GEFAHRGUT CONSULTING

Unterweisung gemäß 1.3 ADR


Nach GGVSEB ist jeder Unternehmer dazu verpflichtet sein Personal zu Schulen und zu Unterweisen, wenn er an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist. Jede Person, welche mit der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, muss hinsichtlich Ihrer Verantwortlichkeiten vor Aufnahme seiner Tätigkeit, eine Unterweisung gemäß 1.3 ADR erhalten.

Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß 8.2.1 ADR sind.

Inhouse Unterweisung

gemäß 1.3 ADR

  • Inhalt:
  • Grundlagenwissen für alle Beteiligten
  • Rechtliche Grundlagen
  • Angrenzende Rechtsbereiche
  • Gefahreneigenschaften und Klassifizierung
  • Anforderungen an Verpackungen und Markierungen
  • Dokumentation im Transport
  • Kennzeichnung und Bezettelung
  • Verladung und Transport von Gefahrgut
  • Erleichterungen und Sicherung nach Kapital 1.10 ADR
  • Inklusive:
  • Anfahrtkosten
  • Seminarunterlagen
  • Selbststudium Schulung für das Folgejahr
  • Abschluss:
  • Zertifikat

FAQ - Unterweisung 1.3 ADR

Nach der Rechtslage gibt es keinen vorgeschriebenen Zeitraum für die Schulungen, jedoch lässt sich anhand von Änderung des ADR alle zwei Jahre eine Frist daraus ableiten.

Aus unseren Erfahrungen empfehlen wir eine Präsenzschulung alle zwei Jahre vor Inkrafttreten des neuen ADR. In den Jahren dazwischen stellen wir unseren Teilnehmern eine individuelle Selbststudium Schulung zusammen, um das im Vorjahr gelernte Wissen nochmals aufzufrischen.

Eine grundsätzliche Unterweisungspflicht besteht bei Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Dabei müssen Arbeitnehmer vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit gemäß 1.3 ADR unterwiesen werden. Falls die Person noch nicht unterwiesen worden ist, darf die Person unter direkter Überwachung einer unterwiesenen Personen seine Tätigkeit wahrnehmen. 

Die Aufzeichnungen der Unterweisungen sind vom Arbeitgeber gemäß § 27 Abs. 5 GGVSEB 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Verstöße gegen die GGVSEB stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sind laut Bußgeldkatalog mit 500 Euro zu ahnden.

Die Durchführung über einer getätigten Gefahrgutunterweisung sind vom Arbeitgeber aufzuzeichnen und ggf. auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. 

Gemäß §§ 17 bis 35 GGVSEB sind Unternehmer in der Rolle als Absender, Beförderer, Verlader etc. verpflichtet seine Mitarbeiter zu schulen und zu unterweisen.

Wir bieten unsere Inhouse Schulungen deutschlandweit an!

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