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GüKG-Reform 2026: Nationale Erlaubnis läuft aus – was Transportunternehmer jetzt zur Gemeinschaftslizenz wissen müssen

Speditionsbüro mit Lizenzurkunde, Lkw-Schlüssel und Tablet, im Hintergrund ein Sattelzug – Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr
Seit 27.02.2026 gibt es nur noch die Gemeinschaftslizenz: Übergangsfristen nach § 24 GüKG, Unterlagen, Verkehrsleiter, Kopienrückgabe und die neue Risikoeinstufung – mit Checkliste.
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Die Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr ist seit dem 27. Februar 2026 die einzige Berechtigung, die inländische Behörden für den gewerblichen Güterkraftverkehr noch erteilen. Die nationale Erlaubnis nach dem bisherigen § 3 GüKG wird nicht mehr ausgestellt. Bestehende befristete Erlaubnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung, unbefristete Erlaubnisse längstens bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 (§ 24 GüKG). Wer rein national mit Fahrzeugen über 3,5 t fährt, muss also spätestens bis dahin auf die Gemeinschaftslizenz umstellen und dafür Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und einen Verkehrsleiter nachweisen.

Was sich mit der GüKG-Novelle 2026 konkret ändert

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) passt das deutsche Berufszugangsrecht vollständig an das EU-Mobilitätspaket an. Der Gesetzgeber begründet den Schritt mit Bürokratieabbau: Die Gemeinschaftslizenz kann seit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch für rein innerstaatliche Beförderungen genutzt werden, eine zusätzliche nationale Erlaubnis mit identischen Voraussetzungen ist überflüssig. Die wichtigsten Neuerungen:

  • § 3 GüKG neue Fassung: Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, benötigt eine von einer inländischen Behörde erteilte Gemeinschaftslizenz. Sie wird für bis zu zehn Jahre erteilt, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sind.
  • § 24 GüKG: Übergangsregelung für Alt-Erlaubnisse (siehe nächster Abschnitt).
  • § 1 Abs. 5 GüKG: Neuer Sammelbegriff „güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung“, der neben der Gemeinschaftslizenz unter anderem CEMT-Genehmigungen und die alte Erlaubnis nach § 3 in der bis 26. Februar 2026 geltenden Fassung umfasst.
  • § 16a GüKG: Zentrales Risikoeinstufungssystem beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Anzahl und Schwere der zurechenbaren Verstöße bestimmen, wie häufig und intensiv ein Unternehmen kontrolliert wird.
  • § 19a GüKG: Ermächtigung für einen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog, der zugleich die Bewertung der Verstöße für die Risikoeinstufung festlegt.
  • § 3 Abs. 6 GüKG: Die Behörde kann auch dem Verkehrsleiter oder dem geschäftsführenden Direktor persönlich die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagen.
  • § 8a GüKG: Ausdrückliche Regelung zum Einsatz von Mietfahrzeugen aus anderen EU- und EWR-Staaten.

Lenk- und Ruhezeiten, Fahrtenschreiberpflichten, Versicherungspflicht nach § 7a GüKG und Mitführpflichten nach § 7 GüKG gelten unverändert. Neu ist, dass der Berufszugang in einem Dokument gebündelt ist und Verstöße systematisch gegen das Unternehmen gezählt werden.

Übergangsregelung § 24 GüKG: Wie lange gilt Ihre Erlaubnis noch?

Die Übergangsregel ist kurz, trifft in der Praxis aber sehr unterschiedliche Fallgruppen:

Ihre bisherige BerechtigungGeltung nach § 24 GüKGHandlungsbedarf
Befristete nationale Erlaubnis (z. B. erteilt 2022 für zehn Jahre)Bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig; § 3 Abs. 3 und Abs. 5 der alten Fassung gelten für sie weiterRechtzeitig vor Ablauf Gemeinschaftslizenz beantragen; eine Verlängerung der Erlaubnis gibt es nicht mehr
Unbefristete nationale Erlaubnis (Alt-Bestand)Bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültigSpätestens 2035 den Antrag stellen; früher sinnvoll, wenn ohnehin grenzüberschreitend gefahren wird oder Fahrzeuge hinzukommen
Bereits vorhandene GemeinschaftslizenzUnverändert gültig bis zum eingetragenen Ablaufdatum (höchstens zehn Jahre)Kein Handlungsbedarf aus der Novelle; Ablaufdatum und Kopienzahl im Blick behalten
Neugründung oder Wechsel vom Werkverkehr in den gewerblichen VerkehrNur noch Gemeinschaftslizenz möglichVollständigen Antrag bei der Landesbehörde am Betriebssitz stellen

Hinweis: Die Alt-Erlaubnis gilt nur für Beförderungen im Inland. Sobald Ihre Fahrzeuge die Grenze überqueren, auch nur für eine Teilladung in die Niederlande, benötigen Sie ohnehin die Gemeinschaftslizenz mit beglaubigter Kopie im Fahrzeug. Für viele Betriebe ist die Novelle deshalb der Anlass, die Umstellung nicht bis 2036 aufzuschieben.

Wer braucht die Gemeinschaftslizenz überhaupt?

Die Lizenzpflicht knüpft an den gewerblichen Güterkraftverkehr an, also an jede geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die kein Werkverkehr ist (§ 1 GüKG). Entscheidend sind zwei Gewichtsgrenzen:

  • Inland: Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von höchstens 3,5 t sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG ausgenommen, soweit das EU-Recht nichts anderes bestimmt.
  • Grenzüberschreitend: Nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt die Lizenzpflicht seit dem 21. Mai 2022 ab einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t. Transporterflotten im Auslandsverkehr fallen damit unter dieselben Regeln wie schwere Lkw.

Der Werkverkehr bleibt berechtigungsfrei; Unternehmen mit Werkverkehr über 3,5 t müssen sich aber nach § 15a GüKG vor der ersten Beförderung beim BALM anmelden. Die Abgrenzung erklärt unser Beitrag zum Unterschied zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr.

Voraussetzungen und Unterlagen für den Lizenzantrag

Die Gemeinschaftslizenz wird erteilt, wenn das Unternehmen die vier Berufszugangsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt: tatsächliche und dauerhafte Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde am Ort der Niederlassung (§ 3 Abs. 8 GüKG). IHK und Verbände erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 3 Abs. 5 GüKG).

Welche Angaben und Unterlagen der Antrag enthalten muss, regelt § 10 der Berufszugangsverordnung (GBZugV), insbesondere:

  • Name, Rechtsform, Registergericht, Sitz und Niederlassungen des Unternehmens,
  • vertretungsberechtigte Personen und vollständige Daten des Verkehrsleiters,
  • Anzahl und Art der Fahrzeuge sowie Zahl der benötigten beglaubigten Kopien,
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft für Vertreter und Verkehrsleiter, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate,
  • Nachweis der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters (IHK-Fachkundeprüfung oder gleichwertiger Nachweis),
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.

Für die finanzielle Leistungsfähigkeit gelten nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 9.000 Euro für das erste und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 t. Werden ausschließlich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t grenzüberschreitend eingesetzt, sind es 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug. Die Bearbeitung dauert nach den Verfahrensbeschreibungen der Länder in der Regel bis zu drei Monate ab Vorliegen aller Unterlagen; die Wartezeit auf das Führungszeugnis kommt hinzu.

Der Verkehrsleiter als Schlüssel zum Lizenzantrag

Ohne Verkehrsleiter gibt es keine Gemeinschaftslizenz. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verlangt, dass jedes Unternehmen mindestens eine natürliche Person benennt, die die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leitet, in echter Beziehung zum Unternehmen steht und ihren Wohnsitz in der Union hat. Diese Person muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. In der Praxis scheitern Umstellungen selten am Kapital, sondern an dieser Personalfrage:

  • Der Inhaber hat die Fachkundeprüfung nie abgelegt, weil der Betrieb unter Altregelungen gegründet wurde oder bisher nur Werkverkehr betrieb.
  • Der bisherige Verkehrsleiter scheidet aus, ohne dass ein Nachfolger mit Fachkunde vorhanden ist.
  • Der eingetragene Verkehrsleiter ist nur formal benannt; das fällt bei Betriebskontrollen und in der Risikoeinstufung auf.

Fehlt die fachliche Eignung im Unternehmen, erlaubt Art. 4 Abs. 2 der Verordnung einen vertraglich beauftragten externen Verkehrsleiter mit höchstens vier Unternehmen und zusammen höchstens 50 Fahrzeugen. Die persönlichen Voraussetzungen beschreibt der Beitrag zu den Anforderungen an den Verkehrsleiter; eine Einführung in das Modell bietet Externer Verkehrsleiter: Wann Ihr Unternehmen einen braucht.

Jede Änderung der Verkehrsleiterdaten ist der Behörde nach § 10 Abs. 5 GBZugV innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen. Fällt der Verkehrsleiter weg, kann die Behörde nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Nachbesetzung setzen, bei Tod oder krankheitsbedingtem Ausfall um bis zu drei Monate verlängerbar; danach wird die Zulassung ausgesetzt oder entzogen. Für Unternehmen mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen übernehmen wir die Funktion als externer Verkehrsleiter und bereiten den Lizenzantrag mit vor.

Beglaubigte Kopien: Anzahl, Mitführpflicht und Rückgabe

Die Gemeinschaftslizenz selbst bleibt im Unternehmen. In jedem Fahrzeug ist eine beglaubigte Kopie mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, § 7 Abs. 1 GüKG). Die Behörde stellt so viele Kopien aus, wie Fahrzeuge zur Verfügung stehen und wie die finanzielle Leistungsfähigkeit trägt (§ 3 Abs. 3 GüKG). Daraus folgen drei häufig übersehene Pflichten:

  • Zusätzliche Fahrzeuge: Für jedes weitere Fahrzeug ist eine weitere Kopie zu beantragen und die Eigenkapitalgrenze erneut nachzuweisen.
  • Rückgabe überzähliger Kopien: Stehen dem Unternehmen länger als drei Monate weniger Fahrzeuge zur Verfügung als Kopien vorhanden sind, sind die überzähligen Kopien zurückzugeben, etwa nach Fahrzeugverkauf, Rückgabe von Mietfahrzeugen oder längerem Stillstand.
  • Betriebseinstellung: Bei endgültiger Einstellung des Betriebs sind Lizenz und alle Kopien zurückzugeben.

Achtung: Nicht zurückgegebene Kopien sind kein Kavaliersdelikt. Sie werfen bei jeder Kontrolle die Frage auf, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit für die ausgewiesene Fahrzeugzahl noch besteht, und können die Zuverlässigkeitsprüfung belasten. Führen Sie deshalb ein Kopienregister mit Kopiennummer, Fahrzeugkennzeichen und Datum der Zuordnung, und prüfen Sie es bei jedem Fahrzeugwechsel.

Neu: Untersagung gegenüber dem Verkehrsleiter persönlich (§ 3 Abs. 6 GüKG)

§ 3 Abs. 6 GüKG in der neuen Fassung nennt neben dem Unternehmer ausdrücklich den Verkehrsleiter und den geschäftsführenden Direktor: Bestehen Tatsachen, die an der Zuverlässigkeit einer dieser Personen zweifeln lassen, kann die Behörde ihr die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagen. Das Verfahren läuft unabhängig von einem Widerruf der Lizenz.

Eine Wiedergestattung ist frühestens ein Jahr nach Bestandskraft der Untersagung möglich und setzt voraus, dass die Unzuverlässigkeit entfallen ist und eine Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestanden wurde. Für Verkehrsleiter mit mehreren Mandaten heißt das: Ein Zuverlässigkeitsproblem in einem Betrieb kann die Tätigkeit in allen Betrieben beenden. Zusammen mit der Risikoeinstufung nach § 16a GüKG, die rechtskräftige Bußgeldentscheidungen dem Unternehmen zuordnet, steigt der Druck, Verstöße der Fahrer organisatorisch zu verhindern statt nur zu ahnden. Mehr dazu im Beitrag zur Haftung des Verkehrsleiters.

Checkliste: Wann müssen Sie handeln?

Gehen Sie die Schritte in dieser Reihenfolge durch. Für eine saubere Umstellung sollten Sie drei bis sechs Monate Vorlauf einplanen.

  1. Berechtigung prüfen: Befristete Erlaubnis, unbefristete Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz? Ablaufdatum notieren; bei unbefristeter Erlaubnis ist der 27. Februar 2036 die äußerste Grenze.
  2. Verkehrsbild klären: Fahren Fahrzeuge über 2,5 t grenzüberschreitend oder in der Kabotage? Dann ist die Gemeinschaftslizenz sofort erforderlich.
  3. Verkehrsleiter sichern: Fachkundebescheinigung vorhanden? Leitet die Person die Verkehrstätigkeiten tatsächlich? Bei Lücken intern qualifizieren oder externen Verkehrsleiter beauftragen.
  4. Finanzielle Leistungsfähigkeit berechnen: Fahrzeugbestand mal Beträge nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009; Nachweis vorbereiten.
  5. Register-Auskünfte beantragen: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft für Vertreter und Verkehrsleiter; Drei-Monats-Gültigkeit im Zeitplan berücksichtigen.
  6. Antrag stellen: Bei der Landesbehörde am Betriebssitz mit den Angaben nach § 10 GBZugV; Kopienzahl exakt nach Fahrzeugbestand.
  7. Nach Erteilung organisieren: Kopienregister anlegen, Fahrer über die Mitführpflicht unterweisen, Alt-Erlaubnis nach Weisung der Behörde zurückgeben.
  8. Fristen überwachen: Ablaufdatum der Lizenz, 28-Tage-Frist bei Änderungen, Drei-Monats-Regel für überzählige Kopien, jährlicher Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Praxisbeispiel aus dem Rheinland

Praxisbeispiel: Ein Entsorgungsbetrieb aus dem Rheinland mit 14 Fahrzeugen fährt auf Basis einer unbefristeten nationalen Erlaubnis aus den 1990er-Jahren. Der Inhaber will den Betrieb 2027 an seinen Sohn übergeben, der keine Fachkundeprüfung abgelegt hat. Die Erlaubnis würde bis Februar 2036 weitergelten, doch zwei Fahrzeuge sollen ab 2027 regelmäßig Abfälle in die Niederlande bringen. Damit ist die Gemeinschaftslizenz sofort erforderlich. Das Unternehmen benennt für die Übergangszeit einen externen Verkehrsleiter, stellt den Lizenzantrag mit 14 beglaubigten Kopien und meldet den Wechsel innerhalb der 28-Tage-Frist. Der Sohn legt parallel die IHK-Fachkundeprüfung ab und wird danach als interner Verkehrsleiter nachgemeldet. Die alte Erlaubnis wird mit Erteilung der Lizenz zurückgegeben. Von der Bestandsaufnahme bis zur Erteilung vergingen rund fünf Monate, davon allein sechs Wochen Wartezeit auf das Führungszeugnis.

Schnelltest: Betrifft Sie die GüKG-Reform?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit Ja beantworten, besteht Handlungsbedarf:

  1. Ihre Erlaubnis ist noch eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis (kein EU-Lizenzdokument)?
  2. Sie setzen Fahrzeuge über 2,5 t zulässiger Gesamtmasse grenzüberschreitend ein?
  3. Niemand im Betrieb hat die IHK-Fachkundeprüfung für die Verkehrsleitung?

Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages: 0214 403 9597 oder Lizenzsituation kostenlos prüfen lassen.

Häufige Fragen

Muss ich meine unbefristete Erlaubnis sofort in eine Gemeinschaftslizenz umwandeln?

Nein. Nach § 24 GüKG bleibt eine unbefristete Erlaubnis bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig, eine befristete bis zum Ende ihrer Befristung. Sobald Sie aber grenzüberschreitend fahren, Fahrzeuge über 2,5 t im Auslandsverkehr einsetzen oder die Erlaubnis ausläuft, brauchen Sie die Gemeinschaftslizenz. Eine Verlängerung der nationalen Erlaubnis gibt es nicht mehr.

Wie lange ist die Gemeinschaftslizenz gültig?

Die Gemeinschaftslizenz wird nach § 3 Abs. 2 GüKG und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Für die Verlängerung müssen die Berufszugangsvoraussetzungen erneut nachgewiesen werden. Stellen Sie den Verlängerungsantrag mit ausreichend Vorlauf, weil Register-Auskünfte und Bearbeitung mehrere Monate dauern können.

Welche Rolle spielt der Verkehrsleiter beim Lizenzantrag?

Der Verkehrsleiter weist die fachliche Eignung des Unternehmens nach und muss zuverlässig sein. Seine Daten, sein Führungszeugnis, seine Gewerbezentralregisterauskunft und seine Fachkundebescheinigung sind Pflichtbestandteile des Antrags nach § 10 GBZugV. Ohne benannten Verkehrsleiter wird keine Gemeinschaftslizenz erteilt. Ein externer Verkehrsleiter ist zulässig, wenn er höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen betreut.

Was passiert mit beglaubigten Kopien, wenn ich Fahrzeuge abgebe?

Stehen Ihnen länger als drei Monate weniger Fahrzeuge zur Verfügung als beglaubigte Kopien ausgestellt wurden, müssen Sie die überzähligen Kopien nach § 3 Abs. 3 GüKG zurückgeben. Bei endgültiger Betriebseinstellung sind die Lizenz und alle Kopien abzugeben. Ein Kopienregister mit Zuordnung zu den Kennzeichen hilft, die Frist nicht zu versäumen.

Kann die Behörde dem Verkehrsleiter die Tätigkeit verbieten?

Ja. § 3 Abs. 6 GüKG erlaubt der Behörde, dem Unternehmer, dem Verkehrsleiter oder dem geschäftsführenden Direktor die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften zu untersagen, wenn Tatsachen Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Eine Wiedergestattung ist frühestens ein Jahr nach Bestandskraft möglich und setzt eine bestandene Prüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 voraus.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

Gefahrgut Consulting – externer Verkehrsleiter, Gefahrgutbeauftragter und Fuhrpark-Compliance aus Leverkusen. Fachlich geprüft am 27.10.2026. Rechtsstand Oktober 2026.

Verkehrsleiter für Ihren Lizenzantrag – in wenigen Tagen benannt

Für Unternehmen mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen übernehmen wir die Funktion des externen Verkehrsleiters mit vertraglicher Haftungsübernahme und Vertretung inklusive: feste Monatspauschale ab 599 € (1 Lkw), 1.250 € (bis 3 Lkw) oder 2.800 € (bis 10 Lkw), jeweils zzgl. USt., 12 Monate Laufzeit, danach monatlich kündbar. Wir bereiten mit Ihnen die Unterlagen für die Gemeinschaftslizenz vor und überwachen anschließend Kopienbestand, Fristen und Meldepflichten. Kostenloses Erstgespräch (ca. 15 Minuten) unter 0214 403 9597.

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