GEFAHRGUT CONSULTING
Viele Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall – kurz Abfallbeauftragten – zu bestellen, ohne es zu wissen. Die Pflicht ergibt sich aus § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV). Wer die Bestellung versäumt oder die Aufgaben nur unzureichend erfüllt, riskiert Bußgelder und trägt bei Umweltverstößen ein erhebliches Haftungsrisiko – die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung.
Ein externer Abfallbeauftragter ist die effiziente Lösung: Sie erfüllen Ihre gesetzliche Pflicht vollständig, ohne eine eigene Fachkraft ausbilden, fortbilden und vorhalten zu müssen. Gefahrgut Consulting stellt Ihnen einen fachkundigen Abfallbeauftragten zur Seite, der Ihre Abfallwirtschaft überwacht, Ihre Entsorgungswege prüft, Ihre Mitarbeitenden schult, den vorgeschriebenen Jahresbericht erstellt und Sie bei Behördenkontrollen souverän vertritt. Sie gewinnen Rechtssicherheit, sparen Personal- und Fortbildungskosten und behalten den Kopf frei für Ihr Kerngeschäft.
Als ganzheitlicher Compliance-Partner unterstützen wir Sie über den Abfallbereich hinaus auch als externer Gefahrgutbeauftragter und Gefahrstoffbeauftragter, inklusive Gefahrstoffkataster. Weitere Fachbeiträge finden Sie in unserem Ratgeber.
Die Bestellung eines Abfallbeauftragten ist keine freiwillige Kür, sondern für viele Betriebe eine gesetzliche Verpflichtung. Ob intern besetzt oder extern vergeben – die externe Lösung hat in der Praxis klare Vorteile.
§ 59 KrWG verlangt einen fachkundigen Abfallbeauftragten. Ein externer Beauftragter erfüllt diese Pflicht sofort und rechtssicher – ohne Vakanz durch Kündigung, Krankheit oder Urlaub.
Fehlt die Bestellung trotz Pflicht, drohen Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder. Bei Umweltverstößen haftet die Unternehmensleitung – wir erkennen Risiken früh und dokumentieren belastbar.
Bei Prüfungen zählt ein sauber geführtes Abfallmanagement mit lückenloser Dokumentation. Wir bereiten Sie auf Kontrollen vor und sind Ansprechpartner gegenüber der Behörde.
Kein Aufbau und keine Fortbildung eigener Fachkräfte – Sie nutzen sofort verfügbares, aktuelles Fachwissen und binden keine internen Kapazitäten.
Ein externer Beauftragter bewertet Entsorgungswege unabhängig und wählt Entsorger objektiv – ohne Betriebsblindheit.
Wir kennen den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung und setzen Änderungen unmittelbar für Sie um.
Ob Ihr Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen muss, richtet sich nach § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV). Das Gesetz nennt den Grundsatz, die Verordnung konkretisiert, welche Betreiber ab welchen Mengen betroffen sind.
Auch ohne feste Mengenschwelle kann die Behörde im Einzelfall die Bestellung anordnen (§ 59 Abs. 2 KrWG) – etwa wegen Art oder Menge der Abfälle oder technischer Besonderheiten der Entsorgung. Die Angaben erläutern die Rechtslage allgemein verständlich und ersetzen keine Einzelfallprüfung.
Die Bestellpflicht trifft Betriebe unterschiedlichster Branchen – überall dort, wo relevante Mengen (gefährlicher) Abfälle anfallen oder genehmigungsbedürftige bzw. abfallwirtschaftliche Anlagen betrieben werden. Typische betroffene Branchen sind:
Auch wenn Ihre Branche hier nicht ausdrücklich genannt ist, kann eine Pflicht bestehen – entscheidend sind Ihre konkreten Abfallarten, -mengen und Anlagen. Wir prüfen das für Sie.
Wir klären Ihre Ausgangslage, Abfallarten und offenen Fragen – unverbindlich und kostenfrei.
Wir prüfen anhand von § 59 KrWG und AbfBeauftrV, ob und in welchem Umfang für Sie eine Bestellpflicht besteht.
Wir werden formell und rechtssicher als Ihr Betriebsbeauftragter für Abfall bestellt – auf Wunsch inkl. Anzeige bei der Behörde.
Wir begehen Ihren Standort, erfassen Abfallströme, Lager- und Entsorgungssituation und dokumentieren den Status quo.
Wir überwachen Ihre Entsorgungswege, beraten, schulen Mitarbeitende und sind Ihr fester Ansprechpartner.
Wir erstellen Ihren Jahresbericht und leiten daraus konkrete Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Kostensenkung ab.
Als Ihr externer Abfallbeauftragter übernehmen wir das gesamte Spektrum der abfallrechtlichen Betreuung:

Interne Ressourcenschonung oder keine zusätzlichen Mitarbeiter

Kein Kündigungsschutz für Mitarbeiter

"Betriebsblindheit“ wird durch eine neutrale Begutachtung Ihres Unternehmen ausgeschlossen.

Wir unterrichten Ihr Unternehmen bei neuen Revisionen und Sie bekommen eine zuverlässige Expertise
Was kostet ein externer Abfallbeauftragter?
Sie haben noch Fragen oder wollen uns beauftragen?
Gefahrgut Consulting mit Hauptsitz in Leverkusen betreut Unternehmen deutschlandweit rund um Abfall, Gefahrgut, Gefahrstoff und Umweltmanagement. Unsere Abfallbeauftragten verbinden fundiertes abfallrechtliches Fachwissen mit langjähriger Praxiserfahrung.
Als ganzheitlicher Compliance-Partner unterstützen wir Sie über den Abfallbereich hinaus auch als externer Gefahrgutbeauftragter und Gefahrstoffbeauftragter, inklusive Gefahrstoffkataster. Weitere Fachbeiträge finden Sie in unserem Ratgeber.
Die Kosten richten sich nach Unternehmensgröße, Standortanzahl, Abfallarten und -mengen sowie der gewünschten Begehungsfrequenz.
Bestellung als externer Abfallbeauftragter, jährliche Betriebsbegehung mit Protokoll, laufende Überwachung der Entsorgungswege, Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, Abfallmanagement-Maßnahmen, Telefon-/E-Mail-Beratung, Checklisten und Bericht an die Geschäftsführung.
Zusätzliche Begehungen, Vor-Ort-Schulungen, ausführliche Stoffstromanalysen, Entsorgungskonzepte, Unterstützung bei Behördenkontrollen oder die Betreuung weiterer Standorte.
Keine Personal-, Fortbildungs- und Vertretungskosten – nur die vereinbarte Pauschale bei sofort verfügbarem, aktuellem Fachwissen.
Verpflichtet sind u. a. Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Deponien, Krankenhäuser, Abwasserbehandlungsanlagen sowie bestimmte Hersteller, Vertreiber und Betreiber von Rücknahmesystemen – abhängig von Abfallart und -menge nach § 59 KrWG und der Abfallbeauftragtenverordnung.
Die Pflicht greift, wenn die in der AbfBeauftrV genannten Schwellen erreicht werden – etwa mehr als 100 t/Jahr gefährliche oder 2.000 t/Jahr nicht gefährliche Abfälle bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, oder mehr als 2 t/Jahr gefährliche Abfälle bei Krankenhäusern. Zusätzlich kann die Behörde die Bestellung im Einzelfall anordnen.
Er berät die Unternehmensleitung, überwacht Abfallströme und Entsorgungswege, kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften, führt Begehungen durch, schult Mitarbeitende, erstellt den Jahresbericht und wirkt auf Abfallvermeidung und Verwertung hin (§ 60 KrWG).
Nur eine zuverlässige und fachkundige Person. Fachkunde und Zuverlässigkeit sind in der Abfallbeauftragtenverordnung (§§ 8, 9 AbfBeauftrV) geregelt.
Erforderlich sind eine geeignete abgeschlossene Ausbildung, ausreichende praktische Erfahrung, ein anerkannter Fachkunde-Lehrgang sowie eine regelmäßige Fortbildung (in der Regel alle zwei Jahre).
Bei Gefahrgut Consulting beginnt die Betreuung ab 179 € pro Monat. Der genaue Preis hängt von Unternehmensgröße, Standortanzahl, Abfallmengen und Begehungsfrequenz ab. Ein individuelles Angebot erhalten Sie kostenlos.
Weil Personal-, Fortbildungs- und Vertretungskosten entfallen. Sie zahlen nur die vereinbarte Pauschale und erhalten sofort verfügbares, aktuelles Fachwissen.
Mindestens einmal jährlich; je nach Betriebsgröße, Risiko und Vereinbarung auch häufiger. Zusätzliche Begehungen sind als Option buchbar.
Wir bereiten Sie auf Kontrollen vor, halten Ihre Dokumentation prüfungssicher und stehen der Behörde als Ihr Ansprechpartner zur Seite.
Der Jahresbericht dokumentiert die im Berichtsjahr getroffenen und die geplanten Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung – eine gesetzliche Pflicht nach § 60 KrWG.
Ja. Wir betreuen Unternehmen deutschlandweit auch an mehreren Standorten aus einer Hand mit einheitlichen Standards.
Keine Personal- und Fortbildungskosten, neutrale Bewertung, aktuelles Fachwissen, Vertretungssicherheit, fester Ansprechpartner, planbare Kosten und bundesweite Verfügbarkeit.
Sie konkretisiert § 59 KrWG: Sie legt fest, welche Betreiber ab welchen Mengen einen Abfallbeauftragten bestellen müssen, wie viele Beauftragte nötig sind und welche Anforderungen an Zuverlässigkeit und Fachkunde gelten.
In der Regel Angaben zu Anlagen, Abfallarten und -mengen sowie die schriftliche Bestellung. Wir sagen Ihnen genau, was benötigt wird, und übernehmen die formale Abwicklung.
In sechs Schritten: kostenlose Erstberatung, Prüfung der Pflicht, Bestellung, Betriebsbegehung, laufende Betreuung sowie Jahresbericht und Optimierung.
Es ist dieselbe Funktion: „Betriebsbeauftragter für Abfall“ ist der gesetzliche Begriff aus dem KrWG, „Abfallbeauftragter“ die gebräuchliche Kurzform.
Ja. Wird die Bestellpflicht missachtet, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden; zusätzlich steigt das Haftungsrisiko der Unternehmensleitung.
Ja, das KrWG lässt zu, dass diese Beauftragten zugleich die Aufgaben des Abfallbeauftragten wahrnehmen, sofern sie fachkundig und zuverlässig sind.
Unsere Betreuungsverträge haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, um eine kontinuierliche und rechtssichere Betreuung zu gewährleisten.
Ja. Wir skalieren die Betreuung passgenau – vom kleinen Betrieb bis zum Industrieunternehmen mit mehreren Standorten.
Unsere Abfallbeauftragten sind fachkundig nach AbfBeauftrV ausgebildet, verfügen über praktische Erfahrung in Abfallwirtschaft und Umweltmanagement und bilden sich regelmäßig fort.
Nach der kostenlosen Erstberatung und Klärung der Pflicht können wir kurzfristig als Ihr externer Abfallbeauftragter bestellt werden und mit der Betreuung beginnen.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten – wir melden uns bei Ihnen.
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