Die Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c) ADR stellt Beförderungen frei, die Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit durchführen – etwa die Versorgung von Baustellen oder Fahrten zu Mess-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Grenzen: höchstens 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen der 1000-Punkte-Regel. Ausdrücklich nicht erfasst sind Fahrten zur internen oder externen Versorgung – also klassische Beschaffungs- und Auslieferungstouren.
Inhaltsverzeichnis
Was die Regelung erlaubt
Freigestellt sind Beförderungen gefährlicher Güter, die Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchführen – das ADR nennt beispielhaft Lieferungen an Baustellen des Hoch- und Tiefbaus sowie Fahrten im Zusammenhang mit Vermessungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten. Der Monteur mit Gasflaschen im Servicefahrzeug, der Maler mit Verdünnung auf dem Weg zur Baustelle, der SHK-Betrieb mit Propan für die Dacharbeiten: alles klassische Anwendungsfälle. Die Beförderung ist dabei Nebenzweck – transportiert wird, um vor Ort zu arbeiten.
Die vier Voraussetzungen
- Zusammenhang mit der Haupttätigkeit: Das Unternehmen fährt zum eigenen Einsatzort; das Gut wird dort von ihm selbst verwendet.
- Mengengrenze je Verpackung: höchstens 450 Liter je Verpackung – auch bei IBC.
- Gesamtmenge: innerhalb der Höchstmengen des Unterabschnitts 1.1.3.6, also der 1000-Punkte-Regel.
- Sicherer Zustand: Maßnahmen, die ein Freiwerden des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen verhindern – dichte, verschlossene, gesicherte Gebinde.
Abgrenzung: Was nicht mehr gedeckt ist
| Fall | Handwerkerregelung? | Begründung |
|---|---|---|
| Maler fährt Farben zur eigenen Baustelle | ja | Verwendung durch das eigene Unternehmen vor Ort |
| Großhandel liefert Farben an Malerbetrieb | nein | externe Versorgung – Auslieferung ist Hauptzweck |
| Zentrallager beliefert eigene Filialen | nein | interne Versorgung ist ausdrücklich ausgenommen |
| Monteur bringt leere ungereinigte Gebinde zurück | ja | Rückführung im Rahmen der Tätigkeit (ggf. auch 1.1.3.5) |
| Entsorgungsfahrt mit Altlacken zum Recyclinghof | differenziert | eigene Abfälle aus der Tätigkeit können erfasst sein; gewerbliche Sammlung nicht |
Die Grenzlinie verläuft am Zweck der Fahrt: Wird befördert, um anderswo selbst zu arbeiten, greift die Regelung. Wird befördert, um zu liefern, greift sie nicht – dann helfen nur LQ oder die reguläre 1000-Punkte-Anwendung. Einen Überblick über alle Erleichterungen gibt der Beitrag Freistellungen im ADR.
Diese Pflichten bleiben trotzdem
- Unterweisung: Alle Mitarbeiter mit Gefahrgutkontakt benötigen die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR.
- Ladungssicherung: Gasflaschen, Kanister und Fässer sind nach den allgemeinen Regeln zu sichern – siehe Ladungssicherung beim Gefahrguttransport.
- Zustand der Gebinde: dicht, verschlossen, unbeschädigt; Originalverschlüsse verwenden.
- Lüftung: Bei Gasflaschen im Kastenwagen auf Belüftung achten – ein Punkt, den Berufsgenossenschaften regelmäßig anmahnen.
- Rauchverbot bei Ladearbeiten.
Kein ADR-Schein, keine Warntafel, kein Beförderungspapier – aber die Grundpflichten bleiben. Und: Läuft im Betrieb daneben auch nur eine nicht freigestellte Beförderung, stellt sich die Frage nach dem Gefahrgutbeauftragten.
Typische Fälle aus Handwerk und Bau
Ein Dachdeckerbetrieb fährt morgens mit zwei 33-Kilogramm-Propanflaschen, einem 20-Liter-Kanister Benzin für die Schneidmaschine und Bitumen-Voranstrich zur Baustelle: Alle Gebinde unter 450 Litern, die Punkterechnung liegt weit unter 1000 – die Fahrt läuft unter der Handwerkerregelung. Derselbe Betrieb holt mittags beim Großhandel zehn weitere Propanflaschen für das Lager: Das ist Beschaffung, keine Baustellenversorgung – hier zählt die reguläre 1000-Punkte-Rechnung, die bei dieser Menge allerdings ebenfalls trägt. Kritisch wird es beim Sprinter, der wochenlang als rollendes Lager mit Restbeständen unterwegs ist: Ohne Dokumentation gerät die Punkterechnung bei Kontrollen schnell ins Wanken.
So organisieren Sie die Regelung im Betrieb
- Fahrzeugbezogene Positivliste: Welche Güter in welchen Höchstmengen dürfen mit?
- Punkterechnung je Standardbeladung dokumentieren und im Fahrzeug mitführen.
- Jährliche Unterweisung der Monteure mit Praxisteil (Sicherung, Verhalten bei Leckage).
- Klare Regel für Sonderfälle: Neue Produkte erst nach Freigabe durch den Verantwortlichen mitnehmen.
- Freistellungsprüfung schriftlich hinterlegen – sie trägt auch die Befreiung nach § 2 GbV.
Wir erstellen Positivlisten und Punkterechnungen für Ihre Servicefahrzeuge und unterweisen Ihre Monteure – praxisnah und dokumentiert.
Beratung für Handwerksbetriebe anfragen
Häufige Fragen
Gilt die Handwerkerregelung auch für Subunternehmer?
Ja, wenn der Subunternehmer zu seiner eigenen Arbeitsstelle fährt und die Güter dort selbst verwendet – die Regelung knüpft an die Tätigkeit des befördernden Unternehmens an.
Brauchen Monteure einen ADR-Schein?
Nein, innerhalb der Handwerkerregelung nicht. Eine dokumentierte Unterweisung nach 1.3 ADR ist aber Pflicht.
Zählt der Weg zurück zum Betriebshof?
Ja, Hin- und Rückfahrt im Rahmen des Einsatzes sind erfasst – einschließlich angebrochener Gebinde und Restmengen.
Was ist mit dem täglichen Pendeln zwischen Lager und Baustelle?
Die laufende Versorgung der eigenen Baustelle bleibt gedeckt; die Belieferung anderer Betriebe oder Filialen nicht.
Gilt die Regelung auch für Lithiumbatterien in Geräten?
Akkugeräte fallen meist schon unter andere Erleichterungen (etwa SV 188 oder 1.1.3.1 b); die Handwerkerregelung ergänzt das für Kraftstoffe, Gase und Chemie.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR 2025
- Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (Höchstmengen)
- Kapitel 1.3 ADR (Unterweisung)



