Das ADR teilt alle gefährlichen Güter in neun Gefahrgutklassen ein, die sich nach der dominierenden physikalischen oder chemischen Gefahr richten – von explosiven Stoffen der Klasse 1 bis zu den verschiedenartigen gefährlichen Stoffen der Klasse 9. Vier dieser Klassen sind zusätzlich in Unterklassen gegliedert, sodass in der Praxis 13 Klassenbezeichnungen zu unterscheiden sind. Die Klassifizierung entscheidet über Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungspapier und darüber, welche Erleichterungen ein Unternehmen überhaupt nutzen darf.
Inhaltsverzeichnis
- Die Systematik hinter den Gefahrgutklassen
- Alle Gefahrgutklassen in der Übersichtstabelle
- Die Klassen im Einzelnen
- Verpackungsgruppen und Klassifizierungscodes
- In sieben Schritten zur richtigen Klasse
- Praxisbeispiel aus einem Metallbaubetrieb
- Typische Fehler bei der Klassifizierung
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Die Systematik hinter den Gefahrgutklassen
Wer zum ersten Mal in das ADR schaut, hält die Klasseneinteilung leicht für eine willkürliche Nummerierung. Tatsächlich folgt sie einer klaren Logik: Maßgeblich ist die Art der Gefahr, die von einem Stoff während der Beförderung ausgeht. Nicht die Branche, nicht der Verwendungszweck und auch nicht die Menge entscheiden über die Klasse, sondern ausschließlich das Gefährdungspotenzial – explosionsfähig, brennbar, ätzend, giftig, radioaktiv und so weiter.
Diese Systematik stammt ursprünglich aus den UN-Modellvorschriften, den sogenannten Orange Books der Vereinten Nationen. Sie wurden in das ADR für die Straße, das RID für die Schiene, den IMDG-Code für die Seeschifffahrt und die IATA-Gefahrgutvorschriften für den Luftverkehr übernommen. Der praktische Vorteil: Eine Sendung Lithium-Ionen-Batterien ist auf allen Verkehrsträgern Klasse 9 mit derselben UN-Nummer. Die Klassifizierung ist damit weltweit anschlussfähig, auch wenn Verpackungsanweisungen und Freistellungen je nach Verkehrsträger deutlich voneinander abweichen.
Rechtlich verankert ist die Einteilung in Teil 2 des ADR. Abschnitt 2.1.1.1 zählt die Klassen abschließend auf; die Kapitel 2.2.1 bis 2.2.9 enthalten die Kriterien, nach denen ein Stoff der jeweiligen Klasse zuzuordnen ist. Für Deutschland verweist die GGVSEB auf diese Vorschriften und macht sie damit unmittelbar verbindlich.
Alle Gefahrgutklassen in der Übersichtstabelle
Die folgende Tabelle zeigt sämtliche Klassen und Unterklassen mit ihrer amtlichen Bezeichnung, typischen Vertretern und dem zugehörigen Gefahrzettel.
| Klasse | Amtliche Bezeichnung | Typische Beispiele | Gefahrzettel (Muster) |
|---|---|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | Feuerwerk, Airbag-Gasgeneratoren, Sprengschnüre, Munition | 1, 1.4, 1.5, 1.6 |
| 2 | Gase | Propan, Sauerstoff, Stickstoff, Druckgaspackungen | 2.1, 2.2, 2.3 |
| 3 | Entzündbare flüssige Stoffe | Benzin, Lösemittel, Nitroverdünnung, viele Lacke | 3 |
| 4.1 | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche und polymerisierende Stoffe, desensibilisierte explosive Stoffe | Schwefel, Zündhölzer, Metallpulver | 4.1 |
| 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe | Weißer Phosphor, ölgetränkte Textilabfälle, Aluminiumalkyle | 4.2 |
| 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Calciumcarbid, Natrium, Magnesiumpulver | 4.3 |
| 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | Wasserstoffperoxidlösungen, Ammoniumnitrat, Chlorate | 5.1 |
| 5.2 | Organische Peroxide | Härter für Polyesterharze, Dibenzoylperoxid | 5.2 |
| 6.1 | Giftige Stoffe | Pflanzenschutzmittel, Cyanide, Methanol in bestimmten Zubereitungen | 6.1 |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | Diagnostische Proben, medizinische Abfälle, Kulturen | 6.2 |
| 7 | Radioaktive Stoffe | Nuklearmedizinische Präparate, Prüfstrahler, Uranerzkonzentrate | 7A, 7B, 7C, 7E |
| 8 | Ätzende Stoffe | Schwefelsäure, Natronlauge, Salzsäure, Batteriesäure | 8 |
| 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | Lithiumbatterien, umweltgefährdende Stoffe, Asbest, Trockeneis | 9, 9A |
Auffällig ist die ungleiche Verteilung: Die Klassen 3, 8 und 9 decken den größten Teil des alltäglichen Versandaufkommens in Industrie und Handel ab. Klasse 7 dagegen begegnet den meisten Unternehmen nie, unterliegt dafür aber einem eigenen, sehr weitreichenden Regelwerk aus Strahlenschutzrecht und ADR.
Die Klassen im Einzelnen
Klasse 1: Explosive Stoffe
Klasse 1 ist die einzige Klasse, deren Stoffe nicht nach Verpackungsgruppen, sondern nach Unterklassen 1.1 bis 1.6 und Verträglichkeitsgruppen A bis S geordnet werden. Die Unterklasse beschreibt die Art der Gefahr – 1.1 bedeutet Massenexplosionsgefahr, 1.4 lediglich geringe Explosionsgefahr –, die Verträglichkeitsgruppe regelt, welche Güter zusammen befördert werden dürfen. Aus Klasse 1 ergeben sich schnell Beförderungsverbote und Zusammenladeverbote, weshalb hier praktisch kein Weg an fachkundiger Begleitung vorbeiführt.
Klasse 2: Gase
Gase werden nicht in Verpackungsgruppen eingeteilt, sondern über Klassifizierungscodes beschrieben. Ein Buchstabe kennzeichnet die Eigenschaft: A für erstickend, O für oxidierend, F für entzündbar, T für giftig, dazu Kombinationen wie TF oder TOC. Für die Kennzeichnung entscheidend ist, ob der Gefahrzettel 2.1 (entzündbar), 2.2 (nicht entzündbar, nicht giftig) oder 2.3 (giftig) anzubringen ist. Druckgaspackungen und Gaskartuschen fallen ebenfalls hierunter und profitieren häufig von den Erleichterungen für begrenzte Mengen.
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
Die Abgrenzung erfolgt über den Flammpunkt. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius gelten grundsätzlich als entzündbar. Da viele Lacke, Reiniger, Klebstoffe und Verdünnungen in diesen Bereich fallen, ist Klasse 3 die im Handwerk und Handel am häufigsten anzutreffende Klasse. Die Zuordnung zur Verpackungsgruppe richtet sich nach Flammpunkt und Siedebeginn.
Klassen 4.1, 4.2 und 4.3: Entzündbare feste Stoffe
Die drei Unterklassen der Klasse 4 unterscheiden sich im Auslöser der Gefahr. Klasse 4.1 umfasst Stoffe, die durch äußere Zündquellen leicht entzündbar sind, dazu selbstzersetzliche und polymerisierende Stoffe. Klasse 4.2 erfasst Stoffe, die sich ohne Zündquelle allein durch Kontakt mit Luft erwärmen und entzünden können. Klasse 4.3 betrifft Stoffe, die mit Wasser reagieren und dabei entzündbare Gase freisetzen – ein Grund, warum bei Löscharbeiten die richtige Information über die Ladung lebenswichtig ist.
Klassen 5.1 und 5.2: Oxidierende Stoffe und organische Peroxide
Entzündend wirkende Stoffe der Klasse 5.1 brennen selbst nicht zwingend, geben aber Sauerstoff ab und können dadurch Brände anderer Materialien massiv verstärken. Organische Peroxide der Klasse 5.2 sind thermisch instabil und häufig temperaturkontrolliert zu befördern. Beide Klassen bringen anspruchsvolle Zusammenladeverbote mit sich.
Klassen 6.1 und 6.2: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 6.1 basiert auf toxikologischen Grenzwerten für orale, dermale und inhalative Aufnahme. Klasse 6.2 folgt einer völlig anderen Logik und unterscheidet zwischen Kategorie A (UN 2814, UN 2900) und Kategorie B (UN 3373). Für Labore, Arztpraxen und Kliniken ist die korrekte Zuordnung besonders relevant, weil an ihr die zulässige Verpackungsanweisung hängt.
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Radioaktive Stoffe unterliegen zusätzlich zum ADR dem Strahlenschutzrecht. Kategorien I-WEISS, II-GELB und III-GELB richten sich nach der Dosisleistung an der Versandstückoberfläche. Freigestellte Versandstücke sind möglich, aber an enge Bedingungen geknüpft.
Klasse 8: Ätzende Stoffe
Ätzende Stoffe zerstören lebendes Gewebe oder greifen Metalle an. Die Verpackungsgruppe ergibt sich aus der Einwirkzeit bis zur sichtbaren Zerstörung der Haut. Säuren und Laugen aus der Oberflächentechnik, Reinigungsmittel und Batteriesäure sind typische Vertreter.
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Klasse 9 ist die Sammelklasse für alles, was gefährlich ist, aber in keine der übrigen Klassen passt. Ihre praktische Bedeutung ist enorm gewachsen, seit Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien unter UN 3480, UN 3481, UN 3090 und UN 3091 hier eingeordnet sind. Auch umweltgefährdende Stoffe (UN 3077 fest, UN 3082 flüssig), Trockeneis (UN 1845) und asbesthaltige Erzeugnisse gehören dazu.
Hinweis: Die Klasse allein bestimmt noch nicht den Aufwand. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Klasse, Verpackungsgruppe, UN-Nummer und beförderter Menge. Ein Karton mit Farbe der Klasse 3 kann als begrenzte Menge nahezu ohne Auflagen verschickt werden, während dieselbe Farbe im 200-Liter-Fass die volle Kennzeichnungs- und Dokumentationspflicht auslöst.
Verpackungsgruppen und Klassifizierungscodes
Innerhalb der meisten Klassen wird der Gefahrengrad über die Verpackungsgruppe abgestuft. Verpackungsgruppe I steht für hohe, II für mittlere und III für geringe Gefahr. Nicht jede Klasse kennt Verpackungsgruppen: Bei den Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 entfallen sie vollständig, weil dort andere Bewertungssysteme greifen.
| Klasse | Verpackungsgruppen | Alternative Systematik |
|---|---|---|
| 1 | keine | Unterklassen 1.1–1.6, Verträglichkeitsgruppen A–S |
| 2 | keine | Klassifizierungscodes A, O, F, T, TF, TC, TO, TFC, TOC |
| 3, 4.1–4.3, 5.1, 6.1, 8, 9 | I, II, III (bei Klasse 9 nur teilweise) | – |
| 5.2 | keine | Typen A–G, teils temperaturkontrolliert |
| 6.2 | keine | Kategorie A und Kategorie B |
| 7 | keine | Kategorien I-WEISS, II-GELB, III-GELB |
Die Verpackungsgruppe hat unmittelbare Folgen. Sie steuert die zulässige Bauart der Verpackung, die Punktzahl bei der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 und die Freimengen für begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4. Wer die Verpackungsgruppe falsch ansetzt, rechnet die gesamte Freistellungsprüfung falsch. Wie diese Rechnung funktioniert, ist im Beitrag zur 1000-Punkte-Regel und Freistellung ausführlich dargestellt.
In sieben Schritten zur richtigen Klasse
- Sicherheitsdatenblatt beschaffen und Abschnitt 14 (Angaben zum Transport) auswerten. Dort sind UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe in der Regel bereits genannt.
- Angaben aus Abschnitt 14 gegen die Abschnitte 2 und 9 des Sicherheitsdatenblatts plausibilisieren, insbesondere Flammpunkt, pH-Wert und Aggregatzustand.
- UN-Nummer in Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR nachschlagen und die dortige Zeile vollständig lesen.
- Sondervorschriften aus Spalte 6 prüfen – sie enthalten häufig Erleichterungen oder zusätzliche Auflagen.
- Freimengen für begrenzte Mengen (Spalte 7a) und freigestellte Mengen (Spalte 7b) notieren.
- Beförderungskategorie aus Spalte 15 für die Berechnung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 übernehmen.
- Ergebnis dokumentieren und die Klassifizierung schriftlich im Betrieb hinterlegen, damit sie bei Kontrollen nachvollziehbar ist.
Achtung: Angaben in Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts sind nicht automatisch für alle Verkehrsträger gültig und nicht immer aktuell. Verantwortlich für die richtige Klassifizierung bleibt nach Abschnitt 1.4.2.1 ADR der Absender, nicht der Hersteller des Sicherheitsdatenblatts. Fehlerhafte Klassifizierungen zählen zu den Verstößen, die nach § 10 GGBefG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Praxisbeispiel aus einem Metallbaubetrieb
Ein Metallbaubetrieb mit 40 Mitarbeitern beliefert Baustellen im Rheinland mit eigenen Fahrzeugen. Auf einer typischen Tour befinden sich: 60 Liter Nitroverdünnung in 5-Liter-Kanistern, zwei Propanflaschen zu je 11 Kilogramm für Lötarbeiten, ein 10-Liter-Kanister Beizmittel auf Salzsäurebasis sowie ein Ersatzakku für ein Elektrowerkzeug.
Die Klassifizierung ergibt vier verschiedene Klassen: Die Verdünnung ist Klasse 3, die Propanflaschen sind Klasse 2 mit Klassifizierungscode 2F, das Beizmittel ist Klasse 8 und der Akku fällt als UN 3481 unter Klasse 9. Erst nach dieser Zuordnung lässt sich prüfen, ob die Handwerkerregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) greift oder ob die Punkteberechnung nach 1.1.3.6 herangezogen werden muss. Im geschilderten Fall wurde die Freimenge überschritten, weil die Verdünnung in Verpackungsgruppe II eingestuft war – der Betrieb stellte daraufhin auf 3-Liter-Gebinde in begrenzten Mengen um und blieb damit dauerhaft unterhalb der kritischen Schwelle.
Wichtig war in diesem Fall auch die Dokumentation: Sobald die Freistellung nicht greift, ist ein vollständiges Beförderungspapier nach ADR mitzuführen. Die Fahrer wurden zusätzlich nach Abschnitt 1.3 unterwiesen; die anzusetzenden Intervalle sind im Beitrag zu den Fristen der Gefahrgutunterweisung beschrieben.
Typische Fehler bei der Klassifizierung
Aus der Beratungspraxis lassen sich einige Muster benennen, die immer wieder zu Beanstandungen führen.
- Die Nebengefahr wird übersehen. Ein Stoff der Klasse 3 kann zusätzlich ätzend sein und benötigt dann zwei Gefahrzettel.
- Alte Sicherheitsdatenblätter werden weiterverwendet, obwohl sich die Rezeptur oder die Einstufung geändert hat.
- Abfälle werden wie Neuware behandelt, obwohl für Abfallgemische eigene Zuordnungsregeln und häufig N.A.G.-Eintragungen gelten.
- Leere ungereinigte Verpackungen werden als ungefährlich betrachtet. Sie unterliegen weiterhin den Vorschriften der zuletzt enthaltenen Stoffe.
- Die Klassifizierung wird nur für den Straßenverkehr geprüft, obwohl die Sendung anschließend per See- oder Luftfracht weitergeht.
Ob und ab wann ein Unternehmen für diese Prüfungen einen Gefahrgutbeauftragten benötigt, ist detailliert in den Beiträgen zu den Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten und zur Frage, wann ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht ist, dargestellt.
Unsicher bei der Klassifizierung Ihrer Produkte?
Wir prüfen Ihre Sicherheitsdatenblätter, ordnen Ihre Stoffe rechtssicher den Gefahrgutklassen zu und dokumentieren das Ergebnis prüffest. Als externer Gefahrgutbeauftragter begleiten wir Sie ab 29 Euro netto pro Monat.
Häufige Fragen
Wie viele Gefahrgutklassen gibt es genau?
Es gibt neun Hauptklassen. Da die Klassen 2, 4, 5 und 6 in Unterklassen gegliedert sind, ergeben sich in der Praxis 13 Klassenbezeichnungen: 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9.
Kann ein Stoff mehreren Klassen zugeordnet werden?
Ein Stoff erhält immer genau eine Hauptgefahr und damit eine Klasse. Weitere gefährliche Eigenschaften werden als Nebengefahren berücksichtigt und über zusätzliche Gefahrzettel sowie den Klassifizierungscode abgebildet. Die Rangfolge bei mehreren Gefahren regelt Abschnitt 2.1.3.10 ADR.
Wo finde ich die Klasse eines konkreten Produkts?
In Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts sowie in Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR über die UN-Nummer. Bei Eigenherstellung oder Abfällen muss die Klassifizierung selbst nach den Kriterien des Teils 2 ADR vorgenommen werden.
Ändern sich die Gefahrgutklassen mit dem ADR 2027?
Die Klassenstruktur selbst bleibt unverändert. Das ADR 2027 tritt zum 1. Januar 2027 mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 in Kraft und bringt vor allem neue UN-Nummern sowie geänderte Sondervorschriften, insbesondere im Bereich der Batterien innerhalb der Klasse 9.
Gilt die Klasseneinteilung auch für See- und Luftfracht?
Ja. IMDG-Code und IATA-Gefahrgutvorschriften verwenden dieselben neun Klassen und dieselben UN-Nummern. Verpackungsanweisungen, Mengengrenzen und Dokumentation unterscheiden sich jedoch erheblich, sodass eine Sendung für die Straße freigestellt sein kann und für die Luftfracht dennoch verboten ist.
Was passiert bei falscher Klassifizierung?
Neben der Beanstandung bei der Kontrolle und einer möglichen Untersagung der Weiterfahrt drohen Bußgelder nach § 10 GGBefG; die Regelsätze finden sich in Anlage 7 der RSEB. Bei Organisationsverschulden kommt zusätzlich eine Verbandsgeldbuße nach § 130 OWiG in Betracht, die bis zu einer Million Euro reichen kann. Versicherungsrechtlich kann eine falsche Deklaration im Schadensfall zudem den Deckungsschutz gefährden.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- ADR 2025, Teil 2 – Klassifizierung, insbesondere Abschnitt 2.1.1.1 und Kapitel 2.2.1 bis 2.2.9
- ADR 2025, Kapitel 3.2 Tabelle A – Verzeichnis der gefährlichen Güter
- ADR 2025, Kapitel 3.4 – Begrenzte Mengen; Unterabschnitt 1.1.3.6 – Freistellung in Zusammenhang mit beförderten Mengen
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), insbesondere § 10: gesetze-im-internet.de/gbefg
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB), Anlage 7
- UNECE, ADR-Rechtstexte: unece.org

