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Gefahrgut · ADR 2025 & GGVSEB

ADR-Pflichtenfinder: Welche Gefahrgut-Pflichten hat Ihr Unternehmen?

Absender, Verlader, Beförderer & Co.: Finden Sie in 2 Minuten alle gesetzlichen Gefahrgut-Pflichten Ihres Unternehmens nach ADR 2025 & GGVSEB – mit Checklisten, Bußgeldrisiken und Compliance-Score. Kostenlos und ohne Anmeldung.

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ADR-Pflichtenfinder

Ihre gesetzlichen Pflichten nach ADR 2025 & GGVSEB – in 2 Minuten

Schritt 1 von 4 · Ihre Rolle

Welche Rolle(n) nimmt Ihr Unternehmen ein?

Mehrfachauswahl möglich. Viele Unternehmen sind gleichzeitig z. B. Absender, Verpacker und Verlader.

Wie werden die gefährlichen Güter befördert?

Mehrfachauswahl möglich – wir blenden nur die Pflichten ein, die Sie wirklich betreffen.

In welchen Mengen wird typischerweise befördert?

Freistellungen (z. B. 1000-Punkte-Regel, begrenzte Mengen) reduzieren einzelne Pflichten – ersetzen sie aber nicht vollständig.

Ist ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) bestellt?

Nach § 3 GbV benötigen die meisten beteiligten Unternehmen einen schriftlich bestellten Gefahrgutbeauftragten – Befreiungen regelt § 2 GbV.

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Ihr Compliance-Score

Bewerten Sie jede Pflicht unten – der Score aktualisiert sich live.

🔴 Handlungsbedarf

Hinweis: Dieser Pflichtenfinder gibt einen strukturierten Überblick über typische Pflichten nach ADR 2025, GGVSEB und GbV. Er ersetzt keine Einzelfallprüfung und keine Rechtsberatung. Bußgeldangaben sind Orientierungswerte auf Basis des RSEB-Bußgeldkatalogs; die tatsächliche Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest. Stand: ADR 2025 / GGVSEB in der Fassung 2025. Verantwortlich: Gefahrgut Consulting, Leverkusen.

Die 9 Rollen im Gefahrgutrecht

Das ADR und die GGVSEB verteilen die Verantwortung für den sicheren Gefahrguttransport auf mehrere Beteiligte. Ein Unternehmen kann dabei mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen – zum Beispiel Absender, Verpacker und Verlader in einem Vorgang. Welche Pflichten das konkret bedeutet, ermittelt der Pflichtenfinder oben in vier Schritten. Die folgenden Kurzprofile zeigen, wer im Sinne des Gefahrgutrechts welche Rolle trägt.

Absender – ADR 1.4.2.1, § 18 GGVSEB

Der Absender versendet gefährliche Güter im eigenen Namen – auch als Auftraggeber der Beförderung. Er muss unter anderem die Klassifizierung sicherstellen, ein vollständiges Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 erstellen, nur zugelassene Verpackungen einsetzen und Freistellungen korrekt anwenden. Der Pflichtenfinder enthält für den Absender sechs Pflichten mit Checklisten, typischen Fehlern und Bußgeld-Orientierungswerten.

Beförderer – ADR 1.4.2.2, § 19 GGVSEB

Der Beförderer führt die Beförderung durch – das Transportunternehmen. Seine Pflichten ergeben sich aus ADR 1.4.2.2 und § 19 GGVSEB. Im Pflichtenfinder sind für den Beförderer sieben Pflichten hinterlegt – der umfangreichste Katalog aller Rollen.

Fahrzeugführer – ADR Teil 8, §§ 28, 29 GGVSEB

Der Fahrzeugführer ist der Fahrer der kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit. Seine Pflichten regeln ADR Teil 8 sowie die §§ 28 und 29 GGVSEB. Der Pflichtenfinder listet für den Fahrzeugführer sechs Pflichten mit Checklisten und Maßnahmen auf.

Verlader – ADR 1.4.3.1, § 21 GGVSEB

Der Verlader verlädt Versandstücke oder Container auf das Fahrzeug – oder übergibt das Gut als unmittelbarer Besitzer. Grundlage sind ADR 1.4.3.1 und § 21 GGVSEB. Wichtig seit 2025: Verlader-Pflichten greifen auch unterhalb der 1000-Punkte-Grenze (§ 2 GGVSEB). Sechs Pflichten sind für diese Rolle hinterlegt.

Verpacker – ADR 1.4.3.2, § 22 GGVSEB

Der Verpacker füllt Gefahrgut in Verpackungen oder IBC ab oder bereitet Versandstücke vor – Verpacker ist auch, wer Kennzeichnungen ändert. Die Rechtsgrundlage bilden ADR 1.4.3.2 und § 22 GGVSEB; im Pflichtenfinder sind vier Pflichten hinterlegt.

Befüller – ADR 1.4.3.3, § 23 GGVSEB

Der Befüller füllt Gefahrgut in Tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC oder Schüttgut-Container. Seine Pflichten ergeben sich aus ADR 1.4.3.3 und § 23 GGVSEB. Wer im Pflichtenfinder „Befüller“ wählt, bekommt automatisch die Beförderungsart „Tank“ vorausgewählt – sechs Pflichten gehören zu dieser Rolle.

Empfänger – ADR 1.4.2.3, § 20 GGVSEB

Der Empfänger nimmt das Gefahrgut am Zielort an. Seine Pflichten regeln ADR 1.4.2.3 und § 20 GGVSEB; der Pflichtenfinder enthält hierfür drei Pflichten.

Entlader – ADR 1.4.3.7, § 23a GGVSEB

Der Entlader setzt Container ab, entlädt Versandstücke oder entleert Tanks und Schüttgut. Diese eigenständige Rolle ist in ADR 1.4.3.7 und § 23a GGVSEB geregelt – fünf Pflichten sind im Pflichtenfinder hinterlegt.

Tankcontainerbetreiber – ADR 1.4.3.4, § 24 GGVSEB

Betreiber von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containern oder MEMU tragen eigene Pflichten nach ADR 1.4.3.4 und § 24 GGVSEB. Vier Pflichten gehören zu dieser Rolle.

Sonderfälle: Spediteur, Logistikdienstleister, Containerpacker

„Spediteur“ ist keine eigene Rolle im ADR. Entscheidend ist die tatsächliche Funktion: Wer im eigenen Namen versendet (Selbsteintritt, Sammelgut), gilt als Absender; wer selbst befördert oder Frachtführer einsetzt und als Beförderer auftritt, trägt Beförderer-Pflichten. Der Pflichtenfinder zeigt in diesem Fall beide Pflichtenkataloge an.

Für Logistikdienstleister (Kontraktlogistik, Lagerhaltung) greifen die ADR-Pflichten je Tätigkeit: Umschlag und Bereitstellung → Verlader, Entladung → Entlader, Kommissionierung, Umverpackung oder das Ändern von Kennzeichnungen → Verpacker.

Wer Versandstücke in einen Container packt, ist im ADR-Sinn Verlader (ADR 1.4.3.1); wer dabei Versandstücke herstellt oder Kennzeichnungen ändert, zusätzlich Verpacker. Beim Beladen von Containern ist außerdem das Container-/Fahrzeugpackzertifikat für den Seevorlauf (IMDG 5.4.2) relevant.

Freistellungen: 1000-Punkte-Regel und begrenzte Mengen (LQ)

Bei Beförderungen unterhalb der Freigrenzen nach ADR 1.1.3.6 („1000-Punkte-Regel“) entfallen unter anderem orange Warntafeln, ADR-Schein, schriftliche Weisungen und Teile der Ausrüstung. Bestehen bleiben jedoch das Beförderungspapier mit Gesamtmenge je Kategorie sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Unterweisungspflichten nach Kapitel 1.3.

LQ-Versandstücke (begrenzte Mengen, Kapitel 3.4) sind weitgehend freigestellt: Ein Beförderungspapier nach 5.4.1 ist nicht erforderlich, Pflicht bleiben aber die LQ-Kennzeichnung, die Bruttomassen-Information an den Beförderer (3.4.12), die Tunnel- und Fahrzeugkennzeichnung ab 8 Tonnen sowie die Unterweisung nach Kapitel 1.3. Verlader-Pflichten gelten ab 100 kg LQ-Bruttomasse (§ 2 GGVSEB).

Unabhängig von Rolle und Menge gelten außerdem übergreifende Pflichten, die alle an der Beförderung Beteiligten treffen – im Pflichtenfinder sind fünf davon hinterlegt (u. a. Unterweisung nach Kapitel 1.3, Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Sicherung nach Kapitel 1.10, Ereignismeldung nach 1.8.5 und die allgemeinen Sicherheitspflichten nach 1.4.1).

Sie sind unsicher, ob Freistellungen bei Ihnen greifen? Genau das klären wir in der kostenlosen Erstberatung – die Mengen-Einstufung (1000-Punkte-Tabelle, LQ/EQ) ist der häufigste Fehler in der Praxis. Stand der Inhalte: ADR 2025 / GGVSEB 2025 / GbV.

Häufige Fragen

Welche Pflichten hat ein Absender von Gefahrgut?

Der Absender muss u. a. die Klassifizierung sicherstellen, ein vollständiges Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 erstellen, nur zugelassene Verpackungen einsetzen und Freistellungen korrekt anwenden (§ 18 GGVSEB, ADR 1.4.2.1).

Braucht mein Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten?

Grundsätzlich ja, sobald das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist (§ 3 GbV). Befreiungen nach § 2 GbV – etwa bei ausschließlich freigestellten Kleinmengen – müssen geprüft und dokumentiert werden.

Weitere kostenlose Tools: Prüfen Sie mit dem Test Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?, ob Ihr Unternehmen einen Gb bestellen muss – und lassen Sie Ihr Beförderungspapier erstellen, wenn der Pflichtenfinder dort Lücken zeigt.

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