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Füllgrad beim Tank nach ADR: 80/20-Regel, Berechnung und Ausnahmen

aerial photography of trucks parked
Füllgrad nach ADR 4.3.2.2: Wann die 80/20-Regel gilt, wie der Füllungsgrad berechnet wird und welche Stoffe ausgenommen sind. Mit Praxisbeispiel.

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Tankkörper für flüssige Stoffe, verflüssigte Gase oder tiefgekühlt verflüssigte Gase, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteilungen von höchstens 7.500 Litern unterteilt sind, müssen zu mindestens 80 Prozent oder höchstens 20 Prozent ihres Fassungsraums gefüllt sein. Diese sogenannte 80/20-Regel aus Unterabschnitt 4.3.2.2.4 ADR verhindert, dass die Ladung im Fahrbetrieb schwappt und das Fahrzeug aus der Spur trägt. Für zähflüssige Stoffe und für einzelne tiefgekühlte Gase gelten Ausnahmen.

Warum es die Regel gibt

Ein teilgefüllter Tank verhält sich physikalisch völlig anders als ein voller oder ein leerer. Bremst das Fahrzeug, setzt sich die Flüssigkeitsmasse in Bewegung und trifft mit erheblicher Wucht auf die vordere Tankwand. In der Kurve verlagert sich der Schwerpunkt seitlich, und zwar zeitversetzt zur Fahrzeugbewegung. Beide Effekte zusammen verlängern den Bremsweg spürbar und können ein Tankfahrzeug zum Kippen bringen, obwohl der Fahrer die zulässige Kurvengeschwindigkeit eingehalten hat.

Am stärksten ist dieser Schwalleffekt bei einem Füllgrad zwischen etwa 30 und 70 Prozent. Genau diesen Bereich schließt das ADR aus. Unterhalb von 20 Prozent ist die bewegte Masse zu klein, um das Fahrzeug zu destabilisieren; oberhalb von 80 Prozent bleibt zu wenig freier Raum, als dass die Flüssigkeit Schwung aufnehmen könnte. Die Regel ist damit keine Verwaltungsvorschrift, sondern eine unmittelbare Sicherheitsanforderung an die Fahrdynamik.

Die 80/20-Regel im Wortlaut

Unterabschnitt 4.3.2.2.4 ADR formuliert die Anforderung an eine Bedingung geknüpft: Sie gilt nur für Tankkörper, die nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteilungen von höchstens 7.500 Litern unterteilt sind. Wer also einen Tank mit ausreichend engen Kammern einsetzt, ist von der Vorgabe nicht betroffen und darf jeden Füllstand fahren.

Tankbauart Abteilungsgröße Zulässiger Füllstand
Einkammertank ohne Schwallwände gesamter Fassungsraum mindestens 80 % oder höchstens 20 %
Tank mit Schwallwänden je Abteilung über 7.500 l mindestens 80 % oder höchstens 20 %
Tank mit Schwallwänden je Abteilung bis 7.500 l frei wählbar
Kammertank mit getrennten Kammern je Kammer bis 7.500 l frei wählbar

Maßgeblich ist die Größe der einzelnen Abteilung, nicht das Gesamtvolumen des Tanks. Ein Tankfahrzeug mit 30.000 Litern Gesamtvolumen, das durch Schwallwände in fünf Abteilungen zu je 6.000 Litern unterteilt ist, unterliegt der Regel nicht. Ein Aufsetztank mit 12.000 Litern in einem einzigen Raum dagegen schon.

Hinweis: Trennwand und Schwallwand sind nicht dasselbe. Eine Trennwand teilt den Tank in dicht voneinander getrennte Abteilungen, die getrennt befüllt und entleert werden. Eine Schwallwand ist durchbrochen und dient allein der Beruhigung der Flüssigkeitsbewegung. Für die 80/20-Regel wirken beide gleich, für die Zusammenladung verschiedener Stoffe nicht.

Vier Ausnahmen von der Regel

Unterabschnitt 4.3.2.2.4 nimmt vier Fälle ausdrücklich aus. In allen vier Fällen entfällt der Grund für die Regel, weil die Ladung entweder nicht schwappen kann oder ihr Verhalten anderweitig beherrscht wird.

  1. Flüssige Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei 20 Grad Celsius von mindestens 2.680 mm²/s. Solche Stoffe sind so zäh, dass sie im Fahrbetrieb praktisch keine Schwallbewegung ausbilden.
  2. Geschmolzene Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei Fülltemperatur von mindestens 2.680 mm²/s. Hier gilt derselbe Gedanke, bezogen auf den Zustand beim Befüllen.
  3. UN 1963 Helium, tiefgekühlt, flüssig.
  4. UN 1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig.

Die Viskositätsgrenze von 2.680 mm²/s ist der praktisch wichtigste Punkt. Sie greift bei schweren Bitumen- und Teerprodukten, bei bestimmten Harzen und bei einigen Schmierstoffen. Ob ein konkretes Produkt darüber liegt, muss aus dem Sicherheitsdatenblatt oder einer Herstellerbestätigung hervorgehen. Eine Schätzung nach Augenmaß trägt bei einer Kontrolle nicht.

Den Füllungsgrad berechnen

Neben der 80/20-Regel begrenzt das ADR den Füllungsgrad auch nach oben. Unterabschnitt 4.3.2.2.1 verlangt, dass genügend Ausdehnungsraum bleibt, damit sich die Flüssigkeit bei Erwärmung ausdehnen kann, ohne den Tank zu sprengen. Der zulässige Füllungsgrad hängt davon ab, welche Gefahr vom Stoff ausgeht und ob der Tank ein Sicherheitsventil besitzt.

Fallgruppe Tankausrüstung Höchster Füllungsgrad
Entzündbare Stoffe ohne Zusatzgefahr mit Lüftungseinrichtung oder Sicherheitsventil 100 / (1 + α × (50 − tF)) Prozent
Giftige oder ätzende Stoffe mit Lüftungseinrichtung oder Sicherheitsventil 100 / (1 + α × (50 − tF)) Prozent
Entzündbare, giftige oder ätzende Stoffe hermetisch verschlossen, ohne Sicherheitsventil 98 / (1 + α × (50 − tF)) Prozent

Dabei ist tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit beim Befüllen und α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient. Letzterer lässt sich nach Unterabschnitt 4.3.2.2.2 aus den Dichten bei 15 und 50 Grad Celsius bestimmen. In der Praxis liefert der Stoffhersteller diesen Wert; für gängige Kraftstoffe und Chemikalien ist er in den Betriebsanweisungen der Abfüllanlagen hinterlegt.

Die dritte Zeile ist der Grund, warum hermetisch verschlossene Tanks nie ganz voll gefahren werden: Ohne Sicherheitsventil fehlt der Druckausgleich, deshalb wird der Grenzwert von 100 auf 98 Prozent abgesenkt.

Achtung: Die 80/20-Regel und die Berechnung des höchsten Füllungsgrades gelten nebeneinander, nicht alternativ. Ein Tank, der nach der Formel auf 97 Prozent befüllt werden dürfte, erfüllt damit auch die Untergrenze von 80 Prozent. Umgekehrt reicht es nicht, nur die 80 Prozent zu erreichen, wenn die Formel wegen einer hohen Fülltemperatur einen niedrigeren Wert vorgibt.

Sonderfall verflüssigte Gase

Für Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gilt eine eigene Systematik nach Abschnitt 4.3.3.2. Hier wird nicht in Prozent gerechnet, sondern über einen Füllungsgrad in Kilogramm je Liter Fassungsraum. Der zulässige Wert ist für jedes Gas festgelegt und berücksichtigt, wie stark sich das verflüssigte Gas bei Erwärmung ausdehnt.

Der Hintergrund ist derselbe wie bei den Flüssigkeiten, die Folgen einer Überfüllung sind jedoch gravierender: Ein vollständig mit verflüssigtem Gas gefüllter Tank baut bei Sonneneinstrahlung binnen Stunden Drücke auf, die keine Bauart mehr aufnimmt. Bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen kommt die Haltezeit hinzu, also der Zeitraum, in dem der Tank ohne Ablassen von Gas transportiert werden darf.

Praxisbeispiel Heizöllieferung

Ein Mineralölhändler betreibt zwei Fahrzeuge. Das erste ist ein Tankfahrzeug mit 18.000 Litern Fassungsraum in einem einzigen, nicht unterteilten Tankkörper. Das zweite ist ein Kammertankfahrzeug mit vier Kammern zu je 4.500 Litern.

Für eine Auslieferung von 9.000 Litern Heizöl der Eintragung UN 1202 gilt: Das Einkammerfahrzeug dürfte diese Menge nicht transportieren, denn 9.000 von 18.000 Litern entsprechen genau 50 Prozent und liegen damit im verbotenen Bereich zwischen 20 und 80 Prozent. Zulässig wären entweder höchstens 3.600 Liter oder mindestens 14.400 Liter.

Das Kammerfahrzeug dagegen kann die 9.000 Liter ohne Weiteres fahren, indem zwei Kammern voll befüllt und zwei leer gelassen werden. Da jede Kammer unter 7.500 Litern liegt, greift die Regel ohnehin nicht — selbst eine halb gefüllte Kammer wäre zulässig. Für Betriebe mit wechselnden Abgabemengen ist die Kammerbauart deshalb nicht nur bequemer, sondern oft die einzige praktikable Lösung.

Beide Fahrten unterliegen im Übrigen den vollen Anforderungen des ADR an Tanktransporte. Die Erleichterungen der 1000-Punkte-Regel greifen bei Tankbeförderungen nicht, und das Beförderungspapier ist in jedem Fall auszustellen.

Checkliste vor dem Befüllen

  1. Tankdokumentation prüfen: Ist der Tankkörper unterteilt, und wie groß sind die einzelnen Abteilungen?
  2. Fassungsraum je Abteilung aus dem Tankakte- oder Prüfbescheinigungsauszug entnehmen, nicht schätzen.
  3. Klären, ob der Stoff unter eine der vier Ausnahmen fällt; bei Viskositätsargumenten den Nachweis aus dem Sicherheitsdatenblatt sichern.
  4. Höchsten Füllungsgrad nach 4.3.2.2.1 mit der tatsächlichen Fülltemperatur berechnen, nicht mit einem Standardwert.
  5. Bei Kammerfahrzeugen die Beladung so planen, dass entweder unter 20 oder über 80 Prozent je betroffener Abteilung erreicht wird.
  6. Füllstandsanzeige und Überfüllsicherung auf Funktion prüfen.
  7. Tatsächlich abgefüllte Menge dokumentieren und mit der Angabe im Beförderungspapier abgleichen.
  8. Nach Teilentleerungen unterwegs erneut prüfen, ob der verbleibende Füllstand noch zulässig ist.

Typische Fehler und ihre Folgen

Der mit Abstand häufigste Fehler entsteht nicht beim Befüllen, sondern bei der Teilentleerung. Ein Fahrzeug startet vorschriftsmäßig mit 90 Prozent Füllstand, liefert beim ersten Kunden 40 Prozent ab und fährt anschließend mit 50 Prozent weiter — mitten im verbotenen Bereich. Wer mehrere Abladestellen anfährt, muss die Reihenfolge und die Abgabemengen deshalb im Voraus so planen, dass nach jeder Teilentleerung ein zulässiger Füllstand erreicht wird.

Der zweite Klassiker ist die Verwechslung von Gesamtvolumen und Abteilungsvolumen. Dass ein Fahrzeug vier Kammern hat, sagt nichts darüber aus, ob diese unter 7.500 Litern liegen. Bei großen Tankaufliegern sind Kammern mit 9.000 oder 10.000 Litern durchaus üblich, und dann greift die Regel wieder.

Der dritte Punkt betrifft die Beweislast. Wird bei einer Kontrolle ein unzulässiger Füllstand festgestellt, trifft die Verantwortung sowohl den Befüller als auch den Beförderer und den Fahrzeugführer. Verstöße gegen die Vorschriften für die Beförderung in Tanks können nach Paragraf 10 GGBefG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; die Regelsätze ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Bei organisatorischem Versagen im Betrieb kommt Paragraf 130 OWiG mit einem Rahmen bis zu einer Million Euro hinzu. In der Praxis folgt auf die Feststellung zunächst die Untersagung der Weiterfahrt, bis ein zulässiger Zustand hergestellt ist.

Häufige Fragen

Gilt die 80/20-Regel auch für IBC und Fässer?

Nein. Unterabschnitt 4.3.2.2.4 gilt für Tankkörper, also für Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks. Für Großpackmittel und Verpackungen gelten stattdessen die Füllvorschriften des Kapitels 4.1, insbesondere die Anforderung, dass die Verpackung bei 55 Grad Celsius nicht vollständig gefüllt sein darf.

Wie ist bei einem Tank mit ungleich großen Kammern zu verfahren?

Jede Abteilung wird für sich betrachtet. Liegt eine Kammer über 7.500 Litern, gilt für diese Kammer die 80/20-Regel, für die kleineren Kammern desselben Fahrzeugs dagegen nicht. Der Füllplan muss das berücksichtigen.

Was gilt für leere, ungereinigte Tanks?

Ein leerer, ungereinigter Tank unterliegt weiterhin dem ADR, weil Restmengen und Dämpfe verbleiben. Für den Füllstand ist er unproblematisch, da er deutlich unter 20 Prozent liegt. Das Beförderungspapier des zuletzt enthaltenen Gutes ist jedoch mitzuführen und der Tank bleibt gekennzeichnet.

Zählt der Füllstand in Litern oder in Prozent?

Maßgeblich ist der Anteil am Fassungsraum der jeweiligen Abteilung, also ein Prozentwert. Bei der Abrechnung wird dagegen mit temperaturkompensierten Litern gearbeitet. Beide Größen dürfen nicht verwechselt werden, sonst entsteht bei warmer Ware eine Abweichung zwischen abgerechneter und tatsächlich eingefüllter Menge.

Ändert sich mit dem ADR 2027 etwas an den Füllvorschriften?

Aktuell gilt das ADR 2025. Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. Änderungen im Tankbereich betreffen erfahrungsgemäß eher Bau- und Prüfvorschriften als die Grundsystematik des Füllungsgrades. Die endgültige Fassung sollte im Herbst 2026 ausgewertet werden.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • ADR 2025, Unterabschnitt 4.3.2.2.1 – höchster Füllungsgrad und Berechnungsformeln
  • ADR 2025, Unterabschnitt 4.3.2.2.2 – Bestimmung des mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten
  • ADR 2025, Unterabschnitt 4.3.2.2.4 – 80/20-Regel und Ausnahmen für viskose Stoffe sowie UN 1963 und UN 1966
  • ADR 2025, Abschnitt 4.3.3.2 – Füllungsgrade für Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2
  • ADR 2025, Kapitel 6.8 – Bau, Ausrüstung, Zulassung und Prüfung von Tanks
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), Paragraf 10 zum Bußgeldrahmen: gesetze-im-internet.de/gbefg
  • UNECE, Originaltext des ADR: unece.org – ADR 2025
  • Bundesministerium für Verkehr, Gefahrgutrecht: bmv.de

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