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Gefahrstoff-Check: Ist Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV vollständig?

Reiniger, Lacke, Lösemittel, Kraftstoffe, Gase: Sobald ein Produkt mit Gefahrenpiktogramm im Betrieb ist, gelten Gefahrstoffverzeichnis, fachkundige Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und jährliche Unterweisung. Der Check prüft alle sechs Bausteine.

  • Verzeichnis, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Ex-Schutz, Lagerung
  • Ergebnis mit Lückenliste und Rechtsgrundlage
  • Vorbereitung auf BG-Begehung und Gewerbeaufsicht
  • Kostenlos, ohne Anmeldung

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Die Pflicht in einem Satz

Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber vor Aufnahme jeder Tätigkeit mit Gefahrstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person erstellen lassen, ein Gefahrstoffverzeichnis führen, nach § 14 Betriebsanweisungen erstellen und mindestens jährlich unterweisen; bei explosionsfähiger Atmosphäre kommt das Explosionsschutzdokument hinzu. Starten Sie unten den Check.

So läuft der Check

1. Gefahrstoffe vorhanden?

Produkte mit Gefahrenpiktogramm in Werkstatt, Lager, Reinigung, Fuhrpark oder Produktion.

2. Sechs Bausteine prüfen

Verzeichnis, Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung, Ex-Schutz, Lagerung.

3. Lücken schließen

Was fehlt, was passt – und wie ein externer Gefahrstoffbeauftragter die Lücken in vier Wochen schließt.

Warum die Gefährdungsbeurteilung der erste Prüfpunkt ist

Bei einer Begehung durch Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht ist die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen der erste Punkt auf der Liste. Sie muss nach § 6 Abs. 11 GefStoffV von einer fachkundigen Person erstellt oder begleitet werden, je Tätigkeit die Gefährdungen durch Einatmen, Hautkontakt, Brand und Explosion bewerten und Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen. Grundlage ist das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Abs. 12 mit Sicherheitsdatenblättern. Aus der Beurteilung folgen Betriebsanweisungen nach § 14 und TRGS 555 sowie die jährliche, dokumentierte Unterweisung.

Viele Betriebe unterschätzen, wo Gefahrstoffe stecken: Diesel und AdBlue im Fuhrpark, Bremsenreiniger in der Werkstatt, Desinfektionsmittel in der Reinigung, Schweißrauch in der Produktion. Ein externer Gefahrstoffbeauftragter erstellt Verzeichnis, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen – beim selben Termin wie die Begehung des Gefahrgutbeauftragten.

Hinweis zum Ex-Schutz: Lösemittellager, Lackierbereiche, Ladestationen für Blei-Säure-Batterien und Gasflaschenlager erfordern ein Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV. Es fehlt in der Praxis häufiger als die Gefährdungsbeurteilung selbst.

Lücken im Gefahrstoffmanagement? Wir erstellen Verzeichnis, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen innerhalb von vier Wochen.

Häufige Fragen zur Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung

Nein. Die GefStoffV kennt keinen bestellpflichtigen Gefahrstoffbeauftragten, verlangt aber die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person nach § 6 Abs. 11. Der Begriff hat sich für diese Funktion eingebürgert.

Bei jeder maßgeblichen Änderung – neue Stoffe, neue Tätigkeiten, neue Erkenntnisse – und regelmäßig; die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist zu überprüfen. In der Praxis hat sich ein Turnus von spätestens zwei Jahren bewährt.

Bezeichnung, Einstufung oder gefährliche Eigenschaften, Mengenbereich, Arbeitsbereiche und der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Es muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, mündlich, arbeitsplatzbezogen, mit Betriebsanweisung, Datum und Unterschrift (§ 14 GefStoffV).

Nein. Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt den Stoff, die Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeit im Betrieb – Menge, Dauer, Verfahren, Lüftung, Schutzausrüstung. Sicherheitsdatenblätter sind die Grundlage, nicht das Ergebnis.

Kontakt

Alex Cwiklinski
Alex Cwiklinski
Geschäftsinhaber & Gefahrgutbeauftragter

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