Ab 50 Beschäftigten verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle. Wir übernehmen sie als unabhängige Ombudsstelle: vertraulicher Meldekanal, fristgerechte Bearbeitung, rechtssichere Dokumentation. Bundesweit und mit festem Ansprechpartner.
Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages
Ombudsstelle außerhalb Ihrer Hierarchie – ohne Loyalitätskonflikt.
Identitätsschutz nach § 8 HinSchG – auf Wunsch im anonymen Dialog.
Eingangsbestätigung in 7 Tagen, Rückmeldung in 3 Monaten – überwacht.
Standortunabhängig betreut, mit einem festen Ansprechpartner.
Wir betreiben Ihre interne Meldestelle vollständig – von der Einrichtung der Meldekanäle bis zur jährlichen Berichterstattung an Ihre Leitung. Sie behalten die Entscheidungshoheit über Maßnahmen, wir sorgen dafür, dass das Verfahren jederzeit den Vorgaben des HinSchG entspricht.
Telefon, E-Mail, Online-Formular und persönliches Gespräch. Mündliche Meldung und Textform sind nach § 16 HinSchG zwingend, das persönliche Treffen auf Wunsch.
Als benannte Ombudsperson nehmen wir Meldungen von Beschäftigten, Bewerbern, ehemaligen Mitarbeitenden, Leiharbeitnehmern, Lieferanten und Geschäftspartnern entgegen.
Wir bewerten, ob ein Hinweis in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt – und grenzen ihn sauber vom allgemeinen Beschwerdemanagement ab.
Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Rückmeldung über Folgemaßnahmen binnen drei Monaten. Beides überwachen und belegen wir.
Jeder Verfahrensschritt wird nachvollziehbar festgehalten – als Nachweis gegenüber Behörden und unter Beachtung der Löschfristen des § 11 HinSchG.
Anonymisierte Berichte an Geschäftsführung oder Vorstand – inklusive Hinweis auf systemische Schwachstellen, bevor daraus ein Schadensfall wird.
Unsicher, ob Ihr Unternehmen eine Meldestelle braucht?
15 Minuten am Telefon genügen meist, um Betroffenheit, Aufwand und Kosten zu klären – kostenfrei und unverbindlich.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt seit dem 2. Juli 2023 und setzt die EU-Richtlinie 2019/1937 in deutsches Recht um. Es verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten und dauerhaft zu betreiben. Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten „in der Regel“: Teilzeitkräfte zählen voll mit, Leiharbeitnehmer je nach Einsatzdauer.
§ 14 Abs. 1 HinSchG – Auslagerung ausdrücklich erlaubtMit den Aufgaben einer internen Meldestelle kann auch ein Dritter betraut werden. Genau das ist die Rolle des externen Ombudsmanns.
Die Betrauung entbindet Ihr Unternehmen jedoch nicht davon, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß abzustellen. Die Verantwortung für Abhilfe bleibt bei Ihnen – der operative Betrieb der Meldestelle liegt bei uns.
| Unternehmen | Interne Meldestelle | Pflicht seit |
|---|---|---|
| ab 250 Beschäftigte | verpflichtend | 2. Juli 2023 |
| 50 bis 249 Beschäftigte | verpflichtend | 17. Dezember 2023 |
| Finanzdienstleister, Wertpapierinstitute, Versicherungen | verpflichtend, unabhängig von der Beschäftigtenzahl | 2. Juli 2023 |
| unter 50 Beschäftigte | keine allgemeine Pflicht – freiwillige Einrichtung möglich | – |
Anders als häufig zu lesen, kennt das HinSchG keinen pauschalen Bußgeldbetrag. § 40 HinSchG staffelt den Rahmen nach Art des Verstoßes:
Gegen juristische Personen kann sich der Rahmen über § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG auf das Zehnfache erhöhen. In der Praxis wiegt jedoch meist schwerer, dass ein Hinweis ohne internen Kanal direkt bei einer Behörde oder in der Presse landet.
Diese Seite informiert allgemein über die Anforderungen des HinSchG und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das HinSchG lässt beide Wege ausdrücklich zu. Entscheidend ist nicht, welcher Weg formal zulässig ist – sondern welcher tatsächlich genutzt wird. Ein Meldekanal, dem die Belegschaft nicht traut, erfüllt die Pflicht auf dem Papier und verfehlt seinen Zweck.
| Kriterium | Externer Ombudsmann | Interne Meldestelle |
|---|---|---|
| Neutralität | Steht außerhalb der Hierarchie | Teil der Organisation, Befangenheit möglich |
| Akzeptanz der Belegschaft | Hoch – keine Angst vor internen Folgen | Oft geringer, besonders in kleinen Teams |
| Fachwissen HinSchG | Vom ersten Tag vorhanden | Muss aufgebaut und gepflegt werden |
| Interessenkonflikt | Ausgeschlossen | Loyalitätskonflikt gegenüber Vorgesetzten möglich |
| Kosten | Feste Monatspauschale, planbar | Personal-, Schulungs- und Systemkosten, schwer kalkulierbar |
| Datenschutz | Getrennte, zugriffsbeschränkte Verarbeitung | Daten liegen im eigenen Haus, Zugriffsrisiko höher |
| Erreichbarkeit | Unabhängig von Urlaub, Krankheit und Fluktuation | Vertretungsregelung nötig |
| Startzeit | Kurzfristig einsatzbereit | Prozessaufbau, Schulung, Systemauswahl |
Für große Organisationen mit eigener Compliance-Abteilung kann die interne Lösung passen. Für den Mittelstand ist der externe Ombudsmann in aller Regel die glaubwürdigere und wirtschaftlichere Variante.
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Sie nennen uns Beschäftigtenzahl und Standorte, wir nennen Ihnen die feste Monatspauschale – ohne Fallpauschalen und ohne versteckte Positionen.
Jeder Hinweis durchläuft denselben dokumentierten Ablauf. Das schafft Verlässlichkeit für den Hinweisgeber und Nachweisbarkeit für Ihr Unternehmen.
Vertraulichkeit ist die Kernpflicht jeder Meldestelle – und der Grund, warum Hinweisgeber sich überhaupt melden. Ein häufiges Missverständnis: § 16 Abs. 1 HinSchG verlangt, dass anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollen. Ein Meldekanal, der anonyme Meldungen technisch ermöglicht, ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben. Wir bieten ihn trotzdem an, weil er die Meldebereitschaft messbar erhöht.
Weil Meldungen regelmäßig personenbezogene Daten enthalten, empfehlen wir ergänzend eine Datenschutzunterweisung für Ihre Beschäftigten sowie einen externen Datenschutzbeauftragten, wenn diese Rolle noch nicht besetzt ist.
Die Kosten hängen von der Beschäftigtenzahl, der Zahl der Standorte, der Konzernstruktur und den benötigten Sprachen ab. Wir arbeiten mit einer festen monatlichen Pauschale – ohne Abrechnung pro Fall und ohne Zusatzkosten für die Fallbearbeitung. Sie wissen vor dem Start, womit Sie rechnen.
Gegenüber einer intern aufgebauten Meldestelle entfallen Personalkosten, Schulungsaufwand, Systemkosten und die Vertretungsregelung für Urlaub und Krankheit.
Mehr über uns und unsere Arbeitsweise erfahren Sie im Unternehmensporträt.
Ein externer Ombudsmann – auch Ombudsperson oder Vertrauensanwalt genannt – ist eine unabhängige Vertrauensperson außerhalb des Unternehmens. Er nimmt Hinweise auf Rechtsverstöße entgegen, schützt die Identität des Hinweisgebers, prüft den Sachverhalt fachlich und übergibt ihn dem Unternehmen. Im Rahmen des HinSchG übernimmt er die Funktion der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1.
Ab in der Regel 50 Beschäftigten. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten gilt die Pflicht seit dem 2. Juli 2023, für 50 bis 249 Beschäftigte seit dem 17. Dezember 2023. Finanzdienstleister, Wertpapierinstitute und Versicherungen sind unabhängig von der Beschäftigtenzahl verpflichtet. Teilzeitkräfte zählen bei der Schwelle voll mit.
Ja, ausdrücklich. § 14 Abs. 1 HinSchG erlaubt, einen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Voraussetzung ist, dass dieser Unabhängigkeit, Fachkunde, Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet. Die Auslagerung ist damit kein Notbehelf, sondern eine im Gesetz vorgesehene Organisationsform.
Ja. § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG stellt klar, dass die Betrauung eines Dritten den Beschäftigungsgeber nicht davon entbindet, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß abzustellen. Der Ombudsmann betreibt das Verfahren; über die Konsequenzen im Unternehmen entscheiden Sie.
Zwei Fristen sind zentral: Der Eingang einer Meldung ist dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Eine Rückmeldung über ergriffene oder geplante Folgemaßnahmen muss innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung erfolgen. Beide Fristen überwachen und dokumentieren wir.
Nach § 16 Abs. 1 HinSchG sollen anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden. Eine Pflicht, den Meldekanal technisch für anonyme Meldungen auszulegen, besteht dagegen nicht. In der Praxis lohnt sich der anonyme Kanal trotzdem: Er senkt die Hemmschwelle deutlich und führt dazu, dass Hinweise überhaupt zuerst intern landen.
Durch technische und organisatorische Trennung. Die Meldedaten liegen bei der Ombudsstelle und nicht in Ihren Systemen. Die Übertragung ist verschlüsselt, der Zugriff auf zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen beschränkt. Die Identität des Hinweisgebers wird nach § 8 HinSchG geschützt und grundsätzlich nicht ohne dessen Einwilligung offengelegt.
Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 2 HinSchG. Erfasst sind unter anderem Straftaten, bestimmte bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten sowie Verstöße gegen Vorschriften zu Umweltschutz, Datenschutz, Produktsicherheit, Vergabe, Wettbewerb und Arbeitsschutz. In der Praxis geht es häufig um Korruption, Abrechnungsbetrug, Untreue, Datenschutzverstöße, Diskriminierung und Verstöße gegen interne Richtlinien.
Alle Personen, die im beruflichen Kontext Kenntnis von Verstößen erlangen: Beschäftigte, Auszubildende, Leiharbeitnehmer, Bewerber, ehemalige Mitarbeitende sowie – je nach Ausgestaltung des Kanals – auch Lieferanten, Kunden und andere Geschäftspartner. Wir empfehlen, den Kanal bewusst auch für externe Melder zu öffnen.
§ 40 HinSchG staffelt den Rahmen: bis zu 50.000 Euro etwa bei Behinderung einer Meldung, Repressalien gegen Hinweisgeber oder vorsätzlichem beziehungsweise leichtfertigem Verstoß gegen die Vertraulichkeit; bis zu 20.000 Euro, wenn eine vorgeschriebene interne Meldestelle nicht eingerichtet oder nicht betrieben wird; bis zu 10.000 Euro für die übrigen Ordnungswidrigkeiten. Gegen juristische Personen kann sich der Rahmen über § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG auf das Zehnfache erhöhen.
Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist eine staatliche Anlaufstelle, an die sich Hinweisgeber unabhängig vom Unternehmen wenden können. Der externe Ombudsmann betreibt dagegen Ihre interne Meldestelle. Ein funktionierender interner Kanal ist der wirksamste Weg, damit Hinweise zuerst bei Ihnen ankommen und nicht direkt bei einer Behörde.
Wir arbeiten mit einer festen Monatspauschale, die sich nach Beschäftigtenzahl, Standorten, Konzernstruktur und benötigten Sprachen richtet. Die Fallbearbeitung ist enthalten – es gibt keine Abrechnung pro Meldung. Ihr individuelles Festpreisangebot erstellen wir nach einem kurzen Erstgespräch, in der Regel innerhalb eines Werktages.
In der Regel kurzfristig. Nach dem Erstgespräch und der Aufnahme Ihrer Struktur richten wir die Meldekanäle ein, benennen die Ombudsperson und liefern die Textbausteine für die interne Bekanntmachung. Der aufwendigste Teil liegt meist nicht bei uns, sondern in Ihrer internen Kommunikation.
Ja. Innerhalb einer Unternehmensgruppe ist eine gemeinsame Meldestelle zulässig. Die Verantwortung für die Einhaltung des HinSchG bleibt allerdings bei jeder einzelnen Gesellschaft bestehen – die gemeinsame Stelle entlastet organisatorisch, nicht rechtlich. Auch internationale Standorte lassen sich anbinden; Umfang und Sprachen stimmen wir individuell ab.
Ein Meldekanal, den niemand kennt, erfüllt seinen Zweck nicht – und das HinSchG verlangt in § 12 Abs. 4 klare, leicht zugängliche Informationen. Wir liefern fertige Textbausteine für Aushang, Intranet, Arbeitsanweisung und Onboarding-Unterlagen, damit die Bekanntmachung nachweisbar erfolgt.
Das Beschwerdemanagement bearbeitet allgemeine Unzufriedenheit – etwa mit Vorgesetzten, Abläufen oder Leistungen. Die Meldestelle nach HinSchG ist auf Rechtsverstöße im Sinne des § 2 begrenzt. Wir nehmen diese Abgrenzung bei jeder Meldung vor und leiten Sachverhalte, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, sauber an die zuständige Stelle weiter, statt sie im Verfahren zu belassen.
Auch sie wird vertraulich behandelt und dokumentiert. Ergibt die Plausibilitätsprüfung keinen relevanten Sachverhalt, wird das Verfahren geordnet abgeschlossen und der Hinweisgeber erhält eine Rückmeldung. Der Schutz vor Repressalien entfällt nicht allein deshalb, weil sich ein Hinweis nicht bestätigt – entscheidend ist, ob der Hinweisgeber bei der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, die Information sei zutreffend.
Nein. Der Ombudsmann nimmt Hinweise entgegen, prüft und kanalisiert sie und führt das Verfahren nach den Vorgaben des HinSchG. Eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt er nicht. Wenn ein Sachverhalt anwaltliche Bewertung erfordert, sagen wir das ausdrücklich.
Meldungen und die Fristen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz laufen in einem streng getrennten Bereich des Portals. Für alle übrigen Beauftragtenmandate sehen Sie dort Ihre Fristen, Maßnahmen und Nachweise auf einen Blick. Wir arbeiten als Ihre bestellten Beauftragten direkt darin.
Nennen Sie uns Beschäftigtenzahl und Standorte – Sie erhalten Ihr Festpreisangebot in der Regel innerhalb eines Werktages. Oder buchen Sie direkt ein kostenfreies 15-Minuten-Gespräch.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
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Verwandte Beauftragtenfunktionen: Externer Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG · Externer Compliance-Beauftragter · Externer Datenschutzbeauftragter
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