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Schriftliche Weisungen: Pflichten, Sprachen & aktuelles Muster

Fahrer in Warnweste hält am Gefahrgut-Tankfahrzeug die schriftlichen Weisungen als aufgeklapptes Merkblatt
Schriftliche Weisungen nach 5.4.3 ADR: Wer sie stellt, welche Sprache gilt und aktuelles Muster zum Download.
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Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR sagen dem Fahrpersonal, wie es sich bei einem Unfall oder Notfall mit gefährlichen Gütern zu verhalten hat. Sie folgen einem einheitlichen, vierseitigen Muster, das die UNECE für alle Vertragsstaaten vorgibt, und müssen in einer Sprache mitgeführt werden, die die Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Verantwortlich für die Bereitstellung ist der Beförderer.

Wozu dienen schriftliche Weisungen?

Kommt es während einer Gefahrgutbeförderung zu einem Unfall oder Zwischenfall, muss die Fahrzeugbesatzung schnell und richtig handeln. Genau dafür gibt es die schriftlichen Weisungen: Sie beschreiben die Sofortmaßnahmen, die das Fahrpersonal unabhängig vom konkret geladenen Stoff ergreifen soll, und liefern zusätzliche Hinweise zu den einzelnen Gefahrenklassen. Umgangssprachlich ist häufig vom „Unfallmerkblatt“ die Rede, auch wenn die aktuelle ADR-Terminologie von schriftlichen Weisungen spricht.

Die Weisungen sind so gestaltet, dass sie ohne Vorwissen über die konkrete Ladung anwendbar sind. Sie ersetzen keine Ausbildung, geben aber im Ernstfall eine strukturierte Handlungsanleitung, bis Einsatzkräfte eintreffen.

Der praktische Wert der Weisungen zeigt sich vor allem in den ersten Minuten nach einem Zwischenfall. In dieser Phase entscheidet richtiges Verhalten häufig darüber, ob aus einem beherrschbaren Ereignis eine ernste Gefährdung für Mensch und Umwelt wird. Die Weisungen bündeln deshalb die wichtigsten Sofortmaßnahmen an einer Stelle: das Fahrzeug sichern, den Gefahrenbereich verlassen, keine unnötigen Risiken eingehen und die Einsatzkräfte mit den nötigen Informationen versorgen. Erst danach folgen die stoffgruppenbezogenen Hinweise, die dem Fahrpersonal ein Grundverständnis der jeweiligen Gefahr vermitteln.

Aufbau des vierseitigen Musters

Das ADR gibt in Unterabschnitt 5.4.3.4 ein verbindliches Muster vor. Form und Inhalt der mitgeführten Weisungen müssen diesem Muster entsprechen. Es handelt sich um ein vierseitiges, farbiges Dokument, das in seinen Abschnitten einer festen Gliederung folgt.

Seite / AbschnittInhalt
Seite 1Maßnahmen bei Unfall oder Notfall, die die Besatzung allgemein ergreifen soll (z. B. Motor abstellen, Fahrzeug sichern, Gefahrenbereich meiden, Notruf absetzen).
Seite 2Zusätzliche Hinweise zu den Gefahreneigenschaften nach Gefahrzettelmustern und die zu treffenden Maßnahmen.
Seite 3Fortsetzung der Hinweise zu den einzelnen Gefahrenklassen und besonderen Gefahren.
Seite 4Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ausrüstung für allgemeine und stoffspezifische Maßnahmen.
Wichtig: Die schriftlichen Weisungen sind unabhängig vom tatsächlich geladenen Stoff immer vollständig mitzuführen. Es ist nicht zulässig, nur die vermeintlich zutreffenden Seiten auszudrucken. Das Fahrpersonal muss außerdem die zu ergreifenden Maßnahmen im Notfall anwenden können.

Sprachregelung nach 5.4.3

Die schriftlichen Weisungen müssen in einer Sprache mitgeführt werden, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Fahren mehrsprachige Besatzungen, sind die Weisungen entsprechend in mehreren Sprachfassungen bereitzustellen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Handlungsanweisungen im Ernstfall tatsächlich verstanden werden.

Die Vertragsstaaten übermitteln dem UNECE-Sekretariat die amtliche Übersetzung der Weisungen in ihrer Landessprache. Dadurch stehen die Weisungen in zahlreichen Sprachfassungen einheitlich zur Verfügung, was gerade im grenzüberschreitenden Verkehr Rechtssicherheit schafft.

Wer ist wofür verantwortlich?

Die Bereitstellung der schriftlichen Weisungen ist Sache des Beförderers. Er muss der Fahrzeugbesatzung die Weisungen vor Antritt der Fahrt in der zutreffenden Sprache aushändigen und sicherstellen, dass die Besatzung in der Lage ist, sie ordnungsgemäß anzuwenden. Die Fahrzeugbesatzung wiederum hat sich vor Fahrtantritt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren und die Weisungen an einer leicht zugänglichen Stelle im Führerhaus bereitzuhalten.

Achtung: Fehlen die schriftlichen Weisungen, sind sie unvollständig oder liegen sie nicht in einer verständlichen Sprache vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR. Dieser kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; der Bußgeldrahmen reicht nach § 10 GGBefG bis zu 50.000 Euro, wobei sich die Regelsätze aus der Anlage 7 der RSEB ergeben. Bei schwerwiegenden Mängeln kann die Weiterfahrt bis zur Behebung untersagt werden.

Praxisbeispiel aus der Kontrolle

Ein Transportunternehmen aus dem Rheinland setzt Fahrer unterschiedlicher Muttersprachen ein. Bei einer Verkehrskontrolle stellt die Polizei fest, dass die schriftlichen Weisungen zwar an Bord sind, aber ausschließlich in deutscher Sprache vorliegen, während der eingesetzte Fahrer nach eigener Angabe nur Polnisch sicher liest. In diesem Fall sind die Weisungen formal vorhanden, erfüllen aber die Sprachanforderung des 5.4.3 nicht. Die Konsequenz: Beanstandung und gegebenenfalls Untersagung der Weiterfahrt, bis eine verständliche Sprachfassung mitgeführt wird.

Das Beispiel zeigt, warum die Sprachregelung kein bürokratisches Detail ist, sondern unmittelbar die Handlungsfähigkeit im Notfall betrifft. Wer international fährt, sollte die passenden Sprachfassungen konsequent hinterlegen.

In fünf Schritten korrekt umgesetzt

  1. Aktuelles Muster nach 5.4.3.4 ADR in der jeweils benötigten Sprachfassung beschaffen.
  2. Für jede Fahrzeugbesatzung prüfen, welche Sprachen tatsächlich benötigt werden.
  3. Die vollständigen, vierseitigen Weisungen vor Fahrtantritt aushändigen.
  4. Sicherstellen, dass die Weisungen im Führerhaus leicht zugänglich sind.
  5. Die Aktualität regelmäßig prüfen und veraltete Fassungen austauschen.

Vom stoffbezogenen Merkblatt zum einheitlichen Muster

Bis zur ADR-Fassung 2009 waren die Weisungen stoffbezogen aufgebaut: Für jeden geladenen Stoff musste ein eigenes Unfallmerkblatt mitgeführt werden, das der Absender zu erstellen und in der jeweiligen Sprache bereitzustellen hatte. Dieses System war fehleranfällig, weil bei jeder Änderung der Ladung neue Merkblätter erforderlich waren und Übersetzungen häufig fehlten oder veraltet waren.

Mit der Umstellung auf das heutige, stoffunabhängige Muster wurde die Verantwortung klar dem Beförderer zugewiesen und die Handhabung vereinheitlicht. Seither führt jede Beförderungseinheit dasselbe vierseitige Dokument mit, unabhängig davon, welche gefährlichen Güter konkret geladen sind. Für den betrieblichen Alltag bedeutet das weniger Aufwand und eine geringere Fehlerquote – vorausgesetzt, die richtige Sprachfassung ist hinterlegt.

Schutzausrüstung und Zusammenspiel mit Kapitel 8.1.5

Die vierte Seite der schriftlichen Weisungen benennt die Ausrüstung, die für allgemeine und bestimmte gefahrenspezifische Maßnahmen an Bord sein muss. Dazu zählen unter anderem eine persönliche Schutzausrüstung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung sowie Ausrüstungsgegenstände für Sofortmaßnahmen. Diese Angaben korrespondieren mit den Ausrüstungsvorschriften des Abschnitts 8.1.5 ADR, der die mitzuführende Ausrüstung für die Beförderungseinheit regelt.

In der Praxis sollten schriftliche Weisungen und tatsächliche Ausrüstung immer zusammen betrachtet werden. Nennt das Dokument etwa eine Augenspülflüssigkeit oder eine bestimmte Schutzausrüstung, muss diese auch tatsächlich vorhanden und einsatzbereit sein. Eine Diskrepanz zwischen der in den Weisungen genannten und der real vorhandenen Ausrüstung führt bei Kontrollen regelmäßig zu Beanstandungen.

Bezug zur Unterweisung nach Kapitel 1.3

Schriftliche Weisungen entfalten ihren Nutzen nur, wenn das Personal weiß, wie es sie im Ernstfall anwendet. Genau hier setzt die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR an: Alle an der Beförderung beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Aufgaben unterwiesen sein, bevor sie Tätigkeiten übernehmen. Die Kenntnis der schriftlichen Weisungen und der zu ergreifenden Notfallmaßnahmen ist fester Bestandteil dieser Unterweisung. Betriebe sollten daher sicherstellen, dass die Weisungen nicht nur an Bord liegen, sondern auch geübt und verstanden werden.

Ausblick: ADR 2027

Aktuell gilt die Fassung ADR 2025. Die nächste turnusmäßige Änderung, das ADR 2027, tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft; für die Anwendung der bisherigen Fassung ist eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen. Betriebe sollten die Veröffentlichung der neuen Fassung im Blick behalten und prüfen, ob sich am Muster der schriftlichen Weisungen Änderungen ergeben. Grundlegende Umstellungen sind nach bisherigem Stand nicht zu erwarten, doch empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontrolle der hinterlegten Sprachfassungen.

Abgrenzung zum Beförderungspapier

Schriftliche Weisungen und Beförderungspapier werden gelegentlich verwechselt, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Das Beförderungspapier dokumentiert, was befördert wird, während die schriftlichen Weisungen beschreiben, wie im Notfall zu handeln ist. Beide Dokumente sind mitzuführen und ergänzen sich. Details zum Beförderungspapier haben wir im Beitrag Beförderungspapier ADR: Pflichtangaben, Muster und Fehler zusammengestellt; einen Überblick bietet zudem unsere Seite zum Beförderungspapier.

Mehrsprachige Besatzungen und Einsatz von Subunternehmern

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Einsatz wechselnder Fahrer und von Subunternehmern. Wird die Beförderung an ein anderes Unternehmen weitergegeben, verlagert sich die Pflicht zur Bereitstellung der Weisungen auf das jeweils ausführende Beförderungsunternehmen. In vertraglich verschachtelten Konstellationen sollte deshalb eindeutig geregelt sein, wer die schriftlichen Weisungen in welcher Sprache stellt. Andernfalls entsteht leicht eine Verantwortungslücke, die im Kontrollfall zulasten des ausführenden Unternehmens geht.

Bei mehrsprachigen Besatzungen genügt es nicht, sich auf die häufigste Sprache zu beschränken. Jedes Mitglied der Besatzung muss die Weisungen verstehen können. Praktisch bedeutet das, dass mehrere Sprachfassungen parallel mitgeführt werden. Da die amtlichen Übersetzungen über das UNECE-Sekretariat einheitlich bereitstehen, lässt sich dies mit vertretbarem Aufwand organisieren, wenn die benötigten Sprachen im Vorfeld bekannt sind.

Kontrolle durch den Gefahrgutbeauftragten

Die Überwachung der Dokumentation gehört zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten. Im Rahmen seiner Überwachungs- und Beratungspflichten prüft er, ob die schriftlichen Weisungen aktuell, vollständig und in den benötigten Sprachen vorhanden sind, und hält Auffälligkeiten in seinem Jahresbericht fest. Für Betriebe ist das ein wirksamer Kontrollmechanismus: Ein regelmäßiger Blick des Beauftragten auf die hinterlegten Weisungen verhindert, dass veraltete Muster über längere Zeit unbemerkt im Umlauf bleiben.

Typische Beanstandungen und wie Sie sie vermeiden

In der Kontrollpraxis wiederholen sich einige Mängel rund um die schriftlichen Weisungen immer wieder. Wer sie kennt, kann sie mit wenig Aufwand vermeiden. Zu den häufigsten Punkten zählen die folgenden Konstellationen.

BeanstandungUrsache und Abhilfe
Falsche SprachfassungFahrer versteht die Sprache nicht. Abhilfe: benötigte Sprachfassungen je Besatzung vorab hinterlegen.
Unvollständiges DokumentNur einzelne Seiten mitgeführt. Abhilfe: stets das vollständige vierseitige Muster bereithalten.
Veraltetes MusterAlte Fassung nach einem ADR-Wechsel. Abhilfe: bei jeder neuen ADR-Fassung Muster prüfen und austauschen.
Schlecht zugängliche AblageWeisungen im Laderaum oder unter Gepäck. Abhilfe: feste, griffbereite Stelle im Führerhaus.
Ausrüstung stimmt nicht übereinGenannte Schutzausrüstung fehlt. Abhilfe: Weisungen und Ausrüstung nach 8.1.5 gemeinsam kontrollieren.

Eine einfache, regelmäßig durchgeführte Sichtprüfung deckt die meisten dieser Punkte auf. Viele Betriebe verankern diese Kontrolle in ihrer allgemeinen Abfahrtkontrolle, sodass die schriftlichen Weisungen nicht in Vergessenheit geraten.

Dokumentation und Notfallvorsorge aus einer Hand

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Dokumenten-Check anfragen

Weitere verwandte Themen finden Sie in unseren Beiträgen zu den Pflichten der Beteiligten nach GGVSEB und zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten. Für die regelmäßige Schulung Ihres Personals ist außerdem die Unterweisung nach 1.3 ADR relevant.

Häufige Fragen

Sind schriftliche Weisungen und Unfallmerkblatt dasselbe?

Im Wesentlichen ja. „Unfallmerkblatt“ ist die ältere, umgangssprachliche Bezeichnung. Die geltende ADR-Terminologie spricht von schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.

Wer muss die schriftlichen Weisungen zur Verfügung stellen?

Der Beförderer. Er muss der Fahrzeugbesatzung die Weisungen vor Fahrtantritt in einer Sprache aushändigen, die jedes Mitglied der Besatzung lesen und verstehen kann.

Dürfen die Weisungen selbst erstellt oder gekürzt werden?

Form und Inhalt müssen dem Muster in 5.4.3.4 ADR entsprechen. Ein Kürzen auf einzelne Seiten oder ein Abweichen vom Muster ist nicht zulässig.

Muss für jeden geladenen Stoff eine eigene Weisung mitgeführt werden?

Nein. Die schriftlichen Weisungen sind stoffunabhängig aufgebaut und decken alle Gefahrenklassen ab. Es ist stets das vollständige, vierseitige Dokument mitzuführen.

Wo müssen die Weisungen im Fahrzeug aufbewahrt werden?

An einer leicht zugänglichen Stelle im Führerhaus, damit sie im Notfall sofort griffbereit sind.

Gelten die schriftlichen Weisungen auch bei Freistellungen?

Das hängt vom Umfang der jeweiligen Freistellung ab. Bei Beförderungen, die vollständig freigestellt sind, entfallen die Weisungen; bei teilweisen Erleichterungen ist der Einzelfall zu prüfen.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

Die Darstellung beruht auf folgenden Regelwerken und Fundstellen:

  • ADR 2025, Abschnitt 5.4.3 „Schriftliche Weisungen“ einschließlich des Musters in 5.4.3.4.
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), § 10 (Bußgeldvorschriften) – gesetze-im-internet.de/ggbefg.
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) – gesetze-im-internet.de/ggvseb.
  • Richtlinien-Sammlung zur Durchführung der Gefahrgutverordnung (RSEB), Anlage 7.
  • UNECE, ADR-Volltext und amtliche Übersetzungen der schriftlichen Weisungen – unece.org.
Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgutbeauftragte für Straße, Schiene und See. Fachlich geprüft am 07.10.2026.

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