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Hinweisgeberschutz-Check: Braucht Ihr Unternehmen eine interne Meldestelle?
Ab 50 Beschäftigten ist die interne Meldestelle Pflicht – und viele bestehende Meldestellen erfüllen Fristen, Vertraulichkeit oder Dokumentation nicht. Der Check prüft Pflicht und Qualität in vier Fragen.
- Pflicht nach § 12 HinSchG inklusive Finanzsektor-Ausnahme
- Sieben Kernanforderungen an bestehende Meldestellen
- Ergebnis mit Lückenliste und Rechtsgrundlage
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Die Pflicht in einem Satz
Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen nach § 12 HinSchG eine interne Meldestelle einrichten und betreiben; im Finanz- und Kapitalmarktsektor gilt das unabhängig von der Größe. Die Meldestelle darf ein Dritter betreiben, Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen sich eine Meldestelle teilen. Starten Sie unten den Check.
So läuft der Check
1. Größe und Branche
Beschäftigtenzahl nach Köpfen und ob Sie dem Finanzsektor angehören.
2. Bestehende Meldestelle
Gibt es eine Meldestelle – intern, extern oder im Konzern – und welche Anforderungen erfüllt sie?
3. Lückenliste
Was fehlt, was passt, und wie eine externe Ombudsstelle die Lücken schließt.
Was eine ordnungsgemäße Meldestelle leisten muss
Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt mehr als eine E-Mail-Adresse. Die Meldestelle muss Meldungen mündlich und in Textform, auf Wunsch persönlich entgegennehmen (§ 16), den Eingang innerhalb von sieben Tagen bestätigen und innerhalb von drei Monaten Rückmeldung geben (§ 17), die Identität des Hinweisgebers vertraulich behandeln (§ 8), Meldungen dokumentieren und nach drei Jahren löschen (§ 11) sowie unabhängig und fachkundig besetzt sein (§ 15). Beschäftigte müssen über den internen und den externen Meldeweg informiert werden (§ 13).
Die Pflicht gilt für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten seit dem 2. Juli 2023, für 50 bis 249 Beschäftigte seit dem 17. Dezember 2023. Eine externe Ombudsstelle erfüllt alle Anforderungen ohne eigenes Personal und ohne Interessenkonflikt – als Monatspauschale, mit Meldekanal, Fristenüberwachung und Jahresstatistik.
Hinweis: Ob die Meldestelle der Konzernmutter für Tochtergesellschaften ab 250 Beschäftigten genügt, ist umstritten; die EU-Kommission verneint das. Für Töchter mit 50 bis 249 Beschäftigten ist eine gemeinsame Meldestelle nach § 14 Abs. 2 zulässig.
Ergebnis „Pflicht“ oder Lücken in der bestehenden Meldestelle? Wir richten eine externe Ombudsstelle innerhalb weniger Tage ein.
Häufige Fragen zum Hinweisgeberschutz
Ab wie vielen Beschäftigten ist die Meldestelle Pflicht?
Ab in der Regel 50 Beschäftigten nach Köpfen; Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leiharbeitnehmer zählen mit. Im Finanz- und Kapitalmarktsektor gilt die Pflicht ohne Schwelle.
Darf ein externer Dienstleister die Meldestelle betreiben?
Ja, § 14 Abs. 1 HinSchG erlaubt die Beauftragung eines Dritten, etwa einer Ombudsperson. Die Verantwortung für die Abhilfe bleibt beim Unternehmen.
Müssen anonyme Meldungen bearbeitet werden?
Die Meldestelle soll anonyme Meldungen bearbeiten, muss den Kanal aber nicht anonym ausgestalten (§ 16 Abs. 1). Viele Unternehmen bieten Anonymität trotzdem an, weil sie die Meldebereitschaft erhöht.
Welche Fristen gelten?
Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen, Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung.
Was droht ohne Meldestelle?
Das Fehlen der internen Meldestelle ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 HinSchG. Dazu kommt das Risiko, dass Beschäftigte direkt an die externe Meldestelle des Bundes gehen.
Rechtsstand Oktober 2026. Zuletzt fachlich geprüft am 31.10.2026 durch Alex Cwiklinski, Gefahrgutbeauftragter und Inhaber von Gefahrgut Consulting. Das Tool ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind die geltenden Rechtstexte und die Entscheidung der zuständigen Behörde.
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