Die novellierte Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten und bringt für Unternehmen zwei zentrale Neuerungen: ein rechtsverbindliches risikobezogenes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe – das sogenannte Ampelmodell – sowie deutlich strengere Pflichten beim Umgang mit Asbest, insbesondere bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten im Bestand. Wer Gebäude aus der Zeit vor 1993 bearbeitet oder mit krebserzeugenden Stoffen umgeht, muss seine Gefährdungsbeurteilung und seine Schutzmaßnahmen jetzt überprüfen.
- Überblick: Was sich geändert hat
- Das risikobezogene Ampelmodell
- Neue Asbest-Pflichten beim Bauen im Bestand
- Wer im Betrieb jetzt handeln muss
- Übersicht der wichtigsten Änderungen
- Checkliste: Das sollten Unternehmen jetzt tun
- Praxisbeispiel: Sanierung eines Altbaus
- Was das für Ihre Gefährdungsbeurteilung bedeutet
- Dokumentation und behördliche Kontrolle
- Die Schnittstelle zum Gefahrgutrecht
- Häufige Fehler im Umgang mit der Novelle
- Häufig gestellte Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Überblick: Was sich geändert hat
Die Novelle der Gefahrstoffverordnung setzt europäische Vorgaben um und greift zugleich Ergebnisse des sogenannten Nationalen Asbestdialogs auf, an dem Bund, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Bauwirtschaft und Wohnungswirtschaft beteiligt waren. Ziel ist ein besserer Schutz der Beschäftigten vor krebserzeugenden Stoffen und eine praxistaugliche Systematik, mit der Betriebe ihre Schutzmaßnahmen am tatsächlichen Risiko ausrichten können.
Für die meisten Unternehmen sind zwei Themen relevant. Erstens wird das aus der TRGS 910 bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen nun rechtlich bindend in der Verordnung verankert. Zweitens werden die Anforderungen an Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien beim Bauen im Bestand erstmals einheitlich geregelt – ein Bereich, der zuvor nur lückenhaft erfasst war. Wer sein Gefahrstoffmanagement aktuell hält, sollte beide Punkte in die turnusmäßige Überprüfung aufnehmen.
Das risikobezogene Ampelmodell
Kernstück der Novelle ist das risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. Es teilt die Belastung am Arbeitsplatz in drei Bereiche ein, die anschaulich mit den Ampelfarben Rot, Gelb und Grün beschrieben werden. Je höher das Risiko, desto anspruchsvoller müssen die Schutzmaßnahmen ausfallen. Damit löst sich der Schutz von einem einzelnen Grenzwert und orientiert sich stattdessen an einer abgestuften Risikobetrachtung.
Am Beispiel der Asbestfaserbelastung wird das Modell greifbar: Ein hohes Risiko liegt bei einer Faserstaubkonzentration oberhalb von 100.000 Fasern pro Kubikmeter, ein mittleres Risiko darunter und ein geringes Risiko unterhalb von 10.000 Fasern pro Kubikmeter. In jedem Bereich sind gestufte Anforderungen an technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu erfüllen. Das Konzept ist nicht neu erfunden, sondern überführt die seit Jahren in der TRGS 910 etablierte Systematik in verbindliches Verordnungsrecht.
Für Betriebe bedeutet das: Die Ableitung der Schutzmaßnahmen folgt weiterhin dem STOP-Prinzip, wird aber bei krebserzeugenden Stoffen um die risikobezogene Abstufung ergänzt. Die Zuordnung zu einem Risikobereich muss in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentiert werden.
Neue Asbest-Pflichten beim Bauen im Bestand
Der zweite große Block betrifft Asbest. Bislang waren Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern beim Bauen im Bestand nicht eindeutig geregelt. Genau diese Lücke schließt die Novelle. In allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, muss grundsätzlich mit Asbest in der Bausubstanz gerechnet werden. Dieser Verdacht ist vor Arbeitsbeginn zu klären.
Neu ist eine ausdrückliche Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten, also in der Regel des Bauherrn oder Auftraggebers. Er muss dem beauftragten Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung stellen – insbesondere zum Baujahr, zum Baubeginn und zu bekannten Schadstoffbelastungen des Gebäudes. Das ausführende Unternehmen wiederum muss die vorhandenen Informationen auswerten und darf Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien nur mit der erforderlichen Sachkunde und Ausstattung durchführen. Fehlt diese Sachkunde, ist ein spezialisierter Fachbetrieb hinzuzuziehen.
Wer im Betrieb jetzt handeln muss
Die Verantwortung für die Umsetzung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Unternehmensleitung. In der Praxis verteilt sich die Arbeit auf mehrere Rollen: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Gefahrstoffbeauftragter bewerten die Gefährdungen und schlagen Maßnahmen vor. Führungskräfte setzen die organisatorischen Vorgaben im Tagesgeschäft durch. Die Beschäftigten schließlich müssen die geänderten Verfahren kennen und einhalten.
Gerade kleinere und mittlere Betriebe stoßen bei der Umsetzung an Grenzen, weil die interne Fachkunde für die risikobezogene Bewertung oder für die Beurteilung von Asbesttätigkeiten fehlt. Hier kann ein externer Gefahrstoffbeauftragter die Lücke schließen: Er bewertet die betroffenen Tätigkeiten, ordnet sie dem Risikokonzept zu, unterstützt bei der Asbest-Verdachtsklärung und sorgt dafür, dass Dokumentation, Betriebsanweisungen und Unterweisungen den neuen Anforderungen genügen. So bleibt die Verantwortung beim Unternehmen, die fachliche Last wird aber deutlich reduziert.
Übersicht der wichtigsten Änderungen
| Thema | Was neu ist | Wer betroffen ist |
|---|---|---|
| Risikobezogenes Maßnahmenkonzept | Ampelmodell (rot/gelb/grün) für krebserzeugende Stoffe wird verbindlich | Betriebe mit Tätigkeiten mit CMR-Stoffen |
| Asbest im Bestand | Einheitliche Regeln für Arbeiten an Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern | Bau-, Handwerks- und Sanierungsbetriebe |
| Erkundungspflicht | Asbestverdacht bei Gebäuden vor dem 31.10.1993 vor Arbeitsbeginn klären | Ausführende Betriebe |
| Veranlasserpflicht | Bauherr muss Informationen zu Baujahr und Schadstoffen bereitstellen | Bauherren und Auftraggeber |
| Sachkunde | Arbeiten an asbesthaltigen Materialien nur mit erforderlicher Sachkunde | Ausführende Betriebe und Beschäftigte |
Checkliste: Das sollten Unternehmen jetzt tun
- Gefährdungsbeurteilungen überprüfen: Ermitteln Sie, ob in Ihrem Betrieb krebserzeugende Stoffe eingesetzt werden oder ob Tätigkeiten an älterer Bausubstanz anfallen.
- Risikobereich zuordnen: Ordnen Sie Tätigkeiten mit CMR-Stoffen einem Risikobereich zu und leiten Sie die abgestuften Schutzmaßnahmen ab.
- Asbestverdacht klären: Legen Sie fest, wie bei Arbeiten an Gebäuden vor 1993 der Asbestverdacht vor Arbeitsbeginn geprüft wird.
- Informationsfluss organisieren: Vereinbaren Sie mit Bauherren und Auftraggebern, dass Angaben zu Baujahr und Schadstoffbelastung vor Auftragsbeginn vorliegen.
- Sachkunde sicherstellen: Prüfen Sie, ob Ihre Beschäftigten über die erforderliche Sachkunde verfügen, und ziehen Sie andernfalls einen Fachbetrieb hinzu.
- Betriebsanweisungen und Unterweisungen anpassen: Aktualisieren Sie Betriebsanweisungen und unterweisen Sie die Beschäftigten zu den geänderten Anforderungen.
Praxisbeispiel: Sanierung eines Altbaus
Ein Handwerksbetrieb wird beauftragt, in einem Bürogebäude aus dem Jahr 1985 alte Bodenbeläge zu entfernen und Wände neu zu verputzen. Da das Gebäude vor 1993 errichtet wurde, greift die Vermutung, dass asbesthaltige Materialien vorhanden sein könnten – etwa in alten Fliesenklebern oder Spachtelmassen. Nach der novellierten Gefahrstoffverordnung fordert der Betrieb zunächst vom Bauherrn alle Informationen zu Baujahr und bekannten Schadstoffen an.
Da keine belastbaren Unterlagen vorliegen, wird der Asbestverdacht durch eine Materialbeprobung geklärt, bevor die Arbeiten beginnen. Das Ergebnis zeigt asbesthaltigen Fliesenkleber. Der Betrieb ordnet die Tätigkeit dem Risikokonzept zu, setzt emissionsarme Verfahren und geeignete technische Schutzmaßnahmen ein und dokumentiert die Sachkunde der eingesetzten Beschäftigten. Für die eigentliche Asbestentfernung wird ein spezialisierter Fachbetrieb hinzugegogen. So werden die neuen Pflichten erfüllt und die Beschäftigten wirksam geschützt.
Was das für Ihre Gefährdungsbeurteilung bedeutet
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, über das die Neuerungen der Novelle in den Betriebsalltag gelangen. Sie muss künftig zwei zusätzliche Fragen sauber beantworten: Werden krebserzeugende Stoffe eingesetzt, und falls ja, welchem Risikobereich ist die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen? Und: Fallen Arbeiten an baulichen Anlagen an, bei denen Asbest auftreten kann?
Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen bedeutet das eine differenziertere Betrachtung als bisher. Statt allein auf die Einhaltung eines Arbeitsplatzgrenzwerts abzustellen, ist die Exposition einem Risikobereich zuzuordnen und die Maßnahmen sind entsprechend abzustufen. Diese Zuordnung und ihre Begründung gehören zwingend in die Dokumentation. Wer sein Gefahrstoffkataster aktuell hält, hat hier einen klaren Vorteil, denn die dort erfassten Stoffe und Sicherheitsdatenblätter bilden die Grundlage für die Bewertung.
Auch die Substitutionsprüfung gewinnt an Bedeutung: Bei krebserzeugenden Stoffen ist die Ersatzstoffprüfung besonders streng zu handhaben. Wo immer möglich, ist ein krebserzeugender Stoff durch einen weniger gefährlichen zu ersetzen. Der Ablauf und die Dokumentation richten sich nach der Substitutionsprüfung nach TRGS 600.
Dokumentation und behördliche Kontrolle
Mit den neuen Pflichten steigt auch die Bedeutung einer belastbaren Dokumentation. Die Gewerbeaufsicht prüft im Rahmen von Betriebskontrollen zunehmend, ob Betriebe die geänderten Anforderungen umgesetzt haben. Dazu zählen die aktualisierte Gefährdungsbeurteilung, der Nachweis der Risikozuordnung bei krebserzeugenden Stoffen, die Dokumentation der Asbest-Verdachtsklärung sowie der Sachkundenachweis der eingesetzten Beschäftigten.
Ergänzend müssen die Gefahrstoffunterweisungen die neuen Inhalte abbilden. Beschäftigte, die mit krebserzeugenden Stoffen oder an potenziell asbesthaltiger Bausubstanz arbeiten, sind über die geänderten Verfahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Fehlen aktuelle Unterweisungen oder ist die Gefährdungsbeurteilung nicht angepasst, drohen im Rahmen der Gefahrstoffverordnung und des Ordnungswidrigkeitenrechts entsprechende Konsequenzen für die verantwortliche Unternehmensleitung.
Die Schnittstelle zum Gefahrgutrecht
Asbestabfälle und viele krebserzeugende Stoffe unterliegen beim Transport zusätzlich dem Gefahrgutrecht. Wer asbesthaltige Materialien entsorgt, bewegt sie in der Regel als Gefahrgut. Damit greifen neben der Gefahrstoffverordnung die Vorschriften des ADR für den Straßentransport, etwa zu Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier. Für Unternehmen, die Gefahrstoffmanagement und Gefahrguttransport unter einem Dach betrachten, ergeben sich hier deutliche Synergien: Die Stoffdaten aus dem Kataster, die Kennzeichnungslogik und die Unterweisungsstrukturen lassen sich gemeinsam nutzen. Eine integrierte Betreuung schließt die Lücke zwischen innerbetrieblichem Umgang und externem Transport.
Häufige Fehler im Umgang mit der Novelle
- Baujahr ignorieren: Wer bei Gebäuden vor 1993 ohne Verdachtsklärung loslegt, verstößt gegen die neuen Pflichten und gefährdet Beschäftigte.
- Veranlasserpflicht übersehen: Bauherren wissen oft nicht, dass sie Informationen bereitstellen müssen. Klären Sie das vertraglich vor Auftragsbeginn.
- Risikobereich nicht dokumentieren: Die Zuordnung zu Rot, Gelb oder Grün muss in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar festgehalten werden.
- Sachkunde überschätzen: Nicht jeder Betrieb darf jede Asbesttätigkeit ausführen. Ohne die erforderliche Sachkunde ist ein Fachbetrieb einzuschalten.
- Novelle als reines Bau-Thema abtun: Das Ampelmodell betrifft alle Betriebe mit krebserzeugenden Stoffen, nicht nur die Bauwirtschaft.
Häufig gestellte Fragen
Seit wann gilt die neue Gefahrstoffverordnung?
Die novellierte Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Seitdem gelten das rechtsverbindliche risikobezogene Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Stoffe und die neuen Regelungen zum Umgang mit Asbest beim Bauen im Bestand.
Was bedeutet das Ampelmodell konkret?
Das Ampelmodell teilt die Belastung durch krebserzeugende Stoffe in drei Risikobereiche ein – hoch, mittel und gering. Für jeden Bereich sind gestufte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Je höher das Risiko, desto strenger die Anforderungen. Grundlage ist das aus der TRGS 910 bekannte Konzept.
Welche Gebäude sind von den Asbest-Regeln betroffen?
Betroffen sind vor allem Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden. Bei ihnen muss grundsätzlich mit Asbest in der Bausubstanz gerechnet werden. Vor Arbeiten an solchen Gebäuden ist der Asbestverdacht zu klären.
Welche Pflichten hat der Bauherr?
Der Veranlasser der Bauarbeiten – meist der Bauherr oder Auftraggeber – muss dem ausführenden Unternehmen alle vorliegenden Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere zu Baujahr, Baubeginn und bekannten Schadstoffbelastungen. Diese Mitwirkungspflicht ist neu.
Müssen wir unsere Gefährdungsbeurteilung sofort ändern?
Eine sofortige Komplettumstellung ist nicht gefordert, wohl aber eine Überprüfung. Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb krebserzeugende Stoffe eingesetzt werden oder Asbesttätigkeiten anfallen, und passen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung sowie die Schutzmaßnahmen entsprechend an.
Betrifft die Novelle nur Baubetriebe?
Nein. Die Asbest-Regelungen betreffen vor allem Bau-, Handwerks- und Sanierungsbetriebe. Das risikobezogene Maßnahmenkonzept gilt jedoch für alle Betriebe, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ausführen – unabhängig von der Branche.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Volltext: gesetze-im-internet.de
- § 6 GefStoffV – Gefährdungsbeurteilung: gesetze-im-internet.de
- BAuA – Novellierung der Gefahrstoffverordnung: baua.de
- TRGS 910 – Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen: baua.de
- BG BAU – Neue Regeln für den Umgang mit Asbest: bgbau.de
Novelle sicher umsetzen – mit externer Unterstützung
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