klasse 8: Ätzende Stoffe, Kriterien und Verpackungsgruppen)
- ADR 2025, Kapitel 3.2 Tabelle A (Verzeichnis der gefährlichen Güter)
- ADR 2025, Abschnitte 4.1.1.2 und 4.1.1.15 (chemische Verträglichkeit, Verwendungsdaür von Kunststoffverpackungen)
- ADR 2025, Abschnitt 5.2.2 und Kapitel 5.3 (Gefahrzettel, Grossettiketten und Warntafeln)
- ADR 2025, Unterabschnitt 1.1.3.6 (Freistellung in Zusammenhang mit beförderten Mengen)
- ADR 2025, Kapitel 3.4 (Begrenzte Mengen) und Abschnitt 8.1.5 (Ausrüstung)
- Offizieller ADR-Text der UNECE: unece.org/transport/dangerous-goods
- Gefahrgutverordnung Strasse, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV): gesetze-im-internet.de/gbv_2011
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), insbesondere Paragraf 10 zum Bussgeldrahmen: gesetze-im-internet.de/gefahrgutg
Verstösse gegen die Vorschriften zur Klassifizierung, Verpackung oder Kennzeichnung können nach Paragraf 10 GGBefG mit Geldbussen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Regelsätze der Bussgeldkataloge ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Kommt ein Organisationsverschulden hinzu, droht zusätzlich eine Verbandsgeldbusse nach Paragraf 130 OWiG, die bis in den Millionenbereich reichen kann.



