Gefahrzettel sind die rautenförmigen Muster, die auf einen Blick zeigen, welche Gefahr von einem Versandstück ausgeht. Das ADR kennt für die neun Gefahrgutklassen insgesamt rund zwanzig Muster, die sich in Farbe, Symbol und Klassenziffer unterscheiden. Wer den Aufbau einmal verstanden hat, kann jeden Zettel richtig zuordnen und erkennt sofort, ob eine Sendung vollständig bezettelt ist.
Inhaltsverzeichnis
- Was ein Gefahrzettel ist
- Der Aufbau: Farbe, Symbol, Ziffer
- Übersicht aller Gefahrzettel nach Klassen
- Hauptgefahr und Nebengefahr
- Größe, Material und Anbringung
- Abgrenzung zu Großzetteln und Placards
- Die häufigsten Fehler bei der Bezettelung
- Praxisbeispiel: Sammelsendung im Chemikalienhandel
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Was ein Gefahrzettel ist
Der Gefahrzettel, im internationalen Sprachgebrauch Label, ist ein auf die Spitze gestelltes Quadrat, das die von einem Stoff oder Gegenstand ausgehende Gefahr symbolisiert. Er ist damit kein Werbeaufkleber und keine bloße Handhabungsempfehlung, sondern eine rechtlich vorgeschriebene Information. Für jede Eintragung in Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR ist in Spalte 5 exakt festgelegt, welche Gefahrzettel anzubringen sind. Es besteht kein Ermessensspielraum.
Zu unterscheiden ist der Gefahrzettel vom Gefahrensymbol nach der CLP-Verordnung, das im Arbeits- und Verbraucherschutz verwendet wird. Beide zeigen zwar ähnliche Piktogramme, folgen aber unterschiedlichen Regelwerken und unterschiedlichen Zwecken. Ein Kanister kann daher gleichzeitig ein CLP-Piktogramm für den Arbeitsschutz und einen ADR-Gefahrzettel für den Transport tragen, ohne dass sich beides widerspricht.
Die Bezettelung ist ein Baustein der Versandstückkennzeichnung. Wie sie mit UN-Nummer, Ausrichtungspfeilen und Sonderkennzeichen zusammenspielt, beschreibt der übergeordnete Beitrag zur Gefahrgutkennzeichnung für Versender.
Der Aufbau: Farbe, Symbol, Ziffer
Jeder Gefahrzettel folgt demselben Bauplan. Die Raute hat eine Mindestkantenlänge von 100 mm, eine Linie verläuft 5 mm innerhalb des Randes parallel zu diesem. Die obere Hälfte zeigt das Symbol, die untere Hälfte ist für Text und die Klassenziffer reserviert.
- Farbe: Sie codiert die Gefahrenart. Rot steht für entzündbar, Grün für nicht entzündbare Gase, Gelb für oxidierend, Weiß für giftig, Blau für Reaktion mit Wasser.
- Symbol: Flamme, Totenkopf, Gasflasche, explodierende Bombe, Flamme über einem Kreis und so weiter.
- Klassenziffer: In der unteren Ecke steht die Nummer der Klasse. Sie erscheint nur beim Zettel der Hauptgefahr.
- Text: Textangaben in der unteren Hälfte sind zulässig, aber mit Ausnahme der Klasse 7 nicht vorgeschrieben.
Diese Systematik ist international vereinheitlicht. Ein Gefahrzettel der Klasse 3 sieht im ADR, im IMDG-Code und in den IATA-Gefahrgutvorschriften gleich aus, weil alle drei Regelwerke auf den UN-Modellvorschriften beruhen.
Übersicht aller Gefahrzettel nach Klassen
Die folgende Tabelle listet die Muster in der Reihenfolge der Klassen auf und nennt Farbe, Symbol und ein typisches Transportgut.
| Muster | Klasse / Unterklasse | Farbe und Symbol | Typisches Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | 1.1, 1.2, 1.3 Explosive Stoffe | orange, explodierende Bombe | Sprengstoff, Feuerwerk der höheren Unterklassen |
| 1.4 | 1.4 Explosive Stoffe, geringe Gefahr | orange, Ziffern 1.4 groß | Sicherheitsgurtstraffer, Patronen |
| 1.5 | 1.5 Sehr unempfindliche Stoffe | orange, Ziffern 1.5 groß | Sprengstoff für den Bergbau |
| 1.6 | 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände | orange, Ziffern 1.6 groß | militärische Munition |
| 2.1 | 2 Entzündbare Gase | rot, Flamme | Propan, Feuerzeuggas, Butan |
| 2.2 | 2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase | grün, Gasflasche | Stickstoff, Argon, Druckluft |
| 2.3 | 2 Giftige Gase | weiß, Totenkopf | Chlor, Ammoniak in bestimmten Ausführungen |
| 3 | 3 Entzündbare flüssige Stoffe | rot, Flamme | Benzin, Farben, Lacke, Ethanol |
| 4.1 | 4.1 Entzündbare feste Stoffe | weiß mit sieben roten Streifen, Flamme | Schwefel, Streichhölzer |
| 4.2 | 4.2 Selbstentzündliche Stoffe | obere Hälfte weiß, untere rot, Flamme | weißer Phosphor, ölhaltige Putzlappen |
| 4.3 | 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bilden | blau, Flamme | Calciumcarbid, Natrium |
| 5.1 | 5.1 Entzündend wirkende Stoffe | gelb, Flamme über einem Kreis | Wasserstoffperoxidlösungen, Nitrate |
| 5.2 | 5.2 Organische Peroxide | obere Hälfte rot, untere gelb, Flamme | Härter für Kunstharze |
| 6.1 | 6.1 Giftige Stoffe | weiß, Totenkopf | Pflanzenschutzmittel, Cyanide |
| 6.2 | 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe | weiß, drei Sicheln auf einem Kreis | Diagnostikproben, medizinischer Abfall |
| 7A / 7B / 7C | 7 Radioaktive Stoffe, Kategorien I bis III | weiß bzw. gelb, Strahlenzeichen | medizinische Radionuklide, Prüfstrahler |
| 7E | 7 Spaltbare Stoffe | weiß, Aufschrift FISSILE | Kernbrennstoffe |
| 8 | 8 Ätzende Stoffe | obere Hälfte weiß, untere schwarz, zwei Reagenzgläser | Schwefelsäure, Natronlauge, Batteriesäure |
| 9 | 9 Verschiedene gefährliche Stoffe | weiß, sieben schwarze Streifen in der oberen Hälfte | Trockeneis, Asbest, umweltgefährdende Stoffe |
| 9A | 9 Lithiumbatterien | wie Muster 9, zusätzlich Batteriesymbol unten | Lithium-Ionen-Akkus, Lithium-Metall-Batterien |
Hinweis: Das Muster 9A wurde eingeführt, um voll regulierte Lithiumbatterien vom übrigen Klasse-9-Spektrum zu unterscheiden. Es ist nicht identisch mit dem Lithiumbatterie-Kennzeichen für Sendungen nach Sondervorschrift 188. Beide werden regelmäßig verwechselt; die Unterschiede erläutert der Beitrag zum Lithiumbatterie-Kennzeichen.
Hauptgefahr und Nebengefahr
Viele Stoffe weisen mehr als eine Gefahreneigenschaft auf. Eine Säure kann ätzend und zugleich giftig sein, ein Lösungsmittel entzündbar und gesundheitsschädlich. Das ADR bildet das über Haupt- und Nebengefahren ab. Die Hauptgefahr ergibt sich aus der Klasse in Spalte 3a der Tabelle A, die Nebengefahren aus Spalte 5.
Praktisch bedeutet das: Der Zettel der Hauptgefahr trägt die Klassenziffer in der unteren Ecke, die Zettel der Nebengefahren nicht. Wer bei einem Nebengefahrzettel die Ziffer stehen lässt, weil er dieselbe Etikettenrolle verwendet, produziert einen formalen Fehler. In der Praxis werden daher zwei Etikettensorten geführt, oder es wird auf Zettel ohne Aufdruck der Ziffer zurückgegriffen und die Hauptgefahr separat ergänzt.
Wie viele und welche Zettel erforderlich sind, hängt außerdem von der Verpackungsgruppe und den Sondervorschriften ab. Die Zuordnung der Verpackungsgruppen erläutert der Beitrag zu den Verpackungsgruppen I, II und III.
Größe, Material und Anbringung
Die Standardgröße beträgt 100 mm mal 100 mm. Erlauben die Abmessungen des Versandstücks dies nicht, dürfen die Zettel verkleinert werden, solange sie deutlich sichtbar bleiben. Für Gasflaschen bestehen wegen der gewölbten Oberfläche eigene Regelungen, die kleinere Zettel auf der Flaschenschulter zulassen.
Das Material muss dauerhaft sein. Als Maßstab gilt die Anforderung, dass die Kennzeichnung eine dreimonatige Einwirkung von Seewasser überstehen können muss, ohne wesentlich beeinträchtigt zu werden. Ausgeblichene Thermodrucke oder Etiketten, die sich bei Feuchtigkeit lösen, genügen dem nicht.
- Untergrund reinigen und trocknen, damit die Haftung sichergestellt ist.
- Zettel auf einer kontrastierenden Fläche anbringen, notfalls mit einer umlaufenden Konturlinie versehen.
- Alle Zettel einer Sendung auf derselben Seitenfläche platzieren, sofern die Größe des Versandstücks es zulässt.
- Keine Überlappung mit anderen Kennzeichen, keine Verdeckung durch Umreifungsbänder oder Klebeband.
- Alte, nicht mehr zutreffende Zettel vollständig entfernen oder dauerhaft unkenntlich machen.
- Nach dem Verschließen des Versandstücks visuell prüfen, ob jeder Zettel vollständig lesbar ist.
Achtung: Ein Gefahrzettel, der beim Verschließen der Umverpackung von der Stretchfolie überzogen und dadurch verzerrt oder milchig wird, gilt als nicht deutlich sichtbar. In diesem Fall ist der Zettel außen auf der Folie zu wiederholen. Ein Verlader darf eine Palette mit unleserlicher Bezettelung nicht übernehmen.
Abgrenzung zu Großzetteln und Placards
Auf Fahrzeugen, Containern und Tanks werden keine Gefahrzettel im Format 100 mm mal 100 mm verwendet, sondern Großzettel. Sie zeigen dasselbe Symbol, messen aber mindestens 250 mm mal 250 mm und haben eine Linie 12,5 mm innerhalb des Randes. Umgangssprachlich heißen sie Placards, ein aus dem englischen Regelwerk übernommener Begriff.
Der Unterschied ist nicht nur eine Frage der Größe, sondern auch der Zuständigkeit: Für die Bezettelung des Versandstücks haftet der Absender, für die Placardierung der Beförderungseinheit in erster Linie der Beförderer, bei Containern der Verlader oder Packer. Wer beide Ebenen verwechselt, riskiert, dass eine Pflicht in der Kette unbesetzt bleibt.
Die häufigsten Fehler bei der Bezettelung
- Nebengefahrzettel mit Klassenziffer in der unteren Ecke.
- Fehlender Zettel für die zweite Nebengefahr, weil nur Spalte 3a gelesen wurde und nicht Spalte 5.
- Verwendung des Musters 9 statt 9A bei voll regulierten Lithiumbatterien.
- Zettel auf der Stirnseite des Kartons, die im Regal an der Wand steht und daher nicht einsehbar ist.
- Kombination von LQ-Kennzeichen und Gefahrzetteln auf demselben Versandstück, obwohl das LQ-Kennzeichen die Zettel gerade ersetzt. Die Regeln dazu stehen im Beitrag zu den begrenzten Mengen.
- Alte Zettel auf wiederverwendeten Fässern, die lediglich mit einem Stift durchgestrichen wurden.
Praxisbeispiel: Sammelsendung im Chemikalienhandel
Ein Chemikalienhändler versendet an einen Metallverarbeiter drei Positionen: zehn Kanister Salzsäure 30 Prozent (UN 1789, Klasse 8, VG II), zwei Kanister eines Reinigungskonzentrats auf Alkoholbasis (UN 1993, Klasse 3, VG III) und einen Karton mit Ersatzakkus für Handmessgeräte (UN 3480, Klasse 9).
Die Salzsäurekanister erhalten jeweils den Gefahrzettel Muster 8 mit der Klassenziffer 8 in der unteren Ecke sowie die Angabe UN 1789. Das Reinigungskonzentrat trägt Muster 3 mit der Ziffer 3 und die Angabe UN 1993. Der Akkukarton erhält Muster 9A und die Angabe UN 3480, sofern er voll reguliert versendet wird. Nebengefahren liegen bei diesen Eintragungen nicht vor, sodass jeweils ein Zettel je Versandstück genügt.
Werden die Positionen gemeinsam auf einer Palette foliert, wird daraus eine Umverpackung. Sie erhält das Wort UMVERPACKUNG, alle drei UN-Nummern und die Muster 8, 3 und 9A. Der klassische Fehler an dieser Stelle: Auf der Palette landet nur das Muster 8, weil die Salzsäure mengenmäßig dominiert. Das Beförderungspapier weist dagegen drei Positionen aus, der Widerspruch ist bei jeder Kontrolle sofort erkennbar. Bei defekten oder beschädigten Akkus gelten zudem eigene Vorschriften, die im Beitrag zu beschädigten Lithiumbatterien beschrieben sind.
Häufige Fragen
Wo genau muss der Gefahrzettel angebracht werden?
Auf der Außenseite des Versandstücks, deutlich sichtbar und auf einer kontrastierenden Fläche. Sind mehrere Zettel erforderlich, gehören sie auf dieselbe Fläche, sofern die Abmessungen des Versandstücks es zulassen. Bei Fässern sind Deckel oder Mantel zulässig, entscheidend ist die Sichtbarkeit im gestapelten Zustand.
Muss der Text auf dem Gefahrzettel stehen?
Mit Ausnahme der Klasse 7 ist ein Text nicht vorgeschrieben. Er ist zulässig, solange er die Symbolik nicht verdeckt und das Muster nicht verfälscht. Viele Versender verwenden textfreie Zettel, weil diese international ohne Sprachprobleme funktionieren.
Wie viele Gefahrzettel braucht ein Versandstück?
Genau so viele, wie Spalte 5 der Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorsieht: einen für die Hauptgefahr und je einen für jede Nebengefahr. Zusätzliche Zettel, die nicht vorgeschrieben sind, sind unzulässig, weil sie die Gefahrenaussage verfälschen.
Was ist der Unterschied zwischen Gefahrzettel und Gefahrensymbol?
Der Gefahrzettel stammt aus dem Transportrecht und ist rautenförmig. Das Gefahrensymbol nach der CLP-Verordnung stammt aus dem Chemikalienrecht, ist ebenfalls rautenförmig, aber rot umrandet auf weißem Grund und dient dem Arbeits- und Verbraucherschutz. Beide können auf demselben Gebinde erforderlich sein.
Dürfen Gefahrzettel selbst ausgedruckt werden?
Ja, sofern Farbgebung, Maße, Linienstärke und Symbolik den Mustern des Abschnitts 5.2.2.2.2 entsprechen und das Material dauerhaft ist. Bürodrucker mit Standardpapier erfüllen die Dauerhaftigkeitsanforderung in der Regel nicht. Sinnvoll ist der Einsatz von Etikettendruckern mit witterungsbeständigen Materialien.
Gelten die Gefahrzettel auch im Luft- und Seeverkehr?
Ja, die Muster sind identisch, weil ADR, IMDG-Code und IATA-DGR auf denselben UN-Modellvorschriften basieren. Unterschiede bestehen bei ergänzenden Kennzeichen, etwa dem Marine-Pollutant-Kennzeichen im Seeverkehr oder den Handhabungskennzeichen im Luftverkehr.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- ADR 2025, Abschnitt 5.2.2 (Bezettelung von Versandstücken), insbesondere 5.2.2.1 (Vorschriften für die Bezettelung) und 5.2.2.2 (Vorschriften für Gefahrzettel einschließlich der Muster)
- ADR 2025, Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalten 3a, 5 und 6
- ADR 2025, Kapitel 5.3 (Großzettel und Kennzeichnung von Containern, Fahrzeugen und Tanks)
- ADR 2025, Kapitel 3.4 (Begrenzte Mengen)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), Paragraf 10 (Bußgeldrahmen): gesetze-im-internet.de/gbefg
- UNECE, konsolidierte Fassung des ADR mit den Mustern der Gefahrzettel: unece.org
- Bundesministerium für Verkehr, Gefahrgutrecht und RSEB: bmv.de
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