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Fehlender Gefahrgutbeauftragter: Diese Bußgelder drohen

Kontrolle der Frachtpapiere an einem Gefahrguttransport – Bußgelder bei fehlendem Gefahrgutbeauftragten
Kein Gefahrgutbeauftragter bestellt? Diese Bußgelder drohen nach GbV und OWiG – mit den Regelsätzen der RSEB und der richtigen Sofortstrategie.

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Wer trotz Bestellpflicht keinen Gefahrgutbeauftragten bestellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 GbV in Verbindung mit § 10 GGBefG – der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro. Die Regelsätze für einzelne Verstöße legt der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog in Anlage 7 der RSEB fest; bei Vorsatz erhöhen sie sich bis auf das Doppelte. Kommt eine Aufsichtspflichtverletzung der Geschäftsleitung hinzu, sind über § 130 OWiG im Ernstfall Geldbußen bis zu einer Million Euro möglich.

Welche Verstöße die GbV kennt

§ 9 GbV zählt die bußgeldbewehrten Pflichtverletzungen auf. Die wichtigsten in der Praxis:

Verstoß Betroffener
Gefahrgutbeauftragter nicht, nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich bestellt Unternehmer
Beauftragter ohne gültigen Schulungsnachweis tätig Unternehmer / Beauftragter
Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt Beauftragter
Jahresbericht nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt Unternehmer
Unfallbericht nach 1.8.3.6 ADR nicht erstellt Beauftragter
Dem Beauftragten erforderliche Mittel oder Informationen verweigert Unternehmer

Bußgeldrahmen und Regelsätze

Den äußeren Rahmen setzt § 10 GGBefG mit bis zu 50.000 Euro je Verstoß. Für die tägliche Verwaltungspraxis gelten die Regelsätze aus Anlage 7 der RSEB. Drei Grundsätze daraus sollte jeder Unternehmer kennen:

  • Die Regelsätze gehen von fahrlässigem Handeln aus – bei Vorsatz werden sie bis zum Doppelten erhöht.
  • Sie erhöhen sich um mindestens 25 Prozent, wenn durch den Verstoß Personen gefährdet oder geschädigt wurden.
  • Mehrere Verstöße werden nebeneinander geahndet – bei einer Kontrolle kommen so schnell mehrere Positionen zusammen.
Hinweis: Die konkreten Regelsätze je Tatbestand entnehmen Behörden der jeweils aktuellen Anlage 7 der RSEB (Stand 2025 beim Bundesministerium für Verkehr abrufbar, Link in den Quellen). Wir nennen hier bewusst keine Einzelbeträge, weil der Katalog fortgeschrieben wird – entscheidend ist: Schon der Grundtatbestand der fehlenden Bestellung liegt deutlich im dreistelligen Bereich, und er kommt praktisch nie allein.

Wer das Bußgeld bekommt: Unternehmer, Leitung, Beauftragter

Das Gefahrgutrecht adressiert Pflichten personenscharf. Bei einer fehlenden Bestellung trifft das Bußgeld den Unternehmer beziehungsweise die verantwortliche Leitungsperson. Der Gefahrgutbeauftragte selbst haftet für seine eigenen Pflichtverletzungen – etwa den fehlenden Jahresbericht –, nicht aber für die unterlassene Bestellung. Daneben können weitere Beteiligte (Verlader, Absender, Fahrer) für die materiellen Verstöße herangezogen werden, die ohne funktionierende Gefahrgutorganisation typischerweise auftreten: fehlerhafte Beförderungspapiere, falsche Kennzeichnung, unterlassene Unterweisung.

Die unterschätzte Gefahr: § 130 OWiG

Richtig teuer wird es über das Ordnungswidrigkeitengesetz: Wer als Betriebsinhaber die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich gewesen wären, um Zuwiderhandlungen im Betrieb zu verhindern, handelt selbst ordnungswidrig. Die fehlende Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist ein Paradebeispiel unterlassener Aufsicht. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro betragen, wenn die verhinderte Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist; zusätzlich droht die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile über § 17 Abs. 4 OWiG. In gravierenden Fällen kommt eine Eintragung ins Gewerbezentralregister hinzu – mit Folgen für öffentliche Aufträge.

Wie Verstöße auffliegen

  1. Straßenkontrollen: Polizei und BALM stellen Mängel am Fahrzeug oder in den Papieren fest und fragen die Gefahrgutorganisation des Absenders oder Verladers ab.
  2. Betriebsprüfungen: Die zuständige Behörde fordert Bestellung, Schulungsnachweis und Jahresberichte an – anlassbezogen oder routinemäßig.
  3. Ereignisse: Nach einem Unfall oder einer Leckage wird die gesamte Organisation durchleuchtet.
  4. Hinweise: Ehemalige Mitarbeiter, Wettbewerber oder Paketdienstleister melden Auffälligkeiten.
  5. Kettenreaktion: Ein kontrollierter Frachtführer benennt den Auftraggeber – die Prüfung wandert die Lieferkette hinauf.

Die wahren Kosten eines Verstoßes

Das Bußgeld ist selten der größte Posten. Hinzu kommen regelmäßig:

  • Kosten für die kurzfristige Nachrüstung der Organisation unter Zeitdruck,
  • Transportverzögerungen bis hin zur Untersagung der Weiterfahrt,
  • Regressfragen mit Versicherern im Schadensfall,
  • Reputationsschäden bei Kunden, die Gefahrgut-Compliance vertraglich voraussetzen,
  • persönliche Haftungsrisiken der Geschäftsführung.

Zum Vergleich: Eine externe Bestellung kostet ab 29 Euro netto im Monat – weniger als ein Bruchteil des kleinsten Regelsatzes pro Jahr.

Richtig handeln, wenn die Bestellung fehlt

  1. Bestandsaufnahme sofort: Welche Gefahrgut-Tätigkeiten laufen aktuell? Gibt es Freistellungen nach § 2 GbV?
  2. Bestellung nachholen: Ein externer Beauftragter kann innerhalb weniger Tage schriftlich bestellt werden.
  3. Sofortmaßnahmen dokumentieren: Unterweisungen ansetzen, Versandprozesse prüfen, Verantwortlichkeiten festlegen.
  4. Nicht zurückdatieren: Eine rückdatierte Bestellung macht aus einer Ordnungswidrigkeit ein strafrechtliches Problem (Urkundenfälschung). Der richtige Weg ist die saubere Nachholung mit ehrlicher Dokumentation.
  5. Bei laufendem Verfahren: Anhörungsbogen ernst nehmen und fachkundigen Rat einholen – die nachgeholte Organisation wirkt regelmäßig bußgeldmindernd.
Bestellung fehlt oder Behörde fragt bereits nach?
Wir stellen die Gefahrgutorganisation kurzfristig auf: schriftliche Bestellung, Bestandsaufnahme, Sofortmaßnahmen – deutschlandweit.
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Häufige Fragen

Verjähren Verstöße gegen die GbV?

Ordnungswidrigkeiten dieser Art verjähren regelmäßig nach den Fristen des § 31 OWiG; maßgeblich sind Bußgeldrahmen und Einzelfall. Für die Praxis gilt: Auf Verjährung zu setzen ist keine Compliance-Strategie.

Können auch einzelne Mitarbeiter belangt werden?

Ja. Wer im Betrieb konkrete Gefahrgutpflichten übernommen hat (etwa als beauftragte Person nach § 9 Abs. 2 OWiG), kann für eigene Verstöße selbst herangezogen werden.

Schützt ein externer Gefahrgutbeauftragter vor Bußgeldern?

Er beseitigt den Bestellverstoß und reduziert die materiellen Fehlerquellen deutlich. Die Organisationsverantwortung der Leitung bleibt – aber mit dokumentierten Audits und Jahresberichten lässt sich ordnungsgemäße Aufsicht belegen.

Was passiert bei einer Kontrolle, wenn gerade die Verlängerungsprüfung des Beauftragten abgelaufen ist?

Ein abgelaufener Schulungsnachweis steht der fehlenden Bestellung gleich. Fristenmanagement gehört deshalb zu jeder Gefahrgutorganisation.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

Über den Autor: Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgutbeauftragte für Straße, Schiene und See. Fachlich geprüft am 07.07.2026.

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