DSGVO-konforme Betreuung für Ihr Unternehmen – rechtssicher, unabhängig und bundesweit. Wir übernehmen Bestellung, Behördenmeldung und laufende Betreuung. Zum Festpreis ab 149 € im Monat, mit festem Ansprechpartner.
Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages
Beauftragtenfunktionen für Transport, Logistik, Industrie und Handel.
Vor-Ort-Termine deutschlandweit, laufende Betreuung digital.
Kein Ticketsystem. Sie sprechen mit der Person, die Ihren Betrieb kennt.
Monatlich planbar, ohne Fortbildungs-, Literatur- und Softwarekosten.
Die Benennungspflicht ergibt sich aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG. Entscheidend sind zwei Fragen: Wie viele Personen verarbeiten bei Ihnen regelmäßig personenbezogene Daten – und wie risikoreich sind diese Verarbeitungen? Trifft einer der Fälle zu, ist die Benennung Pflicht.
Pflicht nach Art. 37 DSGVO und § 38 Abs. 1 BDSG
Ein Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind – oder unabhängig von der Beschäftigtenzahl bei risikoreichen Verarbeitungen. Gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen: Teilzeitkräfte, Aushilfen und Leiharbeitnehmer zählen jeweils voll.
Hinweis zur Rechtslage: Die Bundesregierung hat am 4. Dezember 2025 angekündigt, § 38 Abs. 1 BDSG bis Ende 2026 aufzuheben. Zugesagt ist ein Gesetzentwurf, nicht das Inkrafttreten – die 20-Personen-Schwelle gilt unverändert fort. Stand: Juli 2026. Mehr dazu in unseren aktuellen Fachbeiträgen.
Fünf Fragen, ein Ergebnis: Finden Sie in unter einer Minute heraus, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen muss.
Unsicher, ob die Benennungspflicht Sie trifft?
Schildern Sie uns Mitarbeiterzahl, Branche und eingesetzte Systeme. Sie erhalten eine belastbare Einschätzung – schriftlich und kostenfrei.
Wir übernehmen die Aufgaben nach Art. 39 DSGVO vertraglich verbindlich, abgesichert durch Berufshaftpflicht. Fachkunde nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO ab Tag eins.
Ein Festpreis im Monat statt Personalanteil, Fortbildung, Fachliteratur und Software. Keine Vertretungsregelung, keine versteckten Positionen.
Der Blick von außen kennt weder Betriebsblindheit noch Interessenkonflikt nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO – anders als Geschäftsführung, IT- oder Personalleitung.
Statt besonderem Schutz nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG gelten allein die Fristen des Dienstleistungsvertrags.
Formale Bestellung zum Datenschutzbeauftragten und Meldung der Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO.
Fester Ansprechpartner für neue Software, Verträge und Auskunftsersuchen – Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden an Werktagen.
Praxisnahe Datenschutzunterweisung Ihrer Beschäftigten vor Ort oder digital, prüfungsfest dokumentiert.
Beurteilung, ob eine DSFA nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist – einschließlich Begleitung und Überwachung der Durchführung.
Erstellung und Pflege des Verzeichnisses nach Art. 30 DSGVO – das erste Dokument, das eine Aufsichtsbehörde anfordert.
TOM nach Art. 32 DSGVO, die im Alltag tatsächlich greifen – nicht nur als Beschreibung aus einer Vorlage.
Regelmäßige Prüfung von Verarbeitungen, Dienstleistern und Webauftritt – Ergebnis ist ein priorisierter Maßnahmenplan mit Fristen.
Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und Betroffene, inklusive Meldung von Datenpannen binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO.
Alle Beauftragtenfunktionen aus einer Hand.
Datenschutz, Compliance, Ombudsstelle, Gefahrgut, Gefahrstoff und Abfall – ein Vertrag, eine Rechnung, ein Termin.
Beide Wege sind rechtlich zulässig. Die Entscheidung ist betriebswirtschaftlich – und fällt in Betrieben unter 100 Beschäftigten fast immer zugunsten der externen Lösung aus, weil intern kaum jemand ohne Interessenkonflikt zur Verfügung steht.
| Kriterium | Interner DSB | Externer DSB |
|---|---|---|
| Kosten | Personalanteil, Fortbildung, Literatur, Software | Monatlicher Festpreis |
| Fachkunde | Muss aufgebaut und aktuell gehalten werden | Ab Tag eins vorhanden |
| Kündigungsschutz | Besonderer Schutz nach § 6 Abs. 4 BDSG | Reguläre Vertragsfristen |
| Ausfall bei Urlaub und Krankheit | Vertretung selbst organisieren | Vertretung im Haus geregelt |
| Unabhängigkeit | Betriebsblindheit, Interessenkonflikte | Strukturell unabhängig |
| Haftung | Arbeitnehmerhaftung, faktisch begrenzt | Vertraglich, mit Berufshaftpflicht |
Wer intern nicht in Frage kommt
Geschäftsführung, IT-Leitung, Personal-, Vertriebs- und Marketingleitung sowie die Rechtsabteilung entscheiden über Verarbeitungen und würden sich selbst kontrollieren (Art. 38 Abs. 6 DSGVO). Eine fehlerhafte Benennung ist unwirksam – und damit riskanter als gar keine.
Lieber persönlich sprechen?
Wir rufen Sie zum Wunschtermin zurück – unverbindlich und ohne Verkaufsgespräch.
Marktüblich sind 150 bis 800 € im Monat, je nach Unternehmensgröße und Leistungsumfang. Bei uns beginnen die Pakete bei 149 € – inklusive Bestellung, Behördenmeldung und Onboarding. Ein separates Einrichtungsentgelt fällt nicht an.
Alle Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Mindestlaufzeit 12 Monate, danach quartalsweise kündbar. Onboarding, Bestandsaufnahme und Behördenmeldung sind im Paketpreis enthalten.
Rechenbeispiel: intern gegen extern
Ein Betrieb mit 40 Beschäftigten benennt intern: Arbeitszeitanteil von rund 15 Prozent einer Stelle, Grundausbildung, jährliche Fortbildung nach Art. 38 Abs. 2 DSGVO, Fachliteratur und Software summieren sich auf etwa 13.000 € im Jahr. Das Paket EXPERT liegt bei 3.588 € – rund 9.400 € Unterschied, ohne Vertretungsregelung und ohne Kündigungsschutz. Kalkulationsbeispiel, tatsächliche Werte variieren.
Welches Paket passt zu Ihrem Unternehmen?
Nennen Sie uns Mitarbeiterzahl und Branche – Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein konkretes Angebot zum Festpreis.
Sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (§ 38 Abs. 1 BDSG). Unabhängig davon besteht die Pflicht bei Verarbeitungen mit Datenschutz-Folgenabschätzung, geschäftsmäßiger Übermittlung, Markt- und Meinungsforschung sowie bei umfangreicher Überwachung oder besonderen Datenkategorien als Kerntätigkeit (Art. 37 DSGVO).
Ab 20 Personen mit ständiger automatisierter Datenverarbeitung. Gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen – Teilzeitkräfte, Aushilfen, Werkstudenten und Leiharbeitnehmer zählen jeweils voll. Der frühere Schwellenwert von 10 Personen gilt seit November 2019 nicht mehr.
Die Bundesregierung hat am 4. Dezember 2025 angekündigt, § 38 Abs. 1 BDSG bis Ende 2026 zu streichen. Zugesagt ist ein Gesetzentwurf, nicht das Inkrafttreten. Aktuell gilt die Schwelle unverändert; bei risikoreichen Verarbeitungen bliebe die Pflicht ohnehin über Art. 37 DSGVO bestehen.
Jede Person mit nachgewiesener Fachkunde nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO, ausreichender Zeit und ohne Interessenkonflikt. Das kann ein Beschäftigter ohne Entscheidungsbefugnis über Verarbeitungen sein oder ein externer Dienstleister. In Betrieben unter 100 Beschäftigten ist intern selten jemand geeignet.
Nein. Er bestimmt die Zwecke und Mittel der Verarbeitung und würde sich selbst kontrollieren – ein Interessenkonflikt nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO. Dasselbe gilt in aller Regel für IT-, Personal-, Vertriebs- und Marketingleitung sowie für die Rechtsabteilung.
Der interne DSB ist Beschäftigter und genießt besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG; Fachkunde und Vertretung muss das Unternehmen selbst aufbauen. Der externe DSB bringt Fachkunde ab Tag eins mit, arbeitet zum Festpreis, ist strukturell unabhängig und unterliegt nur den Fristen des Dienstleistungsvertrags.
Die unterlassene Benennung trotz Pflicht ist nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO mit Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bewehrt; bei kleineren Betrieben liegen verhängte Bußgelder meist im vier- bis fünfstelligen Bereich. Das größere Risiko: Eine Prüfung deckt ohne DSB meist mehrere Verstöße gleichzeitig auf.
Marktüblich sind 150 bis 800 € monatlich, abhängig von Unternehmensgröße und Leistungsumfang. Unsere Pakete beginnen bei 149 € im Monat zum Festpreis – inklusive Bestellung, Behördenmeldung und Onboarding, ohne separates Einrichtungsentgelt.
Nach Art. 39 DSGVO: Unterrichtung und Beratung, Überwachung der Einhaltung, Schulung und Sensibilisierung der Beschäftigten, Beratung zur Datenschutz-Folgenabschätzung sowie Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde als deren Anlaufstelle. Hinzu kommen Verarbeitungsverzeichnis, TOM-Dokumentation und Vorfallmanagement.
Nach der kostenlosen Erstberatung erhalten Sie die Bestellungsurkunde, wir melden die Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde. Damit ist die Benennungspflicht in wenigen Werktagen erfüllt. Die vollständige Dokumentation entsteht je nach Ausgangslage in zwei bis vier Monaten.
Ja. Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO sind die Kontaktdaten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Beides übernehmen wir für Sie.
Nein. Die laufende Betreuung erfolgt weitgehend digital. Erstaufnahme, Audits und Präsenzschulungen bieten wir bundesweit an, ohne dass Ihnen Reisekosten entstehen.
Ja, jederzeit unter Beachtung der Vertragsfrist. Wir prüfen Ihren bestehenden Vertrag, übernehmen Dokumentation und Behördenmeldung und stimmen den Starttermin auf Ihr Vertragsende ab – ohne Betreuungslücke. Verarbeitungsverzeichnis, TOM und Schulungsnachweise gehören Ihrem Unternehmen, nicht dem bisherigen Dienstleister.
12 Monate Mindestlaufzeit, danach quartalsweise kündbar – ohne besonderen Kündigungsschutz, wie er für interne Datenschutzbeauftragte gilt.
Verarbeitungsverzeichnis, Auftragsverarbeitungen, Löschfristen und Schulungsnachweise liegen in Ihrem Portal bereit. Sie sehen jederzeit, welche Frist als Nächstes fällig wird und welcher Nachweis noch fehlt. Wir arbeiten als Ihre bestellten Datenschutzbeauftragten direkt darin.
Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – Mitarbeiterzahl, Branche und was Sie beschäftigt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden an Werktagen eine erste Einschätzung: ob eine Benennungspflicht besteht, wo Handlungsbedarf liegt und was die Betreuung kosten würde.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten – wir melden uns bei Ihnen.
Antwort innerhalb von 24 Stunden · Kostenlos und unverbindlich · Ihre Angaben werden vertraulich behandelt
Verwandte Beauftragtenfunktionen: Externer Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG · Externer Compliance-Beauftragter · Externer Ombudsmann nach dem HinSchG
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