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Klasse 2: Gase – Transport von Gasflaschen und Druckbehältern

Lagermitarbeiter mit Schutzhandschuhen sichert blaue Industriegasflaschen der Gefahrgutklasse 2 auf einem Flaschenwagen vor einem Transporter.
Gefahrgutklasse 2: Gasflaschen & Druckbehälter richtig transportieren – Vorschriften, Freistellungen & Praxis.
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Die Gefahrgutklasse 2 umfasst alle Gase, die verdichtet, verflüssigt, tiefgekühlt verflüssigt oder gelöst befördert werden – von der Propanflasche des Dachdeckers über medizinischen Sauerstoff bis zum Kohlendioxid der Getränkeschankanlage. Entscheidend für die Einstufung ist nicht der Stoff allein, sondern der Klassifizierungscode aus Ziffer und Buchstabe, der Aggregatzustand und Gefahreneigenschaft zusammenfasst. Wer Gasflaschen versendet oder transportiert, unterliegt dem ADR – kann aber je nach Menge und Gasart erhebliche Erleichterungen nutzen.

Was die Klasse 2 umfasst

Nach Abschnitt 2.2.2 ADR gehört ein Stoff zur Klasse 2, wenn er bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa aufweist oder bei 20 Grad Celsius und Normaldruck vollständig gasförmig ist. Diese Definition ist bewusst physikalisch gefasst: Sie stellt nicht auf die Gefährlichkeit ab, sondern auf den Zustand. Deshalb fällt auch Stickstoff in die Klasse 2, obwohl er chemisch reaktionsträge ist – die Gefahr geht hier vom Druck und von der Verdrängung des Luftsauerstoffs aus.

Die Klasse gliedert sich nach dem physikalischen Zustand während der Beförderung in verdichtete Gase, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, gelöste Gase, Druckgaspackungen und Gefäße klein mit Gas sowie weitere Gegenstände, die Gas unter Druck enthalten. Diese Unterteilung findet sich in der ersten Ziffer des Klassifizierungscodes wieder. Eine Einordnung in Verpackungsgruppen kennt die Klasse 2 nicht – anders als etwa die entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse 3. Wo die Klasse 2 im Gesamtsystem der neun Gefahrgutklassen steht, zeigt unsere Übersicht der Gefahrgutklassen.

Klassifizierungscodes verstehen

Der Klassifizierungscode der Klasse 2 besteht aus einer Ziffer für den Zustand und einem oder mehreren Buchstaben für die Gefahreneigenschaft. Der Code steht in Spalte 3b der Tabelle A des Kapitels 3.2 und entscheidet über nahezu alles Weitere: Gefahrzettel, Beförderungskategorie, zulässige Verpackungsanweisung und Freistellungsmöglichkeiten.

BestandteilBedeutungBeispiel
Ziffer 1verdichtetes Gas1A – Stickstoff, verdichtet
Ziffer 2verflüssigtes Gas2F – Propan
Ziffer 3tiefgekühlt verflüssigtes Gas3O – Sauerstoff, tiefgekühlt flüssig
Ziffer 4gelöstes Gas4F – Acetylen, gelöst
Ziffer 5Druckgaspackungen, Gefäße klein mit Gas5F – Spraydose mit entzündbarem Treibmittel
Buchstabe AerstickendStickstoff, Argon, Kohlendioxid
Buchstabe Ooxidierend, brandförderndSauerstoff, Distickstoffmonoxid
Buchstabe FentzündbarPropan, Butan, Wasserstoff
Buchstabe TgiftigChlor, Schwefeldioxid
KombinationenTF, TC, TO, TFC, TOCAmmoniak wasserfrei: 2TC (giftig und ätzend)

Für die Praxis ist vor allem der Buchstabe relevant. Er steuert die Beförderungskategorie und damit den Punktefaktor bei der Mengenberechnung: Gase mit den Codes T, TF, TC, TO, TFC und TOC fallen in die Beförderungskategorie 1 mit dem Faktor 50, entzündbare Gase des Codes F in die Kategorie 2 mit dem Faktor 3, erstickende und oxidierende Gase der Codes A und O in die Kategorie 3 mit dem Faktor 1. Ein Fahrzeug kann damit deutlich mehr Kilogramm Stickstoff als Kilogramm Chlor unterhalb der Freistellungsgrenze befördern.

Häufige UN-Nummern der Klasse 2

In der betrieblichen Praxis begegnen einem immer wieder dieselben Eintragungen. Die folgende Auswahl deckt einen Großteil der Transporte in Handwerk, Gastronomie, Medizintechnik und Industrie ab. Weitere Eintragungen finden sich in unserem UN-Nummern-Verzeichnis.

UN-NummerBenennungKlassifizierungscodeGefahrzettel
UN 1001Acetylen, gelöst4F2.1
UN 1002Luft, verdichtet1A2.2
UN 1005Ammoniak, wasserfrei2TC2.3 und 8
UN 1013Kohlendioxid2A2.2
UN 1049Wasserstoff, verdichtet1F2.1
UN 1066Stickstoff, verdichtet1A2.2
UN 1072Sauerstoff, verdichtet1O2.2 und 5.1
UN 1950Druckgaspackungen5 mit Zusatzbuchstabeje nach Gruppe
UN 1965Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.2F2.1
UN 1977Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig3A2.2
UN 1978Propan2F2.1
UN 2037Gefäße, klein, mit Gas5 mit Zusatzbuchstabeje nach Gruppe

Gefahrzettel und Kennzeichnung

Die Klasse 2 kennt drei Gefahrzettel, die auf einen Blick die Hauptgefahr anzeigen. Muster 2.1 zeigt eine schwarze oder weiße Flamme auf rotem Grund und steht für entzündbare Gase. Muster 2.2 zeigt eine Gasflasche auf grünem Grund und kennzeichnet nicht entzündbare, nicht giftige Gase. Muster 2.3 zeigt einen Totenkopf mit gekreuzten Knochen auf weißem Grund und weist auf giftige Gase hin.

Kommt eine Zusatzgefahr hinzu, wird der entsprechende zweite Gefahrzettel angebracht – bei Sauerstoff etwa zusätzlich Muster 5.1 für entzündend wirkende Stoffe, bei wasserfreiem Ammoniak zusätzlich Muster 8 für ätzende Stoffe. Auf Gasflaschen dürfen die Gefahrzettel nach Unterabschnitt 5.2.2.2.1.2 ADR verkleinert auf der Schulter angebracht werden, wenn die Flaschenform das erfordert. Neben den Gefahrzetteln sind die UN-Nummer und die offizielle Benennung für die Beförderung auf dem Versandstück erforderlich.

Hinweis: Die farbige Kennzeichnung der Flaschenschulter nach DIN EN ISO 32 ist eine technische Norm zur Erkennung des Flascheninhalts und ersetzt keinen Gefahrzettel. Beide Systeme bestehen parallel. Fehlt der Gefahrzettel, liegt ein Verstoß gegen das ADR vor – auch wenn die Flasche korrekt farbcodiert ist.

Druckgefäße, Bündel und Prüffristen

Gase dürfen nur in zugelassenen Druckgefäßen befördert werden. Kapitel 6.2 ADR regelt Bau und Prüfung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Flaschenbündeln und Gascontainern. Die zulässigen Gefäßarten, Prüfdrücke und Füllungsgrade ergeben sich aus der Verpackungsanweisung P200, die in Tabelle A jeder Eintragung zugeordnet ist. Wer Gase abfüllt, muss diese Tabellenwerte kennen; wer nur transportiert, muss zumindest prüfen können, ob ein Gefäß prüffristgerecht und äußerlich unbeschädigt ist.

Die wiederkehrende Prüfung erfolgt bei den meisten Gasen im Abstand von zehn Jahren. Für Gase der Gruppen T, TF, TC, TO, TFC und TOC sowie für Gefäße aus Verbundwerkstoffen gilt regelmäßig ein verkürztes Intervall von fünf Jahren. Das Datum der letzten Prüfung ist in den Flaschenhals eingeprägt. Eine Flasche mit abgelaufener Prüffrist darf grundsätzlich nur noch zur Prüfstelle oder zur Entsorgung befördert werden.

Achtung: Ventilschutz ist keine Formsache. Ein abgerissenes Flaschenventil verwandelt eine 50-Liter-Stahlflasche in ein Geschoss, das Mauerwerk durchschlagen kann. Ventilschutzkappen oder Schutzkörbe müssen während der gesamten Beförderung montiert sein, und Flaschen sind so zu sichern, dass sie weder umfallen noch verrutschen können.

Erleichterungen und Freistellungen

Nicht jeder Gastransport löst den vollen Pflichtenkatalog aus. Das ADR kennt mehrere Wege, unterhalb derer nur ein Teil oder gar keine der Vorschriften anzuwenden ist. Welcher Weg passt, hängt von Gasart, Menge und Zweck der Beförderung ab. Die Grundstruktur dieser Systematik erklärt unser Beitrag Was ist das ADR.

Gase in Betriebsmitteln des Fahrzeugs

Nach Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR unterliegen Gase, die sich in den Betriebsmitteln eines Fahrzeugs befinden, nicht dem ADR – etwa der Treibstoff einer Gasanlage oder das Kältemittel einer Kühleinrichtung. Ebenfalls freigestellt sind Gase der Gruppen A und O, sofern der Druck im Gefäß bei 20 Grad Celsius 200 kPa nicht übersteigt und das Gas weder verflüssigt noch tiefgekühlt verflüssigt ist.

Freistellung nach der 1000-Punkte-Regel

Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR erlaubt die Beförderung begrenzter Mengen je Beförderungseinheit unter deutlich reduzierten Anforderungen. Die höchstzulässige Gesamtmenge ergibt sich aus der Beförderungskategorie: 20 Kilogramm für Kategorie 1, 333 Kilogramm für Kategorie 2 und 1000 Kilogramm für Kategorie 3. Maßgeblich für Gase ist dabei die Nettomasse des Gases, nicht das Gesamtgewicht der Flasche. Eine 11-Kilogramm-Propanflasche zählt also mit 11 Kilogramm, obwohl sie gefüllt rund 23 Kilogramm wiegt.

Begrenzte Mengen bei Druckgaspackungen

Spraydosen und kleine Gasgefäße lassen sich häufig als begrenzte Menge nach Kapitel 3.4 versenden. Zulässig ist dabei ein Fassungsraum von höchstens einem Liter je Innenverpackung; das Versandstück darf die in Kapitel 3.4 festgelegte Bruttomasse nicht überschreiten und trägt die LQ-Kennzeichnung. Für den Versandhandel mit Kartuschen, Reifenpannensprays oder Kältemittelsprays ist das der übliche Weg.

Handwerkerregelung

Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR stellt Beförderungen frei, die von Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden – etwa die Fahrt zur Baustelle mit dem Propanbrenner. Die Regelung greift nicht für Anlieferungen an Kunden und nicht für die interne oder externe Verteilung. Sie ist außerdem mengenmäßig begrenzt und verlangt Maßnahmen gegen das Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen.

Beladung, Sicherung und Ausrüstung

Wer Gasflaschen oberhalb der Freistellungsgrenzen befördert, muss die Vorschriften der Teile 7 und 8 ADR beachten. Die folgende Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt.

  1. Vor der Übernahme prüfen, ob Prüffrist, Ventilschutz und Kennzeichnung der Flaschen in Ordnung sind und ob äußere Beschädigungen oder Korrosion vorliegen.
  2. Beförderungspapier mit UN-Nummer, offizieller Benennung, Gefahrzetteln, Verpackungsgruppe (bei Klasse 2 entfällt sie), Anzahl und Beschreibung der Versandstücke sowie Gesamtmenge je Beförderungskategorie ausstellen.
  3. Schriftliche Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR im Fahrerhaus griffbereit mitführen.
  4. Flaschen stehend oder liegend so verladen, dass sie nach Abschnitt 7.5.7 ADR gegen Verrutschen, Umfallen und Rollen gesichert sind; liegende Flaschen quer zur Fahrtrichtung mit Ventil zur Fahrzeugmitte.
  5. Bei geschlossenen Fahrzeugen für ausreichende Belüftung sorgen – austretendes Gas kann sich sonst unbemerkt ansammeln.
  6. Fahrzeugausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR mitführen: Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, Warnweste, Handlampe, Handschuhe und Augenschutz für jedes Besatzungsmitglied.
  7. Feuerlöschausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 ADR entsprechend der zulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheit bereithalten und die Prüffristen der Löscher im Blick behalten.
  8. Fahrzeug nach Abschnitt 5.3.2 ADR mit orangefarbenen Warntafeln kennzeichnen und die Großzettel nach Abschnitt 5.3.1 anbringen, sofern erforderlich.

Wichtig: Augenspülflüssigkeit gehört nach Abschnitt 8.1.5 ADR nicht zur geforderten Ausrüstung, wenn ausschließlich Güter der Klassen 1 und 2 befördert werden. Bei gemischter Ladung mit anderen Klassen ist sie dagegen mitzuführen.

Tunnelbeschränkungen

Für Gase spielen Tunnelbeschränkungen eine erhebliche Rolle, weil bei einem Brand oder einer Explosion im geschlossenen Bauwerk besonders hohe Schäden drohen. Der maßgebliche Tunnelbeschränkungscode steht in Spalte 15 der Tabelle A und wird im Beförderungspapier angegeben, sobald die Fahrtroute durch einen beschränkten Tunnel führt. Entzündbare Gase sind dabei typischerweise stärker beschränkt als erstickende Gase. Welche Tunnelkategorien es gibt und wie sich der Code auf die Routenplanung auswirkt, erläutern wir im Beitrag zu den Tunnelbeschränkungen im Gefahrguttransport.

Praxisbeispiel aus dem Handwerk

Ein Dachdeckerbetrieb aus dem Rheinland transportiert für Flachdacharbeiten regelmäßig vier Propanflaschen zu je 11 Kilogramm Füllgewicht im Transporter. Propan ist UN 1978, Klassifizierungscode 2F, Beförderungskategorie 2 mit dem Faktor 3. Die Gesamtmenge beträgt 44 Kilogramm, die Punktzahl damit 132 – deutlich unterhalb der Grenze von 1000 Punkten und ebenso unterhalb der Höchstmenge von 333 Kilogramm für die Kategorie 2.

Der Betrieb kann die Fahrt daher nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR mit reduzierten Anforderungen durchführen: Ein ADR-Schein für den Fahrer ist nicht erforderlich, orangefarbene Warntafeln entfallen, ein Beförderungspapier ist jedoch weiterhin auszustellen, ein Zwei-Kilogramm-Feuerlöscher mitzuführen und die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Die Fahrer benötigen zudem eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR. Führt derselbe Betrieb dagegen an einem Tag zusätzlich zwölf weitere Flaschen zu einer Großbaustelle, kippt die Berechnung: 176 Kilogramm ergeben 528 Punkte – immer noch zulässig, aber die Reserve schrumpft spürbar. Ab 334 Kilogramm Propan greift die Freistellung nicht mehr.

Ob ein solcher Betrieb einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss, hängt nicht allein von der 1000-Punkte-Grenze ab. Die Abgrenzung erläutert unser Beitrag zu den Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten.

Typische Fehler in der Praxis

Bei Kontrollen und internen Audits fallen bei der Klasse 2 immer wieder dieselben Punkte auf. Am häufigsten wird das Bruttogewicht der Flasche statt der Nettomasse des Gases in die Punkteberechnung eingesetzt – das führt zu einer unnötig konservativen oder, bei umgekehrter Rechnung, zu einer unzulässig großzügigen Bewertung. Ebenso häufig fehlt die Ladungssicherung, weil Flaschen in einer Kiste stehend als ausreichend gesichert angesehen werden.

Ein dritter Klassiker betrifft die Handwerkerregelung: Sie wird auf Auslieferungsfahrten angewendet, für die sie ausdrücklich nicht gilt. Wer Gasflaschen zum Kunden bringt und dort abstellt, führt eine Verteilung durch und kann sich nicht auf Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR berufen. Schließlich werden Prüffristen übersehen, weil die eingeprägten Daten schwer lesbar sind – hier hilft eine kurze Sichtprüfung mit Taschenlampe vor jeder Übernahme.

Häufige Fragen

Gibt es bei der Gefahrgutklasse 2 Verpackungsgruppen?

Nein. Gase der Klasse 2 werden keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. Die Spalte für die Verpackungsgruppe bleibt in Tabelle A leer, und im Beförderungspapier entfällt die Angabe entsprechend. Die Abstufung erfolgt stattdessen über den Klassifizierungscode und die daraus abgeleitete Beförderungskategorie.

Darf ich Propanflaschen im Pkw transportieren?

Privatpersonen sind nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR freigestellt, wenn die Gase für den Eigengebrauch bestimmt und für den Einzelhandel verpackt sind. Für gewerbliche Fahrten gilt das nicht; hier ist die 1000-Punkte-Regel oder die Handwerkerregelung zu prüfen. In beiden Fällen sollten Flaschen gesichert, stehend und mit Ventilschutz befördert und das Fahrzeug ausreichend belüftet werden.

Wie berechne ich die Punktzahl für Gase korrekt?

Maßgeblich ist die Nettomasse des Gases in Kilogramm, bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Fassungsraum in Litern. Diese Menge wird mit dem Faktor der Beförderungskategorie multipliziert: Faktor 50 bei Kategorie 1, Faktor 3 bei Kategorie 2, Faktor 1 bei Kategorie 3. Die Summe über alle beförderten Güter darf 1000 Punkte je Beförderungseinheit nicht überschreiten.

Was gilt für leere, ungereinigte Gasflaschen?

Leere, ungereinigte Druckgefäße unterliegen weiterhin dem ADR, da Gasreste und Restdruck verbleiben. Sie sind wie gefüllte Gefäße zu kennzeichnen und im Beförderungspapier mit dem Zusatz leer, ungereinigt anzugeben. Erst nach fachgerechter Entleerung und Reinigung entfällt die Anwendung der Vorschriften.

Ändert sich mit dem ADR 2027 etwas für die Klasse 2?

Aktuell gilt das ADR 2025. Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027, in der noch nach der Vorgängerausgabe befördert werden darf. Änderungen betreffen erfahrungsgemäß Verpackungsanweisungen, Sondervorschriften und einzelne Eintragungen. Betriebe sollten die endgültige Fassung im Herbst 2026 auswerten und ihre Unterweisungsinhalte darauf abstimmen.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • ADR 2025, Kapitel 2.2.2 – Klasse 2 Gase, Begriffsbestimmung und Zuordnung der Klassifizierungscodes
  • ADR 2025, Unterabschnitt 1.1.3.1 – Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderung
  • ADR 2025, Unterabschnitt 1.1.3.2 – Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
  • ADR 2025, Unterabschnitt 1.1.3.6 – Freistellungen im Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen
  • ADR 2025, Kapitel 3.4 – Gefährliche Güter, verpackt in begrenzten Mengen
  • ADR 2025, Kapitel 6.2 und Verpackungsanweisung P200 – Bau, Prüfung und Befüllung von Druckgefäßen
  • ADR 2025, Abschnitte 5.2.2, 5.3.1, 5.3.2, 5.4.1 und 5.4.3 – Kennzeichnung, Warntafeln, Beförderungspapier, schriftliche Weisungen
  • ADR 2025, Abschnitte 7.5.7, 8.1.4 und 8.1.5 – Ladungssicherung, Feuerlöschausrüstung, sonstige Ausrüstung
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), insbesondere Paragraf 10 zum Bußgeldrahmen: gesetze-im-internet.de/gbefg
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV): gesetze-im-internet.de/gbv_2011
  • UNECE, Originaltext des ADR: unece.org – ADR 2025
  • Bundesministerium für Verkehr, Gefahrgutrecht: bmv.de

Verstöße gegen die Vorschriften zur Beförderung von Gasen können nach Paragraf 10 GGBefG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; die Regelsätze der Bußgeldkataloge ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Für Aufsichtspflichtverletzungen im Unternehmen sieht Paragraf 130 OWiG einen eigenständigen Rahmen von bis zu einer Million Euro vor.

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