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Brauche ich einen Abfallbeauftragten? Der kostenlose Test

Genehmigungsbedürftige Anlage, Klinik, Entsorger oder Rücknahme von Verpackungen und Altgeräten: § 2 AbfBeauftrV knüpft die Bestellpflicht an Anlagentyp und Abfallmengen. Der Test prüft Ihre Situation in sechs Fragen.

  • Alle Tatbestände des § 2 AbfBeauftrV abgefragt
  • Mengenschwellen 100 t, 2.000 t und 2 t berücksichtigt
  • Ergebnis mit Rechtsgrundlage und Maßnahmenliste
  • Kostenlos, ohne Anmeldung

Kostenlos und ohne Anmeldung · Ergebnis sofort auf dieser Seite

Die Bestellpflicht in einem Satz

Nach § 59 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV müssen Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen, Deponien, Abfallanlagen, Kliniken mit mehr als 2 t gefährlicher Abfälle sowie Hersteller und Vertreiber mit Rücknahmepflichten einen Abfallbeauftragten schriftlich bestellen. Wer nicht darunter fällt, hat trotzdem Nachweis- und Registerpflichten. Starten Sie unten den Test.

So läuft der Test

1. Betrieb zuordnen

Anlagentyp, Klinik, Entsorger oder Betrieb ohne genehmigungsbedürftige Anlage – eine Angabe genügt.

2. Mengen und Rücknahmen

Abfallmengen je Jahr und Rücknahmen von Verpackungen, Altgeräten oder sonstigen Abfällen.

3. Ergebnis mit Maßnahmen

Pflicht, Prüfung oder keine Pflicht – mit Rechtsgrundlage, offenen Punkten und dem passenden Angebot.

Wer einen Abfallbeauftragten bestellen muss – und wer nicht

Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall nennt vier Gruppen. Anlagenbetreiber: genehmigungsbedürftige Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV, wenn mehr als 100 t gefährliche oder 2.000 t nicht gefährliche Abfälle im Jahr anfallen, Abfallanlagen nach Nummer 8 mit Verfahrensart G, Deponien, Krankenhäuser und Kliniken ab 2 t gefährlicher Abfälle sowie große Abwasserbehandlungsanlagen. Rücknehmer: Hersteller und Vertreiber, die Transportverpackungen über 100 t, Elektroaltgeräte als Vertreiber oder sonstige Abfälle über bestimmte Mengen zurücknehmen. Systembetreiber für Verpackungen und Elektroaltgeräte und Organisationen für Herstellerverantwortung nach dem BattDG.

Der Beauftragte braucht die Fachkunde nach § 9 AbfBeauftrV, eine Fortbildung alle zwei Jahre und muss nach § 60 KrWG beraten, überwachen und jährlich berichten. Ein externer Abfallbeauftragter übernimmt das als Monatspauschale – auf Wunsch zusammen mit der Begehung als Gefahrgut- oder Gefahrstoffbeauftragter.

Häufiger Irrtum: „Wir haben einen Entsorger, also brauchen wir keinen Abfallbeauftragten.“ Die Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebs ersetzt weder die Bestellpflicht noch das Nachweisverfahren und das Abfallregister nach § 49 KrWG.

Ergebnis „Pflicht“ oder unsicher? Wir prüfen Ihre Abfallbilanz kostenlos und übernehmen die Funktion als externer Abfallbeauftragter.

Häufige Fragen zum Abfallbeauftragten

Für genehmigungsbedürftige Anlagen ab mehr als 100 t gefährlicher oder 2.000 t nicht gefährlicher Abfälle im Jahr, für Kliniken ab 2 t gefährlicher Abfälle. Für Abfallanlagen, Deponien und Systembetreiber gilt die Pflicht ohne Mengenschwelle.

Fachkunde nach § 9 AbfBeauftrV durch einen anerkannten Lehrgang, Zuverlässigkeit und eine Fortbildung mindestens alle zwei Jahre (§ 10 AbfBeauftrV).

Ja. § 59 Abs. 3 KrWG lässt die Bestellung einer nicht betriebsangehörigen Person zu; sie muss dieselben Fachkunde- und Fortbildungsanforderungen erfüllen.

Nach § 60 KrWG: Überwachung des Abfallwegs von der Entstehung bis zur Entsorgung, Beratung zu Vermeidung und Verwertung, Hinwirken auf abfallarme Verfahren, Aufklärung der Beschäftigten und ein jährlicher Bericht an den Betreiber.

Die fehlende Bestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 KrWG. Bei einer Prüfung durch die Abfallbehörde wird die Bestellung regelmäßig als erstes abgefragt.

Kontakt

Alex Cwiklinski
Alex Cwiklinski
Geschäftsinhaber & Gefahrgutbeauftragter

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.

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