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Beförderungspapier ADR: Pflichtangaben, Muster & Fehler

LKW-Fahrer prüft an einer Laderampe die Beförderungspapiere neben einem Gefahrgut-Sattelzug mit orangefarbenen Warntafeln
Beförderungspapier nach ADR: Alle Pflichtangaben gemäß 5.4.1, Muster und die häufigsten Fehler – rechtssicher dokumentieren.

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Das Beförderungspapier ist das zentrale Begleitdokument jeder Gefahrgutbeförderung auf der Straße. Es dokumentiert nach Abschnitt 5.4.1 ADR, was, in welcher Menge und in welcher Form transportiert wird, und muss dem Fahrpersonal während der gesamten Fahrt vorliegen. Fehlt eine Pflichtangabe oder stimmt die Reihenfolge nicht, drohen bei einer Kontrolle Beanstandungen bis hin zur Untersagung der Weiterfahrt.

Rechtliche Grundlage: Abschnitt 5.4.1 ADR

Für jede Beförderung, die den Vorschriften des ADR unterliegt, ist grundsätzlich ein Beförderungspapier mitzuführen. Die maßgeblichen Anforderungen finden sich in Kapitel 5.4 des ADR, konkret in Unterabschnitt 5.4.1.1 für die allgemeinen Angaben. Das Dokument verfolgt einen einfachen Zweck: Es soll allen an der Beförderung Beteiligten sowie den Kontroll- und Einsatzkräften jederzeit erkennbar machen, welche gefährlichen Güter sich in welcher Menge an Bord befinden.

Das ADR schreibt kein festes Formular vor. Absender und Beförderer können Lieferscheine, Frachtbriefe oder eigene Vordrucke nutzen, solange alle geforderten Angaben enthalten und eindeutig auffindbar sind. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die äußere Form. Seit der ADR-Fassung 2025 gelten die hier beschriebenen Grundsätze unverändert fort; die nächste turnusmäßige Änderung tritt erst mit dem ADR 2027 zum 1. Januar 2027 in Kraft, für das eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen ist.

Die Pflichtangaben im Überblick

Unterabschnitt 5.4.1.1.1 ADR listet die Angaben auf, die für jedes gefährliche Gut im Beförderungspapier enthalten sein müssen. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Pflichtfelder zusammen und erläutert, worauf jeweils zu achten ist.

AngabeFundstelleErläuterung
UN-Nummer5.4.1.1.1 a)Vierstellige Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN“, z. B. UN 1203.
Offizielle Benennung für die Beförderung5.4.1.1.1 b)Nach Abschnitt 3.1.2, gegebenenfalls ergänzt durch die technische Benennung in Klammern.
Gefahrzettelmuster5.4.1.1.1 c)Nummern der Gefahrzettel; die Nummer der Hauptgefahr zuerst, Nebengefahren in Klammern.
Verpackungsgruppe5.4.1.1.1 d)Sofern zugeordnet, mit vorangestellten Buchstaben „VG“ (I, II oder III).
Tunnelbeschränkungscode5.4.1.1.1 k)In Großbuchstaben und Klammern, z. B. (D/E); ist kein Code zugeordnet, wird „(–)“ eingetragen.
Anzahl und Beschreibung der Versandstücke5.4.1.1.1 f)Art und Zahl der Versandstücke, z. B. „5 Fässer“.
Gesamtmenge je Gefahrgut5.4.1.1.1 g)Als Volumen, Bruttomasse oder Nettomasse, abhängig vom Stoff.
Absender5.4.1.1.1 h)Name und Anschrift.
Empfänger5.4.1.1.1 i)Name und Anschrift.
Hinweis: Bei begrenzten Mengen (LQ) und freigestellten Mengen (EQ) gelten teilweise vereinfachte oder abweichende Dokumentationspflichten. Wer nach der 1.000-Punkte-Regel oder unter einer Freistellung befördert, sollte gesondert prüfen, welche Angaben tatsächlich erforderlich sind.

Vorgeschriebene Reihenfolge der Stoffangaben

Ein Detail, das in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Die Angaben zu UN-Nummer, offizieller Benennung, Gefahrzetteln und Verpackungsgruppe sowie der Tunnelbeschränkungscode müssen in einer festgelegten Reihenfolge stehen. Nach 5.4.1.1.1 sind die Elemente a), b), c), d) und k) genau in dieser Abfolge anzugeben, ohne dass dazwischen andere Informationen eingefügt werden, soweit das ADR nichts anderes zulässt.

Die Grundstruktur einer Stoffzeile lautet damit: UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelbeschränkungscode. Erst danach folgen ergänzende Angaben wie Versandstückzahl und Gesamtmenge.

Muster und praktisches Beispiel

Wie eine korrekte Stoffzeile konkret aussieht, zeigt das folgende Beispiel für einen Transport von Benzin.

Beispiel einer Stoffzeile:
UN 1203 BENZIN, 3, VG II, (D/E) – 5 IBC, 5.000 Liter
Absender: Muster Chemie GmbH, Musterstraße 1, 51373 Leverkusen
Empfänger: Beispiel Logistik AG, Beispielweg 5, 50667 Köln

In diesem Beispiel steht zunächst der Stoffblock in der vorgeschriebenen Reihenfolge, gefolgt von der Zahl und Art der Versandstücke sowie der Gesamtmenge. Absender und Empfänger sind vollständig mit Anschrift aufgeführt. Für Benzin ist die Verpackungsgruppe II und der Tunnelbeschränkungscode (D/E) zutreffend – im Einzelfall ist immer die Angabe in Spalte 15 der Tabelle A des Kapitels 3.2 maßgeblich.

Checkliste vor Fahrtantritt

Vor jeder Beförderung sollte das Beförderungspapier systematisch geprüft werden. Die folgende Schrittfolge hilft, keine Pflichtangabe zu übersehen:

  1. UN-Nummer mit vorangestelltem „UN“ vorhanden und korrekt?
  2. Offizielle Benennung nach Kapitel 3.2 richtig geschrieben, gegebenenfalls mit technischer Benennung in Klammern?
  3. Gefahrzettelnummern vollständig, Hauptgefahr zuerst?
  4. Verpackungsgruppe mit „VG“ angegeben, sofern zugeordnet?
  5. Tunnelbeschränkungscode in Klammern oder „(–)“ eingetragen?
  6. Reihenfolge a) b) c) d) k) eingehalten?
  7. Anzahl und Art der Versandstücke sowie Gesamtmenge angegeben?
  8. Name und Anschrift von Absender und Empfänger vollständig?
  9. Bei Bedarf: erforderliche Zusatzerklärungen (z. B. Beförderung in loser Schüttung, Tankcontainer, Abfall) enthalten?
  10. Sprache für die beteiligten Kontrollstellen verständlich?
Achtung: Eine fehlende oder fehlerhafte Pflichtangabe ist keine Formsache. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) bis zu 50.000 Euro; die Regelsätze der Verwaltungsbehörden ergeben sich aus der Anlage 7 der RSEB. Bei der Weiterfahrt kann die Kontrollstelle diese zudem bis zur Behebung des Mangels untersagen.

Wer erstellt das Beförderungspapier?

Die Verantwortung für die Erstellung des Beförderungspapiers liegt grundsätzlich beim Absender. Er kennt den Stoff, die Verpackung und die Menge und muss die Angaben nach 5.4.1 zutreffend eintragen. Der Beförderer wiederum darf die Beförderung nur durchführen, wenn ihm ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier vorliegt, und muss sich vergewissern, dass die vorgeschriebenen Dokumente an Bord sind. Diese Aufteilung ergibt sich aus den Pflichten der Beteiligten nach der GGVSEB in Verbindung mit dem ADR.

Der Fahrzeugführer schließlich hat das Beförderungspapier während der Beförderung mitzuführen und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorzulegen. Es ist an einer leicht zugänglichen Stelle bereitzuhalten.

Zusatzangaben und typische Sonderfälle

Über die Grundangaben hinaus verlangt das ADR in bestimmten Konstellationen weitere Eintragungen im Beförderungspapier. Diese Zusatzangaben werden häufig übersehen, gehören aber ebenso zur ordnungsgemäßen Dokumentation. Die folgende Übersicht zeigt die praktisch wichtigsten Fälle.

SonderfallZusätzliche Angabe im Beförderungspapier
Leere ungereinigte Verpackungen und TanksKennzeichnung als „LEERE VERPACKUNG“ bzw. „LEERES TANKFAHRZEUG“ mit Angabe des zuletzt geladenen Stoffes und der letzten Ladung.
AbfälleDer offiziellen Benennung wird das Wort „ABFALL“ vorangestellt, sofern es sich nicht ohnehin um eine Abfalleintragung handelt.
Umweltgefährdende StoffeZusatz „UMWELTGEFÄHRDEND“ bzw. bei Meeresschadstoffen der entsprechende Vermerk.
Beförderung in begrenzten Mengen über die Freistellungsgrenze hinausGesamtbruttomasse je Beförderungseinheit, sofern nach 3.4 gefordert.
Beförderung nach SondervereinbarungBezugnahme auf die jeweilige multilaterale Vereinbarung (M-Nummer).

Gerade bei leeren, ungereinigten Verpackungen unterschätzen viele Betriebe die Dokumentationspflicht. Solange Restanhaftungen des Gefahrguts vorhanden sind, gilt die Beförderung weiterhin als Gefahrguttransport – mit allen dazugehörigen Papieren. Wer hier nachlässig ist, riskiert dieselben Beanstandungen wie bei einer vollen Ladung.

Mehrere Stoffe und Sammelladungen

Werden in einer Beförderungseinheit verschiedene gefährliche Güter transportiert, ist für jeden Stoff ein eigener, vollständiger Eintrag erforderlich. Die einzelnen Positionen müssen klar voneinander getrennt und eindeutig zuzuordnen sein. Eine bloße Sammelbezeichnung genügt nicht. In der Praxis empfiehlt es sich, die Stoffe untereinander aufzulisten und jede Zeile mit den Angaben zu Versandstücken und Menge abzuschließen, damit die Kontrollstelle die Ladung nachvollziehen kann.

Bei umfangreichen Sammelladungen erhöht sich das Fehlerrisiko deutlich. Eine strukturierte Vorlage, in der die Reihenfolge der Pflichtangaben bereits vorgegeben ist, reduziert Übertragungsfehler und erleichtert die interne Kontrolle.

Elektronische Datenübermittlung und Aufbewahrung

Das ADR lässt in Unterabschnitt 5.4.0 zu, dass die Angaben des Beförderungspapiers durch Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung oder des elektronischen Datenaustauschs erstellt und übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Daten jederzeit lesbar gemacht werden können und die Reihenfolge der Angaben derjenigen eines Papierdokuments entspricht. In der Kontrolle muss die Information also zuverlässig darstellbar sein.

Unabhängig von der Form gilt eine Aufbewahrungspflicht: Absender und Beförderer haben eine Kopie des Beförderungspapiers sowie der zusätzlichen Informationen mindestens drei Monate bereitzuhalten. Werden die Daten elektronisch gespeichert, müssen sie sich innerhalb dieses Zeitraums reproduzieren lassen. Für die interne Nachweisführung ist eine längere Archivierung sinnvoll, insbesondere im Zusammenhang mit der Dokumentation des Gefahrgutbeauftragten.

Die häufigsten Fehler

Aus der Praxis der Gefahrgutkontrollen lassen sich einige typische Beanstandungen ableiten. Dazu zählen eine unvollständige oder veraltete offizielle Benennung, das Fehlen des Tunnelbeschränkungscodes, eine falsche Reihenfolge der Stoffangaben, fehlende Anschriften von Absender oder Empfänger sowie unklare Mengenangaben. Auch das Vermischen mehrerer Sendungen ohne klare Trennung der einzelnen Positionen führt häufig zu Rückfragen.

Wer regelmäßig Gefahrgut versendet, profitiert von standardisierten Vorlagen und einer internen Vier-Augen-Kontrolle. So lassen sich die meisten Fehler bereits vor dem Fahrtantritt vermeiden.

Besonderheiten bei Tankbeförderungen und loser Schüttung

Bei der Beförderung in Tanks oder in loser Schüttung gelten teilweise ergänzende Dokumentationsanforderungen. So kann etwa die Angabe der Gesamtmenge als Bruttomasse oder als Volumen erforderlich sein, und bei bestimmten Stoffen sind zusätzliche Vermerke aufzunehmen. Auch der Tunnelbeschränkungscode gewinnt bei Tankbeförderungen besondere Bedeutung, weil sich hieraus konkrete Fahrweganforderungen ergeben können. Wer Tankfahrzeuge oder Aufsetztanks einsetzt, sollte die stoffbezogenen Vorgaben der Tabelle A des Kapitels 3.2 sorgfältig abgleichen und die entsprechenden Angaben vollständig in das Beförderungspapier übernehmen.

Ein häufiger Fehler in diesem Bereich ist die Übernahme veralteter Stoffdaten aus alten Vorlagen. Da sich Zuordnungen und Codes mit neuen ADR-Fassungen ändern können, empfiehlt sich vor jeder größeren Beförderungsperiode ein Abgleich mit der aktuellen Fassung.

Ausblick: ADR 2027

Die derzeit gültige Fassung ist das ADR 2025. Zum 1. Januar 2027 tritt das ADR 2027 in Kraft, für das eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 vorgesehen ist. Erfahrungsgemäß betreffen Änderungen im Kapitel 5.4 eher Detailfragen als die grundlegende Struktur des Beförderungspapiers. Dennoch sollten Betriebe die neue Fassung rechtzeitig prüfen und ihre Vorlagen anpassen, damit ab dem Stichtag alle Angaben den aktualisierten Vorschriften entsprechen. Ein externer Gefahrgutbeauftragter kann diesen Abgleich übernehmen und die Dokumentenmuster fristgerecht aktualisieren.

Dokumente rechtssicher im Griff behalten

Unsicher, ob Ihre Beförderungspapiere allen Anforderungen des Abschnitts 5.4.1 ADR standhalten? Wir prüfen Ihre Dokumentation und unterstützen Sie beim Aufbau rechtssicherer Abläufe. Ein externer Gefahrgutbeauftragter ist bei uns bereits ab 29 Euro netto/Monat verfügbar.

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Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum Beförderungspapier. Auch die Absenderpflichten im Gefahrgut sowie die Pflichten der Beteiligten nach GGVSEB stehen in engem Zusammenhang mit der korrekten Dokumentation. Wer prüfen möchte, ob überhaupt eine volle Kennzeichnungspflicht besteht, findet Hinweise in unserem Beitrag zur 1.000-Punkte-Regel.

Häufige Fragen

Muss das Beförderungspapier ein bestimmtes Formular sein?

Nein. Das ADR schreibt kein Formular vor. Es können vorhandene Dokumente wie Lieferscheine oder Frachtbriefe genutzt werden, solange alle Pflichtangaben nach 5.4.1 enthalten und eindeutig auffindbar sind.

In welcher Sprache muss das Beförderungspapier abgefasst sein?

Grundsätzlich in einer Amtssprache des Absendestaates. Ist dies nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, muss zusätzlich eine Fassung in einer dieser Sprachen beigefügt werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmen.

Braucht man auch bei begrenzten Mengen ein Beförderungspapier?

Für viele Beförderungen in begrenzten Mengen (LQ) gelten Erleichterungen. Ob und in welchem Umfang ein Beförderungspapier erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor der Beförderung geprüft werden.

Wie lange muss das Beförderungspapier aufbewahrt werden?

Absender und Beförderer haben eine Kopie des Beförderungspapiers und der zugehörigen Zusatzinformationen mindestens drei Monate aufzubewahren.

Wer haftet für Fehler im Beförderungspapier?

Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben ist in erster Linie der Absender verantwortlich. Der Beförderer trägt die Verantwortung dafür, dass ein ordnungsgemäßes Papier mitgeführt wird. Verstöße können bei beiden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

Die Ausführungen stützen sich auf folgende Regelwerke und Fundstellen:

  • ADR 2025, Kapitel 5.4 „Dokumentation“, insbesondere Unterabschnitt 5.4.1.1 (allgemeine Angaben im Beförderungspapier).
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), insbesondere § 10 (Bußgeldvorschriften) – abrufbar unter gesetze-im-internet.de/ggbefg.
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) – gesetze-im-internet.de/ggvseb.
  • Richtlinien-Sammlung zur Durchführung der Gefahrgutverordnung (RSEB), Anlage 7 (Regelsätze für Bußgelder).
  • UNECE, ADR-Volltext und Übersetzungen – unece.org.
Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgutbeauftragte für Straße, Schiene und See. Fachlich geprüft am 05.10.2026.

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