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Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten von Benzin bis Farbe

Lager mit Metallfässern und Kanistern für entzündbare Flüssigkeiten, Tankfahrzeug an der Verladerampe
Gefahrgutklasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten von Benzin bis Farbe – Vorschriften, Verpackung & Kennzeichnung.
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Zur Gefahrgutklasse 3 gehören flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius – also Benzin, Diesel, Aceton, Ethanol, unzählige Lacke, Klebstoffe und Reinigungsmittel. Weil diese Güter in fast jedem Gewerbe vorkommen, ist die Klasse 3 die mengenmäßig bedeutendste Gefahrgutklasse im Straßenverkehr. Über die konkreten Pflichten entscheidet weniger der Stoff selbst als die Verpackungsgruppe, in die er anhand von Flammpunkt und Siedebeginn eingestuft wird.

Definition und Abgrenzung

Abschnitt 2.2.3.1 ADR definiert die Klasse 3 über den Flammpunkt: Erfasst werden flüssige Stoffe und Gemische, die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa haben, bei 20 Grad Celsius nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius im geschlossenen Tiegel aufweisen. Hinzu kommen Stoffe, die bei oder oberhalb ihres Flammpunktes in erwärmtem Zustand befördert werden, sowie flüssige desensibilisierte explosive Stoffe.

Die Grenze von 60 Grad Celsius erklärt viele Abgrenzungsfragen aus der Praxis. Dieselkraftstoff mit einem Flammpunkt um 55 Grad Celsius fällt darunter, ein Schmieröl mit einem Flammpunkt von 180 Grad Celsius nicht. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung nach oben: Beträgt der Flammpunkt mehr als 60 Grad Celsius, aber wird der Stoff erwärmt über seinem Flammpunkt transportiert, greift die Klasse 3 dennoch. Wo die Klasse 3 im Verhältnis zu den übrigen Klassen steht, zeigt die Übersicht der Gefahrgutklassen; zum Vergleich mit den gasförmigen Stoffen lohnt der Blick auf die Gefahrgutklasse 2.

Verpackungsgruppen: Flammpunkt und Siedebeginn

Anders als die Gase kennt die Klasse 3 alle drei Verpackungsgruppen. Die Zuordnung folgt einer klaren Systematik aus Flammpunkt und Siedebeginn und bestimmt anschließend die Verpackungsanforderungen, die Freimengen und die Beförderungskategorie.

VerpackungsgruppeKriteriumGefahrengradBeispiel
ISiedebeginn höchstens 35 Grad Celsius, unabhängig vom FlammpunkthochDiethylether
IIFlammpunkt unter 23 Grad Celsius, Siedebeginn über 35 Grad CelsiusmittelBenzin, Aceton, Isopropanol
IIIFlammpunkt von 23 bis 60 Grad Celsius, Siedebeginn über 35 Grad CelsiusgeringDieselkraftstoff, viele Lacke

Aus der Verpackungsgruppe leitet sich in der Regel auch die Beförderungskategorie ab, die für die Mengenberechnung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR maßgeblich ist. Verpackungsgruppe I entspricht üblicherweise der Beförderungskategorie 1 mit dem Faktor 50, Gruppe II der Kategorie 2 mit dem Faktor 3 und Gruppe III der Kategorie 3 mit dem Faktor 1. Verbindlich ist jedoch immer der Eintrag in Spalte 15 der Tabelle A des Kapitels 3.2, weil einzelne Eintragungen abweichend zugeordnet sind. Die Systematik der Verpackungsgruppen über alle Klassen hinweg behandeln wir ausführlich im Beitrag zu den Verpackungsgruppen nach ADR.

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Typische UN-Nummern der Klasse 3

Ein überschaubarer Kreis von Eintragungen deckt den Großteil der betrieblichen Praxis ab. Bei Sammeleintragungen wie UN 1263 oder UN 1993 ist zu beachten, dass die Verpackungsgruppe vom konkreten Produkt abhängt und aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht.

UN-NummerBenennungVerpackungsgruppeVorkommen
UN 1090AcetonIILabor, Reinigung, Lackindustrie
UN 1133KlebstoffeI, II oder IIIBau, Möbelfertigung
UN 1170Ethanol oder Ethanol-LösungII oder IIIDesinfektion, Lebensmittel
UN 1202Dieselkraftstoff, Gasöl, Heizöl leichtIIILandwirtschaft, Baustellen
UN 1203Benzin, OttokraftstoffIITankstellen, Kanisterversand
UN 1219IsopropanolIIReinigung, Kosmetik
UN 1263Farbe oder FarbzubehörstoffeI, II oder IIIMaler, Lackhandel, Versandhandel
UN 1300TerpentinölersatzII oder IIIHandwerk
UN 1866Harzlösung, entzündbarI, II oder IIIBauchemie
UN 1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.I, II oder IIISammeleintragung

Hinweis: Bei UN 1263 erlaubt die Sondervorschrift 367 die Verwendung der Benennung Farbzubehörstoffe für Verdünnungen und Lösungsmittel, die zusammen mit Farbe versandt werden. Für Abfälle aus Farben und Lacken eröffnet die Sondervorschrift 650 zusätzlich vereinfachte Beförderungsbedingungen. Beide Sondervorschriften stehen in Spalte 6 der Tabelle A und werden in der Praxis häufig übersehen.

Kennzeichnung und Gefahrzettel

Versandstücke der Klasse 3 tragen den Gefahrzettel Muster 3: eine schwarze oder weiße Flamme auf rotem Grund. Hinzu kommen UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung. Besteht eine Zusatzgefahr, wird der entsprechende zweite Gefahrzettel angebracht – bei Methanol etwa Muster 6.1 für giftige Stoffe, bei bestimmten Beizen Muster 8 für ätzende Stoffe.

Enthält die Flüssigkeit einen umweltgefährdenden Stoff nach Abschnitt 2.2.9.1.10 ADR, ist zusätzlich das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe erforderlich. Bei Versandstücken mit flüssigem Inhalt sind außerdem Ausrichtungspfeile nach Unterabschnitt 5.2.1.10 ADR anzubringen, sofern Innenverpackungen mit Verschlüssen verwendet werden. Eine vollständige Darstellung aller Kennzeichnungselemente bietet unser Leitfaden zur Gefahrgutkennzeichnung.

Zulässige Verpackungen

Flüssigkeiten der Klasse 3 werden regelmäßig nach der Verpackungsanweisung P001 verpackt. Zugelassen sind unter anderem Stahl- und Kunststoffkanister, Fässer aus Stahl, Aluminium oder Kunststoff sowie zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall. Für größere Mengen kommen Großpackmittel nach den Anweisungen IBC01 bis IBC03 sowie Tanks in Betracht.

Jede Verpackung muss eine UN-Codierung tragen, die Bauart, Werkstoff und geprüfte Verpackungsgruppe ausweist. Der Buchstabe X steht für eine Zulassung für die Verpackungsgruppen I bis III, Y für die Gruppen II und III, Z ausschließlich für Gruppe III. Eine mit Z codierte Verpackung darf also kein Benzin der Verpackungsgruppe II aufnehmen. Was die einzelnen Zeichen bedeuten, erklärt der Beitrag zur UN-Verpackungscodierung.

Zu beachten ist der Füllungsgrad: Nach Unterabschnitt 4.1.1.4 ADR müssen Verpackungen mit flüssigem Inhalt so befüllt werden, dass eine ausreichende Ausdehnungsreserve bleibt und die Verpackung bei 55 Grad Celsius nicht vollständig gefüllt ist. Gerade beim Sommerversand in dunklen Fahrzeugen ist das keine theoretische Größe.

Achtung: Beim Umfüllen entzündbarer Flüssigkeiten entsteht statische Elektrizität. Werden Behälter und Fahrzeug nicht geerdet und nicht miteinander verbunden, kann ein Funke die Dampf-Luft-Gemische über der Flüssigkeit entzünden. Zahlreiche schwere Brände an Tankstellen und in Lagern gehen genau darauf zurück. Während der Beförderung und beim Be- und Entladen gilt zudem nach Abschnitt 8.3.5 ADR ein striktes Rauchverbot.

Erleichterungen für kleine Mengen

Wer entzündbare Flüssigkeiten nur in kleinen Gebinden versendet, muss selten den vollen Pflichtenkatalog erfüllen. Drei Wege stehen zur Verfügung, die sich in Aufwand und Grenzwerten unterscheiden.

Der praktisch wichtigste ist die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4. Die je Innenverpackung zulässige Menge steht in Spalte 7a der Tabelle A und liegt bei vielen Lacken und Lösemitteln der Verpackungsgruppen II und III bei einem bis fünf Litern. Das Versandstück darf die in Kapitel 3.4 festgelegte Bruttomasse nicht überschreiten und trägt statt der Gefahrzettel das quadratische LQ-Kennzeichen. Die Details dazu haben wir im Beitrag zu den begrenzten Mengen zusammengestellt.

Der zweite Weg sind freigestellte Mengen nach Kapitel 3.5 mit dem Code aus Spalte 7b. Er erlaubt sehr kleine Mengen unter weitgehendem Verzicht auf ADR-Vorschriften, verlangt aber eine dreifache Verpackung und ein besonderes Kennzeichen. Der dritte Weg ist die bereits erwähnte Mengenberechnung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, die anders als die ersten beiden keine Gebindegrößen begrenzt, sondern die Gesamtmenge je Beförderungseinheit.

Sonderfall viskose Stoffe

Für zähflüssige Produkte enthält Unterabschnitt 2.2.3.1.5 ADR eine praxisrelevante Ausnahme. Viskose Stoffe der Klasse 3 mit einem Flammpunkt von mindestens 23 Grad Celsius, die der Verpackungsgruppe III zuzuordnen wären, unterliegen unter bestimmten Bedingungen nicht den Vorschriften des ADR. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich bei der Lösungsmittelabscheidungsprüfung nach Abschnitt 2.3.4 nur eine geringe Menge klares Lösungsmittel abscheidet, dass die Viskosität und der Flammpunkt bestimmte Werte einhalten und dass die Gefäße einen Fassungsraum von höchstens 450 Litern haben.

Viele Dispersionsfarben, Dickschichtlacke und pastöse Klebstoffe fallen darunter. Der Nachweis muss allerdings belastbar geführt und dokumentiert werden – üblicherweise durch eine Angabe des Herstellers im Sicherheitsdatenblatt oder ein Prüfzeugnis. Wer die Ausnahme ohne Nachweis in Anspruch nimmt, trägt bei einer Kontrolle das volle Risiko.

Schritt für Schritt zum korrekten Versand

  1. Sicherheitsdatenblatt auswerten: Abschnitt 14 enthält UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse, Verpackungsgruppe und Angaben zu Umweltgefährdung; Abschnitt 9 nennt Flammpunkt und Siedebeginn.
  2. Eintragung in Tabelle A des Kapitels 3.2 aufsuchen und Sondervorschriften der Spalte 6 sowie Freimengen der Spalten 7a und 7b prüfen.
  3. Entscheiden, ob begrenzte Mengen, freigestellte Mengen oder die Vollvorschrift der wirtschaftlich sinnvollste Weg ist.
  4. Zugelassene Verpackung mit passender UN-Codierung auswählen und Füllungsgrad sowie Verschlusssicherung beachten.
  5. Versandstück kennzeichnen: UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel Muster 3, gegebenenfalls Zusatzgefahr, Umweltkennzeichen und Ausrichtungspfeile.
  6. Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR erstellen, einschließlich Tunnelbeschränkungscode, wenn die Strecke durch einen beschränkten Tunnel führt.
  7. Ladung sichern, Rauchverbot durchsetzen und die Fahrzeugausrüstung nach Kapitel 8.1 ADR kontrollieren.
  8. Unterweisung der beteiligten Personen nach Kapitel 1.3 ADR dokumentieren und die Nachweise aufbewahren.

Praxisbeispiel Malerbetrieb

Ein Malerbetrieb fährt morgens zur Baustelle und lädt 200 Liter Lack der Eintragung UN 1263 in der Verpackungsgruppe III sowie 30 Liter Verdünnung derselben Eintragung in der Verpackungsgruppe II. Die Verpackungsgruppe III entspricht der Beförderungskategorie 3 mit dem Faktor 1, die Verpackungsgruppe II der Kategorie 2 mit dem Faktor 3.

Die Rechnung lautet damit 200 mal 1 gleich 200 Punkte zuzüglich 30 mal 3 gleich 90 Punkte, insgesamt 290 Punkte. Der Betrieb bleibt deutlich unter der Grenze von 1000 Punkten und kann die Fahrt unter den erleichterten Bedingungen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR durchführen. Erforderlich bleiben ein Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmenge je Beförderungskategorie, ein Feuerlöscher mit mindestens zwei Kilogramm Inhalt, eine ordnungsgemäße Ladungssicherung und die Unterweisung der Mitarbeiter nach Kapitel 1.3 ADR. Orangefarbene Warntafeln und ein ADR-Schein für den Fahrer sind dagegen nicht erforderlich.

Wechselt der Betrieb dagegen auf 400 Liter Lack der Verpackungsgruppe II, ergeben sich 1200 Punkte. Damit greift die Freistellung nicht mehr, und die Fahrt unterliegt den vollständigen Anforderungen des ADR einschließlich Warntafeln, erweiterter Fahrzeugausrüstung und ADR-Schulungsbescheinigung.

Häufige Fragen

Ist Dieselkraftstoff Gefahrgut?

Ja. Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl leicht werden unter UN 1202 als Klasse 3, Verpackungsgruppe III geführt. Wegen des vergleichsweise hohen Flammpunktes gelten dabei die mildesten Anforderungen der Klasse. Bei Mengen unterhalb der Grenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR ist der Transport mit reduzierten Pflichten möglich, ein Beförderungspapier bleibt aber erforderlich.

Wie finde ich den Flammpunkt meines Produkts?

Der Flammpunkt steht in Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts unter den physikalischen und chemischen Eigenschaften. Abschnitt 14 enthält die fertige Transporteinstufung. Weichen beide voneinander ab oder fehlen Angaben, sollte beim Hersteller nachgefragt werden – eine eigenmächtige Einstufung ohne Datengrundlage ist rechtlich riskant.

Darf ich Benzin im Reservekanister mitführen?

Für Privatpersonen greift die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR, wenn der Kraftstoff für den Eigengebrauch bestimmt und in einzelhandelsgerechten Gebinden verpackt ist. Gewerbliche Beförderungen sind dagegen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR zu bewerten. Zu verwenden sind stets bauartzugelassene Kanister mit dichtem Verschluss.

Welche Rolle spielt die Zusatzgefahr bei der Klasse 3?

Zusatzgefahren wie Giftigkeit oder Ätzwirkung führen zu einem zweiten Gefahrzettel und können die Verpackungsanforderungen sowie die Zusammenladeverbote beeinflussen. Der Klassifizierungscode in Spalte 3b weist sie aus, etwa FT für entzündbar und giftig oder FC für entzündbar und ätzend.

Was ändert sich mit dem ADR 2027?

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das ADR 2025. Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, wobei bis zum 30. Juni 2027 noch nach der Vorgängerausgabe befördert werden darf. Betriebe mit Klasse-3-Gütern sollten insbesondere geänderte Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen prüfen und ihre Unterweisungsunterlagen rechtzeitig anpassen.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • ADR 2025, Abschnitt 2.2.3 – Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe, Begriffsbestimmung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen
  • ADR 2025, Unterabschnitt 2.2.3.1.5 und Abschnitt 2.3.4 – viskose Stoffe und Lösungsmittelabscheidungsprüfung
  • ADR 2025, Unterabschnitte 1.1.3.1 und 1.1.3.6 – Freistellungen nach Art der Beförderung und nach beförderten Mengen
  • ADR 2025, Kapitel 3.2 Tabelle A – Spalten 3b, 6, 7a, 7b und 15
  • ADR 2025, Kapitel 3.4 und 3.5 – begrenzte Mengen und freigestellte Mengen
  • ADR 2025, Unterabschnitt 4.1.1.4 und Verpackungsanweisung P001 – Füllungsgrad und zulässige Verpackungen
  • ADR 2025, Abschnitte 5.2.1, 5.2.2 und 5.4.1 – Kennzeichnung von Versandstücken und Beförderungspapier
  • ADR 2025, Abschnitt 8.3.5 – Rauchverbot während der Beförderung
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), Paragraf 10 zum Bußgeldrahmen: gesetze-im-internet.de/gefahrgutg
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV): gesetze-im-internet.de/gbv_2011
  • UNECE, Originaltext des ADR: unece.org – ADR 2025
  • Bundesministerium für Verkehr, Gefahrgutrecht: bmv.de

Verstöße gegen die Vorschriften für entzündbare flüssige Stoffe können nach Paragraf 10 GGBefG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; die Regelsätze ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Unabhängig davon eröffnet Paragraf 130 OWiG bei Aufsichtspflichtverletzungen im Unternehmen einen Rahmen von bis zu einer Million Euro.

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