Tunnelbeschränkungen regeln, welche Gefahrgüter durch welche Straßentunnel befördert werden dürfen. Maßgeblich ist der Tunnelbeschränkungscode aus Spalte 15 der Tabelle A des ADR in Verbindung mit der Tunnelkategorie A bis E, die der jeweilige Tunnel von der zuständigen Behörde zugewiesen bekommen hat. Passen Code und Kategorie nicht zusammen, ist die Durchfahrt verboten und der Fahrer muss der ausgeschilderten Umleitungsstrecke folgen.
Inhaltsverzeichnis
- Warum es Tunnelbeschränkungen gibt
- Die Tunnelkategorien A bis E
- Tunnelbeschränkungscodes und ihre Bedeutung
- Nachschlagetabelle: Code trifft Kategorie
- In sieben Schritten den richtigen Code ermitteln
- Eintrag im Beförderungspapier
- Wann die Beschränkungen nicht gelten
- Praxisbeispiel aus dem Speditionsalltag
- Typische Fehler in der Disposition
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Warum es Tunnelbeschränkungen gibt
Ein Tunnel ist ein geschlossener Raum. Was auf freier Strecke ein beherrschbarer Zwischenfall wäre, kann unter Tage zur Katastrophe werden: Rauchgase ziehen nicht ab, die Temperatur steigt binnen Minuten auf mehrere hundert Grad, Rettungskräfte kommen nur eingeschränkt an die Unfallstelle heran und Flüchtende bewegen sich in der gleichen Röhre wie das brennende Fahrzeug. Die Brände im Mont-Blanc-Tunnel und im Tauerntunnel Ende der neunziger Jahre haben diese Risiken auf tragische Weise sichtbar gemacht und den Anstoß für ein europaweit einheitliches Regelwerk gegeben.
Das ADR hat daraufhin mit Abschnitt 1.9.5 ein System eingeführt, das seit 2010 in seiner heutigen Form gilt. Die Grundidee ist einfach: Nicht jedes Gefahrgut ist im Tunnel gleich gefährlich, und nicht jeder Tunnel ist gleich empfindlich. Statt pauschaler Verbote werden beide Seiten klassifiziert und miteinander abgeglichen. Das Regelwerk unterscheidet dabei drei Leitgefahren, die im Tunnel besonders schwer wiegen: Explosionen, die Freisetzung giftiger Stoffe und Brände mit hoher Wärmefreisetzung.
Für Unternehmen ist das mehr als eine juristische Feinheit. Wer eine Tour plant, ohne den Tunnelcode zu prüfen, riskiert nicht nur ein Bußgeldverfahren bei der Kontrolle, sondern im Schadensfall auch erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Die Verantwortung verteilt sich dabei auf mehrere Beteiligte, wie im Regelwerk selbst im Einzelnen geregelt ist. Einen Einstieg in die Systematik des Abkommens gibt der Beitrag Was ist das ADR.
Die Tunnelkategorien A bis E
Jeder Straßentunnel kann von der zuständigen Behörde einer von fünf Kategorien zugeordnet werden. Die Zuordnung richtet sich nach Länge, Bauart, Lüftungskonzept, Verkehrsaufkommen und Ausweichmöglichkeiten. In Deutschland erfolgt die Einstufung durch die Straßenbaubehörden der Länder beziehungsweise des Bundes; die Kennzeichnung geschieht über das Verkehrszeichen für das Verbot der Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit einem Zusatzzeichen, das den Buchstaben der Kategorie trägt.
| Kategorie | Bedeutung für die Durchfahrt |
|---|---|
| A | Keine Beschränkung für die Beförderung gefährlicher Güter. Solche Tunnel werden in der Praxis nicht gesondert beschildert. |
| B | Beschränkung für gefährliche Güter mit sehr großem Explosionspotenzial. |
| C | Beschränkung für gefährliche Güter mit sehr großem oder großem Explosionspotenzial sowie mit großem Freisetzungspotenzial giftiger Stoffe. |
| D | Beschränkung zusätzlich für Güter mit großem Brandpotenzial. |
| E | Beschränkung für alle gefährlichen Güter mit wenigen namentlich genannten Ausnahmen. Die restriktivste Kategorie. |
Wichtig ist das Verständnis der Stufenlogik: Die Kategorien bauen aufeinander auf. Ein Gut, das in Kategorie B verboten ist, ist automatisch auch in C, D und E verboten. Umgekehrt gilt das nicht. Wer sich diese Kaskade einmal eingeprägt hat, kommt in der Praxis ohne ständiges Nachschlagen aus.
Für die Kategorie E sieht das ADR eine kurze Positivliste vor: Die Beförderung bestimmter Eintragungen bleibt auch dort zulässig, darunter UN 2919, UN 3291, UN 3331, UN 3359 und UN 3373. Diese Stoffe und Gegenstände gelten im Tunnelkontext als unkritisch, weil von ihnen weder eine Explosions- noch eine relevante Brandgefahr ausgeht.
Tunnelbeschränkungscodes und ihre Bedeutung
Auf der Güterseite steht der Tunnelbeschränkungscode. Er findet sich in Spalte 15 der Tabelle A des Kapitels 3.2 des ADR, dort in der unteren Zeile der Zelle und stets in Klammern gesetzt. In der oberen Zeile derselben Zelle steht die Beförderungskategorie, die für die Freimengenberechnung nach der 1000-Punkte-Regel benötigt wird. Diese beiden Angaben werden im Alltag regelmäßig verwechselt, obwohl sie völlig unterschiedliche Zwecke haben. Wer mit Freimengen arbeitet, findet die Systematik in der Darstellung zur 1000-Punkte-Regel ausführlich erklärt.
Der Code besteht aus einem oder zwei Buchstaben, gelegentlich ergänzt um eine Massenangabe. Er benennt jeweils die erste Tunnelkategorie, für die ein Verbot greift. Ein Code kann auch entfallen; dann steht in Spalte 15 lediglich ein Strich in Klammern und die Beförderung ist durch alle Tunnel zulässig.
| Code | Verboten in Tunneln der Kategorie | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| (-) | Keine Beschränkung | Viele Stoffe der Klasse 9, UN 3077 in Versandstücken |
| (B) | B, C, D, E | Zahlreiche Eintragungen der Klasse 1 |
| (B1000C) | B und C ab einer Gesamtmenge über 1000 kg, darüber hinaus D und E | Bestimmte Sprengstoffeintragungen |
| (B/D) | B in Tanks, D in Versandstücken und Tanks | Ausgewählte Eintragungen der Klasse 1 und 4.1 |
| (B/E) | B in Tanks, E in Versandstücken | Einzelne Eintragungen mit Explosionspotenzial |
| (C) | C, D, E | Stark giftige Gase und Flüssigkeiten |
| (C5000D) | C ab 5000 kg, darüber hinaus D und E | Bestimmte Massengüter |
| (C/D) | C in Tanks, D in Versandstücken und Tanks | Diverse giftige Stoffe |
| (C/E) | C in Tanks, E in Versandstücken | Ausgewählte Klasse-6.1-Eintragungen |
| (D) | D, E | Viele entzündbare Gase und Flüssigkeiten |
| (D/E) | D in Tanks und lose Schüttung, E in Versandstücken | UN 1203 Benzin, UN 1202 Dieselkraftstoff |
| (E) | E | Stoffe mit geringerem Gefahrenpotenzial |
Die Schreibweise mit Schrägstrich verlangt besondere Aufmerksamkeit. Bei einem Code wie (D/E) gilt der erste Buchstabe für die Beförderung in Tanks und in loser Schüttung, der zweite für die Beförderung in Versandstücken. Ein Tankfahrzeug mit Benzin darf einen Tunnel der Kategorie D also nicht durchfahren, dieselbe Ware in Kanistern auf einer Pritsche hingegen schon. Erst in Kategorie E ist auch die Versandstückbeförderung untersagt.
Hinweis: Bei Zusammenladung mehrerer Gefahrgüter mit unterschiedlichen Codes gilt für die gesamte Beförderungseinheit stets der restriktivste Code. Ein einzelnes Versandstück mit Code (B) reicht aus, um eine ansonsten unkritische Ladung aus allen Tunneln der Kategorien B bis E auszuschließen.
Nachschlagetabelle: Code trifft Kategorie
Die folgende Matrix beantwortet die Frage, die in der Disposition täglich gestellt wird: Darf diese Ladung durch diesen Tunnel? Gelesen wird zeilenweise vom Code aus.
| Code der Ladung | Tunnel A | Tunnel B | Tunnel C | Tunnel D | Tunnel E |
|---|---|---|---|---|---|
| (-) | frei | frei | frei | frei | frei |
| (B) | frei | verboten | verboten | verboten | verboten |
| (C) | frei | frei | verboten | verboten | verboten |
| (D) | frei | frei | frei | verboten | verboten |
| (E) | frei | frei | frei | frei | verboten |
| (D/E) in Tanks | frei | frei | frei | verboten | verboten |
| (D/E) in Versandstücken | frei | frei | frei | frei | verboten |
In sieben Schritten den richtigen Code ermitteln
- Klassifizierung abschließen. Ohne belastbare UN-Nummer lässt sich kein Tunnelcode bestimmen. Die Grundlagen dazu liefert die Übersicht der Gefahrgutklassen.
- Die Eintragung in Tabelle A des Kapitels 3.2 aufschlagen und Spalte 15 auslesen. Der Wert in Klammern ist der gesuchte Code.
- Prüfen, ob die Beförderung in Tanks, in loser Schüttung oder in Versandstücken erfolgt. Bei Codes mit Schrägstrich entscheidet das über den anzuwendenden Buchstaben.
- Bei mengenabhängigen Codes wie B1000C oder C5000D die tatsächliche Gesamtmenge je Beförderungseinheit ermitteln und mit dem Schwellenwert vergleichen.
- Bei Zusammenladung alle Codes gegenüberstellen und den restriktivsten auswählen.
- Prüfen, ob eine Freistellung nach Kapitel 1.1.3 greift. In diesem Fall entfallen die Tunnelbeschränkungen.
- Den ermittelten Code in das Beförderungspapier übernehmen und die Route entsprechend planen.
Eintrag im Beförderungspapier
Der Tunnelbeschränkungscode ist nach Unterabschnitt 5.4.1.1.1 Buchstabe k eine Angabe im Beförderungspapier. Er wird in Großbuchstaben und in Klammern hinter die übrigen Angaben gesetzt und schließt die Beschreibung des gefährlichen Gutes ab. Eine vollständige Eintragung sieht damit so aus:
UN 1203 BENZIN, 3, II, (D/E)
Das ADR verlangt die Angabe dann, wenn die Beförderungseinheit einen Tunnel mit Beschränkungen durchfahren soll. In der Praxis hat es sich bewährt, den Code grundsätzlich einzutragen, weil sich Routen kurzfristig ändern und der Fahrer die Information sonst nicht zur Hand hat. Weitere Pflichtangaben und die korrekte Reihenfolge sind im Beitrag zum Beförderungspapier nach ADR zusammengestellt.
Achtung: Der Tunnelcode gehört in das Beförderungspapier, nicht auf das Versandstück. Eine Kennzeichnung am Versandstück oder am Fahrzeug ist für den Tunnelcode nicht vorgesehen. Umgekehrt ersetzt die orangefarbene Warntafel keine Angabe im Papier.
Wann die Beschränkungen nicht gelten
Nicht jede Beförderung gefährlicher Güter unterliegt den Tunnelbeschränkungen. Werden gefährliche Güter nach den Freistellungen des Kapitels 1.1.3 befördert, etwa im Rahmen der Handwerkerregelung oder unterhalb der Freimengen der 1000-Punkte-Regel, entfallen die Beschränkungen für die Durchfahrt. Der Gesetzgeber hat hier bewusst auf eine Doppelregulierung verzichtet.
Auch für begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 gilt zunächst keine Tunnelbeschränkung. Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch, wenn eine Beförderungseinheit begrenzte Mengen mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als acht Tonnen befördert. In diesem Fall greifen die Beschränkungen der Tunnelkategorie E. Diese Schwelle wird im Stückgutverkehr häufiger erreicht, als die Beteiligten vermuten, weil sich LQ-Sendungen aus vielen kleinen Positionen zusammensetzen.
Freigestellte Mengen nach Kapitel 3.5 lösen keine Tunnelbeschränkungen aus. Ebenso wenig betroffen ist die Beförderung leerer ungereinigter Verpackungen, sofern für sie keine eigene Eintragung mit Code besteht. Ob eine Freistellung im konkreten Fall greift, sollte dokumentiert werden; die Beweislast liegt beim Beförderer.
Praxisbeispiel aus dem Speditionsalltag
Eine mittelständische Spedition aus dem Rheinland disponiert eine Sammelladung von Leverkusen nach Innsbruck. An Bord befinden sich 900 Liter UN 1263 Farbe in Kanistern, 200 Kilogramm UN 1950 Druckgaspackungen und eine Palette mit UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien. Die geplante Route führt über den Brenner und durch mehrere österreichische Tunnel, darunter einen Tunnel der Kategorie D.
Die Disposition liest die Codes aus Spalte 15 aus: UN 1263 trägt in der Verpackungsgruppe II den Code (D/E), UN 1950 je nach Eintragung (D) oder (E), UN 3480 den Code (E). Da die Farbe in Kanistern und damit in Versandstücken befördert wird, gilt für sie der zweite Buchstabe, also E. Für die Druckgaspackungen ist im konkreten Fall (D) einschlägig. Der restriktivste Code der Gesamtladung ist damit (D) und die Durchfahrt durch den Tunnel der Kategorie D ist untersagt.
Die Spedition hat zwei Möglichkeiten. Entweder sie plant die ausgeschilderte Umleitung ein und kalkuliert die längere Fahrzeit sowie den Mehrverbrauch in den Frachtpreis ein. Oder sie trennt die Sendung: Die Druckgaspackungen laufen auf einer separaten Tour, wodurch die verbleibende Ladung mit Code (E) den Tunnel passieren darf. Im geschilderten Fall war die Trennung günstiger, weil die Umleitung mehr als zwei Stunden gekostet hätte. Entschieden wurde das nicht im Fahrerhaus, sondern am Vortag in der Disposition, und genau dort gehört diese Prüfung hin.
Typische Fehler in der Disposition
Aus der Beratungspraxis lassen sich einige Muster benennen, die immer wieder zu Beanstandungen führen. An erster Stelle steht die Verwechslung von Beförderungskategorie und Tunnelcode. Beide stehen in derselben Zelle der Tabelle A, haben aber nichts miteinander zu tun. Wer die Beförderungskategorie 2 mit einem Tunnelcode verwechselt, landet zwangsläufig bei falschen Ergebnissen.
Der zweite häufige Fehler betrifft die Zusammenladung. Es wird der Code der mengenmäßig größten Position übernommen statt der restriktivste Code der Gesamtladung. Ein einzelner Karton kann die gesamte Tour bestimmen. Drittens wird der Unterschied zwischen Tank- und Versandstückbeförderung bei Codes mit Schrägstrich übersehen, was in beide Richtungen falsch ausgeht: entweder wird unnötig umgeleitet oder unzulässig durchgefahren.
Ein vierter Punkt betrifft die Aktualität der Tunnelkategorien. Die Zuordnung kann sich ändern, etwa nach einer Sanierung oder einer Neubewertung des Verkehrsaufkommens. Wer mit einer Routenliste aus dem Vorjahr arbeitet, fährt möglicherweise mit veralteten Annahmen. Eine jährliche Überprüfung der Standardrouten gehört daher in den Aufgabenkatalog des Gefahrgutbeauftragten, dessen Rolle im Überblick zu den Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten beschrieben ist.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Tunnelkategorie eines bestimmten Tunnels?
Die Kategorie wird vor der Tunneleinfahrt ausgeschildert. Zusätzlich veröffentlichen die Straßenbauverwaltungen und die Betreibergesellschaften Übersichten der eingestuften Tunnel. Für grenzüberschreitende Verkehre lohnt der Blick in die nationalen Verzeichnisse der Durchfahrtsstaaten, da die Einstufung national erfolgt und sich zwischen den Ländern unterscheiden kann.
Was passiert, wenn ein Fahrer versehentlich in einen gesperrten Tunnel einfährt?
Der Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Der Rahmen der Geldbußen ergibt sich aus dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, konkretisiert durch die Regelsätze der RSEB. Neben dem Fahrer können auch Beförderer und Absender belangt werden, wenn die Routenplanung oder die Angaben im Beförderungspapier fehlerhaft waren. Bei Organisationsverschulden kommt zusätzlich eine Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung in Betracht.
Gilt der Tunnelcode auch für Leerfahrten mit ungereinigten Tanks?
Ja, sofern für die betreffende Eintragung ein Code vergeben ist. Ein ungereinigter leerer Tank gilt gefahrgutrechtlich weiterhin als beladen, solange er nicht gereinigt und entgast ist. Die Beschränkungen der Eintragung bleiben damit anwendbar.
Muss der Tunnelcode auch bei rein innerdeutschen Fahrten angegeben werden?
Das ADR gilt über die GGVSEB auch für den Binnenverkehr in Deutschland. Die Angabe ist daher unter denselben Voraussetzungen erforderlich wie im grenzüberschreitenden Verkehr.
Ändern sich die Tunnelvorschriften mit dem ADR 2027?
Das derzeit anwendbare Regelwerk ist das ADR 2025. Die nächste Ausgabe tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. Änderungen an einzelnen Eintragungen der Tabelle A wirken sich stets auch auf Spalte 15 aus, weshalb die Tunnelcodes der eigenen Standardartikel nach jeder Neuausgabe überprüft werden sollten.
Wer trägt die Verantwortung für die Routenwahl?
Die Routenplanung liegt beim Beförderer, der dem Fahrer die erforderlichen Informationen bereitstellen muss. Der Fahrer wiederum darf einen gesperrten Tunnel nicht befahren und muss der ausgeschilderten Umleitung folgen. Der Absender verantwortet die richtige Angabe des Codes im Beförderungspapier.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- ADR 2025, Abschnitt 1.9.5 Tunnelbeschränkungen, insbesondere 1.9.5.1 bis 1.9.5.3
- ADR 2025, Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 15 Beförderungskategorie und Tunnelbeschränkungscode
- ADR 2025, Unterabschnitt 5.4.1.1.1 Buchstabe k Angaben im Beförderungspapier
- ADR 2025, Kapitel 1.1.3 Freistellungen sowie Kapitel 3.4 begrenzte Mengen
- ADR 2025, Abschnitt 8.6.3 und 8.6.4 Beschilderung und Signalisierung von Tunneln
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), gesetze-im-internet.de/ggvseb
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), § 10 Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de/ggbefg
- Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB (RSEB), Anlage 7 Regelsätze für Geldbußen
- UNECE, ADR Volltext und Änderungsverzeichnis, unece.org
- Bundesministerium für Verkehr, bmv.de
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