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Sondervorschrift 188: Kleine Lithiumbatterien freigestellt versenden

Kleine Lithiumzellen einzeln verpackt in Sortierbox – Sondervorschrift 188
SV 188 erklärt: Grenzwerte, Kurzschlussschutz, Kennzeichen und alle Bedingungen für den freigestellten Versand kleiner Lithiumbatterien.

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Sondervorschrift 188 ADR stellt kleine Lithiumzellen und -batterien von den meisten Gefahrgutvorschriften frei: keine UN-Verpackung, kein Gefahrzettel, kein Beförderungspapier, kein ADR-Schein. Die Bedingungen: höchstens 20 Wattstunden je Zelle und 100 Wattstunden je Lithium-Ionen-Batterie (bei Lithium-Metall 1 beziehungsweise 2 Gramm Lithium), bestandener UN-38.3-Test, wirksamer Kurzschlussschutz, stabile Außenverpackung und das Lithiumbatterie-Kennzeichen. Jede einzelne Bedingung muss erfüllt sein – sonst gilt das volle ADR.

Wo die SV 188 steht und für wen sie gilt

Die Sondervorschrift 188 findet sich in Kapitel 3.3 ADR und ist den UN-Nummern 3480, 3481, 3090 und 3091 zugeordnet (Spalte 6 der Tabelle A). Vergleichbare Regelungen enthalten IMDG-Code und – deutlich restriktiver – die IATA-DGR. Sie ist die praktisch wichtigste Erleichterung für den Alltag: Ohne sie wäre jedes Smartphone-Paket ein Vollgefahrgut-Transport. Die Grundlagen zu den vier UN-Nummern erklärt der Beitrag UN 3480 und UN 3481.

Die Grenzwerte im Detail

Batterietyp Zelle Batterie Woran erkennbar?
Lithium-Ionen (wiederaufladbar) max. 20 Wh max. 100 Wh Wh-Angabe auf dem Gehäuse (Pflicht seit 2011)
Lithium-Metall (Primärzellen) max. 1 g Lithium max. 2 g Lithium Herstellerdatenblatt

Fehlt die Wattstundenangabe, hilft die Formel Nennspannung mal Kapazität: Ein 3,6-Volt-Akku mit 2,5 Amperestunden hat 9 Wattstunden. Powerbanks bis etwa 27.000 Milliamperestunden (bei 3,7 Volt) bleiben unter 100 Wattstunden – das erklärt, warum die meisten Consumer-Produkte SV-188-fähig sind, E-Bike- und Werkzeug-Großakkus dagegen nicht.

Alle Bedingungen der SV 188

  1. Grenzwerte eingehalten (siehe Tabelle).
  2. UN-38.3-Prüfung bestanden: Für jede Bauart muss die Testzusammenfassung des Herstellers verfügbar sein.
  3. Unbeschädigter Zustand: keine defekten, aufgeblähten oder vom Hersteller zurückgerufenen Zellen – solche Batterien laufen nach SV 376.
  4. Kurzschlussschutz: Batterien einzeln in Innenverpackungen oder mit isolierten Polen; Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Materialien.
  5. Feste Außenverpackung: stabil genug für normale Beförderungsbedingungen; bei in Ausrüstung eingebauten Batterien muss die Ausrüstung selbst schützen.
  6. Massegrenze: Versandstücke mit Batterien allein (UN 3480/3090) höchstens 30 Kilogramm brutto.
  7. Kennzeichen: Lithiumbatterie-Kennzeichen außen am Versandstück (Ausnahmen siehe unten).
Wichtig: Auch unter SV 188 bleibt die Unterweisungspflicht bestehen – wer Batterien verpackt oder versendet, muss die Anforderungen kennen. Die passende Schulung: Unterweisung Batterieversand.

Das Lithiumbatterie-Kennzeichen

Das Kennzeichen zeigt schwarze Batteriesymbole mit Flamme auf weißem Grund mit rot schraffiertem Rand, dazu die betreffende(n) UN-Nummer(n). Standardgröße 100 mal 100 Millimeter; wo das Versandstück es erfordert, ist eine Verkleinerung auf 100 mal 70 Millimeter zulässig. Es muss vollständig sichtbar auf einer Außenfläche angebracht sein und darf nicht um Kanten geklebt werden.

Wann das Kennzeichen entfallen darf

  • Versandstücke mit in Ausrüstung eingebauten Zellen oder Batterien, wenn die Sendung höchstens zwei Versandstücke mit jeweils höchstens zwei eingebauten Batterien enthält – der klassische Einzelversand eines Laptops.
  • Knopfzellen, die in Ausrüstung (auch Platinen) eingebaut sind.

Für lose Batterien und mitverpackte Ersatzakkus gibt es keine Kennzeichen-Ausnahme.

Was die SV 188 nicht abdeckt

  • Batterien oberhalb der Grenzwerte → Voll-ADR mit P903 (siehe Leitfaden Lithiumbatterien),
  • beschädigte oder defekte Batterien → SV 376,
  • Altbatterien zur Entsorgung → SV 377/636,
  • Luftfracht: dort gelten die strengeren IATA-Regeln – für UN 3480 ohne Section-II-Erleichterung,
  • Prototypen ohne UN-38.3-Test → P910.

Umsetzung im Versandprozess

  1. Artikelstammdaten: Wattstunden, UN-Nummer und SV-188-Fähigkeit je Artikel hinterlegen.
  2. Testzusammenfassungen der Hersteller archivieren (Lieferantenpflicht im Einkauf verankern).
  3. Packplatz: isolierende Innenbeutel, geeignete Kartons und Kennzeichen-Etiketten vorhalten.
  4. Wareneingang Retouren: Sichtprüfung auf Beschädigung, separater Prozess für Verdachtsfälle.
  5. Jährliche Unterweisung dokumentieren; Stichproben durch den Gefahrgutbeauftragten.
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Häufige Fragen

Gilt die SV 188 auch für die Luftfracht?

Die IATA-DGR kennt eigene, strengere Erleichterungen. Für UN 3480 wurden die Section-II-Vereinfachungen abgeschafft; UN 3481 profitiert weiterhin von reduzierten Anforderungen.

Brauche ich unter SV 188 ein Beförderungspapier?

Auf der Straße nein. Bei Seefracht sind Angaben im Beförderungsdokument erforderlich.

Was passiert, wenn eine Bedingung fehlt?

Dann entfällt die gesamte Freistellung – die Sendung ist unde­klariertes Vollgefahrgut mit entsprechendem Bußgeldrisiko.

Zählen SV-188-Sendungen für die Bestellpflicht des Gefahrgutbeauftragten?

Beförderungen nach Kapitel 3.3 gehören zu den Befreiungstatbeständen des § 2 GbV – solange der Betrieb ausschließlich freigestellt arbeitet, besteht keine Bestellpflicht. Details: Befreiung vom Gefahrgutbeauftragten.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • Sondervorschrift 188, Kapitel 3.3 ADR 2025
  • UN Manual of Tests and Criteria, Unterabschnitt 38.3
  • Abschnitt 5.2.1.9 ADR (Lithiumbatterie-Kennzeichen)
Über den Autor: Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgutbeauftragte für Straße, Schiene und See. Fachlich geprüft am 07.07.2026.

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