Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über das Verfahren zur Beantragung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Schwellenwerte, Fristen und Verfahrensdetails können sich ändern und im Einzelfall abweichen. Für die verbindliche Einordnung Ihres Falls ziehen Sie bitte die jeweils aktuelle Fassung der StromNEV sowie Auskünfte Ihres Netzbetreibers und der zuständigen Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur bzw. zuständige Landesregulierungsbehörde) heran.
Netzentgelte werden grundsätzlich als veröffentlichte, für alle Netznutzer einer Kundengruppe gleichermaßen geltende Entgelte erhoben. § 19 Abs. 2 StromNEV eröffnet jedoch für bestimmte Fallgruppen die Möglichkeit, ein von diesen Standardentgelten abweichendes, individuelles Netzentgelt zu vereinbaren bzw. genehmigen zu lassen. Hintergrund ist die Überlegung, dass bestimmte Nutzungsverhalten das Netz in besonderer Weise entlasten oder beanspruchen und dies bei der Entgeltbildung berücksichtigt werden kann. Ob ein Unternehmen für ein individuelles Netzentgelt infrage kommt, hängt von seinem tatsächlichen Verbrauchs- und Lastverhalten ab – nicht von der Branche allein.
Individuelle Netzentgelte sind damit ein Sonderfall innerhalb der allgemeinen Netzentgeltsystematik: Sie ersetzen nicht die reguläre Entgeltstruktur, sondern treten für den antragstellenden Letztverbraucher an deren Stelle, sofern die Voraussetzungen einer der beiden Fallgruppen nachgewiesen werden und die zuständige Regulierungsbehörde zustimmt. Für Unternehmen, die sich grundsätzlich mit dem Aufbau ihres Strompreises befassen möchten – also mit dem Zusammenspiel aus Beschaffung, Netzentgelten, Steuern und Umlagen –, kann ein Blick auf die Strompreis-Zusammensetzung als Einstieg hilfreich sein, bevor die spezifischen Verfahrensfragen zu individuellen Netzentgelten vertieft werden.
Die beiden Fallgruppen nach § 19 Abs. 2 StromNEV
§ 19 Abs. 2 StromNEV unterscheidet im Kern zwei Fallgruppen, für die ein individuelles Netzentgelt in Betracht kommen kann:
| Fallgruppe | Grundgedanke | Typisches Merkmal |
|---|---|---|
| Atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) | Der Letztverbraucher nutzt das Netz zu Zeiten oder in einer Weise, die von der für die Entgeltbildung unterstellten typischen Jahreshöchstlast erheblich abweicht (z. B. antizyklisches Verbrauchsverhalten, das systemdienlich wirkt) | Verbrauchsspitzen fallen erkennbar außerhalb der Hochlastzeitfenster des Netzes |
| Intensive bzw. stromintensive Netznutzung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV) | Der Letztverbraucher weist ein besonders hohes und gleichmäßiges Abnahmeverhalten mit hoher Vollbenutzungsstundenzahl auf | Kontinuierlich hoher Verbrauch über viele Stunden im Jahr, geringe Lastschwankungen |
Die genauen quantitativen Schwellenwerte (u. a. Mindest-Vollbenutzungsstunden, Mindestjahresverbrauch) sind in der StromNEV festgelegt und können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Sie werden hier bewusst nicht beziffert – maßgeblich ist stets die aktuell gültige Fassung des § 19 Abs. 2 StromNEV sowie deren Auslegung durch die zuständige Regulierungsbehörde.
Wer ist am Verfahren beteiligt?
Am Verfahren zur Genehmigung individueller Netzentgelte sind im Wesentlichen drei Parteien beteiligt:
- Der Letztverbraucher (antragstellendes Unternehmen): stellt den Antrag, legt Verbrauchsdaten und Nachweise vor.
- Der Netzbetreiber: nimmt den Antrag entgegen, prüft die Voraussetzungen der jeweiligen Fallgruppe und ermittelt das individuelle Netzentgelt.
- Die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur oder zuständige Landesregulierungsbehörde): genehmigt das individuelle Netzentgelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit; ohne diese Genehmigung wird das individuelle Entgelt nicht wirksam.
Ablauf des Verfahrens Schritt für Schritt
- Prüfung der eigenen Voraussetzungen: Zunächst wird anhand der eigenen Lastgangdaten geprüft, ob das Verbrauchsverhalten einer der beiden Fallgruppen (atypisch oder intensiv) entsprechen könnte.
- Zusammenstellung der Nachweise: Erforderlich sind in der Regel ein aussagekräftiger Lastgang (viertelstündliche Messwerte) über einen relevanten Zeitraum, Angaben zur Jahreshöchstlast, zur Jahresarbeit sowie zur Vollbenutzungsstundenzahl.
- Antragstellung beim Netzbetreiber: Der Antrag auf ein individuelles Netzentgelt wird beim zuständigen Netzbetreiber gestellt, in dessen Netz das Unternehmen angeschlossen ist.
- Prüfung durch den Netzbetreiber: Der Netzbetreiber prüft die Voraussetzungen und ermittelt – bei positivem Ergebnis – das individuelle Netzentgelt nach den Vorgaben der StromNEV.
- Genehmigung durch die Regulierungsbehörde: Das individuelle Netzentgelt bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur bzw. Landesregulierungsbehörde), bevor es wirksam angewendet werden darf.
- Anwendung und jährliche Wiederholung: Individuelle Netzentgelte werden in der Regel jahresbezogen betrachtet; eine Fortführung in Folgejahren setzt regelmäßig einen erneuten Nachweis der Voraussetzungen voraus.
Antragsfrist: kein Raum für Rückwirkung
Ein zentraler Punkt im Verfahren ist die Frist: Der Antrag auf ein individuelles Netzentgelt ist grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres zu stellen, für das das individuelle Entgelt gelten soll. In der Praxis hat sich hierfür der 30. September des Vorjahres als maßgeblicher Stichtag etabliert. Wird diese Frist versäumt, ist eine rückwirkende Anwendung des individuellen Netzentgelts für das bereits laufende oder vergangene Abrechnungsjahr regelmäßig nicht möglich – das Unternehmen zahlt dann für den betreffenden Zeitraum die Standardnetzentgelte.
Da Fristen und deren genaue Ausgestaltung durch Verordnungsänderungen angepasst werden können, sollte der exakte Stichtag für das jeweils relevante Jahr immer beim zuständigen Netzbetreiber bzw. anhand der aktuell gültigen Fassung der StromNEV verifiziert werden. Wer die Möglichkeit eines individuellen Netzentgelts prüfen möchte, sollte diesen Prozess daher frühzeitig im Jahr anstoßen und nicht erst kurz vor dem Stichtag.
Welche Daten und Nachweise werden benötigt?
Die folgende Tabelle zeigt, welche Angaben typischerweise für die Prüfung und Antragstellung relevant sind.
| Datenkategorie | Beschreibung | Warum relevant |
|---|---|---|
| Lastgang | Viertelstündliche Verbrauchsmesswerte über einen aussagekräftigen Zeitraum (in der Regel mindestens ein volles Kalenderjahr) | Grundlage zur Beurteilung von Atypik bzw. Gleichmäßigkeit des Verbrauchs |
| Vollbenutzungsstunden | Rechnerische Kennzahl aus Jahresarbeit und Jahreshöchstlast | Zentrales Kriterium zur Einordnung in die Fallgruppe „intensive Netznutzung“ |
| Jahreshöchstlast | Höchste im Betrachtungszeitraum gemessene Leistungsspitze | Bezugsgröße für Lastprofilanalyse und Netzentgeltberechnung |
| Jahresarbeit | Gesamter Stromverbrauch im Betrachtungszeitraum (kWh/MWh) | Grundlage für Vollbenutzungsstunden und Einordnung des Verbrauchsvolumens |
| Nachweise zur Atypik | Darstellung, inwiefern das Lastprofil vom typischen Verbrauchsprofil abweicht (z. B. Lastverlagerung in Schwachlastzeiten) | Erforderlich für die Fallgruppe „atypische Netznutzung“ |
| Anschluss- und Zählpunktdaten | Eindeutige Identifikation der Abnahmestelle beim Netzbetreiber | Formale Voraussetzung für die Antragsbearbeitung |
Typische Stolpersteine im Verfahren
In der Praxis scheitern oder verzögern sich Anträge häufig an folgenden Punkten:
- Unvollständige oder unplausible Lastgangdaten, die keine eindeutige Zuordnung zu einer Fallgruppe erlauben.
- Fristversäumnis, insbesondere wenn die Prüfung erst spät im Jahr begonnen wird und die notwendigen Daten nicht rechtzeitig vorliegen.
- Fehlende Abstimmung mit dem Netzbetreiber zu Format und Umfang der einzureichenden Nachweise.
- Unklare Einordnung des eigenen Verbrauchsprofils, wenn keine belastbare Analyse der Vollbenutzungsstunden bzw. der Lastcharakteristik vorliegt.
Warum sich eine fachkundige Vorbereitung lohnt
Das Verfahren nach § 19 StromNEV ist formal streng: Es gibt feste Fristen, definierte Nachweispflichten und eine Prüfung durch zwei Stellen (Netzbetreiber und Regulierungsbehörde). Eine belastbare Aufbereitung der eigenen Lastgang- und Verbrauchsdaten vor Antragstellung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag vollständig und plausibel eingereicht werden kann. Gefahrgut Consulting unterstützt Unternehmen deutschlandweit dabei, die eigene Datenlage zu strukturieren, die Zuordnung zu einer Fallgruppe fachlich einzuordnen und den Antragsprozess zu begleiten. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Verbrauchsprofil für ein individuelles Netzentgelt infrage kommen könnte, finden Sie auf unserer Leistungsseite zu individuellen Netzentgelten weiterführende Informationen zu unserer Unterstützung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Unternehmen kommen grundsätzlich für ein individuelles Netzentgelt infrage? In Betracht kommen Unternehmen, deren Verbrauchsverhalten entweder als atypisch (z. B. antizyklisch zur Netzlast) oder als intensiv bzw. stromintensiv (hohe, gleichmäßige Vollbenutzungsstundenzahl) im Sinne von § 19 Abs. 2 StromNEV eingeordnet werden kann. Ob dies zutrifft, lässt sich nur anhand der tatsächlichen Lastgangdaten des jeweiligen Unternehmens beurteilen.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden? In der Praxis gilt regelmäßig der 30. September des Vorjahres als maßgeblicher Stichtag für das Folgejahr. Der genaue Termin und etwaige Abweichungen sollten stets beim zuständigen Netzbetreiber bzw. anhand der aktuell gültigen Fassung der StromNEV geprüft werden.
Ist eine rückwirkende Anwendung des individuellen Netzentgelts möglich? Nein, eine rückwirkende Anwendung für bereits abgelaufene Zeiträume ist regelmäßig nicht vorgesehen. Wird die Frist versäumt, gelten für den betreffenden Zeitraum die Standardnetzentgelte.
Wer genehmigt das individuelle Netzentgelt? Der Netzbetreiber ermittelt das individuelle Netzentgelt, die Wirksamkeit setzt jedoch die Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur oder zuständige Landesregulierungsbehörde) voraus.
Welche Daten sollte ich vorbereiten, bevor ich einen Antrag stelle? Grundlage ist in der Regel ein vollständiger Lastgang über einen aussagekräftigen Zeitraum sowie Angaben zu Jahreshöchstlast, Jahresarbeit und Vollbenutzungsstunden. Für die Fallgruppe der atypischen Netznutzung sind zusätzlich Nachweise zur Abweichung vom typischen Lastprofil sinnvoll.
Gilt ein einmal genehmigtes individuelles Netzentgelt dauerhaft? Individuelle Netzentgelte werden in der Regel jahresbezogen betrachtet. Eine Fortführung in Folgejahren setzt regelmäßig voraus, dass die maßgeblichen Voraussetzungen erneut nachgewiesen werden.
Kann ich den Antrag ohne Unterstützung selbst stellen? Grundsätzlich ja – das Verfahren richtet sich an den Netzbetreiber und die Regulierungsbehörde und ist kein anwaltliches Verfahren im engeren Sinne. Aufgrund der formalen Anforderungen an Lastgangdaten, Nachweise und Fristen kann eine fachkundige Vorbereitung jedoch helfen, Fehler und Verzögerungen zu vermeiden.
Nächster Schritt
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV erfüllen könnte, sprechen Sie uns an. Gefahrgut Consulting unterstützt Unternehmen deutschlandweit bei der Aufbereitung der Lastgangdaten und der fachlichen Einordnung Ihres Verbrauchsprofils. Rufen Sie uns unter 0214 403 9597 an oder schreiben Sie an info@gefahrgut-consulting.de – wir ordnen Ihre Situation unverbindlich ein.
Gefahrgut Consulting, Köschenberg 10, 51379 Leverkusen – deutschlandweit tätig, 5,0 Sterne bei Google.


