Tankkörper, welche zur Beförderung flüssiger, verflüssigten Stoffe oder tiefgekühlt verflüssigten Gasen eingesetzt werden und dabei keine Trenn- oder Schwallwände (getrennt in max. 7500 l) besitzen müssen mindestens 80% oder höchstens 20 % ihres Fassungsvermögens gefüllt sein.
Ausnahmen vom Füllgrad bitte beachten:
- Flüssige Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei 20 °C von mindestens 2 680 mm²/s
- Geschmolzene Stoffe mit einer kinematischen Viskosität bei Fülltemperatur von mindestens 2 680 mm²/s
- UN 1963
- UN 1966