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Lithiumbatterien im ADR 2027: Das ändert sich

ADR 2027 Lithiumbatterien: Änderungen bei Versand und Kennzeichnung
ADR 2027 Lithiumbatterien: SV 680 für defekte Akkus, Hybridbatterien, neue UN-Nummern und Knopfzellen-Erleichterung. Beratung ab 29 € netto/Monat.
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Beim Thema ADR 2027 Lithiumbatterien gibt es mehrere Neuerungen: eine Beschreibungspflicht für defekte Batterien, klare Regeln für Hybridbatterien, neue UN-Nummern für eingebaute Batterien und Erleichterungen bei Knopfzellen. Dieser Beitrag erklärt die beschlossenen Änderungen und zeigt, was Versender bis zum 1. Juli 2027 umstellen sollten.

Warum Batterien wieder im Fokus stehen

Batterien gehören zu den Gefahrgütern, die sich in den letzten Jahren am stärksten verbreitet haben. Kaum ein Betrieb versendet heute keine Geräte mit eingebauten Akkus, und mit Natrium-Ionen-Zellen ist eine weitere Technologie hinzugekommen. Entsprechend häufig wird der Abschnitt zu Batterien im ADR angepasst. Auch die Ausgabe 2027 bringt mehrere Änderungen, die Hersteller, Händler, Werkstätten und Entsorger betreffen.

Zeitlich gilt der übliche Rahmen: Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, bis zum 30. Juni 2027 dürfen Sie noch nach ADR 2025 verfahren, ab dem 1. Juli 2027 gelten die neuen Regeln verbindlich. Bis dahin sollten Stammdaten, Verpackungsanweisungen und Kennzeichnung angepasst sein.

Hinweis: Wir beschreiben die beschlossenen Änderungen auf Basis der Fachpresse, Stand Oktober 2026. Maßgeblich ist die amtliche deutsche Fassung des ADR 2027 nach Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt. Einzelne Formulierungen können sich in der Übersetzung noch unterscheiden.

ADR 2027 Lithiumbatterien: die Änderungen im Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Neuerungen beim Thema ADR 2027 Lithiumbatterien und verwandte Batterietypen. Die Details erläutern wir in den nachfolgenden Abschnitten.

RegelungInhalt nach den beschlossenen ÄnderungenBetroffene UN-Nummern
Sondervorschrift 680Absender beschreibt bei defekten Batterien nach P911 oder LP906 die zulässigen Umgebungsbedingungen für Verlader und Beförderer; Beschreibung wird dem Beförderungspapier beigefügtUN 3090, 3091, 3480, 3481, 3551, 3552
Sondervorschrift 410Hybridbatterien aus Lithium- und Natrium-Ionen-Zellen werden UN 3480, 3481 oder 3536 zugeordnetUN 3480, 3481, 3536
Aufteilung UN 3536eigene Einträge für in Güterbeförderungseinheiten eingebaute Batterien je nach TechnologieUN 3536, 3563, 3564
Sondervorschrift 188Knopfzellen zählen nicht auf Versandstück- und Sendungsbegrenzungen; UN-Nummer beim Kennzeichen für Knopfzellen-Batterien nicht erforderlichUN 3091, 3481 u. a.
5.2.1.9.3Batteriekennzeichen auf derselben Fläche wie der Gefahrzettel, wenn die Abmessungen es zulassenalle Batterieversandstücke mit Kennzeichen

Defekte Batterien: Sondervorschrift 680

Defekte und beschädigte Batterien sind das größte Risiko im Batterieversand. Schon heute unterscheidet das ADR nach Sondervorschrift 376 zwischen beschädigten Batterien, die bei normalen Beförderungsbedingungen nicht zu einer gefährlichen Reaktion neigen, und solchen, die schnell zerfallen, gefährlich reagieren, eine Flamme oder gefährliche Hitzeentwicklung erzeugen können. Für die zweite Gruppe kommen besonders leistungsfähige Verpackungen nach P911 oder LP906 in Betracht. Unser Beitrag zu beschädigten Lithiumbatterien erklärt die Einstufung ausführlich.

Neu ist nach den beschlossenen Änderungen die Sondervorschrift 680. Wird eine defekte Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterie in einer Verpackung nach P911 oder LP906 versandt, muss der Absender dem Verlader und dem Beförderer beschreiben, unter welchen Umgebungsbedingungen das Versandstück befördert werden darf. Diese Beschreibung ist dem Beförderungspapier beizufügen. Betroffen sind die UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552.

In der Praxis heißt das: Die Informationen, die der Verpackungshersteller zur Zulassung seiner P911- oder LP906-Verpackung liefert, müssen in eine verständliche Beschreibung übersetzt werden. Typische Angaben betreffen etwa Temperaturbereiche oder Anforderungen an die Umgebung während der Beförderung. Lassen Sie sich vom Verpackungshersteller die nötigen Daten geben und erstellen Sie daraus eine Vorlage, die mit jedem Beförderungspapier ausgegeben wird.

Achtung: Eine falsch eingestufte defekte Batterie kann während der Beförderung in Brand geraten. Neben der Gefährdung von Menschen drohen Bußgelder im Rahmen von § 10 GGBefG bis 50.000 Euro sowie Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung nach § 130 OWiG. Im Zweifel sollte die Einstufung durch eine fachkundige Person erfolgen.

Hybridbatterien und UN 3480: Sondervorschrift 410

Hybridbatterien, die sowohl Lithium-Ionen- als auch Natrium-Ionen-Zellen enthalten, waren bisher nicht eindeutig geregelt. Die neue Sondervorschrift 410 schafft hier Klarheit: Solche Batterien werden je nach Konstellation UN 3480, UN 3481 oder UN 3536 zugeordnet. UN 3480 gilt für Lithium-Ionen-Batterien allein, UN 3481 für solche in oder mit Ausrüstung, UN 3536 für in Güterbeförderungseinheiten eingebaute Batterien. Eine eigene UN-Nummer für Hybridbatterien gibt es damit nicht.

Wer bereits Natrium-Ionen-Batterien versendet, kennt die UN-Nummern 3551 und 3552. Unser Beitrag zum Transport von Natrium-Ionen-Batterien erläutert die Unterschiede zur Lithiumtechnik. Für die Abgrenzung zwischen UN 3480 und UN 3481 empfehlen wir den Beitrag UN 3480 und UN 3481.

Aufteilung von UN 3536

UN 3536 erfasst bisher Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind, etwa in Containern mit Batteriespeichern. Nach den beschlossenen Änderungen wird dieser Eintrag nach Technologie aufgeteilt:

  • UN 3536 für eingebaute Lithium-Ionen-Batterien,
  • UN 3563 für eingebaute Lithium-Metall-Batterien,
  • UN 3564 für eingebaute Natrium-Ionen-Batterien.

Für alle drei Einträge gilt Beförderungskategorie 2. Die Güterbeförderungseinheiten sind mit orangefarbenen Tafeln mit Gefahrnummer und UN-Nummer zu kennzeichnen. Für Hersteller und Betreiber stationärer Batteriespeicher, die in Containern geliefert werden, bedeutet das: Die Einstufung im Beförderungspapier und die Kennzeichnung am Container müssen zur verbauten Zelltechnologie passen. Wer bisher pauschal UN 3536 angegeben hat, muss bei Lithium-Metall- oder Natrium-Ionen-Systemen umstellen.

Sondervorschrift 188, Knopfzellen und Kennzeichnung

Viele Händler und Hersteller versenden kleine Lithiumbatterien oder Geräte mit solchen Batterien nach Sondervorschrift 188. Sie ist an Bedingungen geknüpft, unter anderem an Grenzwerte von 20 Wh je Zelle und 100 Wh je Batterie bei Lithium-Ionen sowie an eine bestandene Prüfung nach dem UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3. Die Grundlagen erklärt unser Beitrag zur Sondervorschrift 188.

Nach den beschlossenen Änderungen bringt das ADR 2027 zwei Erleichterungen für Knopfzellen. Erstens zählen Knopfzellen nicht mehr auf die Begrenzungen je Versandstück und je Sendung. Zweitens muss beim Batteriekennzeichen für Versandstücke, die nur Knopfzellen enthalten, keine UN-Nummer angegeben werden. Für Händler von Uhren, Hörgeräten oder Fernbedienungen vereinfacht das die Kennzeichnung spürbar.

Zur Platzierung des Kennzeichens regelt 5.2.1.9.3 künftig, dass das Batteriekennzeichen auf derselben Fläche wie der Gefahrzettel anzubringen ist, sofern die Abmessungen des Versandstücks das zulassen. Bei sehr kleinen Versandstücken bleibt eine Ausnahme möglich. Wie das Kennzeichen grundsätzlich aussieht, zeigt unser Beitrag zum Lithiumbatterie-Kennzeichen.

Umstellung in sieben Schritten

Die folgende Schrittfolge hilft, die Batterieänderungen 2027 systematisch abzuarbeiten:

  1. Alle Batterieartikel und Geräte mit Batterien erfassen: Technologie (Lithium-Ionen, Lithium-Metall, Natrium-Ionen, Hybrid), Wattstunden oder Lithiummenge, Prüfzusammenfassung nach 38.3.
  2. UN-Nummer je Artikel prüfen, insbesondere bei Hybridbatterien (Sondervorschrift 410) und eingebauten Batterien in Güterbeförderungseinheiten (UN 3536, 3563, 3564).
  3. Prozess für defekte Batterien definieren: Wer stuft ein, welche Verpackung wird genutzt, wer erstellt die Beschreibung der Umgebungsbedingungen nach Sondervorschrift 680.
  4. Vorlage für die Beschreibung erstellen und in den Druck des Beförderungspapiers einbinden.
  5. Kennzeichnung prüfen: Position des Batteriekennzeichens nach 5.2.1.9.3, Wegfall der UN-Nummer bei reinen Knopfzellensendungen.
  6. Versandsoftware und Etikettenvorlagen aktualisieren.
  7. Mitarbeiter in Versand, Retoure und Service unterweisen und die Unterweisung dokumentieren.

Hinweis: Für den Luftversand gelten weiterhin die IATA-Gefahrgutvorschriften mit eigenen, teils strengeren Regeln. Die Änderungen im ADR 2027 lassen sich nicht automatisch auf den Luftverkehr übertragen.

Praxisbeispiel: Fachhändler mit Akkurücknahme

Praxisbeispiel: Ein Fachhändler für E-Bikes und Elektrowerkzeuge mit eigener Werkstatt nimmt regelmäßig defekte Akkus von Kunden zurück. Bisher werden auffällige Akkus, etwa mit Aufblähung oder Überhitzung, in einer speziellen Verpackung nach P911 an einen Entsorger übergeben. Ein Merkblatt des Verpackungsherstellers liegt im Lager, wird aber nicht mitgegeben.

Mit dem ADR 2027 muss der Händler als Absender nach Sondervorschrift 680 die zulässigen Umgebungsbedingungen beschreiben und diese Beschreibung dem Beförderungspapier beifügen. Der Gefahrgutbeauftragte erstellt aus den Herstellerangaben eine einseitige Beschreibung, die als Anlage zum Beförderungspapier gedruckt wird. Zusätzlich wird geprüft, ob unter den Akkus Hybridbatterien sind; das ist nicht der Fall. Für die Knopfzellen im Zubehörsortiment wird die Kennzeichnung vereinfacht. Die Umstellung dauert etwa zwei Arbeitstage und wird bis Mai 2027 abgeschlossen. Hintergrundwissen zum Versand von Akkus liefert unser Beitrag Lithiumbatterien versenden.

Was gleich bleibt und typische Fehler

Bei allen Neuerungen lohnt der Blick auf das, was unverändert bleibt. Die Grundeinstufung nach Technologie und Einbausituation gilt weiter: UN 3480 für Lithium-Ionen-Batterien allein, UN 3481 für Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, UN 3090 und UN 3091 für Lithium-Metall-Batterien, UN 3551 und UN 3552 für Natrium-Ionen-Batterien. Auch die Pflicht, dass jeder Zell- und Batterietyp die Prüfungen nach Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs bestanden haben muss, besteht unverändert. Hersteller und Händler müssen eine Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen können.

Ebenso bleibt die Klassenzuordnung gleich: Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien gehören zur Klasse 9. Batteriebetriebene Fahrzeuge werden weiterhin als UN 3171 befördert, sofern sie nicht unter andere Regelungen fallen. Für beschädigte Batterien bleibt die Sondervorschrift 376 die zentrale Vorschrift, die Sondervorschrift 680 ergänzt sie lediglich um die Beschreibungspflicht.

Aus der Beratungspraxis kennen wir einige Fehler, die bei der Umstellung besonders häufig auftreten:

  • Defekte und gebrauchte Batterien werden gleich behandelt. Eine gebrauchte, aber intakte Batterie ist kein Fall für P911. Eine aufgeblähte oder überhitzte Batterie dagegen schon.
  • Die Beschreibung nach Sondervorschrift 680 fehlt im Beförderungspapier. Das Merkblatt des Verpackungsherstellers im Lager reicht nicht, die Beschreibung muss mitgegeben werden.
  • Container mit Batteriespeichern werden pauschal mit UN 3536 versehen. Ab 2027 kommt es auf die verbaute Technologie an.
  • Die Prüfzusammenfassung fehlt. Ohne Nachweis nach 38.3 darf eine Batterie grundsätzlich nicht befördert werden, egal welche Erleichterung sonst greift.
  • Kennzeichen werden auf einer anderen Seite angebracht als der Gefahrzettel, obwohl genug Platz vorhanden wäre.

Wer diese Punkte im Blick behält, hat die wichtigsten Risiken bereits im Griff. Für eine schnelle Selbstprüfung eignet sich zudem unsere Checkliste für den Batterieversand.

Verantwortung im Unternehmen

Batterien sind ein Paradebeispiel dafür, dass Gefahrgutrecht nicht nur Speditionen betrifft. Händler, Werkstätten und Hersteller sind als Absender, Verpacker und Verlader verantwortlich. Ab bestimmten Mengen und Tätigkeiten ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen. Für viele kleinere Betriebe ist ein externer Beauftragter die wirtschaftlichste Lösung; was das kostet, lesen Sie unter Kosten für einen externen Gefahrgutbeauftragten.

Auch wenn keine Bestellpflicht besteht, bleiben die Absenderpflichten bestehen. Wer defekte Batterien zurücknimmt oder Batteriespeicher ausliefert, sollte die Änderungen 2027 frühzeitig mit einer fachkundigen Person durchgehen.

Häufige Fragen

Was ist die neue Sondervorschrift 680?

Sie verpflichtet den Absender, bei defekten Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien in Verpackungen nach P911 oder LP906 die zulässigen Umgebungsbedingungen für Verlader und Beförderer zu beschreiben. Die Beschreibung wird dem Beförderungspapier beigefügt.

Welche UN-Nummer haben Hybridbatterien?

Nach Sondervorschrift 410 werden Hybridbatterien aus Lithium- und Natrium-Ionen-Zellen je nach Konstellation UN 3480, UN 3481 oder UN 3536 zugeordnet. Eine eigene UN-Nummer gibt es nicht.

Was bedeuten UN 3563 und UN 3564?

Es sind neue Einträge für Batterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind: UN 3563 für Lithium-Metall, UN 3564 für Natrium-Ionen. UN 3536 bleibt für Lithium-Ionen. Alle drei gehören zur Beförderungskategorie 2.

Was ändert sich bei Knopfzellen?

Knopfzellen zählen künftig nicht auf die Begrenzungen je Versandstück und Sendung nach Sondervorschrift 188. Beim Batteriekennzeichen für Knopfzellen-Batterien muss keine UN-Nummer stehen.

Ab wann gelten die Batterieänderungen?

Mit Inkrafttreten des ADR 2027 am 1. Januar 2027. Bis zum 30. Juni 2027 darf noch nach ADR 2025 verfahren werden, ab dem 1. Juli 2027 sind die neuen Regeln verbindlich.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgutbeauftragte für Straße, Schiene und See. Fachlich geprüft am 21.10.2026.

Update-Beratung ADR 2027 anfragen

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