Die TRGS 510 ist die zentrale Technische Regel für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wie Kanistern, Fässern, IBC, Gasflaschen und Kleingebinden. Sie konkretisiert die Gefahrstoffverordnung und beschreibt gestuft, welche Schutzmaßnahmen ab welcher Lagermenge gelten. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der GefStoffV an die Lagerung zu erfüllen – wer abweicht, muss die Gleichwertigkeit seiner Lösung in der Gefährdungsbeurteilung nachweisen.
Inhalt dieses Beitrags
- Was die TRGS 510 regelt – und was nicht
- Lagern, Bereitstellen, Befördern: die entscheidende Abgrenzung
- Das Stufenmodell der Schutzmaßnahmen
- Mengenschwellen und ihre Bedeutung
- Lagerklassen: Systematik und Zuordnung
- Zusammenlagerung, Getrenntlagerung, Separatlagerung
- Sicherheitsschränke als Alternative zum Lagerraum
- In sieben Schritten zum konformen Gefahrstofflager
- Praxisbeispiel aus einem metallverarbeitenden Betrieb
- Häufige Fehler
- Schnittstelle zum Gefahrgutrecht
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Was die TRGS 510 regelt – und was nicht
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 trägt den vollständigen Titel „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“. Sie gehört zum Regelwerk des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) und wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Ihre rechtliche Wirkung ergibt sich aus dem Vermutungsprinzip: Wer die Regel anwendet, bei dem wird vermutet, dass die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.
Ortsbewegliche Behälter sind alle Gebinde, die zum Transport bestimmt und nicht ortsfest installiert sind. Dazu zählen Flaschen, Kanister, Eimer, Hobbocks, Fassgebinde, Großpackmittel (IBC), Druckgasflaschen, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen. Nicht erfasst sind ortsfeste Tanks und Silos – für diese gilt die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen“.
Ebenfalls nicht Gegenstand der TRGS 510 sind explosionsgefährliche Stoffe nach Sprengstoffgesetz, radioaktive Stoffe, die Lagerung in Verkaufsräumen mit besonderen Regelungen sowie die eigentliche Beförderung, die dem Gefahrgutrecht unterliegt. Wo sich die Regelwerke berühren, entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse; darauf geht der Abschnitt zur Schnittstelle zum Gefahrgutrecht ein.
Hinweis: Die TRGS 510 ist keine eigenständige Rechtsvorschrift, sondern konkretisiert die Gefahrstoffverordnung. Ein Abweichen ist zulässig, wenn der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert, dass er mit anderen Maßnahmen mindestens dasselbe Schutzniveau erreicht. Diese Begründungslast liegt vollständig beim Unternehmen.
Lagern, Bereitstellen, Befördern: die entscheidende Abgrenzung
Bevor irgendeine Maßnahme der TRGS 510 greift, muss geklärt sein, ob überhaupt gelagert wird. Die Regel versteht unter Lagern das Aufbewahren von Gefahrstoffen zur späteren Verwendung oder zur Abgabe an Dritte. Entscheidend ist die Zweckbestimmung, nicht der Ort.
Davon abzugrenzen sind zwei Sachverhalte, die in Betrieben regelmäßig falsch eingeordnet werden. Die Bereitstellung zur Beförderung gilt nicht als Lagern, solange die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung oder am folgenden Werktag erfolgt. Wird diese Frist überschritten, liegt Lagerung vor – mit allen daraus folgenden Pflichten. Die Bereitstellung am Arbeitsplatz zum unmittelbaren Verbrauch, also die Menge für den Schicht- oder Tagesbedarf, ist ebenfalls kein Lagern. Sie unterliegt stattdessen den Anforderungen aus der Tätigkeits-Gefährdungsbeurteilung.
Diese Unterscheidung ist mehr als eine juristische Feinheit. Sie entscheidet darüber, ob ein Bereich als Gefahrstofflager mit Zutrittsbeschränkung, Brandschutzkonzept und Zusammenlagerungsprüfung behandelt werden muss oder nicht. In der Praxis empfiehlt es sich, die Einordnung für jeden Aufbewahrungsort schriftlich festzuhalten und mit der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe zu verknüpfen.
Das Stufenmodell der Schutzmaßnahmen
Die TRGS 510 ist gestuft aufgebaut. Ein Grundstock allgemeiner Maßnahmen gilt für jede Lagerung von Gefahrstoffen, unabhängig von der Menge. Erst wenn bestimmte Mengenschwellen überschritten werden, kommen zusätzliche Anforderungen hinzu – etwa an den Lagerraum, den Brandschutz oder die Zusammenlagerung.
| Regelungsbereich | Inhalt in Stichworten | Gilt |
|---|---|---|
| Allgemeine Schutzmaßnahmen | Geeignete Behälter, Kennzeichnung, Ordnung und Sauberkeit, Zugangsregelung, Unterweisung, Betriebsanweisung, Lagerung nicht in Verkehrswegen, Trennung von Lebensmitteln | immer |
| Zusätzliche Maßnahmen bei Lagerung im Lager | Bauliche Anforderungen, Lüftung, Rückhaltung austretender Stoffe, Zutritt nur für Befugte | ab Mengenschwelle |
| Brandschutz | Feuerwiderstand, Löschmittel, Zündquellenvermeidung, Alarmierung | ab Mengenschwelle |
| Zusammenlagerung | Zuordnung zu Lagerklassen, Prüfung der Verträglichkeit, Separat- und Getrenntlagerung | ab Mengenschwelle |
| Sicherheitsschränke | Anforderungen an Bauart und Aufstellung als Alternative zum Lagerraum | bei Nutzung |
Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung: Zuerst wird die Grundmaßnahmenebene für alle gelagerten Stoffe umgesetzt, anschließend wird stoffgruppenbezogen geprüft, ob Mengenschwellen überschritten sind. Beide Ebenen ergeben zusammen das Schutzkonzept, das in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert wird.
Mengenschwellen und ihre Bedeutung
Die TRGS 510 arbeitet mit stoffgruppenbezogenen Mengenschwellen. Sie sind in einer Tabelle im Abschnitt zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen zusammengefasst und beziehen sich auf die Nettomasse der gelagerten Gefahrstoffe je Gefahrenmerkmal. Erst oberhalb dieser Schwellen greifen die weitergehenden Anforderungen an Lagerraum, Brandschutz und Zusammenlagerung.
Zwei Beispiele verdeutlichen das Prinzip: Für Stoffe, die als „andere als gefährlich eingestufte Stoffe“ im Sinne der Tabelle gelten, greifen die zusätzlichen Maßnahmen erst oberhalb von 1.000 Kilogramm. Für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen mit den in der Tabelle genannten Gefahrenhinweisen sind besondere Brandschutzmaßnahmen ab einer Menge von 200 Kilogramm zu beachten. Die übrigen Schwellenwerte sind stoffgruppenspezifisch und müssen im Einzelfall der aktuellen Fassung der Regel entnommen werden.
Die Ermittlung der tatsächlich gelagerten Mengen scheitert in vielen Betrieben nicht am Rechtsverständnis, sondern an fehlenden Daten. Ohne belastbares Gefahrstoffverzeichnis mit Einstufung, Gebindegrößen und Lagerorten lässt sich keine Schwellenwertprüfung durchführen. Das Verzeichnis ist damit nicht nur eine Pflicht aus § 6 GefStoffV, sondern die praktische Voraussetzung für jede Lagerbewertung.
Achtung: Mengenschwellen beziehen sich auf die Summe je Gefahrenmerkmal, nicht auf das einzelne Gebinde. Zwanzig 25-Liter-Kanister eines entzündbaren Reinigers sind zusammen zu betrachten. Wer nur einzelne Gebinde prüft, unterschreitet die Schwelle rechnerisch und übersieht die tatsächlich ausgelösten Pflichten.
Lagerklassen: Systematik und Zuordnung
Lagerklassen (LGK) dienen ausschließlich einem Zweck: der Steuerung der Zusammenlagerung. Sie sind keine Einstufung im Sinne der CLP-Verordnung und keine Gefahrgutklasse. Insgesamt unterscheidet die TRGS 510 24 Lagerklassen; die Nummerierung reicht nur bis 13, weil mehrere Klassen in Unterklassen aufgeteilt sind.
Jeder Gefahrstoff wird genau einer Lagerklasse zugeordnet, auch wenn er mehrere Gefahrenmerkmale erfüllt. Die Zuordnung erfolgt über ein Fließschema im Anhang der Regel: Das erste zutreffende Merkmal in der vorgegebenen Abfragereihenfolge bestimmt die Klasse. Diese Eindeutigkeit ist gewollt, weil eine Mehrfachzuordnung die Verträglichkeitsmatrix unbrauchbar machen würde.
| Lagerklasse | Bezeichnung | Typische Betriebsstoffe |
|---|---|---|
| 1 | Explosive Gefahrstoffe | selten im gewerblichen Regelbetrieb |
| 2A / 2B | Gase (verdichtet, verflüssigt) / Druckgaspackungen | Schutzgasflaschen, Spraydosen |
| 3 | Entzündbare Flüssigkeiten | Lösemittel, Bremsenreiniger, Lacke |
| 4.1A / 4.1B | Sonstige explosionsgefährliche / entzündbare feste Stoffe | bestimmte Pulver und Granulate |
| 4.2 / 4.3 | Selbstentzündliche Stoffe / Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bilden | ölgetränkte Putzlappen, Metallhydride |
| 5.1A / 5.1B / 5.1C | Oxidierende Stoffe in Abstufungen | Wasserstoffperoxid-Lösungen, Nitrate |
| 5.2 | Organische Peroxide, selbstzersetzliche Stoffe | Härter in Zweikomponentensystemen |
| 6.1A bis 6.1D | Akut toxische Stoffe, nach Entzündbarkeit und Toxizität gestaffelt | Biozide, bestimmte Laborchemikalien |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe | Labor- und Klinikbereich |
| 7 | Radioaktive Stoffe | gesonderte Rechtsvorschriften maßgeblich |
| 8A / 8B | Ätzende Stoffe, brennbar / nicht brennbar | Laugen, Säuren, Beizmittel |
| 10 / 11 / 12 | Brennbare Flüssigkeiten / brennbare Feststoffe / nicht brennbare Flüssigkeiten | Kühlschmierstoffe, Wachse, wässrige Zubereitungen |
| 13 | Nicht brennbare Feststoffe | Salze, mineralische Zuschlagstoffe |
Für Betriebe praktisch relevant: Die Lagerklassen 6.1C, 6.1D, 8A, 8B, 10, 11, 12 und 13 dürfen nach der Zusammenlagerungstabelle ohne besondere Einschränkung miteinander gelagert werden. Wer sein Sortiment auf diese Klassen begrenzen kann, vereinfacht die Lagerorganisation erheblich.
Zusammenlagerung, Getrenntlagerung, Separatlagerung
Steht die Lagerklassenzuordnung fest, folgt die Verträglichkeitsprüfung. Die TRGS 510 kennt drei Abstufungen. Bei der Zusammenlagerung dürfen Stoffe im selben Lagerabschnitt ohne trennende Maßnahmen aufbewahrt werden. Die Getrenntlagerung verlangt eine räumliche Trennung innerhalb desselben Lagers, etwa durch ausreichenden Abstand, Trennwand oder Auffangwanne. Die Separatlagerung fordert die Lagerung in einem eigenen Lagerabschnitt oder einem baulich abgetrennten Bereich.
Die Zusammenlagerungstabelle in der aktuellen Fassung ist übersichtlicher aufgebaut als in früheren Versionen. Sie ordnet jedem Klassenpaar eine der drei Stufen zu. Die Bezeichnung der Lagerklassen selbst ist ausschließlich über das Fließschema im Anhang zuordenbar – eine eigenständige Ableitung aus dem Sicherheitsdatenblatt ohne dieses Schema führt regelmäßig zu Fehlern.
Die Angaben, die für die Zuordnung benötigt werden, stammen fast vollständig aus dem Sicherheitsdatenblatt: Einstufung nach CLP, physikalische Eigenschaften, Flammpunkt und Aggregatzustand. Ein aktuelles, vollständiges SDB-Archiv ist damit Voraussetzung für eine belastbare Lagerplanung.
Sicherheitsschränke als Alternative zum Lagerraum
Für viele kleine und mittlere Betriebe ist der Sicherheitsschrank die praktikabelste Lösung. Die aktuelle Fassung der TRGS 510 eröffnet Betreibern ausdrücklich die Möglichkeit, Gefahrstoffe in Sicherheitsschränken zu lagern und damit die Anforderungen an Lagerräume, Brandschutz und Zusammenlagerung zu erfüllen, ohne einen separaten Lagerraum errichten zu müssen. Die Anforderungen an die Zusammenlagerung sind erst dann zu erfüllen, wenn tatsächlich auch in einem Gefahrstofflager gelagert werden muss.
Voraussetzung ist, dass die Schränke den einschlägigen Normanforderungen entsprechen – für Schränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten ist das die DIN EN 14470-1, für Druckgasflaschenschränke die DIN EN 14470-2. Wesentlich ist zudem, dass Aufstellung, Lüftungsanschluss und regelmäßige Prüfung der Schränke dokumentiert sind. Ein bauartgeprüfter Schrank, dessen Selbstschließmechanismus seit Jahren durch einen Keil blockiert wird, erfüllt seine Schutzfunktion nicht.
In sieben Schritten zum konformen Gefahrstofflager
- Bestand vollständig erfassen. Alle Gefahrstoffe mit Handelsname, Hersteller, Einstufung, Gebindegröße, Höchstmenge und Lagerort aufnehmen. Grundlage ist das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV.
- Sicherheitsdatenblätter beschaffen und prüfen. Fehlende oder veraltete SDB beim Lieferanten anfordern. Ohne aktuelle Einstufung ist keine Lagerklassenzuordnung möglich.
- Lagerorte klassifizieren. Für jeden Aufbewahrungsort feststellen, ob Lagerung, Bereitstellung zur Beförderung oder Bereitstellung am Arbeitsplatz vorliegt.
- Mengen je Gefahrenmerkmal summieren und mit den Schwellenwerten der TRGS 510 abgleichen. Ergebnis: Welche zusätzlichen Maßnahmen sind ausgelöst?
- Lagerklassen zuordnen – strikt nach dem Fließschema des Anhangs, ein Stoff, eine Klasse.
- Zusammenlagerung prüfen und das Lager entsprechend aufteilen. Unverträgliche Kombinationen auflösen, Auffangwannen und Trennungen festlegen.
- Ergebnisse dokumentieren und umsetzen. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben, Betriebsanweisungen erstellen, Beschäftigte unterweisen, Prüffristen für Schränke und Auffangeinrichtungen festlegen.
Die Schritte 1 bis 2 lassen sich sinnvoll mit der Erstellung oder Aktualisierung des Gefahrstoffkatasters verbinden, weil dieselben Daten benötigt werden. Wer beides getrennt betreibt, erhebt dieselben Informationen zweimal.
Praxisbeispiel aus einem metallverarbeitenden Betrieb
Ein Zulieferbetrieb mit 85 Beschäftigten lagerte Kühlschmierstoffe, Korrosionsschutzöle, Bremsenreiniger in Spraydosen, Beizsäure und Reinigungslaugen gemeinsam in einem Nebenraum der Fertigungshalle. Der Raum war unbeheizt, verschließbar, aber nicht gesondert belüftet; Auffangwannen gab es nur unter den Fässern mit Korrosionsschutzöl.
Die Bestandsaufnahme ergab rund 1.400 Kilogramm entzündbare Flüssigkeiten, etwa 240 Kilogramm Aerosolpackungen sowie Säuren und Laugen im dreistelligen Kilogrammbereich. Damit waren mehrere Mengenschwellen überschritten, und die Anforderungen an Lagerraum, Brandschutz und Zusammenlagerung waren anzuwenden. Zusätzlich standen Säuren (LGK 8B) und Laugen unmittelbar nebeneinander im selben Regal – eine Kombination, die eine Trennung erfordert, weil bei Gebindebeschädigung eine heftige Reaktion möglich ist.
Umgesetzt wurde ein dreistufiges Vorgehen. Kurzfristig wurden die Aerosolpackungen in einen separaten, bauartgeprüften Schrank umgelagert und Säuren und Laugen in getrennte Auffangwannen mit räumlichem Abstand gestellt. Mittelfristig wurde der Bestand an entzündbaren Flüssigkeiten durch eine Substitutionsprüfung nach TRGS 600 auf etwa 600 Kilogramm reduziert, weil zwei lösemittelhaltige Reiniger durch wässrige Produkte ersetzt werden konnten. Langfristig wurde der Nebenraum mit technischer Lüftung und flüssigkeitsdichter Bodenwanne zu einem regelkonformen Gefahrstofflager ausgebaut.
Bemerkenswert an dem Fall: Die wirksamste Maßnahme war nicht die bauliche, sondern die Reduktion der Lagermenge. Sie senkte den Aufwand für Brandschutz und Zusammenlagerung spürbar und war zugleich die vom Gefahrstoffrecht bevorzugte Lösung, weil sie die Gefährdung an der Quelle verringert.
Häufige Fehler
Aus Begehungen und Auditvorbereitungen wiederholen sich einige Muster.
Lagerklasse aus der Gefahrgutklasse abgeleitet. Die Zahlen ähneln sich, die Systeme sind aber verschieden. Wer die ADR-Klasse 8 unbesehen als LGK 8 führt, produziert falsche Zusammenlagerungsentscheidungen. Die Lagerklasse ergibt sich ausschließlich aus dem Fließschema der TRGS 510.
Bereitstellung dauerhaft als Bereitstellung deklariert. Ein Palettenplatz an der Rampe, auf dem seit Wochen dieselben Gebinde stehen, ist ein Lager – unabhängig davon, wie er im Betrieb genannt wird.
Auffangwannen falsch dimensioniert oder zweckentfremdet. Wannen werden als Abstellfläche für Werkzeug genutzt, sind mit Leergebinden zugestellt oder fassen weniger als das größte eingelagerte Gebinde.
Kennzeichnung nach dem Umfüllen vergessen. Umgefüllte Gefahrstoffe in unbeschrifteten Kanistern oder ehemaligen Getränkeflaschen sind ein Klassiker – und einer der häufigsten Beanstandungspunkte bei behördlichen Kontrollen.
Lager nie erneut bewertet. Das Sortiment ändert sich, die Bewertung bleibt. Neue Produkte werden eingelagert, ohne dass Lagerklasse und Mengenschwelle geprüft werden. Sinnvoll ist eine feste Regel, dass jede Neuaufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis eine Lagerprüfung auslöst.
Unterweisung ohne Lagerbezug. Die allgemeine Gefahrstoffunterweisung nach § 14 GefStoffV deckt Lagerthemen häufig nur pauschal ab. Lagerpersonal benötigt zusätzlich konkrete Inhalte zu Zusammenlagerung, Leckagen und Verhalten im Brandfall.
Schnittstelle zum Gefahrgutrecht
Sobald ein Gefahrstoff das Werkstor verlässt, wechselt das Regelwerk. Aus dem Gefahrstoff nach GefStoffV wird ein Gefahrgut nach ADR, und andere Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Dokumentationspflichten greifen. Beide Welten treffen sich genau an den Punkten, an denen die TRGS 510 die Bereitstellung zur Beförderung regelt.
Praktisch bedeutet das: Ein Betrieb, der Gefahrstoffe lagert und versendet, benötigt beide Perspektiven. Die Lagerbewertung nach TRGS 510 und die Prüfung der Pflichten als Absender nach ADR sollten idealerweise auf denselben Stammdaten aufsetzen. Wer beides trennt, pflegt zwei Datenbestände, die auseinanderlaufen. Der Beitrag Gefahrstoff und Gefahrgut im Vergleich ordnet die Begriffe systematisch ein.
Wichtig: Eine Kennzeichnung nach ADR ersetzt nicht die innerbetriebliche Kennzeichnung nach CLP und GefStoffV – und umgekehrt. Im Lager gilt die CLP-Kennzeichnung, auf der Transportverpackung die Gefahrgutkennzeichnung. Behälter, die beides tragen müssen, sind entsprechend zu gestalten.
Häufige Fragen
Ab welcher Menge greift die TRGS 510?
Die allgemeinen Schutzmaßnahmen gelten für jede Lagerung von Gefahrstoffen, unabhängig von der Menge. Zusätzliche Anforderungen an Lagerraum, Brandschutz und Zusammenlagerung greifen erst, wenn die stoffgruppenbezogenen Mengenschwellen der Regel überschritten werden. Für Stoffe, die als andere als gefährlich eingestufte Stoffe gelten, liegt diese Schwelle beispielsweise bei 1.000 Kilogramm.
Gilt die TRGS 510 auch für Tanks?
Nein. Ortsfeste Behälter wie Tanks und Silos fallen unter die TRGS 509. Die TRGS 510 erfasst ausschließlich ortsbewegliche Behälter, also Gebinde, die zum Transport bestimmt sind – von der Flasche über das Fass bis zum IBC.
Wie lange darf ich Gefahrstoffe bereitstellen, ohne dass es Lagerung wird?
Die Bereitstellung zur Beförderung gilt nicht als Lagern, wenn die Beförderung innerhalb von 24 Stunden oder am folgenden Werktag erfolgt. Wird diese Frist regelmäßig überschritten, ist der Bereich als Lager zu behandeln und entsprechend zu bewerten.
Muss ich für jedes Produkt eine eigene Lagerklasse ermitteln?
Ja, aber jedes Produkt erhält genau eine Lagerklasse, auch wenn es mehrere Gefahrenmerkmale aufweist. Maßgeblich ist das Fließschema im Anhang der TRGS 510: Das erste zutreffende Merkmal in der Abfragereihenfolge bestimmt die Zuordnung.
Reicht ein Sicherheitsschrank statt eines Lagerraums?
In vielen Fällen ja. Die aktuelle Fassung der TRGS 510 eröffnet die Möglichkeit, Gefahrstoffe in bauartgeprüften Sicherheitsschränken zu lagern und damit die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Voraussetzung sind normgerechte Schränke, ordnungsgemäße Aufstellung und dokumentierte Prüfungen.
Wer darf die Lagerbewertung durchführen?
Die Bewertung ist Teil der Gefährdungsbeurteilung und darf nach § 6 GefStoffV nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen – intern oder durch einen externen Dienstleister.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung der Novelle vom Dezember 2024, in Kraft seit 05.12.2024 – insbesondere § 6 Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis, § 7 Grundpflichten und § 14 Unterweisung und Betriebsanweisung
- TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, BAuA – maßgeblich ist stets die dort veröffentlichte aktuelle Fassung
- TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern“, BAuA
- Merkblatt M 062 „Lagerung von Gefahrstoffen“ (DGUV Information 213-084)
- DGUV, Arbeit & Gesundheit: Neufassung der TRGS 510 zur Gefahrstofflagerung
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterweisung) und TRGS 600 (Substitution) in der jeweils aktuellen Fassung
Verstöße gegen Pflichten der Gefahrstoffverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit kommt auch eine Strafbarkeit in Betracht. Der konkrete Rahmen ergibt sich aus § 18 GefStoffV in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
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