Die ADR 2027 Umsetzung betrifft jeden Versender von Gefahrgut: Das neue Regelwerk tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ist nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2027 verbindlich. Mit einer strukturierten To-do-Liste, klaren Zuständigkeiten und einem festen Zeitplan lässt sich die Umstellung ohne Hektik bewältigen.
Inhaltsverzeichnis
- Zeitrahmen und Ausgangslage
- Die wichtigsten Änderungen für Versender
- ADR 2027 Umsetzung im Unternehmen: die To-do-Liste
- Absenderpflichten, Verladung und Verpackung
- Neue Freistellung und geänderte Höchstmengen
- Dokumente, Fahrzeuge und Batterien
- Praxisbeispiel: Umstellung bei einem Chemiehersteller
- Wer die Umstellung steuert
- Typische Fehler bei der Umstellung
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Zeitrahmen und Ausgangslage
Alle zwei Jahre wird das ADR überarbeitet, und jedes Mal stellt sich in Versandabteilungen dieselbe Frage: Was davon betrifft uns tatsächlich? Die Ausgabe 2027 bringt keine Umwälzung, aber eine Reihe von Änderungen, die im Detail Arbeit machen. Einige betreffen Stammdaten und Verpackungsanweisungen, andere die Schulung und Unterweisung, wieder andere das Verladen und die Dokumente.
Der zeitliche Rahmen ist klar. Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis zum 30. Juni 2027 gilt eine allgemeine Übergangsfrist, in der Sie noch nach dem ADR 2025 arbeiten dürfen. Ab dem 1. Juli 2027 sind die neuen Vorschriften verbindlich. Für einzelne Punkte gibt es längere Übergangsvorschriften in Kapitel 1.6, auf die wir weiter unten eingehen.
Hinweis: Die folgenden Inhalte geben die beschlossenen Änderungen wieder, wie sie in der Fachpresse dargestellt werden (Stand Oktober 2026). Rechtsverbindlich ist allein die amtliche deutsche Fassung, die im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. Gleichen Sie Ihre Umsetzung damit ab, sobald sie vorliegt.
Die wichtigsten Änderungen für Versender
Für Versender lohnt es sich, die Änderungen nach Themen zu sortieren und für jedes Thema eine Zuständigkeit festzulegen. Die folgende Übersicht fasst die Punkte zusammen, die nach den beschlossenen Änderungen für typische Absender relevant sind.
| Fundstelle | Änderung (nach beschlossenen Änderungen) | Betroffen sind vor allem |
|---|---|---|
| 1.3.1 / 1.3.2 | Unterweisungspflicht ausdrücklich auch für Selbstständige ohne Arbeitgeber | Betriebe mit selbstständigen Fahrern oder Subunternehmern |
| 1.10.2.4 | Sicherungsunterweisung ebenfalls für Selbstständige | Versender von Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial |
| 1.1.3.6 | Höchstmenge für bestimmte Stoffe der Beförderungskategorie 1 (u. a. UN 1005, UN 1017) sinkt von 50 kg auf 20 kg je Beförderungseinheit, Übergang bis 31.12.2030 | Gaseversender, Wasseraufbereitung, Kälte |
| 2.1.5.7 | neue Freistellung für gebrauchte Maschinen mit Rückständen | Service, Instandhaltung, Recycling |
| 4.1.1.11.2 | Fässer und IBC über 150 l mit geringen Rückständen unter Bedingungen zur Entsorgung beförderbar | Entsorgung, Produktion |
| 5.4.3 | schriftliche Weisungen überarbeitet, alte Fassung bis 31.12.2027 verwendbar | Beförderer, Versender mit eigenem Fuhrpark |
| 7.5.7.2 | Versandstücke in der Ausrichtung verladen, in der sie stapeldruckgeprüft wurden | Verlader, Lager |
| 8.2 | Fernschulung und E-Learning für Fahrerschulung definiert | Fuhrparks |
| Batterien | neue Sondervorschriften und UN-Nummern | Händler, Hersteller, Werkstätten |
ADR 2027 Umsetzung im Unternehmen: die To-do-Liste
Eine ADR 2027 Umsetzung im Unternehmen gelingt am besten, wenn sie wie ein kleines Projekt behandelt wird: mit Bestandsaufnahme, Verantwortlichen und Terminen. Die folgende To-do-Liste hat sich in der Beratungspraxis bewährt.
- Bestandsaufnahme der Güter: Aktuelle Liste aller versandten Gefahrgüter mit UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe, Verpackungsart und Mengen erstellen.
- Abgleich mit den Änderungen: Für jede UN-Nummer prüfen, ob sich Eintrag, Sondervorschriften oder Verpackungsanweisungen ändern.
- Stammdaten aktualisieren: ERP, Versandsoftware und Etikettendruck auf die neuen Angaben umstellen, Testausdrucke prüfen.
- Dokumente anpassen: Vorlagen für Beförderungspapiere, Begleitdokumente und gegebenenfalls schriftliche Weisungen überarbeiten.
- Verpackung und Verladung: Prüfen, in welcher Ausrichtung Ihre Verpackungen stapeldruckgeprüft wurden, und Verladeanweisungen ergänzen.
- Schulung und Unterweisung: Unterweisungsinhalte nach 1.3 ADR aktualisieren und ausdrücklich auch Selbstständige einbeziehen.
- Dienstleister informieren: Spediteure, Verlader und Empfänger über geänderte Abläufe unterrichten.
- Dokumentation: Umsetzung schriftlich festhalten, etwa als Protokoll des Gefahrgutbeauftragten, und im Jahresbericht erwähnen.
Ziel sollte sein, dass alle Punkte bis spätestens Ende Mai 2027 erledigt sind. So bleibt vor dem Stichtag 1. Juli 2027 noch ein Puffer für Nachbesserungen.
Absenderpflichten, Verladung und Verpackung
Die Pflichten des Absenders nach 1.4.2.1 ADR bleiben im Kern unverändert: Klassifizieren, zulässige Verpackungen wählen, kennzeichnen und bezetteln, Beförderungspapier mitgeben und den Beförderer informieren. Eine gute Übersicht dazu bietet unser Beitrag Absenderpflichten im Gefahrgutrecht. Was sich ändert, sind einzelne Inhalte, an denen diese Pflichten festgemacht werden.
Ein Beispiel ist die neue Regel zur Ausrichtung beim Verladen nach 7.5.7.2. Versandstücke müssen in der Ausrichtung verladen werden, in der sie dem Stapeldruckversuch unterzogen wurden. Für Kartons, die stets aufrecht gestapelt werden, ändert sich praktisch nichts. Bei Verpackungen, die im Lager auch liegend oder auf der Seite gestapelt werden, kann es dagegen nötig sein, die Prüfunterlagen des Verpackungsherstellers anzufordern und Verladeanweisungen anzupassen.
Bei den Fässern und IBC sieht das ADR 2027 nach 4.1.1.11.2 eine Erleichterung vor. Gefäße mit mehr als 150 Litern Fassungsraum, die nur noch geringe Rückstände enthalten, dürfen unter bestimmten Bedingungen auch dann zur Entsorgung befördert werden, wenn die Verwendungsdauer oder die Prüffrist überschritten ist. Das betrifft etwa IBC, deren wiederkehrende Prüfung nach 6.5.4.4 (alle zweieinhalb Jahre) abgelaufen ist. Die Bedingungen sind eng gefasst; prüfen Sie sie vor der ersten Anwendung genau.
Neue Freistellung und geänderte Höchstmengen
Für Betriebe, die Geräte und Maschinen zur Reparatur, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling versenden, bringt der neue Abschnitt 2.1.5.7 eine Freistellung. Gebrauchte Maschinen, die noch Rückstände gefährlicher Güter enthalten, etwa Kraftstoff- oder Ölreste, können unter Bedingungen von weiteren Vorschriften befreit werden. Nicht anwendbar ist die Freistellung für Güter der Klassen 1, 5.2, 6.2 und 7 sowie für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1. Die Versandstücke oder Gegenstände sind mit dem Hinweis GEGENSTAND ENTHÄLT GEFÄHRLICHE GÜTER zu kennzeichnen.
Bei der 1.000-Punkte-Regel nach 1.1.3.6 ändert sich für bestimmte Stoffe der Beförderungskategorie 1 die zulässige Höchstmenge je Beförderungseinheit von 50 kg auf 20 kg. Genannt werden unter anderem UN 1005 (Ammoniak, wasserfrei) und UN 1017 (Chlor) sowie bestimmte Gegenstände der Klasse 1. Die Übergangsvorschrift 1.6.1.61 erlaubt die bisherige Regel noch bis zum 31. Dezember 2030. Wer solche Stoffe versendet, sollte die Tourenplanung trotzdem frühzeitig prüfen. Grundlagen erklärt unser Beitrag zur 1.000-Punkte-Regel.
Achtung: Freistellungen gelten nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Wird eine Freistellung zu Unrecht in Anspruch genommen, gilt die Beförderung als nicht vorschriftsgemäß. Der Bußgeldrahmen nach § 10 GGBefG reicht bis 50.000 Euro, die Regelsätze ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Hinzu kommt eine mögliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG.
Dokumente, Fahrzeuge und Batterien
Die schriftlichen Weisungen nach 5.4.3 werden mit dem ADR 2027 überarbeitet. Formal ist das eine Pflicht des Beförderers, der sie der Fahrzeugbesatzung vor Fahrtantritt zur Verfügung stellt. Viele Versender mit eigenem Fuhrpark oder mit Werkverkehr sind aber selbst Beförderer und müssen die neue Fassung einführen. Nach der Übergangsvorschrift 1.6.1.58 darf die bisherige Fassung noch bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden. Spätestens zum Jahreswechsel 2027/2028 sollten also die neuen Muster in allen Fahrzeugen liegen. Was die Weisungen enthalten müssen, beschreibt unser Beitrag zu den schriftlichen Weisungen nach ADR.
Für Halter von Anhängern bringt 8.1.2.2 eine kleine Erleichterung: Die Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger darf unter bestimmten Bedingungen im Anhänger statt im Fahrerhaus mitgeführt werden. Für Flüssiggasflaschen nach EN 14140 kann die Frist für die wiederkehrende Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf 15 Jahre verlängert werden. Das ist kein Automatismus, sondern setzt eine behördliche Entscheidung voraus.
Wer Batterien versendet, ist von mehreren Neuerungen betroffen. Dazu gehören die neue Sondervorschrift 680 für defekte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien, die Sondervorschrift 410 für Hybridbatterien und die Aufteilung der UN 3536. Diese Themen behandeln wir in einem eigenen Beitrag zu Lithiumbatterien im ADR 2027.
Praxisbeispiel: Umstellung bei einem Chemiehersteller
Praxisbeispiel: Ein mittelständischer Hersteller von Reinigungsmitteln aus Nordrhein-Westfalen versendet rund 60 verschiedene Gefahrgutartikel, überwiegend der Klassen 3 und 8, teils als begrenzte Mengen, teils in Kanistern und IBC. Zusätzlich holt der Außendienst defekte Dosieranlagen bei Kunden ab und bringt sie ins Werk zur Reparatur.
Die Versandleitung startet im November 2026 mit einer Bestandsaufnahme. Für die Kanister ergibt sich kein Änderungsbedarf an den Stammdaten. Bei den IBC prüft das Lager, in welcher Ausrichtung gestapelt wird, und stellt fest, dass einzelne leere Kartonverpackungen seitlich gelagert und so verladen werden. Der Verpackungshersteller bestätigt, dass die Stapeldruckprüfung nur aufrecht erfolgte; die Verladeanweisung wird angepasst.
Für die Rückholung der Dosieranlagen prüft der Gefahrgutbeauftragte, ob die neue Freistellung nach 2.1.5.7 angewendet werden kann. Die Anlagen enthalten Rückstände von Klasse-8-Stoffen, die Freistellung ist also grundsätzlich denkbar, wenn die Bedingungen erfüllt sind und die Kennzeichnung angebracht wird. Die Ergebnisse werden in einer Arbeitsanweisung festgehalten, die Außendienstmitarbeiter werden unterwiesen. Bis Ende April 2027 ist die Umstellung abgeschlossen.
Wer die Umstellung steuert
Organisatorisch läuft die Umstellung in vielen Unternehmen über den Gefahrgutbeauftragten. Er überwacht nach 1.8.3 ADR die Einhaltung der Vorschriften, berät die Unternehmensleitung und erstellt den Jahresbericht. Typische Aufgaben im Rahmen der ADR 2027 Umsetzung sind:
- Auswertung der Änderungen und Bewertung für das eigene Güterspektrum
- Erstellen eines Maßnahmenplans mit Terminen und Verantwortlichen
- Aktualisierung von Arbeitsanweisungen und Unterweisungsunterlagen
- Abstimmung mit Spediteuren, Verpackungsherstellern und IT
- Kontrolle der Umsetzung und Dokumentation im Jahresbericht
Für Fahrer ist zudem relevant, wie die Auffrischung ihrer Schulungsbescheinigung künftig organisiert werden kann. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Online-Auffrischungsschulung ab ADR 2027.
Fehlt im Unternehmen die Kapazität, kann ein externer Gefahrgutbeauftragter die Umstellung übernehmen. Die laufenden Kosten sind in der Regel überschaubar, wie unsere Übersicht Kosten für einen externen Gefahrgutbeauftragten zeigt.
Typische Fehler bei der Umstellung
Ein paar Fehler sehen wir bei Umstellungen immer wieder. Erstens wird zu spät angefangen: Wer erst im Juni 2027 mit der Prüfung beginnt, hat kaum Zeit für Rückfragen an Softwareanbieter oder Verpackungshersteller. Zweitens werden Übergangsfristen verwechselt. Die allgemeine Übergangsfrist endet am 30. Juni 2027, die Sonderfristen für die schriftlichen Weisungen und die Höchstmengen der Beförderungskategorie 1 laufen länger. Drittens werden Dienstleister nicht informiert. Spediteure und Lager müssen wissen, wenn sich Verladeanweisungen ändern.
Ein vierter Punkt betrifft die Mischung alter und neuer Regeln. In der Übergangszeit dürfen Sie zwar grundsätzlich wählen, nach welcher Fassung Sie arbeiten. Innerhalb einer Sendung sollten Sie die Fassungen aber nicht vermischen, etwa bei Kennzeichnung und Beförderungspapier. Legen Sie intern einen Stichtag fest, ab dem nur noch nach ADR 2027 gearbeitet wird, und kommunizieren Sie ihn klar.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich nach ADR 2027 arbeiten?
Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis zum 30. Juni 2027 dürfen Sie noch nach dem ADR 2025 arbeiten. Ab dem 1. Juli 2027 sind die neuen Vorschriften verbindlich, soweit keine längeren Übergangsvorschriften gelten.
Gibt es längere Übergangsfristen?
Ja, für einzelne Punkte. Die bisherigen schriftlichen Weisungen dürfen nach 1.6.1.58 bis zum 31. Dezember 2027 verwendet werden. Für die geänderte Höchstmenge bestimmter Stoffe der Beförderungskategorie 1 gilt nach 1.6.1.61 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2030.
Muss ich alle Stammdaten neu prüfen?
Sie sollten jede versandte UN-Nummer mit dem neuen Regelwerk abgleichen. In vielen Fällen ändert sich nichts, aber Sondervorschriften, Verpackungsanweisungen oder Benennungen können betroffen sein.
Wer ist im Unternehmen für die Umsetzung verantwortlich?
Verantwortlich ist das Unternehmen, also die Geschäftsleitung. Der Gefahrgutbeauftragte berät und überwacht die Umsetzung. Konkrete Aufgaben werden üblicherweise an Versand, Lager, Einkauf und IT delegiert.
Welche Fassung ist rechtlich maßgeblich?
Maßgeblich ist die amtliche deutsche Fassung des ADR 2027, die im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. Fachpresseberichte und Vorabfassungen dienen der Vorbereitung.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- ADR 2025 und Änderungen 2027: UNECE – Dangerous Goods
- GGVSEB: gesetze-im-internet.de/ggvseb
- GGBefG: gesetze-im-internet.de/ggbefg
- § 130 OWiG: gesetze-im-internet.de/owig_1968/__130.html
Update-Beratung ADR 2027 anfragen
Wir gleichen Ihr Güterspektrum mit den Änderungen ab, erstellen den Maßnahmenplan und begleiten die Umstellung bis zum Stichtag. Externer Gefahrgutbeauftragter ab 29 Euro netto/Monat.



