GEFAHRGUT CONSULTING

Externer Verkehrsleiter in NRW


Unsere Leistungen als externer Verkehrsleiter im Bundesland NRW:

  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Wir betreuen ausschließlich Unternehmen oder Existenzgründer aus dem Bundesland NRW.

Preise

Soloselbstständige

1 LKW

  • Überwachung der Qualifikation der Mitarbeiter
  • Regelmäßige Begehung der Nutzfahrzeuge
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer
  • Auswertung digitaler Kontrollgeräte
  • Straßenverkehrstauglichkeit der Nutzfahrzeuge
  • Berufsgenosschaftliche und arbeitsschutzrechtliche Überwachung

Kleinunternehmen

bis 3 LKWs

  • Überwachung der Qualifikation der Mitarbeiter
  • Regelmäßige Begehung der Nutzfahrzeuge
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer
  • Auswertung digitaler Kontrollgeräte
  • Straßenverkehrstauglichkeit der Nutzfahrzeuge
  • Berufsgenosschaftliche und arbeitsschutzrechtliche Überwachung

Mittelstandsunternehmen

bis 10 LKWs

  • Überwachung der Qualifikation der Mitarbeiter
  • Regelmäßige Begehung der Nutzfahrzeuge
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer
  • Auswertung digitaler Kontrollgeräte
  • Straßenverkehrstauglichkeit der Nutzfahrzeuge
  • Berufsgenosschaftliche und arbeitsschutzrechtliche Überwachung

Ablauf zur Erlangung einer Gemeinschaftslizenz im gewerblichen Güterkraftverkehr

Kontaktaufnahme externer Verkehrsleiter

1. Kontaktaufnahme

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch. Wir finden die passende Lösung für Sie!

externer Verkehrsleiter

2. Vertrag + Bestellung

Sie unterzeichnen einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit uns und benennen uns als externen Verkehrsleiter vor der zuständigen Behörde. Wir übernehmen eine Haftung bis zu 300.000 Euro im Schadensfall. Wenn Sie uns als externen Verkehrsleiter bestellen, vermeiden Sie hohe Personalkosten und die dauerhafte Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter.

Antrag externer Verkehrsleiter

3. Beantragung der EU-Lizenz

Wir bereiten soweit uns möglich den vollständigen Antrag zur Erlangung der Gemeinschaftslizenz, sowie die dazugehörigen Unterlagen, vor und geben Ihnen eine Checkliste zur Unterstützung bei. Wir sind für Sie telefonisch und per E-Mail jederzeit für Sie erreichbar.

Betreuung externer Verkehrsleiter

4. Umsetzung und laufende Betreuung

Nach Anstellung der EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) durch die Erlaubnisbehörde beginnen wir mit unserer Tätigkeit. Dabei setzten wir das vom Erstgespräch vereinbarte Konzept um und betreuen Sie im bestmöglich im Geschäftsalltag.

Sie haben noch Fragen oder wollen uns beauftragten?

FAQ - externer Verkehrsleiter

Ein Verkehrsleiter i.S.d. VO EG 1071/2009 braucht jedes Unternehmen, welche eine Güterkraftverkehrserlaubnis (GüKG Lizenz) beantragt. Der Verkehrsleiter kann sowohl durch eine interne als auch externe Lösung durchgeführt werden. Dabei muss der Verkehrsleiter eine natürliche Person sein, welche das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft leitet. 

Die Kosten eines externen Verkehrsleiters sind pauschal nicht zu beantworten. Das Angebot wird für jeden Kunden nach seinen Bedürfnissen angepasst. Es ist jedoch meist aufgrund von Wegfall von Sozialrechtlichen Abgaben günstiger einen externen Verkehrsleiter einzustellen.

  • Überschreitung 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeit um 25 % oder mehr. Überschreitung der Tageslenkzeit um 50 Prozent (ohne Pause/ununterbrochene Ruhezeit von 4,5 Stunden)
  • Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer, Manipulation von Geräten und Daten
  • Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung. Das Stilllegen des Lkw wegen Mängeln an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern und Reifen, Federung oder Fahrgestell.
  • Stilllegung des Lkw aufgrund des Transports verbotener und gefährlicher Güter oder das Fehlen der Gefahrgutkennzeichnung.
  • Beförderung von Personen oder Ware ohne gültigen Führerschein oder ohne gültige Gemeinschaftslizenz.
  • Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder Ähnliches.
  • Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zGG von weniger als 12 Tonnen.

Gemäß VO EG 1071/2009 ist der Verantwortungsbereich vom Verkehrsleiter nur negativ abgegrenzt.

  • Qualifikation der Fahrer (Führerschein, Flurförderschein, ADR-Schein etc.)
  • Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, sowie Überprüfung der Kontrollgeräte
  • Straßenverkehrstauglichkeit der Nutzfahrzeuge

Es besteht zwar die Möglichkeit die Aufgaben seitens des Verkehrsleiters auf andere Personen zu übergeben und zu delegieren, jedoch bleibt die Verantwortung beim Verkehrsleiter. 

Unternehmen, welche ausschließlich Werkverkehr betreiben, benötigen keinen Verkehrsleiter. 

Bei Beantragung der EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) muss der Erlaubnisbehörde der jeweilige Verkehrsleiter mitgeteilt werden. Dabei muss der Behörde der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Verkehrsleiter, sowie die persönliche Zuverlässigkeit durch das Führungszeugnis der Belegart „0“ nachgewiesen werden. Alle unsere Mitarbeiter sind im Besitz einer fachlichen Eignung zum gewerblichen Güterverkehr, sowie in Besitz persönlicher Zuverlässigkeit.

Nein, denn alle Unternehmen benötigen einen Verkehrsleiter welche gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen.

Grundsätzlich kann jeder Verkehrsleiter im Unternehmen werden, wenn man folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Fachliche Eignung: Die Fachliche Eignung besteht aus dem erfolgreichen Abschluss einer IHK-Fachkundeprüfung zum gewerblichen Güterverkehr. Mit der genannten Fachkunde, weist man Kenntnisse aus ein Unternehmen in der Transportbrache leiten zu können. 
  • Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit wird durch das polizeiliche Führungszeugnis der Belegart „0“ nachgewiesen. Diese weist dem Verkehrsleiter nach, dass er keine Verurteilungen, schwerwiegende Verstöße oder Sanktionen begangen hat. 
  • tatsächliche und dauerhafte Leitung: Der Verkehrsleiter muss das Unternehmen mit entsprechenden Kompetenzen und Befugnissen leiten. 
  • ständigen Aufenthalt in der Nähe der Betriebsstätte: Gesetzlich geregelt ist, dass der Verkehrsleiter seinen Wohnsitz in der Europäischen Union haben muss. Aus unseren Erfahrungswerten wird von den zuständigen Erlaubnisbehörde jedoch gefordert, dass der Verkehrsleiter seinen Wohnsitz nicht mehr als 100 km von der Betriebsstätte hat. 

Der interne Verkehrsleiter ist in einer echten Beziehung zum Unternehmen. Eine echte Beziehung ist zum Beispiel: der Unternehmer, Angestellter oder Anteilseigner. Der Verkehrsleiter ist dabei arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Der Vorteil ist dabei, dass es keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge, sowie Unternehmen gibt. 

Der externe Verkehrsleiter muss zwingend beauftragt werden, falls das Unternehmen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung nicht erbringen kann. Der externe Verkehrsleiter wird durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag durch den Unternehmer beauftragt. Dieser handelt immer im Sinne des beauftragten Unternehmen und Leiter/Überwacht die Aufgabengebiete. Der externe Verkehrsleiter darf auch nur ein Höchstzahl von 4 Unternehmen und 50 Fahrzeugen betreuen. 

Lohnunternehmen in der Landwirtschaft müssen eine Güterkraftverkehrslizenz (EU-Lizenz) zur Ausübung ihrer Tätigkeiten erwerben, wenn sie geschäftsmäßig und entgeltlich Beförderungen mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht durchführen.  Dies gilt vom Transport bis zu agrartechnischen Dienstleistungen. 

Ausnahmen regelt § 2 GüKG:

  • Für eigene Zwecke: Der Landwirt transportiert ausschließlich die eigenen land- oder fortstwirtschaftlichen Erzeugnisse des Betriebes.
  • Nachbarschaftshilfe: Hilfeleitungen von Nachbarn sind von der Erlaubnispflicht befreit, wenn keine Entgelt vereinbart wird.
  • Maschinenring e.V. o.ä.: Ein Landwirt in diesem oder ähnlichen Zusammenschluss darf nach Vermittlung des Vereins für einen anderen Landwirt des Vereins Transporte der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse durchführen, wenn ein Umkreis von 75 km vom Betriebssitz des Transporters nicht überschritten wird. Dabei müssen die Transporte mit einer kraftfahrzeugbefreitem Zugmaschine durchgeführt werden. 

 

Bei einer Kündigung durch den bestehenden Verkehrsleiter oder bei einer Bestellung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 VO EG Nr. 1071/2009 ist muss dies der lizenzerteilenden Behörde gemeldet werden.

Der Verkehrsleiter muss eine natürliche Person sein und muss die Kriterien der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erfüllen.

Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters wird durch die Anforderung behördlicher Führungszeugnisse und Auszügen aus dem Gewerbezentralregister sichergestellt. Dort werden die Behörden feststellen, ob der potenzielle Verkehrsleiter in seiner Vergangenheit Verurteilungen oder Sanktionen erfahren hat.

Die fachliche Eignung ist der Nachweis der Kenntnisse um innerstaatliche oder auch grenzüberschreitende Verkehrsbetriebe zu führen. Diese fachliche Eignung wird im Regelfall durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK abgelegt. Darüber hinaus gibt es auch Möglichkeiten bei verschiedenen Studien- oder Berufsabschlüssen sich diesen anrechnen zu lassen.

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