Lithiumbatterien sind Gefahrgut der Klasse 9 und dürfen nur nach den Vorschriften von ADR, IMDG-Code und IATA-DGR versendet werden. Entscheidend sind vier Fragen: Welche UN-Nummer trifft zu (3480, 3481, 3090 oder 3091), wie groß ist die Batterie (Wattstunden oder Lithiumgehalt), ist sie unbeschädigt und geprüft (UN 38.3), und welcher Verkehrsträger kommt zum Einsatz? Kleine Batterien lassen sich unter Sondervorschrift 188 stark vereinfacht versenden – für die Luftfracht gelten die schärfsten Regeln.
Inhaltsverzeichnis
Die vier UN-Nummern für Lithiumbatterien
| UN-Nummer | Typ | Konstellation | Beispiel |
|---|---|---|---|
| UN 3480 | Lithium-Ionen | Batterien allein | Ersatzakku, Powerbank |
| UN 3481 | Lithium-Ionen | in oder mit Ausrüstung verpackt | Laptop, Gerät plus Zusatzakku |
| UN 3090 | Lithium-Metall | Batterien allein | Knopfzellen lose |
| UN 3091 | Lithium-Metall | in oder mit Ausrüstung | Messgerät mit Primärzelle |
Für Natrium-Ionen-Batterien existieren seit dem ADR 2025 eigene Positionen (UN 3551 und 3552); mit dem ADR 2027 kommen weitere Regelungen für eingebaute Batterien hinzu – dazu erscheint ein eigener Beitrag in dieser Serie.
Größe zählt: Wattstunden und Lithiumgehalt
Ob der vereinfachte Versand möglich ist, entscheidet die Energiegröße: Bei Lithium-Ionen-Zellen sind es höchstens 20 Wattstunden je Zelle und 100 Wattstunden je Batterie, bei Lithium-Metall höchstens 1 Gramm Lithium je Zelle und 2 Gramm je Batterie. Die Wattstundenzahl steht auf dem Akku oder errechnet sich aus Spannung mal Amperestunden. Oberhalb dieser Grenzen gelten die vollen Vorschriften; für die Luftfracht existieren zusätzliche Abstufungen bis 160 Wattstunden für Ausrüstungssendungen.
Der Standardweg für kleine Batterien: SV 188
Sondervorschrift 188 stellt kleine Zellen und Batterien von den meisten ADR-Vorschriften frei, wenn folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind:
- Grenzwerte 20/100 Wattstunden beziehungsweise 1/2 Gramm eingehalten,
- UN-38.3-Prüfnachweis vorhanden, keine beschädigten oder zurückgerufenen Batterien,
- Schutz gegen Kurzschluss: Einzelverpackung der Batterien oder isolierte Pole,
- stabile Außenverpackung; Versandstücke mit Batterien allein höchstens 30 Kilogramm brutto,
- Kennzeichnung mit dem Lithiumbatterie-Kennzeichen (Ausnahmen etwa bei sehr kleinen Sendungen in Ausrüstung: höchstens zwei Batterien in maximal zwei Versandstücken je Sendung sind ohne Kennzeichen möglich, in Geräten eingebaut).
Große Batterien: Versand nach P903
Oberhalb der SV-188-Grenzen wird der Versand zum Voll-Gefahrgut: UN-zugelassene Verpackung nach Verpackungsanweisung P903, Gefahrzettel 9A, UN-Nummer am Versandstück, Beförderungspapier und unterwiesenes Personal. E-Bike-Akkus, Werkzeugakkus großer Bauart und Speicherbatterien fallen regelmäßig in diese Kategorie. Für Transportgestelle, robuste Großbatterien und Fahrzeuge existieren eigene Anweisungen (P903 Absätze für Einrichtungen, P908 ff. für defekte Batterien, UN 3171 für batteriebetriebene Fahrzeuge).
Straße, See, Luft: die Unterschiede
| Verkehrsträger | Besonderheit |
|---|---|
| Straße (ADR) | SV 188 großzügig nutzbar, keine Mengenbegrenzung je Fahrzeug für SV-188-Ware |
| See (IMDG) | weitgehend ADR-analog; Dokumentation und Containerpackzertifikat beachten |
| Luft (IATA) | strengste Regeln: UN 3480 und UN 3090 allein nur als Vollfracht (Cargo Aircraft Only), Ladezustand höchstens 30 Prozent bei UN 3480, Section-II-Erleichterungen weitgehend abgeschafft, Schulungspflicht nach CBTA |
Wer Akkus international per Luftfracht versendet, kommt an geschultem Personal und häufig an einer Shipper’s Declaration nicht vorbei – Details folgen im Beitrag zur Lithium-Luftfracht.
Sonderfälle: defekt, Retoure, Entsorgung
- Beschädigte oder defekte Batterien laufen niemals unter SV 188, sondern nach SV 376 mit den Verpackungsanweisungen P908/P909 – bei kritisch defekten Zellen nur mit behördlich festgelegten Bedingungen.
- Retouren im Onlinehandel: Der Rückversand durch Privatkunden ist für diese freigestellt; sobald der Händler die Abholung organisiert, trägt er die Absenderpflichten – ein sauberer Retourenprozess mit Kundeninstruktion ist Pflicht.
- Entsorgung und Recycling: Für gebrauchte Batterien zur Sammelstelle gelten die Erleichterungen der SV 377 beziehungsweise SV 636 in Verbindung mit P909.
Checkliste für den Batterieversand
- Batterietyp und UN-Nummer bestimmt (Ionen oder Metall, allein oder mit Gerät)?
- Wattstunden beziehungsweise Lithiumgehalt je Zelle und Batterie geprüft?
- UN-38.3-Testnachweis vom Hersteller vorhanden?
- Zustand geprüft – keine beschädigten, aufgeblähten oder zurückgerufenen Akkus?
- Kurzschlussschutz und stabile Außenverpackung sichergestellt?
- Richtiges Kennzeichen angebracht (Lithiumbatterie-Mark, ggf. Gefahrzettel 9A)?
- Verkehrsträgerspezifische Regeln geprüft (Luftfracht: Ladezustand, CAO)?
- Personal unterwiesen, Prozesse dokumentiert?
Vom Onlineshop bis zum Hersteller: Wir klassifizieren Ihre Batterien, definieren Verpackung und Kennzeichnung und unterweisen Ihr Team – als Projekt oder als externer Gefahrgutbeauftragter.
Batterie-Beratung anfragen
Häufige Fragen
Darf ich einen einzelnen Ersatzakku einfach ins Paket legen?
Nur unter den Bedingungen der SV 188: Grenzwerte eingehalten, Pole geschützt, stabile Verpackung, Kennzeichen angebracht (mit engen Ausnahmen bei in Geräten eingebauten Batterien).
Was bedeutet der UN-38.3-Test?
Eine Prüfserie (Höhensimulation, Temperatur, Vibration, Schock, Kurzschluss u. a.), die jede Zell- und Batteriebauart vor dem Transport bestanden haben muss; der Hersteller stellt dazu eine Testzusammenfassung bereit.
Sind Powerbanks Gefahrgut?
Ja, als Lithium-Ionen-Batterien UN 3480. Kleine Powerbanks laufen meist unter SV 188.
Darf ein aufgeblähter Akku verschickt werden?
Nicht im normalen Verfahren: Beschädigte und defekte Batterien erfordern SV 376 mit Spezialverpackung – im Zweifel Fachberatung einholen.
Welche Strafe droht bei falsch deklarierten Batterien?
Bußgelder nach RSEB Anlage 7; in der Luftfracht drohen zusätzlich Beförderungsausschlüsse durch die Airlines und im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Sondervorschriften 188, 376, 377 ADR 2025; Verpackungsanweisungen P903, P908, P909
- UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.3
- IATA-DGR (Lithium Batteries), IMDG-Code

