Sie brauchen eine EU-Gemeinschaftslizenz, aber niemand im Betrieb hat die IHK-Fachkunde? Wir übernehmen die Verkehrsleitung nach VO (EG) Nr. 1071/2009 – vertraglich sauber geregelt und kurzfristig bei Ihrer Erlaubnisbehörde benannt.
Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages
Bei über 10 Bewertungen
Transport, Logistik und Gefahrgut
Im Vertrag ausgewiesen
Telefonisch direkt erreichbar
Kein Callcenter, kein Ticketsystem
Jedes Unternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr muss der Erlaubnisbehörde eine natürliche Person als Verkehrsleiter benennen. Diese Person muss die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit nachweisen und die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leiten. Kann das niemand in Ihrem Unternehmen übernehmen, erlaubt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die vertragliche Beauftragung einer externen Person.
Benennung binnen Tagen statt monatelanger Prüfungsvorbereitung.
Fester Monatsbetrag ohne Lohnnebenkosten und Fortbildungsbudget.
Vertragliche Haftungsübernahme im Schadensfall.
Urlaub und Krankheit gefährden Ihre Lizenz nicht.
GüKG-Reform 2026 und Anhang IV sind eingearbeitet.
Verkehrsleiter, Gefahrgut, Gefahrstoff und Compliance beim selben Partner.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benennt fünf Kernbereiche, die im Vertrag ausdrücklich geregelt sein müssen. So setzen wir sie in der Praxis um.
Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung im Blick, dokumentierte Wartungsintervalle, Kontrolle von Abfahrtkontrollen und Mängelmeldungen, Einhaltung von Gewichten und Abmessungen sowie regelmäßige Fahrzeugbegehungen vor Ort.
Fahrerlaubnisse und Klassen, Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Fahrerkarten, ADR-Bescheinigungen und Ladungssicherungsnachweise. Auslaufende Fristen melden wir, bevor ein Fahrer nicht mehr eingesetzt werden darf. Dasselbe Prinzip gilt im Gefahrgut: Auch dort muss geregelt sein, wer entscheidet — siehe beauftragte Person Gefahrgut.
Fahrer- und Massenspeicherdaten fristgerecht auslesen, revisionssicher archivieren, auf Verstöße auswerten, auffällige Fahrer nachschulen und alle Nachweise für BALM-Kontrollen bereithalten. Der Bereich mit dem höchsten Bußgeldrisiko.
Beförderungsverträge und Frachtpapiere prüfen, grundlegende Rechnungsführung, Kabotage- und Entsenderegelungen beachten, Ladungssicherung und Unfallverhütung kontrollieren sowie die gesamte Behördenkommunikation einschließlich Kontrollen und Betriebsprüfungen.
Zwei Regelwerke bestimmen den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers: die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Verpflichtet ist jedes Unternehmen mit Sitz im Inland, das gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt – Speditionen, Transport- und Logistikunternehmen, Kurierdienste und Existenzgründer gleichermaßen. Ausgenommen ist reiner Werkverkehr. Vier Voraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung müssen dauerhaft erfüllt sein; fällt eine weg, kann die Lizenz widerrufen werden.
Tatsächliche Geschäftsräume in Deutschland, in denen die Unternehmensunterlagen liegen. Ein Briefkasten genügt nicht.
Behördenführungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug, jeweils nicht älter als drei Monate.
9.000 Euro für das erste Fahrzeug, 5.000 Euro für jedes weitere über 3,5 Tonnen. Stand Juli 2026.
In der Regel die bestandene IHK-Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr. Hier liegt der häufigste Engpass.
Für die externe Lösung gilt eine harte Grenze: Ein externer Verkehrsleiter darf nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen betreuen. Überschreitet ein Anbieter diese Grenze, ist die Bestellung fehlerhaft – mit Folgen für Ihre Lizenz, nicht für seine. Fragen Sie jeden Anbieter nach seiner aktuellen Auslastung; wir legen sie im Erstgespräch von uns aus offen.
Ebenso wichtig ist die tatsächliche und dauerhafte Leitung: Der Verkehrsleiter muss Fahrzeuge stilllegen, Fahrer von Touren abziehen und Prozesse ändern können. Eine reine Namensbestellung ohne Durchgriff hält keiner behördlichen Prüfung stand. Deshalb regeln unsere Verträge Weisungsrechte, Eskalationswege und Berichtsintervalle ausdrücklich.
GüKG-Reform vom 27. Februar 2026: Für Neuanträge gibt es keine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis mehr – erteilt wird ausschließlich die EU-Gemeinschaftslizenz, für bis zu zehn Jahre. Bereits erteilte Erlaubnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung, unbefristete längstens bis zum 27. Februar 2036. Neu ist außerdem, dass die Behörde dem Verkehrsleiter persönlich die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagen kann (§ 3 Absatz 6 GüKG). Rechtsstand Juli 2026.
Erfüllen Sie alle vier Voraussetzungen? Wir prüfen Ihre Unterlagen und sagen Ihnen konkret, was noch fehlt.
Beide Modelle sind zulässig. Welches passt, hängt vor allem von Ihrer Flottengröße ab und davon, ob jemand in Ihrem Unternehmen die fachliche Eignung nachweisen kann.
| Kriterium | Interner Verkehrsleiter | Externer Verkehrsleiter |
|---|---|---|
| Kosten | Vollkosten einer Fachkraft inklusive Lohnnebenkosten, Urlaub und Fortbildung | Feste Monatspauschale, kalkulierbar, keine Sozialabgaben |
| Verfügbarkeit | Erst nach Rekrutierung und bestandener IHK-Prüfung – realistisch Monate | Ab Vertragsschluss, oft binnen weniger Tage |
| Flexibilität | An Arbeitsvertrag und Kündigungsfristen gebunden | Zwölf Monate Laufzeit, danach monatlich kündbar |
| Vertretung | Muss zusätzlich organisiert werden | Vertraglich zugesichert, Teil der Leistung |
| Haftung | Beim Unternehmen und beim Mitarbeiter | Vertraglich geregelt und im Geschäftsbesorgungsvertrag ausgewiesen |
| Skalierbarkeit | Keine gesetzliche Fahrzeugbegrenzung | Höchstens 4 Unternehmen und 50 Fahrzeuge je Verkehrsleiter |
Unser ehrliches Fazit: Ab einer Flottengröße, bei der ohnehin eine Vollzeit-Führungskraft für den Fuhrpark nötig ist, rechnet sich die interne Lösung häufig besser – und sie kennt keine Fahrzeugobergrenze. Für Gründer, Soloselbstständige und kleine bis mittlere Flotten ist die externe Lösung schneller verfügbar, günstiger und risikoärmer. Was für Sie rechnet, sagen wir Ihnen im Erstgespräch – auch dann, wenn die Antwort gegen uns ausfällt. Vollständiger Vergleich: externer vs. interner Verkehrsleiter
In rund 15 Minuten klären wir, ob Sie einen Verkehrsleiter benötigen und welche Fahrzeuge betroffen sind. Anschließend prüfen wir die vier Zugangsvoraussetzungen und sagen Ihnen schriftlich, was noch fehlt. Dauer: 15 Minuten, kostenlos.
Sie erhalten einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit konkreten Aufgaben, Weisungsrechten, Vertretungsregelung und Haftungsübernahme. Laufzeit zwölf Monate, danach monatlich kündbar. Anschließend benennen wir uns bei Ihrer zuständigen Behörde. Dauer: wenige Tage.
Wir bereiten den Antrag vor und stellen eine Unterlagen-Checkliste bereit. Rückfragen der Behörde übernehmen wir. Einplanen sollten Sie die Anhörung von IHK und Verbänden nach § 3 Absatz 5 GüKG. Dauer: mehrere Wochen, behördenabhängig.
Regelmäßige Fahrzeugbegehungen, Auswertung der digitalen Kontrollgeräte, Fristenüberwachung für Fahrerqualifikationen und die gesamte Behördenkommunikation. Dauerhaft, mit festem Ansprechpartner.
Feste Monatspauschalen nach Flottengröße. Keine Stundenabrechnung, keine Nachberechnung. Das Erstgespräch und die Prüfung Ihrer Unterlagen sind kostenlos.
Warum unsere Pauschalen über dem Markteinstieg liegen. Im Preis enthalten sind die persönliche Begehung Ihrer Fahrzeuge vor Ort, die vertraglich geregelte Haftungsübernahme, eine zugesicherte Vertretung bei Urlaub und Krankheit sowie ein fester Ansprechpartner, der Ihre Behördenpost selbst bearbeitet. Anbieter, die deutlich günstiger sind, erbringen die Leitungstätigkeit in der Regel rein digital. Bei einer behördlichen Prüfung der tatsächlichen und dauerhaften Leitung ist genau das der kritische Punkt. Über 10 Fahrzeuge erstellen wir ein individuelles Angebot. Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Monate, danach ist der Vertrag monatlich kündbar. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Alex Cwiklinski
Geschäftsinhaber, Gefahrgutbeauftragter und benannter externer Verkehrsleiter
Über zehn Jahre Praxis in Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit. Fachlich verantwortlich für die Inhalte dieser Seite.
Gefahrgut Consulting · Köschenberg 10 · 51379 Leverkusen
0214 403 9597 · info@gefahrgut-consulting.de
Sie haben noch Fragen oder wollen uns direkt beauftragen? Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages.
Jedes Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, muss der Behörde eine natürliche Person als Verkehrsleiter benennen. Erfüllt niemand im Betrieb die fachliche Eignung, erlaubt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Beauftragung einer externen Person. Die Erlaubnispflicht greift im Inlandsverkehr ab mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, im grenzüberschreitenden Verkehr ab mehr als 2,5 Tonnen. Reiner Werkverkehr ist erlaubnisfrei.
Die laufende Betreuung beginnt bei 599 Euro im Monat, das Erstgespräch ist kostenlos. Der genaue Preis hängt von Flottengröße, Fahrzeugklassen und Betreuungsumfang ab; Sie erhalten vor Beauftragung ein Angebot mit festem Monatsbetrag. Gegenüber einer internen Anstellung entfallen Lohnnebenkosten, Fortbildungsbudget und Rekrutierungsaufwand, hinzu kommt die gesicherte Vertretung bei Urlaub und Krankheit. Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Monate, danach ist der Vertrag monatlich kündbar.
Vier Voraussetzungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009: fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, ständiger Aufenthalt in der Europäischen Union und die tatsächliche, dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten. Die fachliche Eignung wird über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr nachgewiesen, über anerkannte Studien- oder Berufsabschlüsse oder über die Besitzstandsregelung nach Artikel 9. Die Zuverlässigkeit belegen ein Behördenführungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, jeweils nicht älter als drei Monate.
Er verantwortet die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens: Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge, Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente, grundlegende Rechnungsführung, Disposition von Ladung und Fahrpersonal einschließlich der Sozialvorschriften sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren. Einzelne Aufgaben darf er delegieren, die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm – er muss die Delegation überwachen und dokumentieren.
Höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen. Beide Grenzen gelten kumulativ und stehen in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009; Mitgliedstaaten dürfen strengere Grenzen festlegen. Für interne Verkehrsleiter gilt die Beschränkung nicht. Wird eine Grenze überschritten, ist die Bestellung fehlerhaft – mit Folgen für die Lizenz des beauftragenden Unternehmens. Wir legen unsere aktuelle Auslastung im Erstgespräch von uns aus offen.
In vier Schritten: kostenloses Erstgespräch mit Prüfung der vier Zugangsvoraussetzungen, Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags, Benennung gegenüber der zuständigen Behörde, anschließend laufende Betreuung. Die ersten drei Schritte sind bei vollständigen Unterlagen in wenigen Tagen erledigt. Für die Lizenz selbst gibt es keine bundeseinheitliche Bearbeitungsfrist; in der Praxis sind mehrere Wochen einzuplanen. Der größte Zeitfresser ist erfahrungsgemäß die Beschaffung von Eigenkapitalbescheinigung und Führungszeugnis.
Die Vertragslaufzeit beträgt zwölf Monate. Danach ist der Vertrag monatlich kündbar. Der Zeitraum ist bewusst so gewählt: Die Benennung bei der Erlaubnisbehörde, die Vorbereitung des Lizenzantrags und der Aufbau einer belastbaren Dokumentation fallen im ersten Jahr an. Wechseln Sie später auf einen internen Verkehrsleiter, unterstützen wir den Übergang und übergeben die Dokumentation vollständig. Die Änderung ist der Behörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen (§ 10 Absatz 5 GBZugV).
Nein. Die EU-Gemeinschaftslizenz wird nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist ausdrücklich nicht übertragbar. Möglich ist etwas anderes: Ihr Unternehmen beantragt die eigene Lizenz und weist die fachliche Eignung über eine benannte Person nach – und diese Person darf extern sein. Sie mieten also keine Lizenz, sondern beauftragen die Verkehrsleitung.
In der Regel: Antragsformular, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug, Nachweis der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, Behördenführungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Unternehmer und Verkehrsleiter (jeweils nicht älter als drei Monate nach § 10 Absatz 2 GBZugV), Eigenkapitalbescheinigung sowie der Nachweis der Niederlassung. Bei einer externen Lösung kommt der Geschäftsbesorgungsvertrag hinzu. Die genaue Liste variiert je nach Behörde; wir stellen Ihnen eine auf Ihren Fall abgestimmte Checkliste bereit.
Als externer Verkehrsleiter nicht. Wir betreuen bewusst nur Unternehmen und Existenzgründer mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen, damit die von den Behörden erwartete räumliche Nähe und die tatsächliche Leitungstätigkeit gewährleistet sind. Eine gesetzliche Entfernungsgrenze gibt es zwar nicht, in der Praxis scheitern zu weit entfernte Bestellungen aber an der Plausibilität. Unsere übrigen Beratungsleistungen, etwa als Gefahrgutbeauftragter, erbringen wir bundesweit.
Rechtsstand Juli 2026. Zuletzt fachlich geprüft am 28.07.2026 durch Alex Cwiklinski, Gefahrgutbeauftragter und Inhaber von Gefahrgut Consulting. Angaben zu Verordnungen, Fristen und Beträgen geben den Stand zum Zeitpunkt der Prüfung wieder. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind stets die geltenden Rechtstexte und die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Lenk- und Ruhezeiten, Führerscheinkontrolle, Prüffristen der Fahrzeuge und Unterweisungsnachweise liegen in Ihrem Portal bereit – für jeden Standort und jedes Fahrzeug. Wir arbeiten als Ihr bestellter Verkehrsleiter direkt darin.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten – wir melden uns bei Ihnen.
Ergänzende Leistungen für Ihren Fuhrpark:
Unterweisung Lenk- und Ruhezeiten · Unterweisung Digitaler Tachograph · Unterweisung gemäß 1.3 ADR · Externer Gefahrgutbeauftragter · Externer Gefahrstoffbeauftragter · Externer Compliance-Beauftragter · De-minimis Antragsservice · Existenzgründungsberatung · Ladungssicherung Schulung
Zum Weiterlesen:
Externer vs. interner Verkehrsleiter · Anforderungen an den Verkehrsleiter · Haftung des Verkehrsleiters · Kann der externe Verkehrsleiter delegieren? · Alle Fachbeiträge
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