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Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Ablauf, Kosten und Anbieterauswahl

Sicherheitsfachkraft mit Schutzhelm und Tablet begutachtet eine Maschine in einer Produktionshalle
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe extern erstellen lassen: Ablauf in sechs Phasen, Kostentreiber, Auswahlkriterien für Anbieter und was beim Betrieb bleibt.
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Wer die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen extern erstellen lässt, kauft Fachkunde und Dokumentationsqualität ein, bleibt als Arbeitgeber aber vollständig in der Verantwortung. Der Ablauf umfasst typischerweise Bestandsaufnahme, Begehung, Bewertung, Maßnahmenableitung und Dokumentenübergabe. Entscheidend für ein belastbares Ergebnis sind ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis als Ausgangspunkt und ein Angebot, das Umfang, Leistungstiefe und Aktualisierung klar benennt.

Warum Betriebe die Erstellung auslagern

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und wird für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch § 6 der Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Sie ist keine Formalie, sondern die inhaltliche Grundlage sämtlicher Schutzmaßnahmen. Ohne sie fehlt die Begründung für Absaugung, Handschuhauswahl, Lagerkonzept und Unterweisungsinhalte.

In der Praxis scheitert die Erstellung in mittelständischen Betrieben selten am guten Willen, sondern an drei Engpässen. Erstens an der Fachkunde: Die korrekte Bewertung erfordert Kenntnisse in Einstufung nach CLP-Verordnung, Arbeitsplatzgrenzwerten, Expositionsabschätzung und dem Regelwerk der TRGS. Zweitens an der Zeit: Eine belastbare Beurteilung für einen Produktionsbetrieb mit mehreren Dutzend Gefahrstoffen bindet Arbeitstage, nicht Stunden. Drittens an der Systematik: Vorlagen aus dem Internet liefern Struktur, aber keine Bewertung der konkreten Tätigkeiten im eigenen Haus.

Hinzu kommt seit der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom Dezember 2024 ein erweiterter inhaltlicher Anspruch. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind nun auch psychische Belastungen zu berücksichtigen, die aus Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen können. Zudem wurde das risikobezogene Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen, das zuvor in der TRGS 910 beschrieben war, rechtlich verbindlich verankert. Wer eine ältere Beurteilung unverändert weiterführt, arbeitet insoweit nicht mehr auf dem aktuellen Stand.

Was ausgelagert werden kann und was nicht

Diese Unterscheidung wird in Angebotsgesprächen regelmäßig unterschätzt. Ausgelagert werden können die fachliche Durchführung, die Bewertung und die Dokumentation. Nicht ausgelagert werden kann die Verantwortung. Der Arbeitgeber bleibt Adressat der Verordnung und muss das Ergebnis kennen, prüfen, freigeben und umsetzen.

Aufgabe Extern möglich Bleibt beim Betrieb
Ermittlung und Auswertung der Stoffdaten Ja, vollständig Bereitstellung der Sicherheitsdatenblätter
Begehung und Tätigkeitsaufnahme Ja, mit Begleitung Zugang, Ansprechpartner, Auskunft zu Abläufen
Bewertung der Gefährdungen Ja, vollständig Plausibilitätsprüfung durch die Führungskraft
Substitutionsprüfung nach TRGS 600 Ja, als Vorschlag Entscheidung über die Umstellung
Ableitung der Schutzmaßnahmen Ja, als Empfehlung Festlegung, Budget, Termin, Verantwortlichkeit
Erstellung der Dokumentation Ja, vollständig Formale Freigabe durch den Arbeitgeber
Umsetzung der Maßnahmen Nur teilweise Durchführung im Betrieb
Wirksamkeitskontrolle Ja, begleitend Verantwortung für das Ergebnis
Unterweisung der Beschäftigten Ja, als Inhouse-Termin Teilnahmepflicht, Freistellung, Nachweisführung

Achtung: Ein Dienstleister, der eine Beurteilung ohne Begehung allein anhand zugesandter Sicherheitsdatenblätter erstellt, liefert eine Stoffliste mit Bewertungsanteil, aber keine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 6 GefStoffV. Die Verordnung stellt auf die Tätigkeit und die konkreten Verwendungsbedingungen ab, nicht auf den Stoff im Gebinde. Angebote ohne Vor-Ort-Termin sollten Sie daher kritisch hinterfragen.

Der Ablauf eines externen Projekts

Ein strukturiertes Projekt gliedert sich in sechs Phasen. Die Zeitangaben beziehen sich auf einen mittelständischen Betrieb mit einem Standort und 30 bis 60 erfassten Gefahrstoffen.

  1. Vorgespräch und Abgrenzung. Geklärt werden Standorte, Bereiche, Zahl der Tätigkeiten, vorhandene Unterlagen und der gewünschte Leistungsumfang. Ergebnis ist ein Angebot mit definiertem Umfang. Dauer: ein bis zwei Wochen.
  2. Bestandsaufnahme der Unterlagen. Gesichtet werden Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, vorhandene Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise, Lagerpläne und frühere Beurteilungen. Fehlende oder veraltete Sicherheitsdatenblätter werden nachgefordert. Dauer: ein bis zwei Wochen, stark abhängig von der Datenqualität im Betrieb.
  3. Begehung und Tätigkeitsaufnahme. Vor Ort werden Tätigkeiten beobachtet, Mengen, Dauer und Häufigkeit erfasst, Lüftungssituation und Schutzausrüstung geprüft sowie Lagerbereiche begutachtet. Gespräche mit den ausführenden Beschäftigten liefern häufig die entscheidenden Informationen, weil die tatsächliche Arbeitsweise von der beschriebenen abweichen kann. Dauer: ein halber bis zwei Tage je Standort.
  4. Bewertung und Maßnahmenableitung. Zuordnung der Gefährdungen nach Aufnahmewegen, Prüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten, Substitutionsprüfung, Ableitung der Schutzmaßnahmen nach der gesetzlichen Rangfolge und Prüfung des Bedarfs an arbeitsmedizinischer Vorsorge. Dauer: zwei bis vier Wochen.
  5. Dokumentenübergabe und Abstimmung. Übergeben werden die Gefährdungsbeurteilung, ein Maßnahmenplan mit Prioritäten und Terminvorschlägen sowie in der Regel Entwürfe der Betriebsanweisungen. In einer Besprechung werden die Ergebnisse erläutert und die Maßnahmen mit Verantwortlichkeiten und Terminen hinterlegt. Dauer: ein bis zwei Wochen.
  6. Freigabe und Wirksamkeitskontrolle. Der Arbeitgeber gibt die Beurteilung frei. Nach Umsetzung der Maßnahmen wird deren Wirksamkeit überprüft, häufig verbunden mit der ersten turnusmäßigen Aktualisierung. Dauer: laufend.

Insgesamt ist von einem Zeitraum von sechs bis zwölf Wochen von der Beauftragung bis zur Übergabe auszugehen. Die häufigste Ursache für Verzögerungen ist nicht der Dienstleister, sondern die Beschaffung fehlender Sicherheitsdatenblätter.

Was der Betrieb vorbereiten muss

Die Vorbereitung entscheidet über Aufwand und Kosten. Wer die folgenden Punkte vor dem Projektstart klärt, verkürzt die Laufzeit spürbar.

  1. Vollständige Liste aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe, einschließlich Kleinmengen aus Werkstatt, Labor, Reinigung und Instandhaltung
  2. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter in der jeweils neuesten Fassung, idealerweise digital und einheitlich benannt
  3. Übersicht der Bereiche, Tätigkeiten und der jeweils betroffenen Beschäftigtenzahl
  4. Angaben zu Mengen, Verwendungsdauer und Häufigkeit je Tätigkeit
  5. Vorhandene Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise und frühere Beurteilungen
  6. Lagerpläne mit Zuordnung der Lagerbereiche und vorhandenen Schutzeinrichtungen
  7. Benennung eines internen Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis für Rückfragen

Der erste Punkt ist zugleich der kritischste. Ein sauber geführtes Gefahrstoffverzeichnis nach den Anforderungen der TRGS 400 ist die Datengrundlage der gesamten Beurteilung. Fehlt es oder ist es lückenhaft, beginnt jedes Projekt mit einer Bestandsaufnahme, die separat zu vergüten ist. Betriebe, die hier bei null starten, lassen daher häufig zuerst ein Gefahrstoffkataster erstellen und setzen die Gefährdungsbeurteilung darauf auf.

Wichtig: Vergessen werden regelmäßig Gefahrstoffe außerhalb der Produktion. Reinigungsmittel der Gebäudereinigung, Schmierstoffe der Instandhaltung, Klebstoffe im Versand, Druckerchemikalien und Laborreagenzien tauchen in vielen Verzeichnissen nicht auf, obwohl mit ihnen regelmäßig Tätigkeiten stattfinden. Gehen Sie bei der Bestandsaufnahme räumlich vor und nicht nach Kostenstellen.

Kostentreiber und Preisgestaltung

Pauschale Preisangaben für eine Gefährdungsbeurteilung sind wenig aussagekräftig, weil der Aufwand stark schwankt. Aussagekräftiger ist die Kenntnis der Faktoren, die den Preis bestimmen.

Kostentreiber Wirkung auf den Aufwand Was sich beeinflussen lässt
Anzahl der Gefahrstoffe Direkt proportional zur Bewertungszeit Sortimentsbereinigung vor Projektstart
Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten Stärkster Treiber, da je Tätigkeit bewertet wird Zusammenfassung gleichartiger Tätigkeiten
Anzahl der Standorte und Bereiche Zusätzliche Begehungs- und Reisezeit Bündelung von Terminen
Qualität der vorhandenen Daten Nachrecherche fehlender Sicherheitsdatenblätter Gute Vorbereitung, gepflegtes Verzeichnis
Anteil KMR-Stoffe Erhöhte Prüftiefe und Dokumentationsanforderung Kaum, ergibt sich aus dem Stoffeinsatz
Bedarf an Messungen Zusätzliche Leistung, oft separat beauftragt Nur wenn Expositionsabschätzung nicht ausreicht
Umfang der Zusatzdokumente Betriebsanweisungen, Hautschutzplan, Lagerkonzept Klare Abgrenzung im Angebot
Aktualisierungsbetreuung Laufende Kosten statt Einmalprojekt Wahl zwischen Projekt und Dauermandat

Wirtschaftlich stellt sich häufig die Frage nach der richtigen Vertragsform. Ein einmaliges Projekt liefert einen Stand, der ohne Pflege veraltet. Wird die Beurteilung dagegen im Rahmen eines Dauermandats geführt, ist die Aktualisierung Teil der laufenden Betreuung. Wir bieten diese laufende Betreuung als externer Gefahrstoffbeauftragter ab 99 Euro im Monat an; die reine Katastererstellung beginnt bei 49 Euro zuzüglich 16,50 Euro je Position, eine Inhouse-Gefahrstoffunterweisung kostet 799 Euro je Termin. Welche Konstellation im Einzelfall günstiger ist, hängt von Betriebsgröße und Änderungsdynamik ab; die grundsätzliche Abwägung ist im Beitrag zum Outsourcing des Gefahrstoffmanagements ausführlich dargestellt.

Anbieterauswahl: Kriterien und Prüffragen

Der Markt ist unübersichtlich, weil die Bezeichnungen nicht geschützt sind. Die folgenden Fragen trennen belastbare Angebote von reinen Dokumentenlieferungen.

Ist eine Begehung enthalten und mit welchem Zeitumfang? Ohne Vor-Ort-Aufnahme lässt sich keine tätigkeitsbezogene Beurteilung erstellen. Fragen Sie nach der geplanten Dauer je Bereich.

Welche Fachkunde bringt die durchführende Person mit? Lassen Sie sich Qualifikation und Erfahrung der konkret eingesetzten Person nennen, nicht nur die Referenzen des Unternehmens.

Ist die Substitutionsprüfung enthalten? Sie ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GefStoffV Pflichtbestandteil. Fehlt sie im Leistungsverzeichnis, ist das Ergebnis unvollständig.

Welche Dokumente werden übergeben und in welchem Format? Eine reine PDF-Lieferung erschwert die spätere Pflege. Bearbeitbare Formate oder ein Systemzugang erhalten die Handlungsfähigkeit des Betriebs.

Wie ist die Aktualisierung geregelt? Klären Sie, was bei einem neuen Stoff, einem geänderten Verfahren oder einem aktualisierten Sicherheitsdatenblatt geschieht und ob dies im Preis enthalten ist.

Bleiben die Ergebnisse bei einem Anbieterwechsel nutzbar? Proprietäre Systeme ohne Exportmöglichkeit erzeugen eine Abhängigkeit, die sich später nur mit erheblichem Aufwand auflösen lässt.

Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung? Bei fachlichen Beratungsleistungen ist das ein sachgerechtes Auswahlkriterium.

Ergänzend lohnt die Frage, ob der Anbieter auch angrenzende Pflichten abdecken kann. Betriebe, die Gefahrstoffe nicht nur verwenden, sondern auch versenden, unterliegen zusätzlich dem Gefahrgutrecht. Ein Dienstleister, der beide Rechtsgebiete beherrscht, erkennt Wechselwirkungen früher, etwa wenn eine Substitution die Einstufung nach ADR verändert. Ob und ab wann im eigenen Betrieb eine Bestellpflicht besteht, behandelt der Beitrag zur Pflicht zur Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten.

Praxisbeispiel aus der Lebensmittelproduktion

Ein Lebensmittelbetrieb mit 120 Beschäftigten an zwei Standorten hatte zuletzt vor sieben Jahren eine Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen. Anlass für die Neuvergabe war die Ankündigung einer Betriebsbesichtigung durch die Gewerbeaufsicht.

Die Bestandsaufnahme ergab ein typisches Bild. Das Gefahrstoffverzeichnis führte 34 Positionen, die Begehung fand 61. Nicht erfasst waren unter anderem Reinigungs- und Desinfektionsmittel der Nassreinigung, Schmierstoffe der Instandhaltung, Laborchemikalien der Qualitätssicherung und mehrere Kleingebinde aus der Werkstatt. Von den vorhandenen Sicherheitsdatenblättern waren 19 älter als fünf Jahre, sieben bezogen sich auf Produkte, die nicht mehr im Einsatz waren.

Die Begehung dauerte anderthalb Tage je Standort. Auffällig war, dass die Desinfektion in der Nassreinigung abweichend von der Betriebsanweisung durchgeführt wurde: Statt der vorgesehenen Dosieranlage arbeiteten zwei Schichten mit manueller Verdünnung aus dem Kanister, weil die Anlage seit Monaten defekt war. Diese Abweichung wäre bei einer reinen Dokumentenprüfung nicht aufgefallen und war zugleich der Befund mit dem höchsten Handlungsdruck.

Ergebnis nach elf Wochen: eine tätigkeitsbezogene Beurteilung für 43 zusammengefasste Tätigkeiten, 28 überarbeitete Betriebsanweisungen, ein Maßnahmenplan mit 22 Positionen in drei Prioritätsstufen und eine Substitutionsprüfung, die für zwei Desinfektionsmittel den Wechsel auf ein weniger reizendes Produkt empfahl. Die Instandsetzung der Dosieranlage wurde als Sofortmaßnahme eingestuft. Der Betrieb entschied sich anschließend für eine laufende Betreuung, weil das Produktsortiment in der Reinigung mehrfach jährlich wechselt.

Häufige Fehler

Die Beurteilung wird als Dokument statt als Prozess verstanden. Der Ordner im Regal erfüllt keine Pflicht, wenn er den tatsächlichen Betriebszustand nicht abbildet. Die Beurteilung ist bei jeder relevanten Änderung fortzuschreiben.

Der Auftrag wird ohne Datengrundlage vergeben. Wer ohne belastbares Gefahrstoffverzeichnis ausschreibt, erhält Angebote, die auf unterschiedlichen Annahmen beruhen und deshalb nicht vergleichbar sind. Der günstigste Preis beruht dann meist auf der optimistischsten Mengenannahme.

Der Maßnahmenplan bleibt ohne Verantwortliche und Termine. Eine Liste empfohlener Maßnahmen ohne Zuordnung wird erfahrungsgemäß nicht abgearbeitet. Jede Maßnahme braucht einen Namen und ein Datum.

Die Freigabe durch den Arbeitgeber unterbleibt. Die Beurteilung wird geliefert, abgelegt und nie förmlich freigegeben. Damit fehlt der Nachweis, dass der Arbeitgeber die Bewertung zur Kenntnis genommen und die Maßnahmen festgelegt hat.

Unterweisung und Betriebsanweisung werden nicht nachgezogen. Nach § 14 GefStoffV sind Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen, arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Form. Ändert die Beurteilung die Schutzmaßnahmen, muss die Unterweisung folgen.

Beschäftigte werden nicht einbezogen. Die Menschen, die die Tätigkeit ausführen, kennen die Abweichungen zwischen Soll und Ist. Wer nur mit der Führungsebene spricht, dokumentiert den geplanten, nicht den tatsächlichen Zustand.

Häufige Fragen

Darf die Gefährdungsbeurteilung vollständig extern erstellt werden?

Die fachliche Erstellung darf vollständig extern erfolgen. Die Verantwortung für Inhalt, Freigabe und Umsetzung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber. Er muss die Beurteilung kennen, ihre Plausibilität prüfen und die Maßnahmen festlegen. Eine Übertragung der Verantwortung als solcher sieht das Arbeitsschutzrecht nicht vor.

Wie lange dauert die Erstellung durch einen externen Dienstleister?

Für einen mittelständischen Betrieb mit einem Standort ist von sechs bis zwölf Wochen zwischen Beauftragung und Übergabe auszugehen. Der größte Zeitfaktor ist in der Regel die Beschaffung vollständiger und aktueller Sicherheitsdatenblätter.

Muss für jeden Gefahrstoff eine eigene Beurteilung erstellt werden?

Nein. Die Gefahrstoffverordnung stellt auf die Tätigkeit ab, nicht auf den einzelnen Stoff. Gleichartige Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefährdungen dürfen zusammengefasst werden. Das reduziert den Umfang erheblich, setzt aber eine saubere Begründung der Zusammenfassung voraus.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Eine feste Frist nennt die Verordnung nicht. Zu aktualisieren ist bei maßgeblichen Änderungen, etwa neuen Stoffen, geänderten Verfahren, neuen Erkenntnissen zur Stoffwirkung oder nach einem Unfall. In der Praxis hat sich eine jährliche Überprüfung etabliert, ergänzt um anlassbezogene Fortschreibungen.

Was passiert, wenn die Gefährdungsbeurteilung bei einer Kontrolle fehlt?

Die Aufsichtsbehörde kann die Erstellung anordnen und Fristen setzen. Das Fehlen einer vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; den Rahmen geben die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz und dem Ordnungswidrigkeitengesetz vor. Praktisch bedeutsamer sind häufig die haftungsrechtlichen Folgen nach einem Arbeitsunfall.

Ist eine Vorlage aus dem Internet ausreichend?

Eine Vorlage kann die Struktur vorgeben und die Dokumentation erleichtern. Sie ersetzt aber nicht die Bewertung der konkreten Tätigkeiten, Mengen und Verwendungsbedingungen im eigenen Betrieb. Eine ausgefüllte Vorlage ohne betriebsbezogene Ermittlung erfüllt die Anforderungen des § 6 GefStoffV nicht.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen: gesetze-im-internet.de
  • § 6 GefStoffV, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung: gesetze-im-internet.de
  • § 7 GefStoffV, Grundpflichten und Rangfolge der Schutzmaßnahmen: gesetze-im-internet.de
  • § 14 GefStoffV, Unterweisung und Information der Beschäftigten: gesetze-im-internet.de
  • Gefahrstoffverordnung, Gesamttext in der geltenden Fassung: gesetze-im-internet.de
  • Änderungsverordnung zur Gefahrstoffverordnung, verkündet am 4. Dezember 2024, in Kraft seit 5. Dezember 2024: recht.bund.de
  • TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, Ausgabe Juli 2017, GMBl 2017 Nr. 36 S. 638: baua.de
  • TRGS 600 „Substitution“, Fassung vom 9. Juli 2024: baua.de
  • Übersicht der Technischen Regeln für Gefahrstoffe, unter anderem TRGS 500, TRGS 510, TRGS 900, TRGS 905 und TRGS 910: baua.de
  • Informationen der BAuA zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und zur Gefahrstoffverordnung: baua.de
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Informationen und Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung: dguv.de

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe erstellen lassen

Wir übernehmen Bestandsaufnahme, Begehung, Bewertung und Dokumentation und übergeben Ihnen eine prüffähige Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmenplan und Betriebsanweisungen. Die laufende Betreuung als externer Gefahrstoffbeauftragter bieten wir ab 99 Euro im Monat an, die Erstellung des Gefahrstoffkatasters ab 49 Euro zuzüglich 16,50 Euro je Position, die Inhouse-Gefahrstoffunterweisung für 799 Euro je Termin.

Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung, fordern Sie ein Angebot an oder lassen Sie sich zurückrufen: Telefon 0214 403 9597 oder über gefahrgut-consulting.de. Mehr zum Leistungsumfang auf den Seiten Externer Gefahrstoffbeauftragter und Katastererstellung.

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