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Register-Check: Welche Registrierung brauchen Sie für Verpackungen, Batterien, Elektrogeräte und Einwegkunststoff?
Vier Register, vier Behörden, vier Meldefristen: Wer Ware an Endkunden versendet, Batterien, Elektrogeräte oder Einwegkunststoffprodukte in Verkehr bringt, muss registriert sein – sonst drohen Vertriebsverbot und Abmahnung. Der Check zeigt in drei Fragen, was fehlt.
- VerpackDG, BattDG, ElektroG und EWKFondsG in einem Check
- Bevollmächtigter für Hersteller ohne Sitz in Deutschland
- Lückenliste mit den konkreten Pflichten je Register
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Die Registerpflichten in einem Satz
Vor dem ersten Inverkehrbringen in Deutschland müssen Hersteller und Importeure Verpackungen im Verpackungsregister LUCID, Batterien und Elektrogeräte bei der stiftung ear und Einwegkunststoffprodukte auf der Plattform DIVID registrieren und sich an den jeweiligen Systemen beteiligen. Online-Händler, Eigenmarken und Importeure gelten dabei als Hersteller. Starten Sie unten den Check.
So läuft der Check
1. Produkte auswählen
Verpackte Ware, Batterien, Elektrogeräte oder Einwegkunststoff – Mehrfachauswahl möglich.
2. Sitz angeben
Deutschland, EU oder Drittland – entscheidet über die Pflicht zum Bevollmächtigten.
3. Lücken sehen
Welche Registrierungen vorliegen, welche fehlen und was je Register laufend zu tun ist.
Vier Register, ein Prinzip: Herstellerverantwortung
Alle vier Pflichten folgen der erweiterten Herstellerverantwortung: Wer ein Produkt erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, zahlt für Rücknahme und Verwertung. Für Verpackungen gilt seit dem 12. August 2026 das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) zur EU-Verpackungsverordnung; die Registrierung bei LUCID und die Systembeteiligung bleiben Pflicht, für 2026 ist eine kombinierte Erklärung abzugeben. Für Batterien gilt seit Oktober 2025 das BattDG mit Registrierung bei der stiftung ear und seit 1. Januar 2026 Beteiligungspflicht an einer Organisation für Herstellerverantwortung je Batteriekategorie. Elektrogeräte brauchen eine WEEE-Registrierung nach ElektroG, Einwegkunststoffprodukte die DIVID-Registrierung nach EWKFondsG mit jährlicher Mengenmeldung bis 15. Mai.
Fehlende Registrierungen sind kein Kavaliersdelikt: Vertriebsverbot, Bußgeld und – in der Praxis am teuersten – Abmahnungen durch Wettbewerber und Marktplatz-Sperrungen. Wir übernehmen Registrierung, Systembeteiligung und laufende Meldungen als Compliance-Paket.
Hinweis für Online-Händler: Marktplätze wie Amazon und eBay prüfen die LUCID-Nummer und die WEEE-Registrierung und sperren Angebote ohne gültigen Nachweis. Die Registrierung muss vor dem ersten Angebot vorliegen, nicht nach der ersten Abmahnung.
Mehrere Register offen? Wir registrieren, melden Mengen und überwachen Fristen – als Paket mit festem Monatspreis.
Häufige Fragen zu den Registerpflichten
Wer gilt als Hersteller?
Wer ein Produkt erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt: der Produzent, der Importeur, der Eigenmarken-Händler und beim Versand an Endkunden auch der Online-Händler, der die Ware verpackt.
Brauche ich LUCID auch für Kartons vom Großhändler?
Ja, wenn Sie die Verpackung mit Ware befüllen und an Endverbraucher abgeben; der Kartonhersteller ist für die leere Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig.
Was ist der Bevollmächtigte?
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen für Batterien und Elektrogeräte einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland benennen, der die Pflichten übernimmt. Für Verpackungen kann ein Bevollmächtigter die Registrierung erledigen.
Was ändert sich mit dem VerpackDG?
Neue EU-Definitionen, erweiterte Systembeteiligung für bestimmte Transport- und Produktionsverpackungen, eine Zulassungspflicht für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und eine kombinierte Erklärung für das Jahr 2026.
Welche Fristen gelten laufend?
Verpackungen: jährliche Datenmeldung und bei Überschreiten der Schwellen eine Vollständigkeitserklärung. Batterien und Elektrogeräte: Mengenmeldungen an die stiftung ear. Einwegkunststoff: Jahresmeldung bis 15. Mai.
Rechtsstand Oktober 2026. Zuletzt fachlich geprüft am 31.10.2026 durch Alex Cwiklinski, Gefahrgutbeauftragter und Inhaber von Gefahrgut Consulting. Das Tool ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind die geltenden Rechtstexte und die Entscheidung der zuständigen Behörde.
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