Von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ist befreit, wessen Gefahrgut-Tätigkeiten vollständig unter die Ausnahmen des § 2 GbV fallen. Dazu zählen die allgemeinen Freistellungen des ADR, die 1000-Punkte-Regel, begrenzte und freigestellte Mengen sowie die Beförderung von höchstens 50 Tonnen netto im Kalenderjahr für den eigenen Bedarf. Entscheidend ist das Wort „vollständig“: Schon eine einzige nicht freigestellte Beförderung löst die Bestellpflicht aus.
Inhaltsverzeichnis
- Alle Befreiungen des § 2 GbV im Überblick
- Befreiung 1: Allgemeine Freistellungen des ADR
- Befreiung 2: Die 1000-Punkte-Regel
- Befreiung 3: Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5
- Befreiung 4: Die 50-Tonnen-Regel
- Kombination der Befreiungen
- So dokumentieren Sie die Befreiung rechtssicher
- Wann die Befreiung kippt: 7 typische Auslöser
- Häufige Fragen
Alle Befreiungen des § 2 GbV im Überblick
| Befreiung | Rechtsgrund | Typischer Anwendungsfall |
|---|---|---|
| Allgemeine Freistellungen | 1.1.3.1–1.1.3.3, 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.7.1.4 ADR | Handwerkerregelung, Kraftstoff im Tank, leere ungereinigte Verpackungen |
| Mengenabhängige Freistellung | 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte) | Kleinere Sendungen unterhalb der Punktegrenzen je Beförderungseinheit |
| Sondervorschriften und Kleinmengen | Kapitel 3.3, 3.4, 3.5 ADR | Begrenzte Mengen im Versandhandel, freigestellte Mengen im Labor |
| Eigenbedarfsgrenze | max. 50 t netto/Kalenderjahr | Beförderung für eigene betriebliche Zwecke, z. B. Materialversorgung |
Befreiung 1: Allgemeine Freistellungen des ADR
Wer ausschließlich im Rahmen der allgemeinen Freistellungen unterwegs ist, braucht keinen Gefahrgutbeauftragten. Die wichtigsten Fälle:
- Handwerkerregelung (1.1.3.1 c): Beförderung zur Baustelle oder Einsatzstelle im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, je Verpackung höchstens 450 Liter und innerhalb der 1000-Punkte-Grenzen.
- Maschinen und Geräte (1.1.3.1 b): Gefahrgut im Inneren von Maschinen, etwa Kraftstoff im Notstromaggregat.
- Kraftstoff-Freistellung (1.1.3.3): Treibstoff in Fahrzeugtanks und zugelassenen Reservebehältern.
- Leere ungereinigte Verpackungen (1.1.3.5): unter den dort genannten Bedingungen.
- Radioaktive Kleinsendungen (1.7.1.4): etwa bestimmte Messgeräte und freigestellte Versandstücke.
Befreiung 2: Die 1000-Punkte-Regel
Bleiben alle Beförderungen unterhalb der Grenzen des Unterabschnitts 1.1.3.6, entfällt die Bestellpflicht. Jedem Gefahrgut ist über seine Beförderungskategorie ein Punktwert je Liter oder Kilogramm zugeordnet; die Summe je Beförderungseinheit darf 1000 Punkte nicht überschreiten. Die Berechnung mit Tabelle und Beispielen zeigt unser Beitrag zur 1000-Punkte-Regel.
Befreiung 3: Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5
- Kapitel 3.3 – Sondervorschriften: Für viele UN-Nummern existieren Sondervorschriften, die Sendungen unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise freistellen, etwa SV 188 für kleine Lithiumbatterien.
- Kapitel 3.4 – Begrenzte Mengen (LQ): Kleinverpackungen bis zu den Grenzwerten der Tabelle A, gekennzeichnet mit der LQ-Raute – der Standardfall im Versandhandel.
- Kapitel 3.5 – Freigestellte Mengen (EQ): Sehr kleine Mengen, typisch bei Laborchemikalien und Mustern.
Auch hier gilt: Die Bedingungen (Innen- und Außenverpackungsgrenzen, Kennzeichnung, Dokumentation) müssen bei jeder einzelnen Sendung eingehalten sein – inklusive Nachschub an das eigene Lager und Retouren.
Befreiung 4: Die 50-Tonnen-Regel
Unternehmen, die höchstens 50 Tonnen netto gefährlicher Güter je Kalenderjahr befördern, sind befreit, wenn die Beförderung für den eigenen Bedarf zur Erfüllung betrieblicher Aufgaben erfolgt – bei radioaktiven Stoffen nur für UN 2908 bis 2911. Klassiker ist der Betrieb, der Farben, Gase oder Reinigungsmittel für die eigene Verwendung zu seinen Standorten fährt.
Kombination der Befreiungen
Die Befreiungstatbestände dürfen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Ein Betrieb kann also seine Monteurfahrzeuge über die Handwerkerregelung fahren lassen, Kleinsendungen in begrenzten Mengen versenden und Materialtransporte unter der 50-Tonnen-Grenze für den Eigenbedarf durchführen – und bleibt insgesamt befreit, solange keine Tätigkeit aus diesem Rahmen fällt.
So dokumentieren Sie die Befreiung rechtssicher
Die GbV verlangt keine förmliche Anzeige der Befreiung. In der Praxis erwarten Behörden aber, dass ein Unternehmen darlegen kann, warum es sich für befreit hält. Bewährt hat sich eine schriftliche Freistellungsprüfung mit folgendem Inhalt:
- Liste aller Gefahrgüter im Unternehmen (aus Abschnitt 14 der Sicherheitsdatenblätter),
- Zuordnung jeder Beförderungsart zum einschlägigen Befreiungstatbestand,
- Mengen- und Punkteberechnungen mit Datum,
- Festlegung, wer die Prüfung jährlich und bei Sortimentsänderungen wiederholt,
- Unterschrift der Geschäftsleitung.
Wichtig bleibt außerdem: Auch befreite Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter nach Kapitel 1.3 ADR unterweisen, sobald sie mit Gefahrgut umgehen – die Befreiung betrifft nur die Bestellung des Beauftragten, nicht die übrigen Vorschriften.
Wann die Befreiung kippt: 7 typische Auslöser
- Ein neues Produkt überschreitet die LQ-Grenzwerte der Innenverpackung.
- Eine Palettenlieferung ans eigene Lager sprengt erstmals die 1000-Punkte-Grenze.
- Retouren defekter Lithiumbatterien laufen außerhalb der SV 188.
- Der Vertrieb beliefert Kunden künftig mit dem eigenen Transporter statt über den Paketdienst.
- Die Jahresmenge im Werkverkehr wächst über 50 Tonnen.
- Ein Zukauf bringt einen Standort mit Tanklager in die Unternehmensgruppe.
- Gefährliche Abfälle werden erstmals in genehmigungspflichtigen Mengen zur Entsorgung gefahren.
Tritt einer dieser Fälle ein, muss der Gefahrgutbeauftragte unverzüglich bestellt werden – den Schnelltest zur Bestellpflicht finden Sie hier.
Sie erhalten eine dokumentierte Freistellungsprüfung für Ihre Unterlagen – und falls doch eine Bestellpflicht besteht, ein Angebot als externer Gefahrgutbeauftragter ab 29 Euro netto im Monat.
Freistellungsprüfung anfragen
Häufige Fragen
Müssen wir die Befreiung bei einer Behörde beantragen?
Nein. Die Befreiungen des § 2 GbV gelten kraft Gesetzes. Sie müssen aber im Zweifel darlegen können, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen – deshalb die schriftliche Freistellungsprüfung.
Gilt die Befreiung auch für die Unterweisungspflicht?
Nein. Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR und die übrigen Vorschriften (Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation) gelten unabhängig von der GbV-Befreiung weiter.
Zählt der Empfang von Gefahrgut gegen die 50-Tonnen-Grenze?
Die 50-Tonnen-Regel stellt auf die Beförderung für den eigenen Bedarf ab. Wer Gefahrgut lediglich empfängt und entlädt, sollte seine Rolle als Entlader gesondert prüfen – hier lohnt der Blick in die Einzelheiten oder ein kurzes Fachgespräch.
Wie oft sollten wir die Freistellungsprüfung wiederholen?
Mindestens jährlich sowie bei jeder Sortiments-, Prozess- oder Mengenänderung. Viele Betriebe koppeln die Prüfung an die jährliche Unterweisung.
Was kostet es, wenn wir die Befreiung zu Unrecht angenommen haben?
Dann fehlte faktisch der Gefahrgutbeauftragte: Es drohen Bußgelder nach § 9 GbV in Verbindung mit § 10 GGBefG bis 50.000 Euro, Regelsätze nach RSEB Anlage 7.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- § 2 GbV (Befreiungen)
- Unterabschnitte 1.1.3.1–1.1.3.7, 1.7.1.4, Kapitel 3.3–3.5 ADR 2025
- GGBefG § 10, RSEB 2025 Anlage 7



