Werkverkehr ist die Beförderung für eigene Zwecke und unterliegt weder der Erlaubnispflicht noch der Güterschadenhaftpflichtversicherung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Er muss allerdings vor der ersten Fahrt beim Bundesamt für Logistik und Mobilität angemeldet werden, sobald Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse eingesetzt werden. Ob Werkverkehr vorliegt, entscheidet sich an vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen — schon eine verfehlte Voraussetzung führt in den erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr.
Inhaltsverzeichnis
- Warum die Abgrenzung wichtig ist
- Gewerblicher Güterkraftverkehr
- Die vier Voraussetzungen des Werkverkehrs
- Gegenüberstellung
- Anmeldung beim BALM
- Was auch im Werkverkehr gilt
- Der Gefahrgutbezug
- Praxisbeispiel Möbelschreinerei
- Prüfschritte für den Einzelfall
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Warum die Abgrenzung wichtig ist
Die Unterscheidung entscheidet über den Marktzugang. Wer gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, braucht eine Erlaubnis oder eine EU-Lizenz, muss die fachliche Eignung durch einen Verkehrsleiter nachweisen, finanzielle Leistungsfähigkeit belegen und eine Güterschadenhaftpflichtversicherung unterhalten. Im Werkverkehr entfällt dieser gesamte Block.
Die Kehrseite: Wer sich fälschlich auf Werkverkehr beruft, betreibt unerlaubten Güterkraftverkehr. Das ist eine Ordnungswidrigkeit mit erheblichem Bußgeldrahmen, und im Schadensfall stellt sich zusätzlich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Die Abgrenzung ist deshalb kein formaler Streit, sondern eine betriebswirtschaftlich relevante Weichenstellung.
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Nach Paragraf 1 Absatz 1 GüKG ist gewerblicher Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Zwei Merkmale sind hervorzuheben. Erstens genügt bereits die Geschäftsmäßigkeit — eine Entgeltzahlung muss nicht zwingend fließen, wenn die Beförderung auf Wiederholung angelegt und Teil der Geschäftstätigkeit ist. Zweitens zählt das Gesamtgewicht der Kombination. Ein Transporter mit 3,4 Tonnen bleibt unterhalb der Schwelle; derselbe Transporter mit einem Anhänger kann sie überschreiten.
Die vier Voraussetzungen des Werkverkehrs
Paragraf 1 Absatz 2 GüKG definiert Werkverkehr als Beförderung für eigene Zwecke. Vier Voraussetzungen müssen dafür gleichzeitig erfüllt sein.
- Güterbezug: Die beförderten Güter müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Beförderungszweck: Die Beförderung muss der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand vom Unternehmen, der Verbringung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zum Eigengebrauch dienen.
- Eigenes Personal: Die eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen von eigenem Personal des Unternehmens geführt werden. Bei Leiharbeitnehmern ist die arbeitsvertragliche Einbindung entscheidend; sie werden regelmäßig als eigenes Personal behandelt.
- Hilfstätigkeit: Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens sein — sie darf also nicht den Geschäftszweck bilden.
Hinweis: Die Halterschaft der Fahrzeuge ist keine Voraussetzung. Werkverkehr lässt sich auch mit Miet- oder Leasingfahrzeugen betreiben, solange die vier genannten Bedingungen erfüllt sind. Entscheidend ist, wer das Fahrzeug führt und wem die beförderten Güter zuzuordnen sind.
Gegenüberstellung
| Merkmal | Gewerblicher Güterkraftverkehr | Werkverkehr |
|---|---|---|
| Erlaubnis oder EU-Lizenz | erforderlich | erlaubnisfrei nach § 9 GüKG |
| Verkehrsleiter mit Fachkunde | erforderlich | nicht erforderlich |
| Finanzielle Leistungsfähigkeit | nachzuweisen | kein Nachweis |
| Güterschadenhaftpflichtversicherung | Pflicht | entfällt |
| Anmeldung beim BALM | über das Erlaubnisverfahren | Anmeldung zur Werkverkehrsdatei |
| Beförderung für Dritte gegen Entgelt | zulässig | unzulässig |
| Lenk- und Ruhezeiten | gelten | gelten ebenfalls |
| ADR bei Gefahrgut | gilt | gilt ebenfalls |
Anmeldung beim BALM
Wer Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen aus Lastkraftwagen und Anhänger oder Sattelkraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse betreibt, muss sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anmelden. Grundlage ist Paragraf 15a GüKG, der die Führung einer Werkverkehrsdatei vorschreibt.
Die Anmeldung erfolgt auf einem Formblatt des Bundesamtes. Anzugeben sind unter anderem Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, Anschrift und Erreichbarkeit, die Namen der Inhaber und gesetzlichen Vertreter sowie die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Änderungen sind nachzumelden.
Ein wichtiger Hinweis zur Behördenbezeichnung: Das frühere Bundesamt für Güterverkehr (BAG) trägt seit dem 1. Januar 2023 den Namen Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Ältere Formulare, Betriebsanweisungen und interne Merkblätter, die noch vom BAG sprechen, sollten bei dieser Gelegenheit aktualisiert werden.
Was auch im Werkverkehr gilt
Die Erlaubnisfreiheit wird in der Praxis häufig als generelle Freistellung missverstanden. Das ist sie nicht. Eine ganze Reihe von Pflichten trifft den Werkverkehr genauso.
Lenk- und Ruhezeiten. Die Sozialvorschriften gelten fahrzeug- und nicht verkehrsartbezogen. Wer im Werkverkehr mit einem mautpflichtigen Fahrzeug unterwegs ist, muss die Vorgaben ebenso einhalten wie ein Spediteur.
Berufskraftfahrerqualifikation. Die Weiterbildungspflicht knüpft an die gewerbsmäßige Führung bestimmter Fahrzeuge an, nicht an die Unterscheidung Werkverkehr oder gewerblicher Verkehr.
Maut. Seit dem 1. Juli 2024 sind auch Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig, sofern sie für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Die Mautpflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um Werkverkehr oder gewerblichen Verkehr handelt. Für Handwerksbetriebe besteht eine fahrtbezogene Ausnahme: Sie greift, wenn ein Mitarbeiter des Betriebs das Fahrzeug führt und Material, Ausrüstung oder Maschinen für eigene Dienst- und Werkleistungen befördert werden oder handwerklich gefertigte Güter aus dem eigenen Betrieb. Die Ausnahme gilt pro Fahrt, nicht pauschal für das Fahrzeug.
Ladungssicherung. Die Anforderungen aus der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unabhängig von der Verkehrsart einzuhalten.
Der Gefahrgutbezug
Für das Gefahrgutrecht ist die Unterscheidung zwischen Werkverkehr und gewerblichem Verkehr ohne Bedeutung. Das ADR knüpft an die Beförderung gefährlicher Güter an, nicht an die güterkraftverkehrsrechtliche Einordnung. Wer im Werkverkehr Gefahrgut befördert, ist Beförderer im Sinne des Kapitels 1.4 ADR mit allen zugehörigen Pflichten.
Das gilt insbesondere für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR und die Ausstellung eines Beförderungspapiers. Ob im Einzelfall Erleichterungen greifen, richtet sich nach den Freistellungen des ADR — etwa nach der 1000-Punkte-Regel oder der Handwerkerregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c.
Wichtig ist, beide Regelungskreise nicht zu vermischen. Die gefahrgutrechtliche Handwerkerregelung stellt auf die Haupttätigkeit des Unternehmens ab und ist nicht deckungsgleich mit der Definition des Werkverkehrs. Ein Betrieb kann Werkverkehr betreiben und dennoch die Handwerkerregelung verfehlen, etwa weil er Güter zum Kunden bringt und dort abstellt. Welche Pflichten sich daraus ergeben, erläutert unser Beitrag zu den Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten.
Praxisbeispiel Möbelschreinerei
Eine Schreinerei mit zwölf Mitarbeitern fertigt Einbaumöbel und liefert sie mit einem eigenen Lkw von 7,49 Tonnen zulässiger Gesamtmasse aus. Gefahren wird von einem festangestellten Mitarbeiter.
Alle vier Voraussetzungen sind erfüllt: Die Möbel wurden im eigenen Betrieb hergestellt, die Fahrt dient dem Versand vom Unternehmen, der Fahrer gehört zum eigenen Personal, und die Auslieferung ist eine Hilfstätigkeit neben der Fertigung. Es liegt Werkverkehr vor. Der Betrieb braucht keine Erlaubnis und keinen Verkehrsleiter, muss sich aber wegen der 7,49 Tonnen in die Werkverkehrsdatei beim BALM eintragen lassen.
Nun übernimmt derselbe Betrieb gegen Rechnung den Transport von Möbeln eines befreundeten Tischlers. Damit fehlt der Güterbezug — die Güter gehören nicht dem Unternehmen und wurden nicht von ihm hergestellt. Diese Fahrt ist gewerblicher Güterkraftverkehr und ohne Erlaubnis unzulässig, auch wenn sie nur einmal im Quartal stattfindet.
Transportiert die Schreinerei zusätzlich Lacke und Verdünnungen zur Baustelle, kommt das Gefahrgutrecht hinzu. Die güterkraftverkehrsrechtliche Einordnung als Werkverkehr ändert daran nichts.
Prüfschritte für den Einzelfall
- Zulässiges Gesamtgewicht der Kombination ermitteln — einschließlich Anhänger.
- Prüfen, ob die Güter dem Unternehmen zuzuordnen sind (Eigentum, Herstellung, An- oder Verkauf, Miete, Bearbeitung, Instandsetzung).
- Beförderungszweck bestimmen: Anlieferung, Versand oder innerbetriebliche Verbringung.
- Fahrerstatus klären: eigenes Personal oder Fremdfahrer.
- Prüfen, ob die Beförderung Hilfstätigkeit bleibt oder zum eigenständigen Geschäft wird.
- Bei Werkverkehr über 3,5 Tonnen: Anmeldung zur Werkverkehrsdatei beim BALM vor der ersten Fahrt.
- Mautpflicht und mögliche Handwerkerausnahme fahrtbezogen bewerten.
- Unabhängig davon prüfen, ob Gefahrgut befördert wird und welche Pflichten daraus folgen.
Achtung: Die vier Voraussetzungen müssen für jede einzelne Fahrt vorliegen. Ein Unternehmen ist nicht dauerhaft Werkverkehrsbetrieb, sondern führt einzelne Fahrten im Werkverkehr durch. Eine einzige Gefälligkeitsfahrt für einen Dritten kann deshalb bereits unerlaubten Güterkraftverkehr darstellen.
Häufige Fragen
Gilt die 3,5-Tonnen-Grenze für das Fahrzeug oder für die Kombination?
Für die Kombination. Paragraf 1 GüKG stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Ein Transporter mit 3,5 Tonnen und einem Anhänger überschreitet die Schwelle also regelmäßig.
Darf ich im Werkverkehr Leiharbeitnehmer als Fahrer einsetzen?
Ja, sofern eine arbeitsvertragliche Einbindung besteht. Leiharbeitnehmer werden für die Voraussetzung des eigenen Personals regelmäßig wie eigene Beschäftigte behandelt. Ein selbständiger Subunternehmer mit eigenem Fahrzeug erfüllt die Voraussetzung dagegen nicht.
Muss ich die Anmeldung beim BALM wiederholen?
Die Anmeldung erfolgt einmalig vor der ersten Beförderung. Ändern sich die angegebenen Daten — etwa Anschrift, gesetzliche Vertreter oder die Zahl der Fahrzeuge über 3,5 Tonnen — sind die Änderungen nachzumelden.
Brauche ich im Werkverkehr einen Gefahrgutbeauftragten?
Das entscheidet sich ausschließlich nach dem Gefahrgutrecht, nicht nach dem GüKG. Maßgeblich sind die Gefahrgutbeauftragtenverordnung und Abschnitt 1.8.3 ADR. Werkverkehr befreit nicht von der Bestellpflicht.
Wie wirkt sich die Maut auf Handwerksbetriebe aus?
Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse grundsätzlich mautpflichtig. Handwerksbetriebe können eine fahrtbezogene Ausnahme nutzen, wenn ein eigener Mitarbeiter fährt und Material, Ausrüstung, Maschinen oder im eigenen Betrieb gefertigte Güter befördert werden. Die Ausnahme ist je Fahrt zu bewerten und im Vorfeld beim Mautbetreiber anzuzeigen.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Paragraf 1 – Begriffsbestimmungen zu gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr: gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__1
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Paragraf 9 – Erlaubnisfreiheit des Werkverkehrs
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Paragraf 15a – Werkverkehrsdatei: gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__15a
- Bundesamt für Logistik und Mobilität, Informationen und Formblatt zum Werkverkehr: balm.bund.de – Werkverkehr
- Bundesamt für Logistik und Mobilität, Ausdehnung der Mautpflicht zum 1. Juli 2024: balm.bund.de – Lkw-Maut ab 3,5 t und Handwerkerausnahme
- ADR 2025, Kapitel 1.4 – Pflichten der Beteiligten, sowie Abschnitt 1.8.3 – Gefahrgutbeauftragter
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
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