Beim Gefahrguttransport ist die Ladungssicherung doppelt geregelt: Neben den allgemeinen Anforderungen aus § 22 StVO und den anerkannten Regeln der Technik gilt Abschnitt 7.5.7 ADR, der die Sicherung der Versandstücke ausdrücklich vorschreibt. Versandstücke müssen so verstaut und gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander und zum Fahrzeug nur geringfügig verändern können. Verantwortlich sind Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer nebeneinander.
Inhaltsverzeichnis
Der doppelte Rechtsrahmen
| Regelwerk | Inhalt | Adressat |
|---|---|---|
| Abschnitt 7.5.7 ADR | Sicherung der Versandstücke, Handhabung, Stapelung | Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer |
| § 22 StVO | Verkehrssichere Verstauung der Ladung | Fahrer, Halter, Verlader |
| EN 12195-1 | Berechnung der Sicherungskräfte | Praxisstandard |
| VDI 2700 ff. | anerkannte Regeln der Technik | Praxisstandard |
Wichtig: 7.5.7.1 ADR erklärt die Anforderungen ausdrücklich für erfüllt, wenn die Ladung nach der Norm EN 12195-1 gesichert ist – die Norm ist damit der praktische Maßstab jeder Kontrolle.
Welche Kräfte wirken: die Grundphysik
Als Faustwerte für die Sicherungsplanung gelten die Beschleunigungswerte, die auch der EN 12195-1 zugrunde liegen: nach vorn 0,8 g (also 80 Prozent des Ladungsgewichts), zur Seite und nach hinten je 0,5 g. Eine Vollbremsung verwandelt eine 800-Kilogramm-Palette Farbe damit rechnerisch in eine Kraft von rund 640 Kilogramm Gewichtskraft nach vorn – Kräfte, die weder Folienstretch noch guter Wille aufhalten.
Formschluss, Kraftschluss und Kombinationen
- Formschluss: Lückenloses Stauen an Stirnwand, Seitenwänden oder mit Sperrbalken, Ladegestellen und Paletten als Füllmaterial. Für Gefahrgut die erste Wahl, weil unabhängig von Reibwerten.
- Kraftschluss (Niederzurren): Erhöht die Anpresskraft über Zurrgurte; erfordert ausreichende Vorspannkräfte und rutschhemmende Unterlagen, sonst sind unrealistisch viele Gurte nötig.
- Direktzurren: Diagonal- oder Schrägzurren für schwere Einzelstücke wie IBC oder Maschinen.
Gefahrgutspezifische Besonderheiten
- Schutz der Versandstücke: Zurrmittel dürfen Verpackungen nicht beschädigen – Kantenschutz verwenden, Fässer nicht über die Spundlöcher belasten.
- Ausrichtung: Versandstücke mit Ausrichtungspfeilen müssen aufrecht bleiben; Stapelvorgaben der Verpackungsprüfung beachten.
- Zusammenladung: Vor der Sicherung steht die Prüfung der Zusammenladeverbote nach 7.5.2 ADR.
- Handhabung: 7.5.7 ADR verbietet das Bewegen von Versandstücken durch Schieben oder Kippen, wenn sie dafür nicht ausgelegt sind.
- IBC und Fässer: Flüssigkeitsbewegung (Schwallwirkung) bei Teilfüllung einkalkulieren; IBC formschlüssig stellen.
- Gasflaschen: liegend gegen Rollen sichern oder stehend in Paletten beziehungsweise Körben transportieren, Ventilschutz montiert.
Wer verantwortlich ist
Die GGVSEB verteilt die Ladungssicherung auf mehrere Schultern: Der Verlader sichert beim Verladen, der Fahrzeugführer prüft vor Fahrtantritt und nach Zwischenstopps, der Beförderer stellt geeignete Fahrzeuge und Hilfsmittel. Bei einer Kontrolle werden Mängel deshalb regelmäßig mehrfach geahndet – die Rollenlogik erklärt unser Beitrag zu den Pflichten der Beteiligten. Ein Gefahrgutbeauftragter muss die Verladepraxis in seine Stichproben einbeziehen.
Hilfsmittel und ihre Grenzen
| Hilfsmittel | Einsatz | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Zurrgurte (EN 12195-2) | Nieder- und Direktzurren | beschädigte Gurte, fehlendes Etikett, zu geringe Vorspannung |
| Antirutschmatten | Reibwerterhöhung | verschmutzte Ladefläche macht Wirkung zunichte |
| Sperrbalken, Ladungssicherungsnetze | Formschluss, Teilladungen | Balken in beschädigten Lochschienen |
| Kantenschutz | Schutz von Gurt und Versandstück | fehlt bei Kartonagen fast immer |
| Stretchfolie | Ladeeinheit bilden | wird fälschlich als Sicherung gewertet – sie ist keine |
Checkliste vor Abfahrt
- Ladefläche besenrein, trocken, Lochschienen unbeschädigt?
- Zusammenladeverbote geprüft, Versandstücke unbeschädigt?
- Formschluss zur Stirnwand oder Sperrbalken gesetzt?
- Antirutschmatten unter Paletten, IBC und Einzelstücken?
- Zurrmittel intakt, richtig dimensioniert, mit Kantenschutz gespannt?
- Ausrichtungspfeile beachtet, Stapelgrenzen eingehalten?
- Fahrer über Ladung und Besonderheiten informiert, Papiere an Bord?
Wir schulen Ihre Verlader, auditieren die Ladungssicherung und dokumentieren die Ergebnisse revisionssicher – vor Ort in Ihrem Betrieb.
Verladeschulung anfragen
Häufige Fragen
Reicht Stretchfolie als Ladungssicherung?
Nein. Folie bildet nur die Ladeeinheit auf der Palette; die Sicherung gegenüber dem Fahrzeug erfordert Formschluss oder Zurrmittel.
Gilt 7.5.7 ADR auch bei freigestellten Transporten?
Bei Beförderungen unter der 1000-Punkte-Grenze gelten die Kernvorschriften des ADR zur Ladungssicherung weiter – und § 22 StVO ohnehin immer.
Wie viele Gurte braucht eine Palette?
Das lässt sich seriös nur nach EN 12195-1 berechnen – abhängig von Gewicht, Reibbeiwert, Zurrwinkel und Vorspannkraft. Faustformeln ersetzen die Rechnung nicht.
Wer zahlt bei einer Kontrolle mit Sicherungsmängeln?
Regelmäßig Fahrer, Beförderer und Verlader nebeneinander; bei Gefahrgut kommen die erhöhten Sätze des Gefahrgut-Bußgeldkatalogs zur Anwendung.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Abschnitt 7.5.7 ADR 2025 (Handhabung und Verstauung)
- § 22 StVO, §§ 22 ff. GGVSEB
- DIN EN 12195-1, VDI 2700 ff.



