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Das Lithiumbatterie-Kennzeichen: Größe, Inhalt & Anwendung

Hände bringen ein rautenförmiges Kennzeichen auf einem Versandkarton an einem Packtisch an
Das Lithiumbatterie-Kennzeichen: Größe, Pflichtangaben & wann es reicht – mit Beispielen für UN 3481 & UN 3091.

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Das Lithiumbatterie-Kennzeichen ist die vorgeschriebene Markierung für Versandstücke, die Lithiumzellen oder -batterien unter den Erleichterungen der Sondervorschrift 188 enthalten. Es zeigt die betroffene UN-Nummer und weist mit dem Batteriesymbol samt Flamme auf die besondere Gefahr hin. Wird eine Sendung dagegen als voll geregeltes Gut der Klasse 9 befördert, tritt an die Stelle des Kennzeichens das Gefahrzettelmuster 9A.

Wozu das Kennzeichen dient

Lithiumbatterien können bei Beschädigung, Kurzschluss oder unsachgemäßer Handhabung in Brand geraten. Das ADR trägt diesem Risiko mit einer eigenen Markierung Rechnung, die seit der Neufassung im Jahr 2019 verbindlich in Abschnitt 5.2.1.9 geregelt ist. Das Kennzeichen macht für alle an der Beförderung Beteiligten sofort erkennbar, dass sich in einem Versandstück Lithiumzellen oder -batterien befinden und dass beim Umgang besondere Vorsicht geboten ist.

Die Markierung ersetzt das früher gebräuchliche Handhabungskennzeichen für Lithiumbatterien. Ein Feld für eine Telefonnummer, wie es die ältere Fassung noch vorsah, ist nicht mehr Bestandteil des aktuellen Kennzeichens. Wer noch alte Vordrucke im Umlauf hat, sollte diese austauschen, um Beanstandungen bei Kontrollen zu vermeiden.

Aussehen und Pflichtangaben

Das Kennzeichen hat die Form eines Rechtecks mit einer schraffierten roten Umrandung. Innerhalb der Umrandung befindet sich die Abbildung mehrerer Batterien, von denen eine beschädigt ist und eine Flamme abgibt. In der unteren Hälfte steht die betreffende UN-Nummer. Werden in einem Versandstück Batterien mehrerer UN-Nummern zusammengefasst, sind alle einschlägigen Nummern anzugeben.

Hinweis: Das Kennzeichen enthält keine Angaben zum Absender, keinen Firmennamen und keine Telefonnummer mehr. Zusätzliche Aufdrucke auf der Markierungsfläche können die Erkennbarkeit beeinträchtigen und sollten unterbleiben.

Größe und zulässige Verkleinerung

Für die Abmessungen macht Abschnitt 5.2.1.9.2 klare Vorgaben. In der Regelgröße misst das Kennzeichen mindestens 120 Millimeter in der Breite und 110 Millimeter in der Höhe. Nur wenn die Abmessungen des Versandstücks es erfordern, darf die Markierung verkleinert werden, ohne dass sie ihre Erkennbarkeit verliert.

Merkmal Regelgröße Zulässige Verkleinerung
Breite mindestens 120 mm mindestens 105 mm
Höhe mindestens 110 mm mindestens 74 mm
Umrandung rot schraffiert rot schraffiert, deutlich sichtbar
UN-Nummer gut lesbar gut lesbar

Die verkleinerte Ausführung ist ausdrücklich als Ausnahme für kleine Versandstücke gedacht. Auf normalen Kartons und Umverpackungen ist die Regelgröße zu verwenden.

Wann das Kennzeichen erforderlich ist

Das Lithiumbatterie-Kennzeichen kommt zum Einsatz, wenn Zellen und Batterien unter den Erleichterungen der Sondervorschrift 188 befördert werden. Diese Sondervorschrift befreit kleinere Batterien von der vollen Anwendung des ADR, sofern eine Reihe von Bedingungen eingehalten wird. Zu den wichtigsten Grenzwerten gehören:

  1. bei Lithium-Ionen-Zellen eine Nennenergie von höchstens 20 Wattstunden,
  2. bei Lithium-Ionen-Batterien eine Nennenergie von höchstens 100 Wattstunden,
  3. bei Lithium-Metall-Zellen ein Lithiumgehalt von höchstens 1 Gramm,
  4. bei Lithium-Metall-Batterien ein Lithiumgehalt von höchstens 2 Gramm,
  5. eine sichere, kurzschlussfeste Verpackung, die eine festgelegte Fallprüfung besteht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt das Versandstück das Lithiumbatterie-Kennzeichen, benötigt aber keinen Gefahrzettel der Klasse 9 und kein Beförderungspapier im Sinne der Vollregelung. Weitere Details behandelt unser Beitrag zur Sondervorschrift 188.

Achtung: Werden die Grenzwerte der Sondervorschrift 188 überschritten, greift die Erleichterung nicht. Das Versandstück ist dann als voll geregeltes Gut der Klasse 9 zu behandeln und entsprechend zu bezetteln und zu dokumentieren. Eine falsch angewandte Erleichterung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; der Bußgeldrahmen reicht nach Paragraf 10 Gefahrgutbeförderungsgesetz bis zu 50.000 Euro.

Abgrenzung zum Gefahrzettel 9A

Häufig werden das Kennzeichen und der Gefahrzettel verwechselt. Entscheidend ist, ob die Batterien unter einer Erleichterung oder als voll geregeltes Gut befördert werden.

Situation Erforderliche Markierung
Beförderung nach Sondervorschrift 188 (erleichtert) Lithiumbatterie-Kennzeichen mit UN-Nummer
Voll geregelte Beförderung als Klasse 9 (z. B. UN 3480, UN 3481, UN 3090, UN 3091) Gefahrzettel Muster 9A und UN-Nummer am Versandstück
Beschädigte oder defekte Batterien gesonderte Vorschriften, in der Regel Vollregelung

Das Kennzeichen und der Gefahrzettel 9A werden nicht gemeinsam auf demselben Versandstück verwendet. Wer den Umgang mit beschädigten Zellen prüfen möchte, findet Hinweise in unserem Beitrag zu beschädigten Lithiumbatterien.

Beispiele für UN 3481 und UN 3091

Ein Onlinehändler versendet Ersatzakkus für Notebooks. Jeder Akku hat eine Nennenergie von 60 Wattstunden und ist zusammen mit dem Gerät verpackt. Die Sendung fällt unter UN 3481, Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstung. Da die Grenzwerte der Sondervorschrift 188 eingehalten sind, trägt jedes Versandstück das Lithiumbatterie-Kennzeichen mit der Aufschrift UN 3481.

Ein Hersteller von Rauchmeldern verschickt Geräte mit fest eingebauten Lithium-Metall-Zellen. Der Lithiumgehalt je Zelle liegt unter einem Gramm. Die Sendung wird der UN-Nummer 3091, Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstung, zugeordnet und mit dem Kennzeichen versehen, das die UN 3091 ausweist.

Wichtig: Die korrekte Zuordnung der UN-Nummer hängt davon ab, ob die Batterie einzeln, mit einer Ausrüstung verpackt oder in einer Ausrüstung eingebaut versandt wird. Eine Übersicht dazu bietet unser Beitrag zu UN 3480 und UN 3481.

In fünf Schritten korrekt kennzeichnen

  1. Bestimmen Sie die zutreffende UN-Nummer anhand von Bauart und Verpackungsform der Batterie.
  2. Prüfen Sie, ob die Grenzwerte der Sondervorschrift 188 eingehalten sind.
  3. Wählen Sie das Kennzeichen in der Regelgröße oder, nur bei kleinen Versandstücken, in der zulässigen Verkleinerung.
  4. Bringen Sie das Kennzeichen gut sichtbar auf einer Außenfläche des Versandstücks an und ergänzen Sie die passende UN-Nummer.
  5. Kontrollieren Sie, dass keine störenden Aufdrucke die Markierung überlagern und die Verpackung kurzschlusssicher ist.
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Häufige Fragen

Wie groß muss das Lithiumbatterie-Kennzeichen sein?

In der Regelgröße mindestens 120 Millimeter breit und 110 Millimeter hoch. Nur bei kleinen Versandstücken darf es auf mindestens 105 mal 74 Millimeter verkleinert werden.

Welche Angaben stehen auf dem Kennzeichen?

Das Batteriesymbol mit Flamme, eine rot schraffierte Umrandung und die betreffende UN-Nummer. Eine Telefonnummer ist im aktuellen Kennzeichen nicht mehr vorgesehen.

Wann brauche ich statt des Kennzeichens den Gefahrzettel 9A?

Sobald die Batterien nicht mehr unter die Erleichterungen der Sondervorschrift 188 fallen, sondern als voll geregeltes Gut der Klasse 9 befördert werden.

Gilt das Kennzeichen auch für beschädigte Batterien?

Nein. Für beschädigte oder defekte Zellen gelten gesonderte, in der Regel strengere Vorschriften. Sie sind meist nach der Vollregelung zu behandeln.

Muss jedes einzelne Versandstück gekennzeichnet werden?

Ja. Die Markierung gehört auf jedes Versandstück, das entsprechende Zellen oder Batterien enthält, und muss von außen gut sichtbar sein.

Ändert sich das Kennzeichen mit dem ADR 2027?

Aktuell gilt das ADR 2025. Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. Sollten sich die Vorgaben ändern, aktualisieren wir diesen Beitrag.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • ADR 2025, Abschnitt 5.2.1.9 – Kennzeichen für Lithiumbatterien
  • ADR 2025, Kapitel 3.3, Sondervorschrift 188 – Erleichterungen für kleinere Lithiumzellen und -batterien
  • ADR 2025, Abschnitt 5.2.2 und Muster 9A – Gefahrzettel der Klasse 9 für Lithiumbatterien
  • GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: gesetze-im-internet.de/ggvseb
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), Paragraf 10 – Bußgeldrahmen: gesetze-im-internet.de/ggbefg
  • UNECE, ADR-Rechtstext: unece.org/transport/dangerous-goods
  • Bundesministerium für Verkehr: bmv.de
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