Die Betriebsanweisung ist das Dokument, mit dem der Arbeitgeber seine Beschäftigten schriftlich über die Gefahren beim Umgang mit einem Gefahrstoff und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen informiert. Rechtsgrundlage ist § 14 der Gefahrstoffverordnung, die inhaltliche Ausgestaltung regelt die TRGS 555. Sie muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein, in verständlicher Form und Sprache vorliegen und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung abbilden.
Inhaltsverzeichnis
- Was eine Betriebsanweisung ist und was sie nicht ist
- Rechtsgrundlage: § 14 GefStoffV und TRGS 555
- Aufbau: die sieben Pflichtblöcke
- Betriebsanweisung erstellen: neun Schritte
- Betriebsanweisung und Unterweisung: der Zusammenhang
- Wann eine Betriebsanweisung überarbeitet werden muss
- Praxisbeispiel: Lackierbetrieb mit 25 Beschäftigten
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Was eine Betriebsanweisung ist und was sie nicht ist
Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt und Unterweisung werden im betrieblichen Alltag häufig verwechselt oder gleichgesetzt. Tatsächlich handelt es sich um drei verschiedene Instrumente mit unterschiedlichen Absendern, Adressaten und Zwecken. Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob eine Dokumentation im Ernstfall trägt.
| Merkmal | Sicherheitsdatenblatt | Betriebsanweisung | Unterweisung |
|---|---|---|---|
| Wer erstellt es | Lieferant beziehungsweise Hersteller | Arbeitgeber | Arbeitgeber oder beauftragte fachkundige Person |
| An wen richtet es sich | Fachkundige im Unternehmen | Beschäftigte am Arbeitsplatz | Beschäftigte am Arbeitsplatz |
| Bezug | Stoffbezogen | Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen | Arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen |
| Rechtsgrundlage | Artikel 31 REACH-Verordnung | § 14 GefStoffV, TRGS 555 | § 14 GefStoffV, TRGS 555 |
| Form | 16 vorgegebene Abschnitte | Schriftlich, verständliche Form und Sprache | Mündlich, schriftlich dokumentiert |
| Turnus | Aktualisierung bei neuen Erkenntnissen | Bei Änderungen, sonst regelmäßige Prüfung | Vor Tätigkeitsaufnahme, danach mindestens jährlich |
Die häufigste Fehlvorstellung lautet: Wer das Sicherheitsdatenblatt aushängt, hat seine Informationspflicht erfüllt. Das trifft nicht zu. Das Datenblatt beschreibt einen Stoff unter allgemeinen Bedingungen, es ist für Fachkundige geschrieben und in seiner Länge für die Praxis am Arbeitsplatz ungeeignet. Wie sich die relevanten Angaben daraus gewinnen lassen, beschreibt unser Beitrag zum Aufbau des Sicherheitsdatenblatts. Die Betriebsanweisung übersetzt diese Angaben in konkrete Handlungsanweisungen für genau die Tätigkeit, die im Betrieb tatsächlich ausgeführt wird.
Rechtsgrundlage: § 14 GefStoffV und TRGS 555
Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 berücksichtigt und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abgefasst ist. Die Betriebsanweisung muss mindestens enthalten: Angaben zu den am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffen einschließlich ihrer Bezeichnung und Kennzeichnung, Angaben zu den möglichen Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit, Angaben zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Angaben zum Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen.
Die konkretisierende Technische Regel ist die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ in der Fassung von Februar 2017 (GMBl 2017, S. 275-281). Sie beschreibt Aufbau, Gliederung und Detailtiefe und gilt als Stand der Technik. Wer die TRGS 555 einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer abweicht, muss nachweisen, dass er die gleiche Schutzwirkung auf anderem Wege erreicht.
Die Zuständigkeit liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Erstellung an eine fachkundige Person übertragen, etwa an die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen internen oder externen Gefahrstoffbeauftragten; wann eine solche Bestellung sinnvoll oder erforderlich ist, behandelt der Beitrag zur Pflicht zum Gefahrstoffbeauftragten. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Wichtig: Die Betriebsanweisung setzt eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung voraus. Die Reihenfolge ist rechtlich zwingend: erst Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, dann Festlegung der Schutzmaßnahmen, dann Betriebsanweisung, dann Unterweisung. Eine Betriebsanweisung, die vor der Gefährdungsbeurteilung entsteht, ist inhaltlich nicht belegbar.
Aufbau: die sieben Pflichtblöcke
Die TRGS 555 sieht eine feste Gliederung vor. Sie hat sich bewährt, weil Beschäftigte im Gefahrfall genau wissen, wo die relevante Information steht. Eine bestimmte Farbgebung schreibt die Technische Regel nicht vor; in der Praxis hat sich für Gefahrstoff-Betriebsanweisungen der orangefarbene Rahmen durchgesetzt.
Über der Gliederung stehen der Arbeitsbereich, der Arbeitsplatz oder die Tätigkeit sowie das Ausstellungsdatum und der Name des Verantwortlichen. Darunter folgen:
- Gefahrstoffbezeichnung. Handelsname und, soweit erforderlich, die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der gefährlichen Bestandteile.
- Gefahren für Mensch und Umwelt. Piktogramme, Signalwort, H-Sätze in verständlicher Sprache. Nicht der Volltext des Datenblatts, sondern die für die Tätigkeit relevanten Gefahren.
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen in dieser Rangfolge, einschließlich konkreter Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung mit Handschuhmaterial, Filterklasse und Tragedauer.
- Verhalten im Gefahrfall. Vorgehen bei Verschütten, Leckage, Brand, einschließlich der geeigneten Löschmittel und der zu alarmierenden Stellen.
- Erste Hilfe. Maßnahmen nach Haut-, Augenkontakt, Einatmen und Verschlucken, Name und Erreichbarkeit der Ersthelfer.
- Sachgerechte Entsorgung. Sammelbehälter, Kennzeichnung, Zuständigkeit.
- Ergänzende Hinweise. Sofern erforderlich, etwa Zutrittsbeschränkungen, Beschäftigungsbeschränkungen oder Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Betriebsanweisungen dürfen für Stoffgruppen mit vergleichbaren Gefährdungen und vergleichbaren Schutzmaßnahmen zusammengefasst werden, etwa für eine Gruppe von Reinigern mit gleicher Einstufung und gleicher Anwendung. Die Zusammenfassung darf jedoch nicht dazu führen, dass tätigkeitsspezifische Besonderheiten verloren gehen.
Achtung: Bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen genügt eine allgemein gehaltene Betriebsanweisung nicht. Hier greifen zusätzliche Schutzmaßnahmen und mit der Novelle der GefStoffV vom Dezember 2024 auch das risikobezogene Maßnahmenkonzept, das je nach Höhe des Risikos abgestufte Maßnahmen verlangt. Die Betriebsanweisung muss die daraus abgeleiteten Vorgaben konkret abbilden, einschließlich Zutrittsbeschränkungen und Expositionsminimierung.
Betriebsanweisung erstellen: neun Schritte
- Gefahrstoff identifizieren. Aus dem Gefahrstoffverzeichnis die Produkte auswählen, die im betrachteten Arbeitsbereich tatsächlich eingesetzt werden. Grundlage dafür ist ein aktuelles Gefahrstoffkataster.
- Sicherheitsdatenblatt auswerten. Abschnitte 2, 4, 5, 7, 8, 10 und 13 liefern die Rohdaten für die Blöcke der Betriebsanweisung.
- Gefährdungsbeurteilung heranziehen. Menge, Dauer, Verfahren und Expositionswege bestimmen, welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind.
- Substitution prüfen. Vor der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist zu prüfen, ob ein Ersatzstoff mit geringerer Gefährdung eingesetzt werden kann. Die Prüfung ist zu dokumentieren; Vorgehen und Bewertungsmaßstäbe beschreibt die Substitutionsprüfung nach TRGS 600.
- Schutzmaßnahmen in der richtigen Rangfolge festlegen. Technisch vor organisatorisch vor persönlich. Eine Betriebsanweisung, die ausschließlich persönliche Schutzausrüstung vorschreibt, dokumentiert häufig eine unterlassene technische Maßnahme.
- Betriebsanweisung formulieren. Kurze Sätze, keine Zitate aus dem Datenblatt, keine Fachbegriffe ohne Erläuterung. Bei fremdsprachigen Beschäftigten ist eine Fassung in einer für sie verständlichen Sprache erforderlich.
- Freigeben und datieren. Unterschrift des Verantwortlichen, Datum, Versionsstand.
- Zugänglich machen. Aushang am Arbeitsplatz oder jederzeit einsehbare digitale Bereitstellung. Ein Ordner im Büro des Vorgesetzten erfüllt die Anforderung nicht.
- Unterweisen. Die Betriebsanweisung ist Grundlage der mündlichen Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich.
Betriebsanweisung und Unterweisung: der Zusammenhang
Die Betriebsanweisung ist das Dokument, die Unterweisung ist der Vorgang. § 14 GefStoffV verlangt, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend mindestens einmal jährlich, arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Form und Sprache. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den unterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.
Teil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Die Beschäftigten sind dabei auch über die Voraussetzungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu informieren. In der Praxis wird dieser Punkt regelmäßig übersehen, weil er sich nicht direkt aus dem Sicherheitsdatenblatt ableiten lässt.
Eine Unterweisung, die aus dem Verteilen eines Papiers und dem Einsammeln von Unterschriften besteht, erfüllt die Anforderung nicht. Verlangt ist eine mündliche Unterweisung, in der Rückfragen möglich sind. Wer die Durchführung nicht selbst leisten kann, kann die Gefahrstoffunterweisung als Inhouse-Termin vergeben.
Wann eine Betriebsanweisung überarbeitet werden muss
Ein festes Ablaufdatum kennt die Gefahrstoffverordnung für die Betriebsanweisung nicht. Sie muss aber jederzeit den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ein Überarbeitungsbedarf entsteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Der Lieferant ändert die Einstufung oder die Rezeptur des Produkts, erkennbar am neuen Versionsstand des Sicherheitsdatenblatts.
- Das Verfahren ändert sich, etwa durch eine neue Anlage, geänderte Absaugung oder eine andere Auftragsart.
- Die Gefährdungsbeurteilung wird aktualisiert und kommt zu anderen Schutzmaßnahmen.
- Es kommt zu einem Unfall oder einer Beinaheunfallsituation, aus der sich Anpassungsbedarf ergibt.
- Rechtsvorschriften oder Technische Regeln ändern sich, etwa neue Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900.
- Ein Produkt wird durch ein anderes ersetzt, auch wenn es dem Anschein nach gleichwertig ist.
Bewährt hat sich, die Betriebsanweisungen im Zuge der jährlichen Unterweisung ohnehin auf Aktualität zu prüfen. Damit fällt der Abgleich mit dem Gefahrstoffverzeichnis in denselben Arbeitsgang.
Praxisbeispiel: Lackierbetrieb mit 25 Beschäftigten
Ein Lohnlackierer im Rheinland arbeitet mit 2K-Systemen auf Polyurethanbasis, Verdünnern und Reinigern. Vorhanden waren 34 Betriebsanweisungen, alle im gleichen Layout, alle offensichtlich aus einer Software generiert. Bei der Durchsicht fiel auf, dass die Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung durchgängig identisch waren: Nitrilhandschuhe, Schutzbrille, Filter A2P2, unabhängig davon, ob es um das Anmischen im Mischraum, das Spritzen in der Kabine oder das Reinigen der Pistole ging.
Die Gefährdungsbeurteilung zeigte, dass beim Spritzen von isocyanathaltigen Systemen die Filterklasse und die Tragedauer nicht ausreichten und dass beim Pistolenreinigen ein Handschuhmaterial mit deutlich längerer Durchbruchzeit erforderlich war. Zudem fehlte in allen Betriebsanweisungen der Hinweis auf die sensibilisierende Wirkung der Isocyanate und auf die daraus folgende arbeitsmedizinische Vorsorge.
Die Überarbeitung führte zu neun tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen statt 34 produktbezogenen. Der Umfang sank, die Aussagekraft stieg. Die Unterweisung ließ sich anschließend in zwei Terminen für die betroffenen Bereiche durchführen, weil die Dokumente erstmals dem entsprachen, was die Beschäftigten tatsächlich taten.
Häufige Fehler
- Produktbezogen statt tätigkeitsbezogen. Eine Betriebsanweisung je Gebinde führt zu Papierbergen ohne Steuerungswirkung. Maßgeblich ist die Tätigkeit.
- Abschreiben aus dem Sicherheitsdatenblatt. Formulierungen wie „Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen“ sind keine Handlungsanweisung, sondern eine Rückdelegation der Entscheidung an den Beschäftigten.
- Persönliche Schutzausrüstung ohne Spezifikation. „Schutzhandschuhe tragen“ genügt nicht. Erforderlich sind Material, Schichtdicke und maximale Tragedauer.
- Keine Fassung in verständlicher Sprache. Bei fremdsprachigen Beschäftigten ist eine deutschsprachige Betriebsanweisung allein nicht ausreichend.
- Nicht zugänglich. Dokumente im verschlossenen Ordner erfüllen die Anforderung des Zugänglichmachens nicht.
- Kein Versionsstand. Ohne Datum und Freigabe lässt sich im Schadensfall nicht belegen, welche Fassung galt.
- Unterweisung ohne Dokumentation. Ohne schriftlichen Nachweis mit Inhalt, Datum und Unterschrift gilt die Unterweisung im Zweifel als nicht durchgeführt.
Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 GefStoffV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; den Rahmen setzen die Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz und dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Praktisch relevanter als das Bußgeld ist jedoch die Beweislage nach einem Arbeitsunfall.
Häufige Fragen
Wer muss eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Sobald Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, ist eine Betriebsanweisung erforderlich, unabhängig von der Betriebsgröße. Die Erstellung kann an eine fachkundige Person delegiert werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Wie oft muss die Betriebsanweisung aktualisiert werden?
Die Gefahrstoffverordnung nennt kein festes Intervall. Die Betriebsanweisung ist zu überarbeiten, sobald sich der Gefahrstoff, das Verfahren, die Gefährdungsbeurteilung oder die einschlägigen Rechtsvorschriften ändern. Eine Prüfung im Rahmen der jährlichen Unterweisung ist praxisüblich.
Darf eine Betriebsanweisung für mehrere Gefahrstoffe gelten?
Ja. Nach TRGS 555 dürfen Gefahrstoffe mit vergleichbaren Gefährdungen und vergleichbaren Schutzmaßnahmen in einer gruppenbezogenen Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Voraussetzung ist, dass die tätigkeitsspezifischen Besonderheiten dabei erhalten bleiben.
Muss die Betriebsanweisung ausgehängt werden?
Die Gefahrstoffverordnung verlangt, dass sie den Beschäftigten zugänglich gemacht wird. Ein Aushang am Arbeitsplatz ist der klassische Weg, eine jederzeit einsehbare digitale Bereitstellung ist ebenfalls möglich. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten am Arbeitsplatz ohne Umwege darauf zugreifen können.
Was kostet eine Inhouse-Gefahrstoffunterweisung?
Wir führen die Gefahrstoffunterweisung als Inhouse-Termin für 799 Euro je Termin durch, inklusive Vorbereitung anhand Ihrer Betriebsanweisungen und Teilnahmedokumentation. Die laufende Betreuung als externer Gefahrstoffbeauftragter beginnt bei 99 Euro im Monat.
Gilt die Betriebsanweisung auch für den Versand von Gefahrgut?
Nein. Für die Beförderung gelten eigene Vorschriften nach ADR und GGVSEB, unter anderem die schriftlichen Weisungen und die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR. Betriebe, die Gefahrstoffe verwenden und zugleich versenden, benötigen beide Dokumentationsstränge; eine gemeinsame Datenbasis aus dem Gefahrstoffverzeichnis vermeidet doppelte Arbeit.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), § 6 (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 7 (Grundpflichten) und insbesondere § 14 (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten), in der Fassung der Novelle vom Dezember 2024, in Kraft seit dem 5. Dezember 2024: § 14 GefStoffV bei gesetze-im-internet.de
- TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“, Fassung Februar 2017 (GMBl 2017, S. 275-281): TRGS 555 bei der BAuA
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern), TRGS 600 (Substitution), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte), TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe), TRGS 910 (Risikobezogenes Maßnahmenkonzept): Technische Regeln für Gefahrstoffe bei der BAuA
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 31 und Anhang II, geändert durch Verordnung (EU) 2020/878
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Informationen zu Betriebsanweisung und Unterweisung: dguv.de
Betriebsanweisungen, die im Ernstfall tragen
Wir erstellen tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen nach TRGS 555, führen die Inhouse-Gefahrstoffunterweisung für 799 Euro je Termin durch und übernehmen auf Wunsch die laufende Betreuung als externer Gefahrstoffbeauftragter ab 99 Euro im Monat.
Kostenlose Erstberatung vereinbaren, Angebot anfordern oder Rückruf erbitten: Telefon 0214 403 9597 oder über gefahrgut-consulting.de.

