Die Gefahrgutklasse 9 bündelt jene gefährlichen Güter, die sich keiner der Klassen 1 bis 8 zuordnen lassen, aber dennoch ein relevantes Risiko während der Beförderung tragen. Praktisch bedeutsam sind vor allem Lithiumbatterien der UN-Nummern 3480 bis 3481, umweltgefährdende Stoffe wie UN 3077 und UN 3082 sowie erwärmte und magnetisierte Güter. Massgeblich ist Abschnitt 2.2.9 ADR, der die Klasse in die Klassifizierungscodes M1 bis M11 unterteilt und für jede Untergruppe eigene Beförderungsbedingungen vorgibt.
Inhalt dieses Beitrags
- Warum es eine Sammelklasse gibt
- Die Klassifizierungscodes M1 bis M11
- Lithiumbatterien: der Schwerpunkt der Klasse 9
- Umweltgefährdende Stoffe UN 3077 und UN 3082
- Weitere praxisrelevante Einträge
- Kennzeichnung und Gefahrzettel
- Pflichten, Freistellungen und Mengengrenzen
- Praxisbeispiel: Rücknahme von Geräteakkus
- Schrittfolge für die Versandvorbereitung
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Warum es eine Sammelklasse gibt
Die ersten acht Gefahrgutklassen sind über klar umrissene physikalische oder toxikologische Eigenschaften definiert: Explosivstoffe, Gase, entzündbare Flüssigkeiten, oxidierende Stoffe, giftige Stoffe, radioaktive Stoffe, ätzende Stoffe. Wer dieses Raster anlegt, stellt schnell fest, dass es Güter gibt, die messbar gefährlich sind, ohne in eines der Käster zu passen. Genau dafür existiert die Klasse 9.
Abschnitt 2.2.9.1.1 ADR beschreibt sie als Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, welche nicht von den Begriffsbestimmungen einer anderen Klasse erfasst wird. Das klingt nach einer Restkategorie, ist aber in der betrieblichen Realität die wohl dynamischste Klasse überhaupt. Der Grund liegt in den Lithiumbatterien, die seit rund zwei Jahrzehnten in immer neuen Bauformen und Anwendungen auftauchen und deren Vorschriften bei praktisch jeder ADR-Novelle angepasst werden.
Wie sich Klasse 9 gegenüber den übrigen Klassen abgrenzt, zeigt unsere Übersicht der Gefahrgutklassen. Zum Vergleich mit einer klassisch definierten Klasse eignet sich der Beitrag zu Klasse 3, entzündbare Flüssigkeiten.
Die Klassifizierungscodes M1 bis M11
Anders als bei den meisten Klassen sagt die blosse Zugehörigkeit zur Klasse 9 wenig über die konkreten Pflichten aus. Erst der Klassifizierungscode in Spalte 3b der Tabelle A macht deutlich, welches Regime greift.
| Code | Untergruppe | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| M1 | Stoffe, die feinen Staub bilden und die Gesundheit gefährden | Asbest, UN 2212 und UN 2590 |
| M2 | Stoffe, die bei Brand Dioxine bilden | Polychlorierte Biphenyle, UN 2315 |
| M3 | Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln | UN 2211, geschäumte Polymer-Kügelchen |
| M4 | Lithiumbatterien | UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3536 |
| M5 | Rettungsmittel | UN 2990, 3072, 3268 Airbagmodule |
| M6 bis M8 | Umweltgefährdende Stoffe, flüssig und fest, sowie genetisch veränderte Organismen | UN 3077, UN 3082, UN 3245 |
| M9, M10 | Erwärmte Stoffe, flüssig und fest | UN 3257 Bitumen, UN 3258 |
| M11 | Andere Stoffe und Gegenstände mit Gefahr während der Beförderung | UN 2807 magnetisierte Stoffe, UN 3363 |
Hinweis: Klasse 9 kennt nicht durchgängig Verpackungsgruppen. Lithiumbatterien und Rettungsmittel sind Gegenstände ohne Verpackungsgruppe, umweltgefährdende Stoffe hingegen sind der Verpackungsgruppe III zugeordnet. Für die Berechnung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ist deshalb nicht die Verpackungsgruppe, sondern die in Spalte 15 der Tabelle A genannte Beförderungskategorie massgeblich.
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Lithiumbatterien: der Schwerpunkt der Klasse 9
Rund neun von zehn Anfragen zur Klasse 9, die uns erreichen, betreffen Lithiumbatterien. Das Regelwerk unterscheidet zunächst nach Chemie und dann nach Versandkonstellation.
Lithium-Ionen-Batterien, also wiederaufladbare Zellen, fallen unter UN 3480, wenn sie einzeln versandt werden, unter UN 3481, wenn sie in Geräten enthalten oder mit Geräten verpackt sind. Lithium-Metall-Batterien, die nicht wiederaufladbar sind, tragen entsprechend UN 3090 und UN 3091. Seit einigen Jahren gibt es zusätzlich UN 3536 für Lithiumbatterien, die in Beförderungseinheiten eingebaut sind, sowie eigene Einträge für Natrium-Ionen-Batterien.
Entscheidend für den Pflichtenumfang ist die Sondervorschrift 188. Sie erlaubt den erleichterten Versand kleiner Zellen und Batterien, wenn die Nennenergie bei Lithium-Ionen-Zellen 20 Wattstunden und bei Batterien 100 Wattstunden nicht überschreitet, bei Lithium-Metall-Zellen der Lithiumgehalt höchstens ein Gramm und bei Batterien höchstens zwei Gramm beträgt. Zusätzlich muss jede Bauart die Prüfungen nach Teil III Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien bestanden haben, und das Versandstück ist mit dem Lithiumbatterie-Kennzeichen zu versehen.
Der Prüfnachweis nach 38.3 ist keine Formalie. Abschnitt 2.2.9.1.7 ADR verlangt ihn für jede Bauart, und seit der Einführung der Prüfzusammenfassung müssen Hersteller und Vertreiber sie auf Anfrage zur Verfügung stellen. Wer Batterien importiert oder unter eigenem Namen weiterverkauft, sollte diesen Nachweis vor dem ersten Versand einfordern und dokumentieren.
Ausführlich behandeln wir die Abgrenzung der beiden zentralen UN-Nummern im Beitrag UN 3480 und UN 3481 richtig unterscheiden. Für den Sonderfall defekter Zellen gilt die Sondervorschrift 376, dargestellt unter beschädigte und defekte Lithiumbatterien.
Achtung: Beschädigte, defekte oder zur Entsorgung bestimmte Lithiumbatterien dürfen niemals unter den Erleichterungen der Sondervorschrift 188 versandt werden. Für sie gilt die Sondervorschrift 376, die eine besonders robuste Verpackung, den Vermerk BESCHAEDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN im Beförderungspapier und teilweise eine behördliche Zulassung verlangt. Batterien mit Anzeichen von Aufblähung, Hitzeentwicklung oder Elektrolytaustritt sind zudem grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen, sofern keine Sonderregelung greift.
Umweltgefährdende Stoffe UN 3077 und UN 3082
Die zweite grosse Gruppe innerhalb der Klasse 9 sind Stoffe, die gewässerschädigend wirken, ohne eine der übrigen Gefahrenmerkmale zu erfüllen. UN 3082 erfasst umweltgefährdende flüssige Stoffe, UN 3077 die festen. Beide sind Sammeleinträge, sogenannte N.A.G.-Einträge, bei denen die technische Benennung des Stoffes in Klammern hinter der offiziellen Benennung anzugeben ist, beispielsweise UN 3082 UMWELTGEFAEHRDENDER STOFF, FLUESSIG, N.A.G. (enthält Alkylphenol).
Die Zuordnung richtet sich nach den Kriterien des Unterabschnitts 2.2.9.1.10 ADR, die auf die aquatische Toxizität nach dem global harmonisierten System abstellen. Praktisch bedeutet das: Ist ein Produkt nach CLP mit H410, H411 oder unter bestimmten Bedingungen H412 eingestuft, kommt eine Zuordnung zu UN 3077 oder UN 3082 in Betracht, sofern nicht bereits eine andere Klasse vorrangig ist.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Gefahrstoffrecht, das denselben Stoff parallel und mit anderen Pflichten erfasst. Die Unterschiede zwischen beiden Rechtskreisen erläutert unser Beitrag Gefahrstoff oder Gefahrgut.
Weitere praxisrelevante Einträge
Neben Batterien und umweltgefährdenden Stoffen begegnen im Alltag regelmässig drei weitere Konstellationen.
Erwärmte Stoffe nach UN 3257 und UN 3258 betreffen vor allem den Strassenbau. Flüssiges Bitumen wird bei Temperaturen von 100 Grad Celsius und mehr befördert und fällt deshalb unter Klasse 9, obwohl der Stoff selbst chemisch unauffällig ist. Die Gefahr ergibt sich allein aus der Temperatur.
Rettungsmittel nach UN 3268 umfassen Airbaggasgeneratoren, Airbagmodule und Gurtstraffer. Sie sind für Kfz-Werkstätten und den Ersatzteilhandel relevant und unterliegen der Sondervorschrift 280, die unter definierten Bedingungen erhebliche Erleichterungen vorsieht.
Magnetisierte Stoffe nach UN 2807 spielen im Luftverkehr eine grössere Rolle als auf der Strasse, weil starke Magnetfelder Bordinstrumente beeinflussen können. Für den Strassentransport sind sie in der Regel nicht als Gefahrgut geregelt.
Kennzeichnung und Gefahrzettel
Versandstücke der Klasse 9 tragen den Gefahrzettel Muster 9: eine Raute mit weissem Grund, deren obere Hälfte sieben senkrechte schwarze Streifen zeigt, mit unterstrichener Ziffer 9 in der unteren Ecke. Für Lithiumbatterien gibt es seit dem ADR 2019 den eigenen Gefahrzettel Muster 9A, der zusätzlich eine Batteriegruppe und eine brennende Zelle darstellt. Muster 9A ist ausschliesslich für Lithiumbatterien zu verwenden; die Verwechslung mit Muster 9 gehört zu den häufigsten Kennzeichnungsfehlern in diesem Bereich.
| Kennzeichen | Anwendungsfall | Fundstelle ADR |
|---|---|---|
| Gefahrzettel Muster 9 | Klasse 9 allgemein, etwa UN 3077 und UN 3082 | 5.2.2.2 |
| Gefahrzettel Muster 9A | Lithiumbatterien im vollen Regime | 5.2.2.2 |
| Lithiumbatterie-Kennzeichen | Versand nach Sondervorschrift 188 | 5.2.1.9 |
| Fisch-und-Baum-Kennzeichen | Umweltgefährdende Stoffe ab 5 Liter beziehungsweise 5 Kilogramm | 5.2.1.8 |
Eine Gesamtübersicht aller Muster finden Sie unter Gefahrzettel im Überblick.
Pflichten, Freistellungen und Mengengrenzen
Die Mehrzahl der Klasse-9-Einträge ist der Beförderungskategorie 3 zugeordnet, was einer Freigrenze von 1.000 Kilogramm oder Litern und dem Faktor 1 bei der Punkteberechnung entspricht. Einige Einträge, darunter zahlreiche Lithiumbatterie-Positionen, fallen in die Beförderungskategorie 4 und bleiben damit bei der Berechnung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 vollständig unberücksichtigt. Das führt in der Praxis zu der bemerkenswerten Situation, dass ein Fahrzeug mit mehreren Tonnen Lithiumbatterien rechnerisch null Punkte erreicht.
Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass keine Pflichten bestehen. Kennzeichnung, Verpackung, Beförderungspapier, Unterweisung nach Abschnitt 1.3 ADR und die Bestellpflicht für einen Gefahrgutbeauftragten bleiben unberührt. Lediglich die Fahrzeugausrüstung und der ADR-Schein des Fahrers entfallen unter den Bedingungen der Freistellung.
Für kleinere Mengen kommen ergänzend die begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 sowie die freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 in Betracht; bei Lithiumbatterien ist der Weg über die Sondervorschrift 188 in aller Regel der praktikablere. Eine Gegenüberstellung der Erleichterungen bietet der Beitrag Begrenzte Mengen nach ADR.
Praxisbeispiel: Rücknahme von Geräteakkus
Ein Elektrofachhändler mit sechs Filialen nimmt Akkus aus Elektrowerkzeugen zurück und sammelt sie zentral, um sie an einen Verwerter zu übergeben. Die Akkus haben eine Nennenergie zwischen 40 und 90 Wattstunden, liegen also unterhalb der Grenze der Sondervorschrift 188.
Der Händler ging zunächst davon aus, den erleichterten Versand nutzen zu können. Die Prüfung ergab jedoch ein anderes Bild: Ein Teil der zurückgenommenen Akkus stammte aus Reklamationen und wies sichtbare Gehäuseschäden auf. Für diese Einheiten war die Sondervorschrift 188 nicht anwendbar; sie mussten nach Sondervorschrift 376 als UN 3480 mit dem Zusatzvermerk für beschädigte Batterien und in einer entsprechend robusten Verpackung befördert werden.
Umgesetzt wurde eine getrennte Sammellogistik: unbeschädigte Altakkus im Regime der Sondervorschrift 188 mit Lithiumbatterie-Kennzeichen, beschädigte Einheiten in gesonderten Behältern nach Sondervorschrift 376. Ergänzend wurden die Filialmitarbeiter nach Abschnitt 1.3 ADR unterwiesen, mit besonderem Augenmerk auf die Erkennung beschädigter Zellen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und in angemessenen Abständen aufzufrischen.
Schrittfolge für die Versandvorbereitung
- Klassifizierungscode bestimmen: Handelt es sich um M4 Lithiumbatterien, M6 bis M8 umweltgefährdende Stoffe oder eine andere Untergruppe?
- Bei Batterien: Chemie feststellen, Nennenergie oder Lithiumgehalt ermitteln, Prüfzusammenfassung nach 38.3 anfordern
- Zustand prüfen: unbeschädigt und nicht zur Entsorgung bestimmt, oder Anwendungsfall der Sondervorschrift 376
- Passendes Regime wählen: Sondervorschrift 188, begrenzte Mengen oder volles Regime
- Verpackung nach der einschlägigen Verpackungsanweisung auswählen, Kurzschlusssicherung der Pole sicherstellen
- Kennzeichnung anbringen: Lithiumbatterie-Kennzeichen oder Gefahrzettel 9A beziehungsweise 9
- Beförderungspapier erstellen und erforderliche Zusatzvermerke aufnehmen
- Beförderungskategorie in Spalte 15 prüfen und Punkteberechnung dokumentieren
- Unterweisungsnachweise der beteiligten Personen aktualisieren
- Vorgang dokumentieren und für den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten erfassen
Klasse 9 richtig einstufen lassen
Gerade bei Lithiumbatterien und umweltgefährdenden Gemischen entscheidet die Einstufung über Verpackung, Kennzeichnung und Papiere. Wir prüfen Ihre Produkte, erstellen die Versandvorgaben und begleiten Ihren Betrieb dauerhaft. Ein externer Gefahrgutbeauftragter ist bei uns ab 29 Euro netto im Monat verfügbar.
Häufige Fragen
Sind alle Lithiumbatterien Gefahrgut der Klasse 9?
Ja, Lithiumbatterien sind dem Grunde nach Gefahrgut der Klasse 9, Klassifizierungscode M4. Ob der volle Pflichtenumfang gilt oder die Erleichterungen der Sondervorschrift 188 greifen, hängt von Nennenergie beziehungsweise Lithiumgehalt, dem Zustand der Batterie und dem bestandenen Prüfverfahren nach 38.3 ab.
Worin unterscheiden sich Gefahrzettel 9 und 9A?
Muster 9A ist ausschliesslich für Lithiumbatterien vorgesehen und zeigt zusätzlich zu den sieben Streifen eine Batteriegruppe sowie eine brennende Zelle. Muster 9 gilt für alle übrigen Einträge der Klasse 9. Die Verwendung des falschen Musters ist ein Kennzeichnungsverstoss.
Was bedeutet die Beförderungskategorie 4?
Güter der Beförderungskategorie 4 bleiben bei der Berechnung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR unberücksichtigt, es gilt also keine Mengenbegrenzung im Sinne der Tausend-Punkte-Regel. Alle übrigen Pflichten zu Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Unterweisung bleiben davon unberührt.
Wann ist das Fisch-und-Baum-Kennzeichen erforderlich?
Bei umweltgefährdenden Stoffen ist das Kennzeichen nach Abschnitt 5.2.1.8 ADR anzubringen, sobald das Versandstück mehr als 5 Liter beziehungsweise 5 Kilogramm enthält. Für Einzelverpackungen und Kombinationsverpackungen unterhalb dieser Menge entfällt es.
Brauche ich für den Versand von Lithiumbatterien einen Gefahrgutbeauftragten?
Die Bestellpflicht ergibt sich aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und knüpft an die Beteiligung an der Beförderung an, nicht an die Klasse. Wer regelmässig Lithiumbatterien versendet und keine Ausnahme in Anspruch nehmen kann, ist bestellpflichtig. Zur Einordnung hilft der ADR-Pflichtenfinder.
Ändert sich mit dem ADR 2027 etwas bei Klasse 9?
Derzeit gilt unverändert das ADR 2025. Die nächste Fassung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. Bei Klasse 9 betreffen Änderungen erfahrungsgemäss vor allem den Bereich der Batterien, etwa neue Einträge für alternative Zellchemien und Präzisierungen bei den Prüfanforderungen. Die verbindlichen Details ergeben sich erst aus dem veröffentlichten Text.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- ADR 2025, Abschnitt 2.2.9 (Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)
- ADR 2025, Unterabschnitte 2.2.9.1.7 (Lithiumbatterien) und 2.2.9.1.10 (umweltgefährdende Stoffe)
- ADR 2025, Kapitel 3.3, Sondervorschriften 188, 230, 280, 310, 376 und 636
- ADR 2025, Abschnitte 5.2.1.8, 5.2.1.9 und 5.2.2.2 (Kennzeichen und Gefahrzettel)
- ADR 2025, Unterabschnitt 1.1.3.6 und Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 15 (Beförderungskategorien)
- UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 38.3
- Offizieller ADR-Text der UNECE: unece.org/transport/dangerous-goods
- Gefahrgutverordnung Strasse, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV): gesetze-im-internet.de/gbv_2011
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG): gesetze-im-internet.de/gefahrgutg
Verstösse gegen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften können nach Paragraf 10 GGBefG mit Geldbussen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; die Regelsätze finden sich in Anlage 7 der RSEB. Bei Organisationsverschulden kommt eine Verbandsgeldbusse nach Paragraf 130 OWiG hinzu, die bis in den Millionenbereich reichen kann.



