Gefahrstoffverzeichnis und Gefahrstoffkataster werden im Betriebsalltag oft gleichgesetzt, sind aber nicht dasselbe. Das Gefahrstoffverzeichnis ist die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdokumentation nach Paragraf 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung, das Gefahrstoffkataster ist der umfassendere Praxisbegriff, der dieses Verzeichnis um Mess-, Ermittlungs- und Organisationsdaten erweitert. Verpflichtend ist nur das Verzeichnis, das Kataster ist die organisatorisch sinnvolle Kür.
- Verzeichnis oder Kataster: die Kurzdefinition
- Was das Gesetz verlangt: Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV
- Pflichtangaben im Gefahrstoffverzeichnis
- Was ein Gefahrstoffkataster zusätzlich leistet
- Direktvergleich der beiden Begriffe
- Wann reicht das Verzeichnis, wann lohnt das Kataster?
- In sieben Schritten zum vollständigen Verzeichnis
- Praxisbeispiel aus einem Produktionsbetrieb
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Verzeichnis oder Kataster: die Kurzdefinition
Die Verwirrung entsteht, weil beide Begriffe dieselbe Grundfunktion beschreiben: einen strukturierten Überblick über die im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe. Dieser Beitrag erklärt, worin der Unterschied besteht: in Rechtsverbindlichkeit und Umfang. Das Gefahrstoffverzeichnis ist der Rechtsbegriff aus der Gefahrstoffverordnung. Es legt fest, welche Mindestangaben ein Arbeitgeber vorhalten muss. Das Gefahrstoffkataster taucht im Verordnungstext dagegen nicht auf. Es hat sich in der betrieblichen Praxis eingebürgert und meint in der Regel eine erweiterte Datensammlung, die das gesetzliche Verzeichnis als Kern enthält, darüber hinaus aber Gefährdungsbeurteilungen, Messwerte, Lagerorte und Schutzmaßnahmen verknüpft.
Wer die beiden Begriffe sauber trennt, vermeidet zwei typische Missverständnisse: Zum einen die Annahme, ein umfangreiches Kataster sei gesetzlich erzwungen, was nicht stimmt. Zum anderen den Trugschluss, ein schlankes Verzeichnis genüge in jedem Fall, obwohl gerade größere Betriebe von der Katasterstruktur deutlich profitieren.
Was das Gesetz verlangt: Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV
Die rechtliche Grundlage steht in Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung, der die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung regelt. Nach Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Die Pflicht besteht unabhängig von der Betriebsgröße, sobald mit Gefahrstoffen im Sinne der Verordnung umgegangen wird.
Die Gefahrstoffverordnung wurde zuletzt mit der Novelle vom Dezember 2024 geändert, die am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Die Novelle hat vor allem das Asbestrecht und das Risikokonzept für Tätigkeiten neu geordnet, an der grundsätzlichen Verzeichnispflicht nach Paragraf 6 Absatz 12 jedoch nichts geändert. Wer sein Verzeichnis bereits sauber führt, ist von der Novelle an dieser Stelle nicht betroffen. Ergänzend konkretisiert die Technische Regel TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), wie die Informationsermittlung aufgebaut sein sollte.
Pflichtangaben im Gefahrstoffverzeichnis
Damit ein Verzeichnis den Anforderungen genügt, muss es je Gefahrstoff einen festen Satz an Angaben enthalten. Diese Mindestangaben ergeben sich aus Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV:
| Pflichtangabe | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Bezeichnung des Gefahrstoffs | Handels- oder Produktname, so wie er auf Gebinde und Sicherheitsdatenblatt steht |
| Einstufung oder gefährliche Eigenschaften | Einstufung nach CLP-Verordnung, etwa Gefahrenklassen, H-Sätze oder Piktogramme |
| Verwendete Mengen | Üblicherweise als Bereich oder durchschnittliche Vorratsmenge im Betrieb |
| Betroffene Arbeitsbereiche | Orte oder Tätigkeiten, an denen Beschäftigte dem Stoff ausgesetzt sein können |
| Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt | Fundstelle oder Ablageort des aktuellen SDB des Lieferanten |
Mehr verlangt der Gesetzestext nicht. Alles Weitere ist freiwillig und gehört bereits in den Bereich des Katasters. Eine ausführliche Anleitung mit Vorlage finden Sie in unserem Beitrag zum Gefahrstoffverzeichnis nach Paragraf 6 GefStoffV.
Was ein Gefahrstoffkataster zusätzlich leistet
Ein Gefahrstoffkataster nimmt die Pflichtangaben des Verzeichnisses auf und reichert sie an. Ziel ist eine gemeinsame Datenbasis, aus der sich das Gefahrstoffmanagement steuern lässt. Typische Zusatzinformationen sind:
- Verknüpfung mit der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 6 GefStoffV
- Ergebnisse von Expositionsmessungen und der Abgleich mit Arbeitsplatzgrenzwerten der TRGS 900
- festgelegte Schutzmaßnahmen und die zugehörigen Betriebsanweisungen
- Lagerorte, Lagerklassen und Zusammenlagerungshinweise nach TRGS 510
- Substitutionsprüfungen nach TRGS 600 und deren Ergebnis
- Zuständigkeiten, Prüfzyklen und Aktualisierungsstand
Durch diese Verknüpfung wird das Kataster zum zentralen Werkzeug im betrieblichen Gefahrstoffmanagement. Statt in getrennten Ordnern liegen Verzeichnis, Beurteilung, Messwerte und Maßnahmen in einem konsistenten System. Das erleichtert Audits, Aktualisierungen und die Unterweisung der Beschäftigten erheblich.
Direktvergleich der beiden Begriffe
| Kriterium | Gefahrstoffverzeichnis | Gefahrstoffkataster |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | gesetzlich verpflichtend (Paragraf 6 Abs. 12 GefStoffV) | freiwillig, aber praktisch empfohlen |
| Begriff im Gesetz | ausdrücklich genannt | nicht genannt, Praxisbegriff |
| Inhaltlicher Umfang | fünf Mindestangaben je Stoff | Verzeichnis plus Beurteilung, Messung, Maßnahmen |
| Zweck | Nachweis und Überblick | Steuerung des Gefahrstoffmanagements |
| Typische Form | Liste oder einfache Tabelle | Datenbank oder Fachsoftware |
| Aktualisierung | bei Änderungen im Stoffbestand | fortlaufend, verknüpft mit anderen Prozessen |
Wann reicht das Verzeichnis, wann lohnt das Kataster?
Für einen kleinen Betrieb mit wenigen, klar überschaubaren Gefahrstoffen kann ein sauber geführtes Verzeichnis vollkommen ausreichen, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Sobald jedoch die Zahl der Stoffe, der Arbeitsbereiche oder der Standorte wächst, stößt eine reine Liste an ihre Grenzen. Dann sprechen mehrere Gründe für ein Kataster: die Nachvollziehbarkeit bei Behördenprüfungen, die einfachere Pflege bei Lieferantenwechseln und die direkte Verbindung zu Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung.
Als grobe Orientierung gilt: Wer mehr als zwei Dutzend Gefahrstoffe führt, mehrere Abteilungen betreut oder regelmäßig Expositionsmessungen benötigt, fährt mit einer Katasterstruktur meist wirtschaftlicher. Die Grenze ist fließend und hängt stark von Branche und Organisation ab.
In sieben Schritten zum vollständigen Verzeichnis
- Bestand aufnehmen: Gehen Sie alle Arbeitsbereiche, Lager und Schränke durch und erfassen Sie jeden Gefahrstoff, auch Kleinmengen und Rückstellproben.
- Sicherheitsdatenblätter sammeln: Fordern Sie fehlende oder veraltete SDB bei den Lieferanten an und legen Sie sie zentral ab.
- Einstufung übertragen: Entnehmen Sie Gefahrenklassen, H-Sätze und Piktogramme dem jeweiligen SDB und tragen Sie sie ins Verzeichnis ein.
- Mengen und Arbeitsbereiche ergänzen: Notieren Sie die übliche Vorratsmenge und die Bereiche, in denen der Stoff verwendet wird.
- Verweise setzen: Verknüpfen Sie jeden Eintrag mit der Fundstelle des Sicherheitsdatenblatts.
- Zugänglichkeit sicherstellen: Legen Sie fest, wie Beschäftigte und Interessenvertretung Einsicht nehmen können.
- Aktualisierung regeln: Bestimmen Sie eine verantwortliche Person und einen Prüfzyklus, damit das Verzeichnis dauerhaft stimmt.
Wer diese Schritte gleich in einer Katasterstruktur umsetzt, spart später doppelte Arbeit. Die konkrete Umsetzung beschreiben wir ausführlich im Leitfaden Gefahrstoffkataster erstellen.
Praxisbeispiel aus einem Produktionsbetrieb
Ein mittelständischer Metallverarbeiter mit rund 60 Beschäftigten führte jahrelang eine Excel-Liste mit den wichtigsten Reinigern und Kühlschmierstoffen. Bei einer Begehung der Gewerbeaufsicht fiel auf, dass mehrere neu beschaffte Korrosionsschutzmittel nicht erfasst waren und zwei Sicherheitsdatenblätter älter als der aktuelle Stand der Lieferanten waren. Das Verzeichnis war formal vorhanden, aber unvollständig.
Der Betrieb stellte daraufhin auf ein strukturiertes Kataster um. Die fünf Pflichtangaben blieben der Kern, ergänzt wurden Verweise auf die Gefährdungsbeurteilungen, die Lagerklassen nach TRGS 510 und die zuständigen Personen. Bei der Folgeprüfung ließ sich jeder Stoff samt Schutzmaßnahme in wenigen Minuten nachvollziehen. Der eigentliche Gewinn lag nicht in der Software, sondern in der klaren Zuständigkeit und dem festen Aktualisierungszyklus.
Häufige Fehler
- Begriffe verwechseln und dadurch überdokumentieren: Wer ein Kataster für Pflicht hält, baut mitunter aufwändige Strukturen, wo eine Liste genügt hätte.
- Kleinmengen vergessen: Auch Musterproben, Wartungsprodukte und selten genutzte Stoffe gehören ins Verzeichnis.
- Veraltete Sicherheitsdatenblätter: Ein Verweis auf ein SDB, das nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht, ist ein klassischer Prüfbefund.
- Keine feste Zuständigkeit: Ohne benannte verantwortliche Person veraltet jedes Verzeichnis schleichend.
- Verzeichnis nicht zugänglich: Die Angaben müssen für Beschäftigte und ihre Vertretung erreichbar sein, ein verschlossener Ordner im Büro reicht nicht.
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Häufige Fragen
Ist ein Gefahrstoffkataster gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach Paragraf 6 Absatz 12 GefStoffV nur das Gefahrstoffverzeichnis. Das Kataster ist der umfassendere Praxisbegriff und freiwillig, wird aber besonders in größeren Betrieben empfohlen, weil es das Gefahrstoffmanagement erheblich erleichtert.
Welche Angaben muss ein Gefahrstoffverzeichnis mindestens enthalten?
Bezeichnung des Gefahrstoffs, seine Einstufung beziehungsweise gefährlichen Eigenschaften, die verwendeten Mengen, die betroffenen Arbeitsbereiche und einen Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt.
Darf ich das Verzeichnis in Excel führen?
Ja. Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor. Eine Tabelle ist zulässig, solange alle Pflichtangaben enthalten, aktuell und für die Beschäftigten zugänglich sind. Bei vielen Stoffen oder Standorten stößt Excel jedoch schnell an praktische Grenzen.
Wie oft muss das Verzeichnis aktualisiert werden?
Immer dann, wenn sich der Stoffbestand ändert, etwa bei neuen Produkten, Lieferantenwechseln oder geänderten Sicherheitsdatenblättern. Ein fester Prüfzyklus, mindestens einmal jährlich, hat sich in der Praxis bewährt.
Wer ist für das Gefahrstoffverzeichnis verantwortlich?
Die Pflicht trifft den Arbeitgeber. Er kann die Aufgabe intern delegieren oder an einen externen Gefahrstoffbeauftragten übertragen, bleibt aber für die Erfüllung verantwortlich.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Paragraf 6 Gefahrstoffverordnung, insbesondere Absatz 12 (Gefahrstoffverzeichnis): gesetze-im-internet.de
- Paragraf 14 GefStoffV (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten): gesetze-im-internet.de
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 510 (Lagerung), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte): baua.de
- Informationen der Berufsgenossenschaften und der DGUV zum Gefahrstoffmanagement: dguv.de
Rechtsstand: Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Novelle vom Dezember 2024, in Kraft seit 5. Dezember 2024. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



