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Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV

Wer Strom netzdienlich bezieht, muss nicht das volle Netzentgelt zahlen. Wir prüfen kostenfrei, ob Ihr Lastgang die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV erfüllt — und übernehmen Antrag, Nachweise und Kommunikation mit Netzbetreiber und Regulierungsbehörde.

  • Kostenfreie Prüfung Ihres Lastgangs
  • Honorar nur bei erfolgreicher Beantragung
  • Antrag, Nachweise und Fristen aus einer Hand
  • Bundesweit · Rechtsstand 2026 inklusive AgNes-Ausblick

Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages

bis 90 %

Reduzierung bei 8.000 Benutzungsstunden und über 10 GWh

0 €

Kosten für die Erstprüfung Ihres Lastgangs

30.09.

Jährliche Anzeigefrist — wir behalten sie im Blick

erfolgsabhängig

Honorar erst, wenn die Reduzierung wirksam ist

Was sind individuelle Netzentgelte?

Netzentgelte sind der Preis für die Nutzung des Stromnetzes. Sie werden von jedem Netzbetreiber jährlich veröffentlicht und gelten grundsätzlich für alle Netznutzer gleich — unabhängig davon, wann und wie gleichmäßig Strom entnommen wird.

§ 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) durchbricht diesen Grundsatz. Unternehmen, deren Verbrauchsverhalten das Netz nachweislich entlastet, können mit ihrem Netzbetreiber ein individuelles, deutlich reduziertes Netzentgelt vereinbaren. Der Gedanke dahinter ist verursachungsgerechte Preisbildung: Wer das Netz schont, soll dafür nicht denselben Preis zahlen wie jemand, der es zur Spitzenzeit maximal belastet.

Die Reduzierung ist kein Rabatt und keine Fördermaßnahme, sondern ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie muss beim Netzbetreiber vereinbart und der zuständigen Regulierungsbehörde angezeigt werden.

Atypische Netznutzung (Satz 1)

Ihre Höchstlast fällt planbar außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers. Typisch für Nacht- und Schichtbetriebe.

Stromintensive Netznutzung (Satz 2)

Ihr Verbrauch verläuft sehr gleichmäßig auf hohem Niveau. Typisch für Rechenzentren, Kühlhäuser und Dauerproduktion.

Für wen lohnt sich die Prüfung?

Voraussetzung ist in jedem Fall eine registrierende Leistungsmessung (RLM) mit 15-Minuten-Lastgang. Damit scheiden Standardlastprofil-Kunden aus. Innerhalb der RLM-Kunden lohnt die Prüfung besonders für:

BrancheWarum das Potenzial hoch ist
Kühl- und LagerlogistikHohe Grundlast, Spitzen über Kühlmanagement steuerbar
LebensmittelproduktionNacht- und Schichtbetrieb, planbare Lastverläufe
Metall- und KunststoffverarbeitungEnergieintensive Prozesse mit Verlagerungspotenzial
RechenzentrenNahezu konstante Bandlast über das gesamte Jahr
Papier-, Chemie- und ProzessindustrieDauerbetrieb mit sehr hohen Benutzungsstunden
Entsorgung und RecyclingSchredder- und Aufbereitungsanlagen zeitlich steuerbar
Wasser- und AbwasserbetriebePumpvorgänge weitgehend frei planbar

Für die Bandlastvariante (Satz 2) gilt zusätzlich eine harte Schwelle: mehr als 10 GWh Jahresverbrauch je Abnahmestelle. Die atypische Netznutzung (Satz 1) kennt diese Schwelle nicht — sie steht deshalb auch mittelständischen Betrieben offen, deren Lastspitzen zuverlässig außerhalb der Hochlastzeitfenster liegen. In der Praxis ist das der weit häufigere Fall.

Unsicher, welche Variante zu Ihnen passt? Wir prüfen das kostenfrei.

Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Satz 1: Atypische Netznutzung

Der Netzbetreiber veröffentlicht jährlich Hochlastzeitfenster — die Zeiträume, in denen sein Netz am stärksten belastet ist. Sie gelten nur an Werktagen und unterscheiden sich je Netzgebiet und Jahreszeit.

Entscheidend ist, dass Ihre höchste Leistungsaufnahme innerhalb dieser Fenster spürbar unter Ihrer Höchstlast außerhalb liegt. Die Bundesnetzagentur hat dafür bundesweit einheitliche Erheblichkeitsschwellen festgelegt: In der Mittelspannung muss die Abweichung mindestens 20 Prozent betragen, in der Umspannung Mittel- auf Niederspannung und in der Niederspannung mindestens 30 Prozent. Hinzu kommen eine Mindestverlagerung von 100 kW und eine Bagatellgrenze von 500 Euro jährlicher Ersparnis. Das Verhalten muss regelmäßig und vorhersehbar sein — ein einmaliger Zufallsverlauf genügt nicht.

Satz 2: Stromintensive Netznutzung

Hier zählen zwei Kennzahlen, die beide erfüllt sein müssen: die Benutzungsstunden pro Jahr und der Jahresverbrauch je Abnahmestelle.

Die Benutzungsstunden ergeben sich aus dem Jahresverbrauch geteilt durch die Jahreshöchstlast. Ein Betrieb mit 12.000.000 kWh Jahresverbrauch und 1.500 kW Höchstlast erreicht 8.000 Benutzungsstunden — ein sehr gleichmäßiges Lastband.

Beide Bedingungen müssen zusammentreffen: die Benutzungsstundenzahl und ein Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden je Abnahmestelle.

Staffelung der Reduzierung (Satz 3)

Benutzungsstunden pro JahrJahresverbrauch je AbnahmestelleIndividuelles Netzentgelt
ab 7.000 hüber 10 GWhmindestens 20 % des veröffentlichten Netzentgelts
ab 7.500 hüber 10 GWhmindestens 15 % des veröffentlichten Netzentgelts
ab 8.000 hüber 10 GWhmindestens 10 % des veröffentlichten Netzentgelts

Auch bei der atypischen Netznutzung darf das individuelle Entgelt 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts nicht unterschreiten. Diese Untergrenze ist nicht mit der Erheblichkeitsschwelle von 20 bzw. 30 Prozent zu verwechseln — sie betrifft die Höhe des Entgelts, nicht den Lastunterschied.

Technische Grundlage

Die Prüfung steht und fällt mit der Datenqualität. Erforderlich sind ein geeichter Lastgangzähler und lückenlose 15-Minuten-Daten über mindestens ein volles Kalenderjahr. Messlücken, Zählerwechsel oder Umbauten an der Messeinrichtung können die Nachweisführung erschweren — sie sind aber in aller Regel lösbar, wenn sie früh erkannt werden.

Rechtsstand 2026 und Ausblick

Die StromNEV in ihrer heutigen Fassung läuft zum 31. Dezember 2028 aus. Die Bundesnetzagentur arbeitet im Verfahren AgNes an einer neuen Netzentgeltsystematik; der Verordnungsentwurf soll im Sommer 2026 konsultiert und das Verfahren Ende 2026 abgeschlossen werden. Für Bestandsfälle der Bandlastregelung ist eine Übergangsfrist bis Ende 2031 vorgesehen. Wer heute prüfen lässt, sichert sich die aktuelle Systematik und hat den Ausblick auf die Nachfolgeregelung bereits im Blick — wir berücksichtigen ihn in jeder Analyse.

Wie hoch ist das Einsparpotenzial?

Netzentgelte machen bundesweit rund ein Viertel des Strompreises aus. Für Industriekunden lagen sie zuletzt bei etwa 4 ct/kWh, für Gewerbekunden deutlich darüber. 2026 sind sie im Schnitt gesunken — der absolute Betrag bleibt bei hohen Verbrauchsmengen dennoch erheblich.

Wichtig für die Einordnung: Bei der stromintensiven Netznutzung wirkt die Reduzierung auf beide Bestandteile des Netzentgelts — den Arbeitspreis je Kilowattstunde und den Leistungspreis je Kilowatt Jahreshöchstlast. Bei der atypischen Netznutzung setzt sie im Wesentlichen am Leistungspreis an. Gerade dieser wird oft unterschätzt: Bei einer Höchstlast von 1.500 kW und einem Leistungspreis von 110 €/kW summiert er sich auf einen sechsstelligen Betrag, bevor überhaupt eine Kilowattstunde abgerechnet ist.

Was das konkret bedeutet, zeigen zwei überschlägige Szenarien:

Rechenzentrum (Bandlast)Metallverarbeitung (atypisch)
Jahresverbrauch12 GWh4 GWh
Jahreshöchstlast1.500 kW900 kW
Benutzungsstunden8.000 h4.444 h
Anwendbare Variante§ 19 Abs. 2 Satz 2§ 19 Abs. 2 Satz 1
Reduzierung auf10 % des veröffentlichten Netzentgeltsindividuell vereinbart, Untergrenze 20 %
Größenordnung der Ersparnissechsstellig pro Jahrhoher fünf- bis niedriger sechsstelliger Bereich

Wir machen keine pauschalen Einsparversprechen. Ob und in welcher Höhe eine Reduzierung möglich ist, ergibt sich ausschließlich aus Ihrem konkreten Lastgang, Ihrem Netzgebiet und den dort geltenden Entgelten. Die Szenarien oben sind Rechenbeispiele zur Einordnung, keine Zusagen.

Neben der direkten Kostensenkung wirkt die Reduzierung auf drei weitere Ebenen: Sie verbessert die Liquidität über das ganze Jahr, sie schafft Planungssicherheit, weil die Vereinbarung mehrjährig trägt, und sie senkt die Stückkosten dort, wo Energie ein relevanter Kostenfaktor ist.

Einsparrechner: Ihr Potenzial in 30 Sekunden

Geben Sie Jahresverbrauch und Jahreshöchstlast ein. Der Rechner ermittelt Ihre Benutzungsstunden, ordnet die anwendbare Variante nach § 19 Abs. 2 StromNEV zu und zeigt eine überschlägige Größenordnung der möglichen Ersparnis.

[gc_netzentgelt_rechner]

Das Ergebnis ist eine überschlägige Schätzung auf Basis Ihrer Eingaben und pauschaler Preisannahmen. Es ersetzt keine Prüfung Ihres tatsächlichen Lastgangs und begründet keinen Anspruch. Maßgeblich sind die Preisblätter Ihres Netzbetreibers.

So läuft die Prüfung ab

1 · Erstgespräch

Wir klären in 20 Minuten Ihre Ausgangslage: Abnahmestellen, Verbrauch, Messtechnik, Netzgebiet. Kostenfrei und unverbindlich.

2 · Lastganganalyse

Sie stellen uns Ihre 15-Minuten-Lastgangdaten und die letzte Netznutzungsabrechnung bereit. Wir werten aus, welche Variante nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Frage kommt.

3 · Wirtschaftlichkeitsrechnung

Wir berechnen die realistisch erzielbare Reduzierung gegen die tatsächlichen Entgelte Ihres Netzbetreibers — und sagen Ihnen offen, wenn sich der Aufwand nicht lohnt.

4 · Antragstellung

Wir bereiten die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber und alle Nachweise vollständig auf und reichen sie in Ihrem Namen fristgerecht bis zum 30. September ein.

5 · Begleitung bis zur Entscheidung

Wir führen die Kommunikation mit Netzbetreiber und Regulierungsbehörde und beantworten Rückfragen — Sie bleiben aus dem Schriftverkehr heraus.

6 · Jährliche Überwachung

Wir überwachen die Einhaltung der Voraussetzungen und übernehmen die Ist-Datenmeldung bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Was wir für Sie übernehmen

Potenzialanalyse

Auswertung Ihres Lastgangs mit unserem Analysetool, Zuordnung der passenden Variante, Wirtschaftlichkeitsrechnung. Kostenfrei.

Antragsabwicklung

Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, Nachweisführung, Anzeige bei Bundesnetzagentur oder Landesregulierungsbehörde, Fristenüberwachung.

Laufende Betreuung

Jährliche Ist-Datenmeldung, Prüfung bei geänderten Hochlastzeitfenstern, Anpassung bei Verbrauchsänderungen, Information zu Rechtsänderungen.

Ergänzend beraten wir Sie zur Lastverlagerung: In vielen Fällen fehlen nur wenige Prozentpunkte zur atypischen Netznutzung. Dann prüfen wir, welche Prozesse sich ohne Produktionsverlust aus den Hochlastzeitfenstern herausnehmen lassen.

Warum Gefahrgut Consulting

Das zeichnet uns ausIhr Vorteil
Honorar nur bei ErfolgSie tragen kein Kostenrisiko für die Prüfung
Unabhängig von Netzbetreibern und VersorgernWir vertreten ausschließlich Ihre Interessen
Fester AnsprechpartnerKeine anonyme Hotline, kein Wechsel im Projekt
Bundesweite BetreuungEin Ansprechpartner für alle Standorte und Netzgebiete
Energie aus einer HandNetzentgelte, Beschaffung, Rechnungsprüfung und Energiemanagement
Rechtsstand laufend gepflegtAgNes-Entwicklung und Fristen im Blick, ohne Ihr Zutun

Alex Cwiklinski — Geschäftsinhaber
Gefahrgut Consulting, Köschenberg 10, 51379 Leverkusen
0214 403 9597 · info@gefahrgut-consulting.de

Praxisbeispiel: Kühllogistiker mit drei Standorten

Anonymisiertes Musterszenario zur Veranschaulichung. Es enthält keine realen Kundendaten.

Ausgangslage. Ein Kühllogistiker betreibt drei Standorte mit je rund 4 GWh Jahresverbrauch. Die Netzentgelte waren über Jahre unverändert gebucht worden; eine Prüfung nach § 19 StromNEV hatte nie stattgefunden. Die Geschäftsführung ging davon aus, mit 4 GWh je Standort unterhalb jeder relevanten Schwelle zu liegen.

Analyse. Die Auswertung der Lastgänge zeigte ein für Kühlhäuser typisches Bild: hohe, sehr gleichmäßige Grundlast, aber Benutzungsstunden knapp unter 7.000 — und Jahresverbräuche unter der 10-GWh-Schwelle. Die Bandlastvariante schied damit aus. Zwei der drei Standorte lagen jedoch mit ihrer Höchstlast bereits nahe an der Grenze zur atypischen Netznutzung.

Umsetzung. Für Standort A und B wurde die atypische Netznutzung beantragt; die Abweichung zwischen Höchstlast innerhalb und außerhalb der Hochlastzeitfenster war ausreichend belegbar. Für Standort C ergab die Analyse, dass eine Verschiebung der Abtauzyklen um zwei Stunden genügen würde — eine Maßnahme ohne Investition und ohne Auswirkung auf den Betrieb.

Ergebnis. Zwei Standorte erhielten ab dem Folgejahr ein reduziertes individuelles Netzentgelt. Der dritte wurde nach Anpassung der Fahrweise im Folgejahr nachgezogen. Der Fall zeigt das häufigste Missverständnis: Die 10-GWh-Schwelle gilt nur für die Bandlastvariante. Die atypische Netznutzung steht auch deutlich kleineren Betrieben offen.

Häufige Fragen zu individuellen Netzentgelten

Reduzierte, individuell vereinbarte Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Sie treten an die Stelle der veröffentlichten Netzentgelte, wenn das Verbrauchsverhalten eines Unternehmens das Netz nachweislich entlastet.

Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung, deren Höchstlast planbar außerhalb der Hochlastzeitfenster liegt (atypische Netznutzung) oder deren Verbrauch ein gleichmäßiges Lastband mit mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh je Abnahmestelle bildet (stromintensive Netznutzung).

Die Zeiträume, in denen das Netz eines Betreibers am stärksten belastet ist. Jeder Netzbetreiber veröffentlicht sie jährlich für sein Netzgebiet, getrennt nach Jahreszeiten. Sie gelten ausschließlich an Werktagen und unterscheiden sich regional erheblich.

Bei der stromintensiven Netznutzung sinkt das Entgelt auf mindestens 20 %, 15 % oder 10 % des veröffentlichten Netzentgelts — abhängig von 7.000, 7.500 oder 8.000 Benutzungsstunden. Bei der atypischen Netznutzung wird das Entgelt individuell vereinbart und darf 20 % nicht unterschreiten.

Jahresstromverbrauch in kWh geteilt durch die höchste im Jahr abgerufene Leistung in kW. 12.000.000 kWh bei 1.500 kW Höchstlast ergeben 8.000 Benutzungsstunden.

Lückenlose 15-Minuten-Lastgangdaten über mindestens ein volles Kalenderjahr, die aktuelle Netznutzungsabrechnung, Angaben zur Abnahmestelle und Messeinrichtung sowie Stammdaten des Unternehmens. Alles Weitere übernehmen wir.

Die individuelle Netzentgeltvereinbarung ist der zuständigen Regulierungsbehörde in der Regel bis zum 30. September des Jahres anzuzeigen, für das sie erstmals gelten soll. Der Nachweis über die tatsächliche Einhaltung der Kriterien folgt regelmäßig bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Die Vereinbarung wird jährlich bestätigt und die Einhaltung der Voraussetzungen jährlich nachgewiesen. Ein vollständig neues Antragsverfahren ist im Regelfall nicht erforderlich, solange sich Lastverhalten und Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern. Wir übernehmen die jährliche Meldung.

In der Praxis nicht. Das Gesetz sieht zwar einen Genehmigungsvorbehalt vor; weil die Bundesnetzagentur die Kriterien nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV jedoch verbindlich festgelegt hat, genügt die Anzeige der mit dem Netzbetreiber geschlossenen Vereinbarung. Die Behörde prüft nachgelagert und kann beanstanden — deshalb ist eine belastbare Nachweisführung von Anfang an entscheidend.

Die Erstprüfung Ihres Lastgangs ist kostenfrei und unverbindlich. Kommt eine Beantragung in Frage und ist sie erfolgreich, fällt ein anteiliges, erfolgsabhängiges Dienstleistungsentgelt an. Wird kein reduziertes Netzentgelt wirksam, entstehen Ihnen keine Kosten. Die Konditionen legen wir vor Beauftragung schriftlich fest.

Zwei verschiedene Dinge. Das individuelle Netzentgelt ist Ihre Entlastung. Der Aufschlag für besondere Netznutzung — früher „§ 19-Umlage“ — ist der Mechanismus, über den die entgangenen Erlöse der Netzbetreiber auf alle Netznutzer verteilt werden.

Die Lastganganalyse und die Wirtschaftlichkeitsrechnung liegen in der Regel innerhalb von zwei Wochen vor. Die Abstimmung mit dem Netzbetreiber und die Aufbereitung der Nachweise nehmen je nach Netzgebiet und Datenlage weitere vier bis acht Wochen in Anspruch. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Die Vereinbarung wirkt frühestens ab dem Kalenderjahr, für das sie fristgerecht angezeigt wurde. Wer erst im September beginnt, verliert unter Umständen ein volles Jahr.

§ 19 StromNEV gilt ausschließlich für Strom. Für Gas gibt es keine vergleichbare last- oder verbrauchsabhängige Reduzierung; § 20 GasNEV kennt nur andere Sonderformen der Netznutzung. Bei mehreren Standorten wird jede Abnahmestelle einzeln bewertet — standortübergreifend dürfen Mengen nicht addiert werden, um die 10-GWh-Schwelle zu erreichen. Mehrere Entnahmestellen auf einem zusammenhängenden Betriebsgelände gelten dagegen als eine Abnahmestelle und werden zusammengefasst.

Ja. Die StromNEV läuft zum 31. Dezember 2028 aus. Die Bundesnetzagentur entwickelt im Verfahren AgNes eine neue Netzentgeltsystematik; der Abschluss ist für Ende 2026 vorgesehen, die Konsultation des Verordnungsentwurfs für Sommer 2026. Für Bestandsfälle der Bandlastregelung ist eine Übergangsfrist bis Ende 2031 vorgesehen. Wir verfolgen das Verfahren laufend und informieren betreute Unternehmen aktiv.

Kostenfreie Potenzialanalyse anfordern

Senden Sie uns Ihre Eckdaten — Jahresverbrauch, Höchstlast und Netzgebiet genügen für eine erste Einschätzung. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktages. Ihre Lastgangdaten behandeln wir vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Prüfung.

Alex Cwiklinski
Alex Cwiklinski
Geschäftsinhaber & Gefahrgutbeauftragter

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.

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  • 0214 403 9597
  • Köschenberg 10, 51379 Leverkusen
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