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Beschädigte und defekte Lithiumbatterien: SV 376 und P908

Techniker legt beschädigte Lithium-Ionen-Akkus in einen Sicherheitsbehälter mit körniger Füllung
Beschädigte oder defekte Lithiumbatterien versenden: SV 376, P908, kritisch defekte Fälle und der richtige Sonderprozess im Betrieb.
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Beschädigte oder defekte Lithiumbatterien dürfen niemals im normalen Verfahren versendet werden – für sie gilt Sondervorschrift 376 ADR mit den Verpackungsanweisungen P908 und LP904. Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu gefährlicher Wärmeentwicklung, Brand oder Zersetzung neigen (kritisch defekt), sind nur unter behördlich festgelegten Bedingungen transportfähig. Wer aufgeblähte, ausgelaufene oder havariebeschädigte Akkus im Haus hat, braucht einen definierten Sonderprozess.

Wann eine Batterie als beschädigt oder defekt gilt

Als beschädigt oder defekt im Sinne der SV 376 gelten Zellen und Batterien unter anderem, wenn sie

  • aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert wurden (etwa nach Herstellerrückruf),
  • ausgelaufen oder entgast sind,
  • sich nicht diagnostizieren lassen, bevor sie befördert werden,
  • physisch beschädigt sind – verformtes, aufgeblähtes oder eingedrücktes Gehäuse, beschädigte Anschlüsse, Schmorspuren.

Schon der begründete Verdacht genügt: Ein Akku aus einem gestürzten E-Bike gehört in den Sonderprozess, auch wenn er äußerlich intakt wirkt und noch lädt.

Die zwei Gefährdungsstufen der SV 376

StufeDefinitionVerfahren
Beschädigt/defekt, nicht kritischkeine Neigung zu gefährlicher Wärmeentwicklung, Brand oder Kurzschluss unter normalen BedingungenVersand nach P908 (Versandstücke) oder LP904 (Großverpackung, einzelne Batterie)
Kritisch defektNeigung zu schneller Zerlegung, gefährlicher Wärmeentwicklung, Flammenbildung oder giftigen Gasennur unter von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen (in Deutschland: BAM)

Verpackung nach P908 und LP904

Kernanforderungen der P908:

  • UN-geprüfte Verpackung der Verpackungsgruppe II (Metall-, Kunststofffass, Kisten),
  • jede Batterie einzeln verpackt oder gegen Kontakt geschützt,
  • umgeben von ausreichend nicht brennbarem, nicht leitfähigem Polstermaterial – trockener Sand, Vermiculite oder gleichwertige Materialien,
  • dichte Innenauskleidung bei Elektrolytaustritt,
  • Schutz gegen Verrutschen und unbeabsichtigtes Einschalten.

Für schwere Einzelbatterien (etwa Antriebsakkus) erlaubt LP904 Großverpackungen. Der Markt bietet zertifizierte Bergungs- und Transportsysteme mit Brandschutzfüllung – für Werkstätten und Händler mit regelmäßigen Fällen die praktikabelste Lösung.

Kritisch defekte Batterien

Achtung: Raucht, zischt oder riecht eine Batterie, gehört sie nicht in ein Paket, sondern in Quarantäne: im Freien, mit Sicherheitsabstand zu Brandlasten, idealerweise in einer Brandschutzbox. Der Transport ist nur mit behördlich genehmigten Verfahren zulässig – etwa in geprüften Sonderbehältern mit Genehmigung der BAM. Erste Anlaufstelle sind spezialisierte Entsorger und die Feuerwehr im Akutfall.

Kennzeichnung und Dokumente

  • Gefahrzettel Klasse 9A und UN-Nummer (3480/3481/3090/3091) am Versandstück,
  • Aufschrift „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“ beziehungsweise „…LITHIUM-METALL-BATTERIEN“,
  • Beförderungspapier mit dem Zusatz nach SV 376,
  • keine Freistellung über SV 188 – auch nicht für kleine Zellen.

Zwischenlagerung im Betrieb

Bis zur Abholung gilt: separate, gekennzeichnete Quarantänefläche mit Abstand zu brennbaren Materialien, nicht leitfähige Unterlage, Zugriffsbeschränkung und Sichtkontrolle. Die VdS-Richtlinie 3103 gibt praxistaugliche Empfehlungen für Lagerung und Brandschutz von Lithiumbatterien – Details behandelt ein eigener Beitrag dieser Serie.

Der betriebliche Sonderprozess in 6 Schritten

  1. Identifizieren: Sichtprüfung im Wareneingang und bei Retouren; Kriterienliste am Arbeitsplatz.
  2. Separieren: Verdachtsfälle sofort in die Quarantänezone, Pole abkleben.
  3. Bewerten: Fachkundige Einstufung – defekt oder kritisch defekt? Im Zweifel Herstellerangaben und Fachberatung einholen.
  4. Verpacken: P908-konform mit zugelassenem Material; kritische Fälle nicht anfassen, Spezialisten beauftragen.
  5. Versenden/Entsorgen: an Hersteller, Rücknahmesystem oder zertifizierten Entsorger mit korrekten Papieren.
  6. Dokumentieren und unterweisen: Vorfälle protokollieren, Team regelmäßig im Batteriehandling unterweisen.
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Häufige Fragen

Darf ich einen aufgeblähten Handyakku per Paket zum Hersteller schicken?

Nein. Aufgebläht bedeutet beschädigt – zulässig ist nur der Weg nach SV 376 mit P908-Verpackung, nicht der normale Paketversand.

Wer stuft ein, ob eine Batterie kritisch defekt ist?

Eine fachkundige Person auf Basis von Herstellerkriterien und Zustand; im Zweifel gilt die strengere Einstufung.

Gibt es fertige Verpackungslösungen?

Ja, zertifizierte Bergungsfässer und Brandschutzboxen mit Zulassung – für Betriebe mit regelmäßigen Fällen die wirtschaftlichste Option.

Gilt SV 376 auch für Seefracht und Luftfracht?

Der IMDG-Code kennt entsprechende Regelungen; in der Luftfracht sind beschädigte und defekte Lithiumbatterien generell verboten.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • Sondervorschrift 376 ADR 2025; Verpackungsanweisungen P908, LP904
  • SV 188 (Ausschluss beschädigter Batterien)
  • VdS 3103 (Lagerungsempfehlungen)
Über den Autor: Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgutbeauftragte für Straße, Schiene und See. Fachlich geprüft am 07.07.2026.

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