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Lagerklassen nach TRGS 510: Tabelle, Zuordnung und Zusammenlagerung

Lagerklassen Gefahrstoffe Tabelle: getrennte Lagerbereiche mit Auffangwannen und sortierten Gebinden nach TRGS 510
Die Lagerklassen (LGK) nach TRGS 510 ordnen jeden Gefahrstoff anhand seiner gefährlichen Eigenschaften einer von 24 Klassen zu und steuern so die zulässige Zusammenlagerung. Dieser Beitrag liefert die vollständige Tabelle, die Regeln zur Zuordnung und eine praxistaugliche Systematik für die Zusammenlagerung im Betrieb.
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Die Lagerklassen (LGK) nach TRGS 510 ordnen jeden Gefahrstoff anhand seiner gefährlichen Eigenschaften einer von 24 Klassen zu und bilden damit die Grundlage für die Entscheidung, welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen und welche getrennt oder separat zu halten sind. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung der TRGS 510 (Dezember 2020), die die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an die Lagerung konkretisiert. Wer die Zuordnung korrekt vornimmt und die Zusammenlagerungstabelle richtig liest, erfüllt einen zentralen Baustein der betrieblichen Gefahrstoff-Compliance.

Was sind Lagerklassen nach TRGS 510?

Die Lagerklasse, abgekürzt LGK, ist die Einstufung eines Gefahrstoffs nach seinen sicherheitsrelevanten Eigenschaften mit dem Ziel, die Lagerung zu ordnen. Sie ist kein Selbstzweck, sondern das Werkzeug, mit dem sich die zentrale Frage der Gefahrstofflagerung beantworten lässt: Welche Stoffe dürfen in welcher Menge nebeneinander stehen, ohne dass sich ihre Gefahren im Ereignisfall gegenseitig verstärken? Ein brandförderndes Oxidationsmittel neben einer entzündbaren Flüssigkeit, eine Säure über einem cyanidhaltigen Salz – solche Kombinationen können aus zwei beherrschbaren Einzelrisiken ein unbeherrschbares Gesamtereignis machen.

Rechtlich verankert ist das System in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Sie konkretisiert die Gefahrstoffverordnung und beschreibt gestuft, welche Schutzmaßnahmen ab welcher Lagermenge gelten. Wer die TRGS 510 einhält, kann nach dem Prinzip der Vermutungswirkung davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung an die Lagerung zu erfüllen. Einen kompakten Gesamtüberblick über Geltungsbereich, Mengenschwellen und Grundpflichten bietet unser Beitrag TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.

Die Lagerklasse eines Stoffes ist im Regelfall bereits im Sicherheitsdatenblatt vermerkt, üblicherweise in Abschnitt 7 (Handhabung und Lagerung) oder Abschnitt 14. Der Lagerbetreiber ist jedoch verpflichtet, die Angabe zu prüfen und im eigenen Gefahrstoffverzeichnis nachvollziehbar zu führen. Fehlt die LGK im Sicherheitsdatenblatt, muss sie selbst ermittelt werden – anhand der Einstufung nach CLP-Verordnung und der Zuordnungssystematik der TRGS 510.

Hinweis: Die Lagerklasse ist eine rein lagerbezogene Größe und darf nicht mit der Gefahrgutklasse aus dem Transportrecht verwechselt werden. Derselbe Stoff kann im Betrieb eine bestimmte LGK tragen und auf der Straße einer ganz anderen ADR-Klasse zugeordnet sein. Worin sich beide Systeme unterscheiden, erklärt unser Beitrag Gefahrstoff vs. Gefahrgut: Der Unterschied einfach erklärt.

Die 24 Lagerklassen im Überblick (Tabelle)

Die TRGS 510 unterscheidet insgesamt 24 Lagerklassen. Die Nummerierung reicht scheinbar nur bis 13, weil einzelne Klassen in Unterklassen mit den Zusätzen A, B, C und D aufgeteilt sind. Die Ziffer 9 ist nicht belegt. Die folgende Tabelle fasst alle Klassen mit ihrer Bedeutung und typischen Beispielen zusammen.

LGKBezeichnungTypische Beispiele
1Explosive GefahrstoffeSprengstoffe, pyrotechnische Sätze
2AGaseDruckgasflaschen mit Sauerstoff, Acetylen, Stickstoff
2BAerosolpackungen und FeuerzeugeSpraydosen, Druckgaspackungen
3Entzündbare FlüssigkeitenAceton, Benzin, Ethanol, viele Lacke und Verdünner
4.1ASonstige explosionsgefährliche Stoffe (desensibilisiert)angefeuchtete Nitrocellulose
4.1BEntzündbare feste StoffeSchwefel, Metallpulver, bestimmte Feststoffe
4.2Selbstentzündliche (pyrophore) Stoffeweißer Phosphor, bestimmte Metallkatalysatoren
4.3Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bildenCalciumcarbid, Alkalimetalle
5.1AStark oxidierende (brandfördernde) Stoffekonzentrierte Peroxidlösungen
5.1BOxidierende StoffeKaliumpermanganat, Nitrate
5.1CAmmoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige ZubereitungenDüngemittel auf Ammoniumnitratbasis
5.2Organische PeroxideHärter für Kunstharze, Initiatoren
6.1ABrennbare, akut toxische Stoffe (Kategorie 1 und 2)brennbare Lösungen stark giftiger Stoffe
6.1BNicht brennbare, akut toxische Stoffe (Kategorie 1 und 2)bestimmte anorganische Giftsalze
6.1CBrennbare, sonstige toxische Stoffe (u. a. CMR, Kategorie 3)brennbare Lösemittel mit CMR-Einstufung
6.1DNicht brennbare, sonstige toxische Stoffenicht brennbare gesundheitsschädliche Feststoffe
6.2Ansteckungsgefährliche Stoffeinfektiöse Proben, biologische Materialien
7Radioaktive Stoffeumschlossene Strahlenquellen
8ABrennbare ätzende Stoffebrennbare organische Säuren
8BNicht brennbare ätzende StoffeSalzsäure, Natronlauge, Schwefelsäure
10Brennbare Flüssigkeiten (nicht LGK 3)Schmieröle, Hydrauliköle mit Flammpunkt über 60 °C
11Brennbare Feststoffebrennbare Granulate, Kunststoffe, Papier als Gefahrstoff
12Nicht brennbare Flüssigkeitenwässrige, nicht brennbare Zubereitungen
13Nicht brennbare Feststoffenicht brennbare Salze und Pulver

Die Zuordnung folgt immer der ersten zutreffenden Gefahreneigenschaft in der Reihenfolge der Klassen. Ein Stoff, der zugleich entzündbar und ätzend ist, wird deshalb nicht doppelt geführt, sondern der Klasse zugeteilt, die im Ablaufschema der TRGS 510 zuerst greift.

Wie ordnet man einen Gefahrstoff einer Lagerklasse zu?

Die Zuordnung erfolgt nach dem Ablaufdiagramm in Anlage 5 der TRGS 510. Das Prinzip ist ein Prioritätensystem: Es wird der Reihe nach geprüft, ob eine bestimmte Gefahreneigenschaft vorliegt, und die erste zutreffende Eigenschaft bestimmt die Lagerklasse. Ausgangspunkt ist stets die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes nach der CLP-Verordnung, wie sie im Sicherheitsdatenblatt dokumentiert ist. Wer die 16 Abschnitte eines Sicherheitsdatenblatts sicher lesen kann, findet die relevanten Angaben ohne Umwege; eine Orientierung dazu bietet unser Beitrag Sicherheitsdatenblatt richtig lesen: Aufbau der 16 Abschnitte.

Grundlage jeder belastbaren Lagerorganisation ist ein vollständiges Verzeichnis der vorhandenen Stoffe. Erst wenn feststeht, welche Gefahrstoffe im Betrieb überhaupt gelagert werden, lässt sich ihnen sinnvoll eine Lagerklasse zuweisen. Wie ein solches Verzeichnis systematisch aufgebaut wird, beschreibt unsere Anleitung Gefahrstoffkataster erstellen: Schritt-für-Schritt-Anleitung nach § 6 GefStoffV.

Zusammenlagerung: getrennt, separat oder gemeinsam

Ist jedem Stoff eine Lagerklasse zugewiesen, entscheidet die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 über die zulässige Kombination. Sie unterscheidet drei Grundsituationen, die sich in jedem Lagerkonzept wiederfinden:

SituationBedeutung
Zusammenlagerung erlaubtDie Stoffe dürfen im selben Lagerabschnitt gelagert werden.
Zusammenlagerung eingeschränktGemeinsame Lagerung nur unter zusätzlichen Bedingungen oder bis zu bestimmten Mengen zulässig.
Getrennt- oder SeparatlagerungDie Stoffe müssen durch Abstand, bauliche Trennung oder in eigenen Lagerabschnitten voneinander ferngehalten werden.

Die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B, 10, 11, 12 und 13 gelten dabei als besonders unkritisch: Sie dürfen untereinander und miteinander grundsätzlich uneingeschränkt zusammengelagert werden, sofern keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen. Diese Gruppe bildet in der Praxis häufig den Kern eines gemeinsamen Lagerbereichs, um den herum die kritischeren Klassen getrennt organisiert werden.

Achtung: Bestimmte Kombinationen sind sicherheitstechnisch besonders heikel und in der Regel unzulässig – etwa oxidierende Stoffe (LGK 5.1) zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten (LGK 3) oder Säuren (LGK 8) zusammen mit Cyaniden. Hier kann schon eine kleine Leckage eine gefährliche Reaktion auslösen. Prüfen Sie solche Konstellationen immer anhand der aktuellen Zusammenlagerungstabelle und ziehen Sie im Zweifel fachkundige Beratung hinzu.

In sieben Schritten zur korrekten Lagerklassen-Zuordnung

  1. Vollständiges Gefahrstoffverzeichnis erstellen und alle gelagerten Stoffe erfassen.
  2. Für jeden Stoff das aktuelle Sicherheitsdatenblatt beschaffen und die Einstufung nach CLP prüfen.
  3. Die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Lagerklasse übernehmen oder – falls nicht vorhanden – über das Ablaufschema in Anlage 5 der TRGS 510 selbst ermitteln.
  4. Die ermittelte LGK je Stoff im Gefahrstoffverzeichnis dokumentieren.
  5. Die im Betrieb tatsächlich gelagerten Mengen je Lagerklasse bestimmen und mit den Mengenschwellen der TRGS 510 abgleichen.
  6. Anhand der Zusammenlagerungstabelle prüfen, welche Klassen gemeinsam, eingeschränkt oder nur getrennt gelagert werden dürfen.
  7. Das Ergebnis in einem Lagerkonzept festhalten, im Lager kennzeichnen und regelmäßig auf Aktualität überprüfen.

Praxisbeispiel: Lager eines Metallbetriebs

Ein mittelständischer Metallverarbeiter lagert in einem Nebenraum unter anderem Bremsenreiniger und Verdünner (entzündbare Flüssigkeiten, LGK 3), Salzsäure zum Beizen (nicht brennbare ätzende Flüssigkeit, LGK 8B), ein Kaliumpermanganat-Präparat (oxidierender Stoff, LGK 5.1B) sowie mehrere Kanister Hydrauliköl (brennbare Flüssigkeit über 60 °C Flammpunkt, LGK 10).

Die Zuordnung zeigt schnell den Handlungsbedarf: Die entzündbaren Flüssigkeiten der LGK 3 und der oxidierende Stoff der LGK 5.1B dürfen nicht ohne Weiteres zusammenstehen, weil ein Oxidationsmittel im Brandfall die entzündbare Flüssigkeit zusätzlich anfacht. Der Betrieb richtet deshalb einen getrennten Bereich für das Oxidationsmittel ein und lagert die Salzsäure (LGK 8B) sowie das Hydrauliköl (LGK 10) im gemeinsamen, unkritischen Bereich. Für die entzündbaren Flüssigkeiten wird zusätzlich ein geeigneter Sicherheitsschrank beschafft. Das Beispiel zeigt: Nicht die Zahl der Stoffe entscheidet über den Aufwand, sondern ihre Kombination.

Häufige Fehler bei der Lagerklassen-Zuordnung

Immer wieder tauchen dieselben Schwachstellen auf. Der häufigste Fehler ist die ungeprüfte Übernahme der LGK aus einem veralteten Sicherheitsdatenblatt – ändert der Hersteller die Rezeptur oder die Einstufung, kann sich auch die Lagerklasse verschieben. Ebenso verbreitet ist das Verwechseln von Lagerklasse und Gefahrgutklasse, was zu falschen Trennregeln führt. Weitere typische Fehler sind das Ignorieren kleiner Restmengen, die in der Summe die Mengenschwelle überschreiten, das Fehlen einer aktuellen Zusammenlagerungsmatrix am Lagerort und eine Kennzeichnung, die im Lager nicht mit dem Verzeichnis übereinstimmt. Schließlich unterschätzen viele Betriebe die Pflicht zur Fortschreibung: Ein Lagerkonzept ist kein einmaliges Dokument, sondern muss bei jeder Sortimentsänderung überprüft werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viele Lagerklassen gibt es nach TRGS 510?

Die TRGS 510 unterscheidet insgesamt 24 Lagerklassen. Die Ziffernfolge reicht bis 13, weil mehrere Klassen in Unterklassen mit den Zusätzen A bis D aufgeteilt sind; die Ziffer 9 wird nicht verwendet.

Wo finde ich die Lagerklasse eines Gefahrstoffs?

In der Regel ist die Lagerklasse im Sicherheitsdatenblatt angegeben, meist in Abschnitt 7 oder 14. Ist sie dort nicht genannt, muss sie anhand der CLP-Einstufung und des Ablaufschemas in Anlage 5 der TRGS 510 selbst ermittelt werden.

Welche Lagerklassen dürfen uneingeschränkt zusammengelagert werden?

Die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B, 10, 11, 12 und 13 dürfen nach der Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510 grundsätzlich uneingeschränkt zusammengelagert werden, sofern keine sonstigen Ausschlussgründe bestehen.

Ist die Lagerklasse dasselbe wie die Gefahrgutklasse?

Nein. Die Lagerklasse steuert ausschließlich die Lagerung im Betrieb nach TRGS 510, die Gefahrgutklasse betrifft den Transport nach ADR. Ein Stoff kann in beiden Systemen unterschiedlich eingeordnet sein.

Gilt die TRGS 510 auch für kleine Mengen?

Die TRGS 510 sieht gestufte Anforderungen vor: Unterhalb bestimmter Mengenschwellen gelten Erleichterungen, oberhalb greifen zusätzliche Schutzmaßnahmen. Eine Grundpflicht zur ordnungsgemäßen und getrennten Lagerung besteht jedoch unabhängig von der Menge.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

Rechtlicher Rahmen der Gefahrstofflagerung ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung der Novelle vom Dezember 2024, in Kraft seit dem 5. Dezember 2024. Sie wird für die Lagerung durch die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (aktuelle Fassung Dezember 2020) konkretisiert. Für die Einstufung der Stoffe ist die CLP-Verordnung maßgeblich.

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): gesetze-im-internet.de
  • TRGS 510, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: baua.de
  • Informationen zur Gefahrstofflagerung der Berufsgenossenschaften: dguv.de
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