GEFAHRGUT CONSULTING
Werden in Ihrem Betrieb Gefahrstoffe gelagert, hergestellt, verwendet, transportiert oder entsorgt müssen Ihre Mitarbeiter gemäß § 14 Gefahrstoffverordnung im Thema Gefahrstoff jährlich unterwiesen worden sein.
Mit dieser Teilnahme an unserer Unterweisung erhalten Ihre Mitarbeiter Grundkenntnisse im Umgang, Lagerung, Kennzeichnung und der Entsorgung von Gefahrstofffen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Darüber hinaus muss es in der verständlichen Form und Sprache des Mitarbeiters erfolgen.
Gut zu wissen: Neben der Unterweisung unterstützen wir Sie auch bei der Substitutionsprüfung nach TRGS 600 – dem Pflichtbestandteil jeder Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.
Die Gefahrstoffunterweisung ist eine gesetzlich vorgeschriebene, arbeitsplatzbezogene Unterweisung für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen können. Rechtsgrundlage ist § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Ziel ist, dass jeder Beschäftigte die Gefahren der Stoffe kennt, die Schutzmaßnahmen sicher anwendet und im Notfall richtig reagiert. Anders als eine allgemeine Sicherheitsunterweisung ist sie konkret auf den jeweiligen Arbeitsplatz und die dort vorhandenen Gefahrstoffe bezogen – und sie muss mündlich erfolgen.
Ein Gefahrstoff ist dabei nicht nur die Säure im Labor. Auch Reinigungsmittel, Farben, Lacke, Klebstoffe, Kraftstoffe, Öle, Lösemittel, Desinfektionsmittel, Gase in Druckgasflaschen oder bei der Arbeit entstehende Stoffe wie Schweißrauche, Holz- oder Quarzstäube zählen dazu.
Gefahrstoffe können akut und chronisch schaden: Sie reizen oder verätzen Haut und Atemwege, wirken giftig, sensibilisierend oder CMR, sie können brennen, explodieren oder die Umwelt schädigen. Das Ziel der Unterweisung ist gelebte Prävention: Wer die Gefahren kennt, verhindert Gesundheitsschäden und Unfälle, bevor sie entstehen.
Eine gute Unterweisung schützt mehrfach: Ihre Beschäftigten vor Erkrankungen, die Umwelt vor Kontaminationen und Ihr Unternehmen vor Bußgeldern, Haftungsrisiken und Betriebsunterbrechungen.
Die Unterweisung ist der letzte Schritt einer Kette: Gefährdungsbeurteilung, dann Betriebsanweisung, dann Unterweisung. Zuerst ermittelt der Arbeitgeber nach § 6 GefStoffV die Gefährdungen, dann wird je Gefahrstoff bzw. Tätigkeit eine Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 GefStoffV erstellt, deren Inhalt die Unterweisung mündlich vermittelt. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung fehlt der Unterweisung die Grundlage.
Die Gefahrstoffunterweisung ergänzt die allgemeine Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG. Sie senkt Ausfallzeiten, stärkt das Sicherheitsbewusstsein und ist bei Audits, im Schadensfall und bei Behördenkontrollen ein entscheidendes Dokument.
Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Regelwerken: § 14 GefStoffV, TRGS 555, Arbeitsschutzgesetz und DGUV-Regelwerk – verzahnt mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.
§ 14 GefStoffV verlangt im Kern zwei Dinge:
Oft übersehen: Die Unterweisung muss mündlich erfolgen – ein reines Online-Selbstlernmodul ohne Rückfragen genügt nicht – und sie umfasst zwingend die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
Die TRGS 555 konkretisiert § 14 GefStoffV: Aufbau der Betriebsanweisungen (Anwendungsbereich, Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe, Entsorgung) und Gestaltung der Unterweisung. Unsere Unterweisungen orientieren sich konsequent an dieser Technischen Regel.
§ 12 ArbSchG verankert die allgemeine Unterweisungspflicht, das DGUV-Regelwerk (v. a. DGUV Vorschrift 1) konkretisiert Unterweisung und Wiederholung. Die Gefahrstoffunterweisung ist damit Pflicht, nicht Kür.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist das Fundament: Sie legt fest, welche Stoffe mit welchen Gefährdungen an welchen Arbeitsplätzen vorkommen. Ändert sie sich, müssen Betriebsanweisung und Unterweisung nachgezogen werden.
Unterwiesen werden muss jeder Beschäftigte, der bei seiner Tätigkeit Gefahrstoffen ausgesetzt sein kann – unabhängig von Branche, Hierarchie oder Beschäftigungsform. Die Pflicht trifft ausdrücklich auch Auszubildende, Praktikanten, Leih- und Zeitarbeitskräfte sowie Fremdfirmenpersonal. Typischerweise betroffen sind:
Ein Malerbetrieb unterweist Gesellen und Azubis zu Lösemitteln, Grundierungen und Isocyanaten in 2K-Lacken. In der Kfz-Werkstatt sind Bremsenreiniger, Altöl, Kühlmittel und Schweißrauche Thema; wer Reiniger umfüllt, braucht eine Unterweisung zu Umfüllen, Kennzeichnung und PSA. Im Pflegeheim geht es um Flächen- und Händedesinfektion, Lagerung und Hautschutz. Im Logistikbetrieb mit Gefahrstofflager sind Zusammenlagerung, Leckagen und das Verhalten bei ausgelaufener Ware zentral.
Wir verbinden die Vorgaben aus § 14 GefStoffV und TRGS 555 mit den konkreten Gefahrstoffen und Abläufen in Ihrem Betrieb. Eine vollständige Unterweisung behandelt:
Physikalisch-chemische Gefahren (entzündbar, oxidierend, Druckgase), Gesundheitsgefahren (reizend, ätzend, giftig, sensibilisierend, CMR) und Umweltgefahren – anhand Ihrer Stoffe.
Die neun GHS-Piktogramme, die Signalwörter Gefahr und Achtung sowie H-Sätze (Gefahrenhinweise) und P-Sätze (Sicherheitshinweise) – verständlich erklärt, damit Etiketten sicher gelesen werden.
Aufbau des Sicherheitsdatenblatts (SDB) und Nutzung der daraus abgeleiteten Betriebsanweisung im Betrieb.
Nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische, organisatorische, persönliche Maßnahmen): Absaugung und Lüftung, geschlossene Systeme, Hautschutz sowie Auswahl und Benutzung von Augen-, Hand-, Atem- und Körperschutz.
Sichere Lagerung, Zusammenlagerungsverbote (Grundlagen nach TRGS 510), Mengenbegrenzungen, richtiges Umfüllen und Kennzeichnen von Standgefäßen.
Richtiges Verhalten bei ausgelaufenen Stoffen, Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Haut-, Augen- und Atemwegskontakt sowie Grundlagen der Brandbekämpfung.
Alarmierung, Meldewege, Verhalten im Notfall und sachgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen und gefährlichen Abfällen.
Substitutionsmöglichkeiten sowie die vorgeschriebene allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung samt Hinweisen auf Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.
Anders als bei mancher anderen Unterweisung ist der Turnus klar geregelt: § 14 Abs. 2 GefStoffV verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Für Jugendliche schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine halbjährliche Unterweisung vor. Zusätzlich lösen mehrere Anlässe eine zusätzliche Unterweisung aus:
Praxisempfehlung: Legen Sie einen festen jährlichen Termin fest (z. B. zu Jahresbeginn) und dokumentieren Sie ihn im Unterweisungsplan. Anlassbezogene Unterweisungen ergänzen die jährliche Pflichtunterweisung, ersetzen sie aber nicht.
Eine Unterweisung ist rechtlich nur so viel wert wie ihr Nachweis. § 14 Abs. 2 GefStoffV verlangt, dass Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Ein vollständiger Nachweis enthält:
Für die Aufbewahrung gilt: Die Nachweise sind so vorzuhalten, dass sie bei Kontrollen durch Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft und im Schadensfall vorgelegt werden können; in der Praxis wird eine mehrjährige Aufbewahrung empfohlen. Eine digitale Dokumentation ist zulässig, solange die Unterschriften rechtssicher erfasst sind – das mündliche Unterweisungsgespräch bleibt Pflicht.
Warum das wichtig ist: Fehlt die Unterweisung oder ihr Nachweis, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Bei einem Unfall ohne dokumentierte Unterweisung drohen haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile. Bei Behördenkontrollen ist die lückenlose Dokumentation einer der ersten Prüfpunkte.
Halten Ihre Nachweise einer Kontrolle stand? Wir liefern die Dokumentation gleich mit.
So ist eine rechtssichere Unterweisung aufgebaut – der typische Muster-Ablauf und die Struktur der Dokumentation:
Kostenlose Arbeitshilfe: Auf Anfrage stellen wir Ihnen eine Muster-Unterweisungsdokumentation als ausfüllbare Vorlage (Teilnehmerliste, Themenübersicht, Unterschriftenfeld) zur Verfügung.
Beide Varianten erfüllen die Anforderung der mündlichen Unterweisung, solange ein direkter Dialog mit Rückfragemöglichkeit besteht – eine interaktive Live-Online-Unterweisung ist zulässig, ein reines Selbstlernvideo ohne Ansprechpartner nicht. Wir bieten Ihnen beides:
Live-Online-Unterweisung – Vorteile: flexibel und standortunabhängig, geringe Ausfallzeiten, keine Reisezeiten, ideal für mehrere Standorte, schnelle Durchführung. Besonders sinnvoll, wenn Teams über mehrere Standorte verteilt sind oder es primär um die jährliche Auffrischung geht.
Inhouse-Präsenzunterweisung – Vorteile: betriebsbezogene Inhalte, praktische Übungen an realen Arbeitsplätzen, Einbindung Ihrer konkreten Gefahrstoffe, direkte Fragen, hohe Interaktion. Besonders sinnvoll, wenn Lager-, Umfüll- oder Verwendungssituationen vor Ort geübt werden sollen.
Viele Kunden kombinieren beides: eine Präsenz-Erstunterweisung und anschließende Live-Online-Auffrischungen in den Folgejahren.
Bei Kontrollen und in unserer Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Versäumnisse:
Die Gefahrstoffunterweisung ist branchenübergreifend relevant – überall dort, wo Gefahrstoffe verwendet, gelagert, umgefüllt oder entsorgt werden. Wir unterweisen unter anderem:
Unsere Standard-Inhouse-Unterweisung bieten wir zum Festpreis von 899 € zzgl. MwSt. an. Der konkrete Aufwand – und damit ein individuelles Angebot – hängt von mehreren Faktoren ab:
Das Komplettpaket enthält Anfahrt, Teilnehmerunterlagen, Selbstlern-Auffrischung fürs Folgejahr, Teilnahmebescheinigungen und die prüfsichere Dokumentation. Für größere Gruppen oder mehrere Standorte erstellen wir ein individuelles Angebot.
Was kostet Ihre Unterweisung konkret? Fordern Sie Ihr Festpreis-Angebot an.
Beide Unterweisungen werden oft verwechselt, betreffen aber unterschiedliche Pflichten. Die Gefahrstoffunterweisung (§ 14 GefStoffV) schützt Beschäftigte beim Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb; die ADR-1.3-Unterweisung betrifft den Transport gefährlicher Güter auf der Straße. Viele Betriebe benötigen beides.
Unsicher, welche Pflicht auf Ihren Betrieb zutrifft? Details zur Transport-Variante finden Sie auf unserer Seite zur ADR-1.3-Unterweisung – oder Sie fragen uns direkt.
Mit dieser Kurz-Checkliste behalten Sie Ihre Pflichten im Blick:
Ergänzend zur Gefahrstoffunterweisung unterstützen wir Sie bei allen Gefahrstoff- und Arbeitsschutzpflichten:
Ja. § 14 GefStoffV verpflichtet den Arbeitgeber, alle Beschäftigten, die mit Gefahrstoffen umgehen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen und dies zu dokumentieren.
§ 14 GefStoffV regelt die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten: Betriebsanweisung (Abs. 1) und mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich (Abs. 2), inklusive arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung.
Alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit Gefahrstoffen ausgesetzt sein können – einschließlich Auszubildender, Leih- und Zeitarbeitskräfte sowie Fremdfirmenpersonal.
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Für Jugendliche gilt ein halbjährlicher Turnus. Zusätzlich ist bei neuen Stoffen, Verfahren oder nach Unfällen anlassbezogen zu unterweisen.
Ja. § 14 GefStoffV verlangt eine mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung. Ein Aushang oder ein reines Selbstlernmodul ohne Rückfragemöglichkeit genügt nicht. Eine interaktive Live-Online-Unterweisung mit Dialog ist zulässig.
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er darf fachkundige Personen beauftragen – etwa eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, einen Gefahrstoffbeauftragten oder einen externen Fachdienstleister.
Gefahreneigenschaften, CLP-Kennzeichnung mit H- und P-Sätzen, Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung, Schutzmaßnahmen und PSA, Lagerung und Umgang, Verhalten bei Leckagen, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Entsorgung, Notfallmaßnahmen sowie die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.
Je nach Teilnehmerkreis und Stoffspektrum in der Regel etwa ein bis zwei Stunden. Den genauen Umfang stimmen wir vorab mit Ihnen ab.
Unsere Inhouse-Unterweisung kostet 899 € zzgl. MwSt. als Komplettpaket inklusive Anfahrt, Teilnehmerunterlagen, Teilnahmebescheinigung, Selbstlern-Auffrischung und prüfsicherer Dokumentation. Für größere Gruppen oder mehrere Standorte erstellen wir ein individuelles Angebot.
Ja, als interaktive Live-Online-Unterweisung mit direkter Rückfragemöglichkeit. Sie ist der Präsenzvariante rechtlich gleichwertig, wenn der mündliche Dialog gewährleistet ist.
Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt. Jeder Teilnehmer erhält zusätzlich eine Teilnahmebescheinigung.
Die unterschriebene Teilnehmerliste mit Datum und Themen, die verwendeten Betriebsanweisungen sowie die Teilnahmenachweise. Diese sind für Kontrollen vorzuhalten.
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Im Schadensfall drohen zusätzlich haftungs- und versicherungsrechtliche Nachteile.
Die Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 GefStoffV ist die inhaltliche Grundlage der Unterweisung. Ohne aktuelle, arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung fehlt der Unterweisung das Fundament.
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) liefert die Stoffinformationen, aus denen Betriebsanweisung und Unterweisung abgeleitet werden. Die Beschäftigten müssen Zugang zu den relevanten SDB haben.
Die TRGS 555 ist die Technische Regel für Gefahrstoffe zu Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten. Sie konkretisiert § 14 GefStoffV.
Die Unterweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein. Ähnliche Tätigkeiten können zusammengefasst werden, solange die konkreten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen abgedeckt sind.
Betriebsanweisungen sind aktuell zu halten – besonders bei neuen Stoffen, geänderten Verfahren, neuen Erkenntnissen oder geänderter Einstufung. Eine regelmäßige Überprüfung ist empfehlenswert.
Vor allem die staatliche Gewerbeaufsicht bzw. das Amt für Arbeitsschutz der Länder sowie die Berufsgenossenschaften.
Ja. Leih- und Zeitarbeitskräfte, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen wie eigene Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden – die Verantwortung liegt beim Entleihbetrieb.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden; die Höhe richtet sich nach GefStoffV und Bußgeldkatalog. Gravierender sind oft die Haftungsfolgen im Schadensfall.
Die Gefahrstoffunterweisung (§ 14 GefStoffV) betrifft den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Die ADR-1.3-Unterweisung betrifft die Beförderung gefährlicher Güter. Viele Betriebe benötigen beide.
Nein. Die allgemeine Unterweisung nach § 12 ArbSchG ersetzt nicht die spezielle Gefahrstoffunterweisung nach § 14 GefStoffV.
§ 14 GefStoffV verlangt eine allgemeine Beratung zu gesundheitlichen Wirkungen der Gefahrstoffe und zu Ansprüchen auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie ist fester Bestandteil unserer Unterweisung.
Ja. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist die Grundlage für Betriebsanweisung und Unterweisung. Auf Wunsch prüfen wir sie mit.
Ja. Die Unterweisungspflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße, sobald Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen – auch im Handwerk und in Kleinstbetrieben.
Ja, sofern es sich um Gefahrstoffe handelt. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung, nicht die Herkunft des Produkts.
Auch bei der Arbeit entstehende Gefahrstoffe – Schweißrauche, Holz- oder Quarzstäube – lösen die Unterweisungspflicht aus und sind mit Absaugung, PSA und Verhaltensregeln zu behandeln.
Ja. Für mehrere Standorte eignet sich besonders die Live-Online-Unterweisung; alternativ organisieren wir abgestimmte Präsenztermine.
In der Regel kurzfristig. Nehmen Sie Kontakt auf – wir stimmen zeitnah einen passenden Termin mit Ihnen ab.
Ja. Auf Wunsch erstellen oder prüfen wir Ihre Betriebsanweisungen nach TRGS 555 als Grundlage der Unterweisung – ebenso das Gefahrstoffkataster.
Sie ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Auf Wunsch führen wir eine kurze Kontrolle durch und dokumentieren sie zur Absicherung.
Fremdfirmen sind für die Unterweisung ihres eigenen Personals verantwortlich; der Auftraggeber muss über betriebsspezifische Gefährdungen informieren und die Koordination sicherstellen.
Die Unterweisung muss in einer verständlichen Form und Sprache erfolgen. Bei fremdsprachigen Mitarbeitern kann eine Übersetzung oder sprachlich angepasste Durchführung erforderlich sein.
Sofern dort mit Gefahrstoffen umgegangen wird, gilt die Unterweisungspflicht ebenfalls und ist entsprechend anzupassen.
Das Gefahrstoffkataster (Gefahrstoffverzeichnis) listet alle vorhandenen Gefahrstoffe und hilft zu bestimmen, welche Stoffe und Betriebsanweisungen in der Unterweisung behandelt werden müssen.
Ja. Wir liefern prüfsichere Nachweise und stehen Ihnen bei Kontrollen durch Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft sowie bei Audits zur Seite.
Wir übernehmen die komplette Gefahrstoffunterweisung – bundesweit inhouse oder live online, arbeitsplatzbezogen, inklusive prüfsicherer Dokumentation und Teilnahmebescheinigungen. Auf Wunsch inklusive Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkataster und Beratung zur Gefährdungsbeurteilung.
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