GEFAHRGUT CONSULTING
Nach § 6 Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Dieses Verzeichnis wird als Gefahrstoffkataster oder Gefahrstoffverzeichnis genannt. Es wird oftmals von der Behörde bei wassergefährdenden Stoffen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz verlangt. Darüber hinaus kann es eine Arbeitshilfe beim Versand sein, wenn aus Gefahrstoff Gefahrgut wird. Das Verzeichnis zeigt Ihnen dann auf, wie Sie den Stoff versenden müssen und welche Rahmenbedienungen Sie dabei einhalten müssen.
Tipp: Auf Basis Ihres Gefahrstoffkatasters führen wir direkt die Substitutionsprüfung nach TRGS 600 durch – so erfüllen Sie die Pflichten aus § 6 GefStoffV in einem Schritt.
Rechtliche Basis für das Gefahrstoffverzeichnis ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV muss jeder Arbeitgeber, in dessen Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, ein Verzeichnis dieser Gefahrstoffe führen und aktuell halten. Der Begriff „Gefahrstoffkataster“ wird dabei umgangssprachlich synonym zum gesetzlichen Begriff „Gefahrstoffverzeichnis“ verwendet.
Das Gesetz legt einen klaren Mindestinhalt fest. Für jeden im Betrieb verwendeten Gefahrstoff muss das Verzeichnis mindestens enthalten:
Die Angaben nach Nummer 1, 2 und 4 sowie der Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt müssen zudem allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Das Gefahrstoffverzeichnis steht nicht für sich allein. Es ist Teil der Informationsermittlung nach § 6 GefStoffV und damit Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (vgl. TRGS 400). Erst wenn bekannt ist, welche Gefahrstoffe wo und in welcher Menge vorkommen, lässt sich das Risiko bewerten. Zentrale Informationsquelle für jeden Eintrag ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Herstellers – aus ihm stammen Einstufung, Gefahren- und Sicherheitshinweise.
Grundsätzlich gilt: Sobald in Ihrem Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, besteht die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses. Eine Ausnahme sieht § 6 GefStoffV nur vor, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden – was im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und begründet werden muss. Für die meisten produzierenden, lagernden und handwerklichen Betriebe führt daher kein Weg am Gefahrstoffkataster vorbei.
Betroffen ist jedes Unternehmen, das Gefahrstoffe herstellt, verarbeitet, lagert oder verwendet – vom Kleinbetrieb bis zum Industriestandort. Besonders relevant ist ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis unter anderem für:
Auch scheinbar „harmlose“ Betriebe unterschätzen ihren Bestand häufig: Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Farben, Lacke, Klebstoffe, Kraftstoffe oder Kühlschmierstoffe sind Gefahrstoffe und gehören ins Verzeichnis.
Sie liefern die Sicherheitsdatenblätter – den Rest übernehmen wir:

Ihre Mitarbeiter halten auf einen Blick eine Übersicht zu allen notwendigen Informationen mit dem Umgang mit Gefahrstoff.

Ihre Fachkraft für Arbeitsschutz hat die perfekte Vorlage für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Ihren Betrieb.

Sie halten die Vorgaben des Gesetzgebers ein und erkennen das Risiko beim Umgang mit dem Gefahrstoff

Sie identifizieren Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden und können es aus dem Arbeitsumfeld entfernen
Was kostet ein Gefahrstoffverzeichnis? Nachfolgend bieten wir Ihnen den Service unter nachfolgenden Bedienungen an:
Die Kosten richten sich vor allem nach der Anzahl der Stoffe (Positionen). Ein Rechenbeispiel für einen Betrieb mit 80 Sicherheitsdatenblättern:
| Einrichtungspauschale (einmalig) | 49,00 € |
| Ersterfassung: 80 Positionen × 16,50 € | 1.320,00 € |
| Ersterstellung gesamt (einmalig) | 1.369,00 € |
| Jährliche Pflege: 80 × 9,50 € | 760,00 € / Jahr |
Alle Preise netto zzgl. gesetzlicher USt.; maßgeblich ist Ihr individuelles Angebot. Ein professionell gepflegtes Kataster zum Festpreis kostet oft weniger als der interne Zeitaufwand – und schützt zuverlässig vor Beanstandungen.
Sie haben noch Fragen oder wollen uns beauftragen?
Ist ein Gefahrstoffkataster in Excel zulässig? Ja. Die GefStoffV schreibt kein bestimmtes Format vor – entscheidend ist, dass das Verzeichnis vollständig, aktuell und für die Beschäftigten zugänglich ist. Eine gepflegte Excel-Datei erfüllt diese Anforderungen und ist filterbar, leicht zu aktualisieren und ohne Speziallizenz nutzbar.
Sie erhalten Ihr Kataster als strukturierte, sofort einsetzbare Excel-Datei – übersichtlich nach Arbeitsbereichen und Stoffen gegliedert. Auf Wunsch übernehmen wir die jährliche Aktualisierung, damit Ihr Gefahrstoffregister dauerhaft aktuell bleibt.
Als spezialisierte Beratung im Arbeits-, Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht erstellen wir Gefahrstoffkataster für Betriebe unterschiedlichster Branchen und Größen:
Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Eigenschaft eine Gefahr für den Mensch und / oder die Umwelt darstellen. Der nachlässige Umgang mit Gefahrstoffen kann zu Arbeitsunfällen, Gesundheitsgefährdungen oder auch Berufskrankheiten führen. Deshalb ist es wichtig, vorzeitig die geeigneten Schutzmaßnahmen und Unterweisungen durchführen um den Gefahren entgegenzuwirken.
Ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und zu verwalten ist dem Verantwortungsbereich des Unternehmers zuzuordnen. Dieser kann jedoch eine fachkundige und verantwortungsvolle Person mit der Aufgabe betrauen.
Der Unternehmer ist verpflichtet sein Gefahrstoffkaster und die anhängigen Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu überprüfen und aktuell zu halten.
Es gibt darüber hinaus auch Zeitpunkte beidem der Unternehmer verpflichtet ist das Gefahrstoffkataster zu aktualisieren:
Wir empfehlen außerhalb von den oben genannten Zeitpunkten das Verzeichnis jährlich zu aktualisieren.
Grundsätzlich können Sie das Gefahrstoffkataster auf Papier oder elektronisch erstellen. Es spart jedoch viel Zeit bei der Aktualisierung und beim Umgang mit dem Verzeichnis, besonders wenn es sich um größere Anzahl an Gefahrstoffen handelt.
Gefahrgut Consulting stellt Ihnen eine Excel Tabelle zur Verfügung, welches auch in andere Systeme wie z.B. SAP weiterverarbeiten können.
Unsere Experten führen Ihnen auf Wunsch eine Analyse auf Grundlage der AwSV und der Muster-Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie durch und nennen Ihnen die Einstufung der AwSV-Stufe. Darüber hinaus rechnen wir Ihnen das Rückhaltevolumen aus.
Ja. Nach § 6 Abs. 12 GefStoffV muss jeder Arbeitgeber, in dessen Betrieb Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, ein Gefahrstoffverzeichnis führen und aktuell halten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden.
Inhaltlich gibt es keinen Unterschied. „Gefahrstoffverzeichnis“ ist der gesetzliche Begriff aus der GefStoffV, „Gefahrstoffkataster“ wird umgangssprachlich synonym verwendet.
Ja. Die GefStoffV schreibt kein bestimmtes Format vor. Entscheidend ist, dass das Verzeichnis vollständig, aktuell und für die betroffenen Beschäftigten zugänglich ist – das erfüllt eine gepflegte Excel-Datei vollständig.
Alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe, also Stoffe und Gemische mit gefährlichen Eigenschaften nach CLP-Verordnung. Dazu zählen auch Stoffe, die erst bei Tätigkeiten entstehen, wie Schweißrauche oder Stäube.
Ja, sofern sie als Gefahrstoff eingestuft sind – was auf viele gewerbliche Reinigungs- und Desinfektionsmittel zutrifft. Ein Blick ins Sicherheitsdatenblatt gibt Aufschluss.
Fehlt das Verzeichnis oder ist es unvollständig, kann die Aufsichtsbehörde dies beanstanden; Bußgelder sind möglich. Zudem fehlt die Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen, was im Schadensfall haftungsrelevant werden kann.
Das Verzeichnis muss die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort abbilden – also die Stoffe, Mengen und Arbeitsbereiche des jeweiligen Standorts. In der Praxis führt das in der Regel zu standortbezogenen Verzeichnissen.
Ja. Erstellung und Pflege können an einen externen Dienstleister vergeben werden. Die rechtliche Verantwortung für Vorhandensein und Aktualität bleibt beim Arbeitgeber, die fachliche Umsetzung übernehmen wir für Sie.
Die Kosten richten sich nach der Anzahl der Stoffe. Üblich sind eine einmalige Einrichtungspauschale, ein fester Preis je Position und eine optionale jährliche Pflege. Ein konkretes Rechenbeispiel finden Sie oben im Abschnitt „Kosten & Preisbeispiel“.
Mindestens: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung bzw. gefährliche Eigenschaften, verwendete Mengenbereiche, Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition sowie ein Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt. Diese Angaben müssen den betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Ja. Bei Audits nach ISO 9001, ISO 14001 oder ISO 45001 sowie bei Begehungen der Berufsgenossenschaft ist ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis ein zentraler Nachweis für einen funktionierenden Arbeitsschutz.
Sie sind die zentrale Informationsquelle. Aus dem Sicherheitsdatenblatt stammen Einstufung sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) und viele weitere Angaben, die in das Kataster einfließen.
Besonders relevant ist das Kataster für Industrie, Chemie, Logistik, Metallverarbeitung, Galvanik, Handwerk, Labore, Krankenhäuser, Lebensmittelproduktion und Entsorgungsbetriebe.
Das Gefahrstoffverzeichnis ist Teil der Informationsermittlung nach § 6 GefStoffV und damit die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Erst wenn bekannt ist, welche Stoffe wo und in welcher Menge vorkommen, lassen sich Gefährdungen bewerten und Schutzmaßnahmen festlegen.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
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