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Freistellungen im ADR: Alle Erleichterungen im Überblick

Fachkraft prüft Kleingebinde im Gefahrgutlager – Freistellungen im ADR
Alle ADR-Freistellungen im Überblick: 1000-Punkte-Regel, begrenzte und freigestellte Mengen, Handwerkerregelung und Sondervorschriften.
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Das ADR kennt eine ganze Familie von Freistellungen, die den Gefahrguttransport erheblich vereinfachen: von den allgemeinen Freistellungen des Abschnitts 1.1.3 über die 1000-Punkte-Regel bis zu begrenzten und freigestellten Mengen. Wer sie richtig kombiniert, spart Kennzeichnungs-, Ausrüstungs- und Schulungsaufwand – und unter Umständen sogar die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen jeder Freistellung vollständig eingehalten und dokumentiert werden.

Die Freistellungs-Landkarte des ADR

FreistellungFundstelleBezugsgrößeHaupteffekt
Allgemeine Freistellungen1.1.3.1–1.1.3.7Art der BeförderungADR weitgehend nicht anwendbar
1000-Punkte-Regel1.1.3.6Menge je Beförderungseinheitu. a. kein ADR-Schein, weniger Ausrüstung
Begrenzte Mengen (LQ)Kapitel 3.4Menge je Innen-/Außenverpackungstark vereinfachter Versand
Freigestellte Mengen (EQ)Kapitel 3.5sehr kleine Mengenfast vollständige Freistellung
SondervorschriftenKapitel 3.3stoffspezifischindividuelle Erleichterungen (z. B. SV 188)

Allgemeine Freistellungen (1.1.3)

Die allgemeinen Freistellungen knüpfen an den Charakter der Beförderung an, nicht an Mengen je Verpackung:

  • Privatpersonen (1.1.3.1 a): einzelhandelsgerecht verpackte Güter für den persönlichen Gebrauch.
  • Maschinen und Geräte (1.1.3.1 b): Gefahrgut im Inneren von Geräten, etwa Kraftstoff im Stromerzeuger.
  • Handwerkerregelung (1.1.3.1 c): Versorgungsfahrten im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, höchstens 450 Liter je Verpackung und innerhalb der 1000-Punkte-Grenzen – Details folgen in einem eigenen Beitrag dieser Serie.
  • Notfall- und Rettungstransporte (1.1.3.1 d/e).
  • Kraftstoffe (1.1.3.3): Treibstoff in Fahrzeugtanks und Reservebehältern.
  • Leere ungereinigte Verpackungen (1.1.3.5) unter den dort genannten Bedingungen.
  • Gase (1.1.3.2): etwa Gase in Fahrzeugtanks zum Antrieb oder in Getränken.

Die 1000-Punkte-Regel (1.1.3.6)

Die mengenabhängige Freistellung bewertet jede Beförderungseinheit: Jedes Gut erhält über seine Beförderungskategorie einen Faktor (Kategorie 1: mal 50, Kategorie 2: mal 3, Kategorie 3: mal 1, Kategorie 4: null Punkte), Güter der Kategorie 0 schließen die Regel aus. Bleibt die Summe unter 1000 Punkten, entfallen unter anderem der ADR-Schein des Fahrers, die orangefarbene Warntafel und Teile der Ausrüstung – die Unterweisung nach 1.3 ADR und ein Beförderungspapier mit Mengenangabe bleiben Pflicht. Rechenbeispiele zeigt unsere Seite zur 1000-Punkte-Regel.

Begrenzte Mengen (Kapitel 3.4)

Die LQ-Regelung ist der Standard im Versandhandel: kleine Innenverpackungen (Grenzwert je UN-Nummer in Spalte 7a der Tabelle A), Außenverpackung bis 30 Kilogramm brutto (Trays mit Folie bis 20 Kilogramm), Kennzeichnung mit der LQ-Raute. Dafür entfallen Gefahrzettel, Beförderungspapier (im Straßenverkehr) und ADR-Schein. Ab 8 Tonnen LQ-Gütern in Beförderungseinheiten über 12 Tonnen ist das Fahrzeug vorn und hinten zu kennzeichnen.

Achtung: Für Güter der Verpackungsgruppe I steht in Spalte 7a regelmäßig „0″ – sie sind von der LQ-Erleichterung ausgeschlossen. Die Verpackungsgruppe entscheidet also mit, ob LQ überhaupt in Frage kommt.

Freigestellte Mengen (Kapitel 3.5)

Für Kleinstmengen – typisch Laborproben und Muster – erlaubt das EQ-System Innenverpackungen im Milliliter- beziehungsweise Grammbereich (E-Codes E1 bis E5). Erforderlich sind geprüfte Kombinationsverpackungen mit Zwischenlage und das EQ-Kennzeichen; je Fahrzeug sind höchstens 1000 Versandstücke zulässig. Dafür entfallen nahezu alle übrigen ADR-Vorschriften.

Sondervorschriften (Kapitel 3.3)

Spalte 6 der Tabelle A verweist auf stoffspezifische Sondervorschriften, die eigene Freistellungen enthalten können – prominentestes Beispiel ist SV 188 für kleine Lithiumzellen und -batterien. Auch Duldungs- und Übergangsregelungen laufen häufig über dieses Kapitel. Ein Blick in Spalte 6 gehört deshalb zu jeder Klassifizierungsprüfung.

Welche Freistellung passt wann?

  1. Kleine Einzelmengen an Endkunden: zuerst LQ prüfen, bei Laborware EQ.
  2. Palettierter Nachschub, Werksverkehre, Monteurfahrzeuge: 1000-Punkte-Rechnung aufstellen.
  3. Baustellenversorgung durch den eigenen Betrieb: Handwerkerregelung, kombiniert mit 1.1.3.6.
  4. Batterien, Aerosole, Spezialfälle: Sondervorschriften der Spalte 6 prüfen.
  5. Nichts greift: Vollregelung fahren – dann gelten alle Pflichten inklusive ADR-Schein und Warntafeln.

Die Freistellungen sind kombinierbar; für die Frage der Bestellpflicht des Gefahrgutbeauftragten zählt, dass ausnahmslos jede Beförderung unter mindestens eine Freistellung fällt – die Systematik erklärt der Beitrag zur Befreiung nach § 2 GbV.

Dokumentation und Grenzen

Jede genutzte Freistellung sollte schriftlich hinterlegt sein: Berechnungen zur 1000-Punkte-Regel, LQ-Grenzwertlisten je Artikel, EQ-Codes, geprüfte Sondervorschriften. Diese Dokumentation ist bei Kontrollen das erste, was überzeugt – und intern die Grundlage, um Änderungen im Sortiment schnell zu bewerten. Grenzen haben alle Freistellungen gemeinsam: Sie entbinden nie von der Unterweisungspflicht nach 1.3 ADR, von der Ladungssicherung und von der Grundregel, dass beschädigte oder undichte Versandstücke nicht befördert werden dürfen.

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Häufige Fragen

Darf man LQ und 1000-Punkte-Regel mischen?

Ja. LQ-Versandstücke zählen nicht in die 1000-Punkte-Rechnung; beide Erleichterungen können auf derselben Tour nebeneinander genutzt werden.

Braucht der Fahrer bei Freistellungen einen ADR-Schein?

Bei LQ, EQ und unterhalb der 1000-Punkte-Grenze nicht – wohl aber eine dokumentierte Unterweisung nach 1.3 ADR.

Gelten die ADR-Freistellungen auch für See- und Luftfracht?

Nein, dort gelten eigene Systeme (IMDG-Code, IATA-DGR) mit teils abweichenden Grenzwerten. Multimodale Sendungen müssen jedes Regelwerk erfüllen.

Wo stehen die LQ- und EQ-Grenzwerte?

In Tabelle A des ADR: Spalte 7a für begrenzte, Spalte 7b für freigestellte Mengen – ergänzt um Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • Abschnitt 1.1.3 ADR 2025 (Freistellungen)
  • Kapitel 3.3, 3.4, 3.5 ADR; Tabelle A Spalten 6, 7a, 7b
  • § 2 GbV (Befreiung von der Bestellpflicht)
Über den Autor: Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgutbeauftragte für Straße, Schiene und See. Fachlich geprüft am 07.07.2026.

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