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Gefahrgutkennzeichnung: Der komplette Guide für Versender

Packtisch im Versandlager mit Kartons, Etikettendrucker und einem Mitarbeiter beim Anbringen eines Etiketts
Gefahrgutkennzeichnung komplett: Gefahrzettel, UN-Nummer, LQ-Raute & Sonderzeichen – der Guide für Versender.
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Die Gefahrgutkennzeichnung ist das sichtbare Ergebnis einer korrekten Klassifizierung: Sie macht auf Versandstück, Umverpackung und Fahrzeug erkennbar, welche Gefahr transportiert wird und wie Einsatzkräfte im Ereignisfall reagieren müssen. Verantwortlich dafür ist in erster Linie der Absender, der Verpacker und der Verlader wirken mit. Wer Gefahrzettel, UN-Nummer oder Sonderkennzeichen falsch anbringt, riskiert eine Untersagung der Weiterfahrt, Bußgelder und im Schadensfall erhebliche Haftungsprobleme.

Warum die Kennzeichnung im ADR so streng geregelt ist

Ein Versandstück durchläuft auf dem Weg vom Hersteller zum Empfänger zahlreiche Hände: Kommissionierer, Verlader, Fahrer, Umschlagpersonal im Terminal, Zoll, gegebenenfalls Feuerwehr. Keiner dieser Beteiligten kennt den Inhalt aus eigener Anschauung. Die einzige verlässliche Informationsquelle ist das, was außen aufgedruckt oder aufgeklebt ist. Genau deshalb behandelt das ADR in Kapitel 5.1 und 5.2 die Kennzeichnung nicht als Formsache, sondern als sicherheitsrelevante Kernpflicht des Absenders.

Die Systematik folgt einer einfachen Logik: Die UN-Nummer sagt, was im Versandstück ist. Der Gefahrzettel sagt, welche Gefahr davon ausgeht. Zusätzliche Kennzeichen ergänzen Informationen, die aus den ersten beiden Angaben nicht hervorgehen, etwa dass ein Verschluss nach oben zeigen muss oder dass eine Lithiumbatterie enthalten ist. Erst im Zusammenspiel ergibt sich ein vollständiges Bild.

Wer die Klassifizierung sauber vorgenommen hat, hat die Kennzeichnung bereits zu achtzig Prozent erledigt: Klasse, Verpackungsgruppe und Sondervorschriften stehen in Tabelle A des Kapitels 3.2 und geben die Kennzeichen praktisch vor. Fehler entstehen fast immer weiter vorn in der Kette, nämlich bei der Zuordnung des Stoffes. Wer bei der Einstufung unsicher ist, sollte zunächst die Zuordnung der Verpackungsgruppen prüfen, bevor er Etiketten druckt.

Kennzeichnung, Bezettelung, Placardierung: die Begriffe sauber trennen

Im Alltag werden die Begriffe durcheinandergeworfen, das ADR unterscheidet sie präzise:

  • Kennzeichnung meint schriftliche Angaben und Symbole auf dem Versandstück, also UN-Nummer, offizielle Benennung, Ausrichtungspfeile, Umweltzeichen, Lithiumbatterie-Kennzeichen.
  • Bezettelung meint das Anbringen der Gefahrzettel, also der rautenförmigen Muster nach Abschnitt 5.2.2.2.
  • Placardierung bezeichnet die Großzettel an Fahrzeug, Container oder Tank nach Kapitel 5.3.

Die Unterscheidung ist nicht akademisch. Bei einer Kontrolle wird protokolliert, welche Pflicht verletzt wurde, und die Zuordnung entscheidet darüber, wer als Verantwortlicher benannt wird: der Absender für die Versandstückkennzeichnung, der Verlader beziehungsweise Beförderer für die Placardierung des Fahrzeugs. Die Pflichtenverteilung ist in Kapitel 1.4 ADR und in der GGVSEB geregelt; einen Überblick gibt der Beitrag zu den Pflichten der Beteiligten nach GGVSEB.

Das Versandstück kennzeichnen

UN-Nummer und offizielle Benennung

Jedes Versandstück trägt die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind, also beispielsweise UN 1263. Bei nicht namentlich genannten Eintragungen tritt die technische Benennung in Klammern hinzu. Die offizielle Benennung für die Beförderung muss zusätzlich angegeben werden, wenn das ADR dies verlangt; in der Praxis führen viele Versender sie generell mit, weil sie den Abgleich mit dem Beförderungspapier erleichtert.

Für die Zeichenhöhe gilt eine gestaffelte Regel: mindestens 12 mm bei Versandstücken mit einem Fassungsraum über 30 Liter beziehungsweise einer Nettomasse über 30 kg, mindestens 6 mm bei Versandstücken bis 30 Liter oder 30 kg und bei sehr kleinen Versandstücken bis 5 Liter oder 5 kg eine angemessene, gut lesbare Größe. Gasflaschen mit einem Fassungsraum bis 60 Liter unterliegen einer eigenen Regelung.

Gefahrzettel

Der Gefahrzettel ist eine auf die Spitze gestellte Raute mit einer Mindestkantenlänge von 100 mm und einer Linie, die 5 mm innerhalb des Randes parallel zu diesem verläuft. In der unteren Ecke steht die Nummer der Klasse oder Unterklasse. Erlauben die Abmessungen des Versandstücks keine Zettel dieser Größe, dürfen sie verkleinert werden, solange sie deutlich sichtbar bleiben.

Neben dem Gefahrzettel für die Hauptgefahr sind Zettel für alle Nebengefahren anzubringen, die in Spalte 5 der Tabelle A genannt sind. Bei Nebengefahrzetteln entfällt die Klassenziffer in der unteren Ecke. Die Zettel gehören auf denselben Bereich der Oberfläche, wenn die Größe des Versandstücks es zulässt, und dürfen nicht durch Verpackungsbestandteile oder andere Etiketten verdeckt werden.

Ausrichtungspfeile

Kombinationsverpackungen mit flüssigen Stoffen in verschlossenen Innenverpackungen sowie Einzelverpackungen mit Entlüftungseinrichtungen benötigen Ausrichtungspfeile auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten. Die Pfeile zeigen nach oben, sind schwarz oder rot auf kontrastierendem Grund und weisen nach dem Muster des Abschnitts 5.2.1.10 die Abmessungen 105 mm mal 74 mm auf. Ausnahmen bestehen unter anderem für Druckgefäße und bestimmte Versandstücke mit hermetisch verschlossenen Innenverpackungen.

Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe

Stoffe, die als umweltgefährdend eingestuft sind, tragen zusätzlich das Fisch-und-Baum-Symbol. Das Kennzeichen misst mindestens 100 mm mal 100 mm und darf bei kleinen Versandstücken verkleinert werden. Freigestellt sind Einzelverpackungen und Kombinationsverpackungen, deren Innenverpackungen höchstens 5 Liter für flüssige beziehungsweise 5 kg für feste Stoffe fassen. Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig übersehen, weil sie nur für die Umweltkennzeichnung gilt und nicht auf andere Kennzeichen übertragbar ist.

Sonderkennzeichen im Überblick

Neben den Standardkennzeichen kennt das ADR eine Reihe von Sonderkennzeichen. Die folgende Tabelle fasst die für Versender wichtigsten zusammen.

KennzeichenAnwendungsfallMindestmaßFundstelle ADR
Gefahrzettel (Raute)Haupt- und Nebengefahren aller Klassen100 x 100 mm5.2.2.2.1
UN-Nummer mit Präfix „UN“jedes VersandstückZeichenhöhe 12 mm bzw. 6 mm5.2.1.1
Ausrichtungspfeileflüssige Stoffe in Kombinationsverpackungen105 x 74 mm5.2.1.10
Umweltgefährdend (Fisch und Baum)umweltgefährdende Stoffe und Gemische100 x 100 mm5.2.1.6
LQ-Kennzeichen (Raute schwarz-weiß)begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4100 x 100 mm, reduzierbar auf 50 x 50 mm3.4.7
EQ-Kennzeichenfreigestellte Mengen nach Kapitel 3.5100 x 100 mm3.5.4.2
Lithiumbatterie-KennzeichenVersand nach Sondervorschrift 188100 x 100 mm, reduzierbar auf 100 x 70 mm5.2.1.9
Kennzeichen für erwärmte StoffeBeförderung bei mindestens 100 Grad CelsiusDreieck, Seitenlänge 250 mm5.3.3
Begasungswarnkennzeichenbegaste Beförderungseinheiten300 x 250 mm5.5.2.3

Besonders fehleranfällig sind die beiden Freistellungskennzeichen. Das LQ-Kennzeichen ersetzt bei begrenzten Mengen die Gefahrzettel, nicht aber jede sonstige Pflicht; Details dazu im Beitrag zu den begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR. Das Lithiumbatterie-Kennzeichen wiederum wird häufig mit dem Gefahrzettel der Klasse 9A verwechselt. Beide können nebeneinander erforderlich sein, sie erfüllen aber unterschiedliche Zwecke: Der Gefahrzettel gehört auf voll regulierte Sendungen, das Kennzeichen auf Sendungen nach SV 188. Die Einzelheiten sind im Artikel zum Lithiumbatterie-Kennzeichen aufbereitet.

Hinweis: Seit dem ADR 2023 verlangt das Lithiumbatterie-Kennzeichen keine Telefonnummer mehr. Ältere Etikettenbestände mit Telefonnummernfeld dürfen weiterverwendet werden, sie sind nicht falsch. Wer neue Etiketten beschafft, sollte allerdings auf die aktuelle Fassung umstellen, um Rückfragen bei Kontrollen zu vermeiden.

Umverpackungen und Zusammenpackungen

Werden mehrere Versandstücke zu einer Einheit zusammengefasst, etwa auf einer folierten Palette oder in einer Sammelkiste, entsteht eine Umverpackung. Sie muss mit dem Wort „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet werden, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 12 mm beträgt. Zusätzlich sind sämtliche Kennzeichen und Gefahrzettel der enthaltenen Versandstücke außen zu wiederholen, sofern sie von außen nicht sichtbar sind. Sind die Originalkennzeichen durch die Folie hindurch vollständig erkennbar, entfällt die Wiederholung.

In der Praxis ist der zweite Fall selten sauber erfüllbar: Streifenfolie verdeckt fast immer Teile der Etiketten, und eine teilweise sichtbare Raute genügt nicht. Der sichere Weg ist deshalb, die Umverpackung vollständig zu bezetteln. Der Aufwand ist gering, das Risiko einer Beanstandung dagegen real.

Achtung: Eine Palette mit Versandstücken unterschiedlicher UN-Nummern erfordert die Wiederholung aller betroffenen UN-Nummern und Gefahrzettel auf der Umverpackung. Es genügt nicht, nur die „gefährlichste“ Position abzubilden. Wird eine UN-Nummer weggelassen, fehlt sie im Ereignisfall auch der Feuerwehr.

Fahrzeug, Container und Tank

Auf Fahrzeugebene wechselt die Systematik von der Raute im Kleinformat zum Großzettel. Großzettel entsprechen den Gefahrzetteln, messen aber mindestens 250 mm mal 250 mm, mit einer Linie 12,5 mm innerhalb des Randes. Container, Wechselaufbauten und Tanks tragen sie auf allen vier Seiten.

Die orangefarbene Warntafel ist rechteckig, misst 40 cm in der Grundlinie und 30 cm in der Höhe und hat einen schwarzen Rand von 15 mm. Sie wird bei Beförderungen in Versandstücken in der Regel neutral, also ohne Ziffern, an Front und Heck der Beförderungseinheit angebracht. Bei Tanks und lose geschütteten Gütern trägt sie oben die Gefahrnummer und unten die UN-Nummer.

Ob ein Transport überhaupt kennzeichnungspflichtig auf Fahrzeugebene ist, hängt von der Menge und der angewandten Freistellung ab. Unterhalb der Freigrenzen entfällt die Warntafel; die Systematik erläutert der Beitrag zur 1000-Punkte-Regel.

Maße, Haltbarkeit und Anbringung

Das ADR verlangt nicht nur die richtigen Symbole, sondern auch deren Beständigkeit. Kennzeichen müssen so beschaffen sein, dass sie eine dreimonatige Einwirkung von Seewasser überstehen, ohne wesentlich beeinträchtigt zu werden. Diese aus dem Seeverkehr stammende Anforderung gilt praktisch als Qualitätsmaßstab für Etikettenmaterial und Druckverfahren. Handschriftlich ergänzte Angaben auf Thermopapier, das nach wenigen Wochen ausbleicht, halten dem nicht stand.

Für die Anbringung gilt: Kennzeichen und Gefahrzettel gehören auf eine kontrastierende Fläche, dürfen sich nicht überlappen und keine anderen vorgeschriebenen Angaben verdecken. Alte, nicht mehr zutreffende Etiketten sind vollständig zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Ein durchgestrichener alter Gefahrzettel ist keine akzeptable Lösung, wenn er noch lesbar ist.

Checkliste in zehn Schritten zur korrekten Kennzeichnung

  1. Klassifizierung prüfen: UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe und Nebengefahren aus Tabelle A entnehmen.
  2. Sondervorschriften der Spalte 6 lesen, insbesondere die für Batterien, Umweltgefahren und Erzeugnisse.
  3. Entscheiden, ob eine Freistellung greift, etwa begrenzte Menge, freigestellte Menge oder Handwerkerregelung.
  4. Gefahrzettel für Haupt- und Nebengefahren zusammenstellen, Klassenziffer nur beim Hauptgefahrzettel.
  5. UN-Nummer mit Präfix in der vorgeschriebenen Zeichenhöhe aufbringen, gegebenenfalls mit offizieller Benennung.
  6. Zusatzkennzeichen ergänzen: Ausrichtungspfeile, Umweltzeichen, Lithiumbatterie-Kennzeichen.
  7. Umverpackung kennzeichnen, Wort „UMVERPACKUNG“ plus Wiederholung aller verdeckten Kennzeichen.
  8. Alte Etiketten entfernen und die Oberfläche auf Vollständigkeit und Lesbarkeit sichten.
  9. Fahrzeugkennzeichnung klären: Großzettel und orangefarbene Tafel je nach Menge und Ladungsart.
  10. Abgleich mit dem Beförderungspapier: Jede Angabe dort muss der Kennzeichnung entsprechen.

Der letzte Punkt ist der wirksamste Qualitätscheck überhaupt. Wenn Etikett und Papier auseinanderlaufen, ist immer mindestens eines von beiden falsch. Welche Angaben das Dokument enthalten muss, steht im Beitrag zu den Pflichtangaben im Beförderungspapier.

Praxisbeispiel aus dem Versandlager

Ein Hersteller von Reinigungsmitteln versendet einen Sammelauftrag: zwölf Kanister Natriumhypochloritlösung, UN 1791, Klasse 8, Verpackungsgruppe III, umweltgefährdend, je 20 Liter, sowie vier Kartons mit Ersatzakkus für Reinigungsmaschinen, UN 3480, Klasse 9. Die Kanister stehen auf einer Palette, die Kartons kommen obenauf, alles wird foliert.

Korrekt ist folgende Kennzeichnung: Jeder Kanister trägt den Gefahrzettel Muster 8, die Angabe UN 1791 in mindestens 12 mm Zeichenhöhe und das Fisch-und-Baum-Symbol, da die Innenverpackung mit 20 Litern über der Fünf-Liter-Grenze liegt. Ausrichtungspfeile sind bei den Kanistern als Einzelverpackungen ohne Entlüftung nicht erforderlich. Die Akkukartons tragen je nach Ausführung den Gefahrzettel 9A und UN 3480, sofern sie voll reguliert versendet werden.

Die folierte Palette ist eine Umverpackung. Sie erhält das Wort „UMVERPACKUNG“, die Gefahrzettel 8 und 9A sowie beide UN-Nummern. Der häufigste Fehler in genau dieser Konstellation: Die Kennzeichnung der Akkus wird auf der Palette vergessen, weil die Kanister optisch dominieren. Bei einer Kontrolle fällt das sofort auf, weil das Beförderungspapier zwei Positionen ausweist, die Palette aber nur eine. Vertiefend dazu der Beitrag zu UN 3480 und UN 3481.

Wer haftet bei Kennzeichnungsfehlern

Nach Kapitel 1.4 ADR und der GGVSEB trifft die Kennzeichnungspflicht des Versandstücks in erster Linie den Absender, ergänzend den Verpacker. Der Verlader darf ein erkennbar falsch gekennzeichnetes Versandstück nicht verladen, der Beförderer nicht befördern. Es handelt sich also um eine Kette von Prüfpflichten, die jeder Beteiligte für seinen Bereich erfüllen muss.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Der gesetzliche Bußgeldrahmen reicht nach Paragraf 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bis zu 50.000 Euro, die konkreten Regelsätze der Behörden ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Hinzu kommt die Aufsichtspflichtverletzung nach Paragraf 130 OWiG, die gegen die Unternehmensleitung gerichtet ist und Geldbußen bis in den Millionenbereich ermöglicht. In der Praxis wiegt jedoch häufig schwerer, dass eine beanstandete Sendung stehen bleibt und der Liefertermin platzt.

Häufige Fragen

Muss die offizielle Benennung immer auf dem Versandstück stehen?

Nicht in jedem Fall, aber sehr häufig. Das ADR verlangt sie insbesondere dann, wenn ohne sie eine eindeutige Zuordnung nicht möglich wäre, etwa bei Sammeleintragungen mit technischer Benennung. Da der Aufwand gering ist und die Angabe den Abgleich mit dem Beförderungspapier erleichtert, führen die meisten Versender sie generell mit.

Dürfen Gefahrzettel verkleinert werden?

Ja, wenn die Abmessungen des Versandstücks es erfordern. Voraussetzung ist, dass die Zettel deutlich sichtbar bleiben. Eine willkürliche Verkleinerung aus Platzgründen im Etikettenlayout ist damit nicht gedeckt; maßgeblich ist die tatsächliche Geometrie des Versandstücks.

Was passiert mit alten Etiketten auf wiederverwendeten Verpackungen?

Sie müssen entfernt oder dauerhaft unkenntlich gemacht werden. Ein noch lesbarer alter Gefahrzettel führt zu widersprüchlichen Informationen und wird bei Kontrollen beanstandet. Bei UN-zertifizierten Verpackungen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Verpackung für den neuen Inhalt überhaupt zugelassen ist.

Reicht das LQ-Kennzeichen allein aus?

Bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 ersetzt das LQ-Kennzeichen die Gefahrzettel und die UN-Nummer am Versandstück. Andere Pflichten bleiben bestehen, etwa die Eignung der Innenverpackungen, die Mengengrenzen je Innenverpackung und die Kennzeichnung der Beförderungseinheit ab einer Bruttomasse von 8 Tonnen begrenzter Mengen.

Wer kontrolliert die Kennzeichnung?

Auf der Straße die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität, im Betrieb die zuständigen Landesbehörden, im Rahmen der Eigenüberwachung der Gefahrgutbeauftragte. Dessen Aufgaben und Prüfpflichten sind im Beitrag zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten beschrieben.

Gilt die Kennzeichnung im Seeverkehr genauso?

Weitgehend, weil ADR und IMDG-Code auf denselben UN-Modellvorschriften beruhen. Es gibt jedoch Abweichungen, etwa beim Marine-Pollutant-Kennzeichen und bei den Anforderungen an die Behälterpackzertifikate. Wer international versendet, sollte die Kennzeichnung stets gegen den jeweils anwendbaren Verkehrsträgercode prüfen.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • ADR 2025, Teil 5, Kapitel 5.1 (Allgemeine Vorschriften für den Versand), Kapitel 5.2 (Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken), Kapitel 5.3 (Anbringen von Großzetteln und Kennzeichnung von Containern, Fahrzeugen und Tanks), Kapitel 5.5 (Sondervorschriften)
  • ADR 2025, Kapitel 3.4 (Begrenzte Mengen) und Kapitel 3.5 (Freigestellte Mengen)
  • ADR 2025, Kapitel 1.4 (Sicherheitspflichten der Beteiligten)
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), insbesondere Paragraf 10: gesetze-im-internet.de/gbefg
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Paragraf 130: gesetze-im-internet.de/owig_1968
  • UNECE, Konsolidierte Fassung des ADR: unece.org
  • Bundesministerium für Verkehr, Gefahrgutrecht und RSEB: bmv.de

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