Die Sondervorschrift 636 erlaubt es, gesammelte Altbatterien mit erheblich reduzierten Anforderungen zu einer Zwischenverarbeitungsstelle zu befördern. Voraussetzung sind unter anderem eine Bruttomasse von höchstens 500 Gramm je einzelner Zelle oder Batterie, die Einhaltung der Verpackungsanweisung P909 und eine Gesamtmenge von höchstens 333 Kilogramm je Beförderungseinheit. Mit dem ADR 2025 wurde die Vorschrift ausdrücklich auf Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien erweitert.
Inhaltsverzeichnis
- Wozu die Sondervorschrift dient
- Die Voraussetzungen im Einzelnen
- Die 500-Gramm-Grenze richtig lesen
- Verpackungsanweisung P909
- Kennzeichnung der Versandstücke
- Neu im ADR 2025: Natrium-Ionen
- Abgrenzung zu SV 188 und SV 376
- Praxisbeispiel Wertstoffhof
- Checkliste für die Sammelstelle
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Wozu die Sondervorschrift dient
Altbatterien aus Haushalten und Gewerbe fallen in großer Zahl und in gemischtem Zustand an. Sie stammen aus unterschiedlichen Geräten, sind teilweise beschädigt, und ihr Ladezustand ist unbekannt. Für den regulären Gefahrgutversand müsste jede Position einzeln eingestuft, gegen die Grenzwerte geprüft und dokumentiert werden — bei einer Sammelbox mit hunderten Zellen ist das praktisch nicht darstellbar.
Die Sondervorschrift 636 löst dieses Problem, indem sie die Sammelbeförderung bis zur ersten Verarbeitungsstufe von den übrigen Vorschriften des ADR freistellt, sofern ein klar umrissenes Sicherheitspaket eingehalten wird. Der Gesetzgeber nimmt damit bewusst eine vereinfachte Behandlung in Kauf, um die Rückführung überhaupt zu ermöglichen — denn der Verbleib von Altbatterien im Restmüll wäre das deutlich größere Risiko.
Der Anwendungsbereich endet bei der Zwischenverarbeitungsstelle. Was von dort weitergeht, ist bereits sortiert oder aufbereitet und unterliegt wieder den regulären Regeln.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Die Erleichterung greift nur, wenn sämtliche Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt eine, gilt die Vollvorschrift.
| Bedingung | Anforderung |
|---|---|
| Beförderungszweck | Sortierung, Entsorgung oder Recycling — Beförderung zu einer Zwischenverarbeitungsstelle |
| Bruttomasse je Zelle oder Batterie | höchstens 500 g |
| Gesamtmenge je Beförderungseinheit | höchstens 333 kg |
| Verpackung | nach den Vorgaben der Verpackungsanweisung P909 |
| Qualitätssicherung | Einhaltung der Mengenbegrenzung durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet |
| Kennzeichnung | Aufschrift LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG oder LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING |
Sind diese Punkte erfüllt, entfallen die übrigen Anforderungen des ADR. Ein Beförderungspapier ist dann ebenso wenig erforderlich wie die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Warntafeln oder eine ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers. Die Unterweisung der beteiligten Personen nach Kapitel 1.3 ADR bleibt davon unberührt und sollte in jedem Fall erfolgen.
Wichtig: Das Qualitätssicherungssystem ist keine Formalie, sondern eine ausdrückliche Bedingung. Es muss nachvollziehbar sicherstellen, dass die Grenze von 333 Kilogramm je Beförderungseinheit tatsächlich eingehalten wird — etwa durch Verwiegung der Sammelbehälter, eine Begrenzung der Behälterzahl je Fahrzeug und eine dokumentierte Abfahrtskontrolle.
Die 500-Gramm-Grenze richtig lesen
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Bruttomasse von 500 Gramm. Sie bezieht sich auf die einzelne Zelle oder Batterie, nicht auf das Versandstück und nicht auf die Sammelmenge. Eine Sammelbox darf also durchaus 25 Kilogramm wiegen, solange kein einzelnes darin enthaltenes Stück schwerer als 500 Gramm ist.
Praktisch schließt diese Grenze die meisten Geräteakkus ein — Handyakkus, Akkus aus Elektrokleingeräten, Rundzellen, Knopfzellen und übliche Werkzeugakkus liegen darunter. Ausgeschlossen sind dagegen große Antriebsbatterien: E-Bike-Akkus liegen typischerweise bei zwei bis vier Kilogramm, Traktionsbatterien aus Fahrzeugen deutlich darüber. Für diese Stücke gilt die Sondervorschrift 636 nicht; sie sind nach den regulären Vorschriften und, sofern beschädigt oder defekt, nach der Sondervorschrift 376 zu befördern.
Für Sammelstellen bedeutet das eine klare Sortieraufgabe bereits bei der Annahme: alles über 500 Gramm gehört in einen getrennten Strom.
Verpackungsanweisung P909
P909 legt fest, wie die Sammelgebinde beschaffen sein müssen. Kernpunkte sind eine widerstandsfähige Außenverpackung, die Vermeidung von Kurzschlüssen und die Begrenzung der Auswirkungen einer einzelnen durchgehenden Zelle.
- Widerstandsfähige Außenverpackung verwenden, deren Bruttomasse 30 Kilogramm nicht überschreitet.
- Zellen und Batterien so verpacken, dass ein Kurzschluss und eine Bewegung im Gebinde verhindert werden — Pole abkleben oder einzeln in Beutel geben.
- Nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial einsetzen; Verpackungsmaterial darf die Reaktion nicht fördern.
- Bei Metallverpackungen eine innere Auskleidung aus nicht leitfähigem Werkstoff vorsehen.
- Die Verpackung so verschließen, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen dicht bleibt.
- Versandstück mit der vorgeschriebenen Aufschrift versehen.
Die 30-Kilogramm-Grenze aus P909 und die 333-Kilogramm-Grenze der Sondervorschrift 636 stehen nebeneinander: Erstere begrenzt das einzelne Versandstück, letztere die Gesamtmenge auf dem Fahrzeug. Ein Fahrzeug darf also mehrere Sammelbehälter transportieren, solange jeder für sich unter 30 Kilogramm bleibt und die Summe 333 Kilogramm nicht übersteigt.
Kennzeichnung der Versandstücke
Vorgeschrieben ist die deutlich sichtbare Aufschrift LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG beziehungsweise LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING. Diese Angabe ersetzt im Anwendungsbereich der Sondervorschrift 636 die sonst übliche Kennzeichnung mit UN-Nummer und Gefahrzettel.
Wird die Sondervorschrift nicht angewendet — etwa weil ein Stück über 500 Gramm wiegt oder die Mengengrenze überschritten wird — gelten die regulären Kennzeichnungsvorschriften. Dann sind UN-Nummer, Gefahrzettel 9A und gegebenenfalls das Lithiumbatterie-Kennzeichen anzubringen. Die Anforderungen daran beschreibt unser Beitrag zum Lithiumbatterie-Kennzeichen.
Neu im ADR 2025: Natrium-Ionen
Mit dem ADR 2025 wurde die Sondervorschrift 636 ausdrücklich auf Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien erweitert. Der Text spricht nun neben Lithiumzellen und -batterien auch von Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien; entsprechend wurden die Formulierungen zu Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien um die Natrium-Ionen-Varianten ergänzt.
Für Sammelstellen und Entsorger ist das eine relevante Änderung, weil Natrium-Ionen-Technik derzeit in stationären Speichern und ersten Fahrzeuganwendungen in den Markt kommt und damit in den kommenden Jahren im Rücklauf erscheinen wird. Wer seine Betriebsanweisungen zuletzt unter dem ADR 2023 erstellt hat, sollte sie an dieser Stelle prüfen. Zur Unterscheidung der Batteriechemien und ihrer UN-Nummern siehe unseren Beitrag zum Unterschied zwischen Zelle und Batterie.
Abgrenzung zu SV 188 und SV 376
Drei Sondervorschriften greifen im Batterieversand ineinander und werden häufig verwechselt.
| Sondervorschrift | Anwendungsfall | Kernkriterium |
|---|---|---|
| SV 188 | Versand kleiner, intakter Zellen und Batterien | Nennenergie bzw. Lithiumgehalt unterhalb der Grenzwerte |
| SV 376 | Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien | Zustand der Batterie, Verpackung nach P908 oder P911 |
| SV 636 | Sammelbeförderung von Altbatterien zur Verwertung | Beförderungszweck, 500 g je Stück, 333 kg je Einheit |
Die praktisch wichtigste Abgrenzung betrifft das Verhältnis von SV 636 und SV 376. Die Sammelbeförderung nach SV 636 erfasst auch Stücke, die beschädigt oder defekt sind — genau das ist bei Rückläufern der Regelfall. Für kritisch defekte Batterien, also solche, die zu einer heftigen Reaktion neigen, gilt die Erleichterung jedoch nicht; sie sind gesondert zu behandeln und nach P911 oder LP906 zu verpacken. Wie sich solche Stücke erkennen lassen, beschreibt unser Beitrag zur Brandbekämpfung bei Lithium-Ionen-Batterien.
Achtung: Eine aufgeblähte, warme oder zischende Batterie gehört unter keinen Umständen in eine Sammelbox nach SV 636. Sie ist als kritisch defekt zu behandeln, sofort zu separieren und in einem nicht brennbaren Behälter im Freien zwischenzulagern. Eine einzige durchgehende Zelle kann eine gefüllte Sammelbox in Brand setzen.
Praxisbeispiel Wertstoffhof
Ein kommunaler Wertstoffhof nimmt Altbatterien aus Haushalten an und lässt sie wöchentlich abholen. Das Sammelaufkommen liegt bei rund 200 Kilogramm je Abholung.
Bei der Annahme wird dreifach sortiert: Stücke bis 500 Gramm gehen in Kunststoff-Sammelbehälter mit nicht leitfähiger Polsterung; Stücke über 500 Gramm — überwiegend E-Bike-Akkus — kommen in einen separaten Strom nach den regulären Vorschriften; auffällige Stücke mit Verformung oder Geruch werden in einem Stahlbehälter im überdachten Außenbereich zwischengelagert und gesondert abgeholt.
Jeder Sammelbehälter wird bei etwa 25 Kilogramm geschlossen und mit der Aufschrift LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING versehen. Die Abfahrtskontrolle erfasst die Zahl der Behälter und deren Gewicht; die Vorgabe von höchstens zwölf Behältern je Fahrzeug stellt sicher, dass die Grenze von 333 Kilogramm nicht überschritten wird. Diese Regelung ist als Verfahrensanweisung dokumentiert und erfüllt damit die Anforderung an das Qualitätssicherungssystem.
Ein Beförderungspapier wird nicht ausgestellt, orangefarbene Warntafeln entfallen. Der Fahrer ist nach Kapitel 1.3 ADR unterwiesen, insbesondere auf das Erkennen kritisch defekter Batterien.
Checkliste für die Sammelstelle
- Annahme: Jedes Stück auf Verformung, Geruch, Erwärmung und Beschädigung sichten.
- Sortierung: Stücke über 500 Gramm Bruttomasse aussondern — sie fallen nicht unter SV 636.
- Separierung: Auffällige Stücke sofort in den Quarantänebehälter, nicht in die Sammelbox.
- Kurzschlussschutz: Pole abkleben oder Einzelbeutel verwenden.
- Polsterung: Nicht brennbares, nicht leitfähiges Material einsetzen; bei Metallbehältern innen auskleiden.
- Gewichtsgrenze je Versandstück: 30 Kilogramm brutto nicht überschreiten.
- Kennzeichnung: LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG oder ZUM RECYCLING gut sichtbar anbringen.
- Abfahrtskontrolle: Behälterzahl und Gesamtgewicht dokumentieren, Grenze von 333 Kilogramm je Beförderungseinheit einhalten.
- Unterweisung: Personal nach Kapitel 1.3 ADR schulen und die Schulung dokumentieren.
Häufige Fragen
Brauche ich für Beförderungen nach SV 636 ein Beförderungspapier?
Nein. Sind alle Bedingungen der Sondervorschrift erfüllt, unterliegen die Sendungen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Damit entfallen Beförderungspapier, Warntafeln und die ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers. Abfallrechtliche Nachweispflichten bleiben davon unberührt und sind gesondert zu prüfen.
Gilt die Sondervorschrift 636 auch für beschädigte Batterien?
Für beschädigte und defekte Stücke im Rücklauf ja — das ist der typische Anwendungsfall. Nicht erfasst sind kritisch defekte Batterien, die zu einer heftigen Reaktion neigen. Diese sind zu separieren und nach den strengeren Verpackungsanweisungen zu behandeln.
Was ist eine Zwischenverarbeitungsstelle?
Die Einrichtung, in der die gesammelten Batterien erstmals sortiert oder aufbereitet werden. Die Erleichterung deckt die Beförderung bis dorthin ab. Der Weitertransport von dort aus erfolgt nach den regulären Vorschriften, weil die Ware dann bekannt und sortiert ist.
Wie weise ich das Qualitätssicherungssystem nach?
Durch eine schriftliche Verfahrensanweisung, die beschreibt, wie die Mengengrenze eingehalten wird — etwa durch Verwiegung, eine maximale Behälterzahl je Fahrzeug und eine dokumentierte Abfahrtskontrolle. Ein zertifiziertes Managementsystem ist nicht erforderlich, eine nachvollziehbare Regelung schon.
Gilt SV 636 auch für Natrium-Ionen-Batterien?
Ja. Mit dem ADR 2025 wurde die Sondervorschrift ausdrücklich um Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien ergänzt. Betriebsanweisungen, die noch auf der Fassung des ADR 2023 beruhen, sollten entsprechend aktualisiert werden.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- ADR 2025, Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 – Beförderung gesammelter Zellen und Batterien zur Zwischenverarbeitungsstelle
- ADR 2025, Verpackungsanweisung P909 – Sammelverpackungen für Altbatterien
- ADR 2025, Sondervorschrift 376 sowie P908, LP904, P911 und LP906 – beschädigte und kritisch defekte Batterien
- ADR 2025, Sondervorschrift 188 – erleichterter Versand kleiner intakter Zellen und Batterien
- ADR 2025, Kapitel 1.3 – Unterweisung der beteiligten Personen
- Bundesministerium für Verkehr, Änderungen 2025 zum ADR (deutsche Übersetzung): bmv.de – ADR-Änderungen 2025
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), Paragraf 10: gesetze-im-internet.de/gbefg
- UNECE, Originaltext des ADR: unece.org – ADR 2025
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