Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) regelt, welche Unternehmen in Deutschland einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, welche Ausnahmen gelten und welche Pflichten Beauftragte und Unternehmer haben. Sie setzt die Vorgaben aus Unterabschnitt 1.8.3 ADR/RID/ADN in deutsches Recht um und gilt verkehrsträgerübergreifend für Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und – über den Verweis in § 1 – auch für Seeschiffstransporte.
Inhaltsverzeichnis
- Wo die GbV im Gefahrgutrecht steht
- Der Aufbau der Verordnung im Überblick
- § 1: Für wen die GbV gilt
- § 2: Die Befreiungen
- § 3: Bestellung des Gefahrgutbeauftragten
- §§ 4–5: Schulung und Prüfung
- §§ 6–8: Pflichten von Beauftragten und Unternehmern
- § 9: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
- Die GbV in der betrieblichen Praxis
- Häufige Fragen zur GbV
Wo die GbV im Gefahrgutrecht steht
Das deutsche Gefahrgutrecht ist mehrstufig aufgebaut. An der Spitze steht das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) als Ermächtigungsgrundlage. Darunter regeln Verordnungen die Einzelheiten: die GGVSEB für die Beförderung auf Straße, Schiene und Binnenschiff, die GGVSee für den Seeverkehr – und die GbV für alles rund um den Gefahrgutbeauftragten. Die internationalen Regelwerke ADR, RID, ADN und IMDG-Code liefern die fachlichen Anforderungen, auf die diese Verordnungen verweisen.
| Ebene | Regelwerk | Inhalt |
|---|---|---|
| Gesetz | GGBefG | Grundlagen, Ermächtigungen, Bußgeldrahmen |
| Verordnung | GGVSEB / GGVSee | Pflichten der Beteiligten je Verkehrsträger |
| Verordnung | GbV | Bestellung, Ausnahmen und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten |
| International | ADR / RID / ADN / IMDG-Code | Fachliche Anforderungen, u. a. Unterabschnitt 1.8.3 |
Der Aufbau der Verordnung im Überblick
Die GbV ist mit neun Paragrafen angenehm kompakt:
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Befreiungen
- § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
- § 4 Schulung
- § 5 Schulungsnachweis
- § 6 Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
- § 7 Unfallbericht
- § 8 Pflichten des Unternehmers
- § 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 1: Für wen die GbV gilt
Die Verordnung erfasst Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind – als Absender, Beförderer, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader oder in weiteren Funktionen wie Betreiber eines Tankcontainers. Auf die Unternehmensgröße oder Branche kommt es nicht an. Ob ein Unternehmen tatsächlich bestellpflichtig ist, entscheidet sich erst in § 2: Wann ein Gefahrgutbeauftragter Pflicht ist, haben wir hier mit Schnelltest aufbereitet.
§ 2: Die Befreiungen
Keine Bestellpflicht besteht, wenn die Gefahrgut-Tätigkeiten des Unternehmens vollständig unter die dort genannten Fälle fallen. Praktisch relevant sind vor allem:
- Tätigkeiten nach den allgemeinen Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1 bis 1.1.3.3, 1.1.3.5 und 1.1.3.7 ADR sowie 1.7.1.4 ADR,
- Beförderungen innerhalb der Grenzen der 1000-Punkte-Regel (1.1.3.6 ADR),
- Freistellungen nach Kapitel 3.3 (Sondervorschriften), 3.4 (begrenzte Mengen) und 3.5 (freigestellte Mengen),
- die Beförderung von höchstens 50 Tonnen netto gefährlicher Güter je Kalenderjahr für den eigenen Bedarf (bei radioaktiven Stoffen beschränkt auf UN 2908 bis 2911).
§ 3: Bestellung des Gefahrgutbeauftragten
Der Unternehmer muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Zulässig ist nach 1.8.3.4 ADR der Unternehmer selbst, ein Mitarbeiter oder eine externe Person – die Anforderungen an Schulung und Prüfung sind identisch. Die Bestellung muss der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden können. Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, zeigt unser Vergleich zwischen internem und externem Gefahrgutbeauftragten.
§§ 4–5: Schulung und Prüfung
Gefahrgutbeauftragte müssen einen Grundlehrgang bei einem anerkannten Veranstalter besuchen und die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer ablegen – getrennt nach Verkehrsträgern. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und wird durch eine erneute Prüfung vor Ablauf verlängert. Wer die Frist versäumt, muss den kompletten Lehrgang samt Prüfung neu absolvieren.
§§ 6–8: Pflichten von Beauftragten und Unternehmern
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (§ 6, § 7)
- Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Unternehmen,
- Beratung der Unternehmensleitung,
- Erstellung des Jahresberichts innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres,
- Anfertigung von Unfallberichten nach 1.8.3.6 ADR bei meldepflichtigen Ereignissen,
- Wahrnehmung der weiteren Aufgaben aus Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR – die vollständige Liste finden Sie im Beitrag Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten.
Pflichten des Unternehmers (§ 8)
- dem Beauftragten die zur Aufgabenerfüllung nötigen Mittel und Informationen bereitstellen,
- Jahresberichte fünf Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen,
- die Bestellung aktuell halten – etwa bei Ausscheiden des Beauftragten oder Ablauf des Schulungsnachweises.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
§ 9 GbV zählt auf, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 10 GGBefG sind – unter anderem die fehlende, nicht rechtzeitige oder nicht schriftliche Bestellung, der fehlende Schulungsnachweis und der fehlende Jahresbericht. Der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro; die Regelsätze für einzelne Verstöße ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Bei Organisationsverschulden der Geschäftsleitung kommt § 130 OWiG hinzu.
Wir übernehmen Bestellung, Jahresbericht und Überwachung als externer Gefahrgutbeauftragter – deutschlandweit, ab 29 Euro netto im Monat.
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Die GbV in der betrieblichen Praxis
In Betriebsprüfungen und nach Straßenkontrollen fragen Behörden erfahrungsgemäß drei Dinge zuerst ab: die schriftliche Bestellung, den gültigen Schulungsnachweis und die Jahresberichte der letzten Jahre. Wer diese drei Dokumente vorlegen kann und zusätzlich Unterweisungsnachweise der Mitarbeiter führt, hat den größten Teil der GbV-Anforderungen im Griff. Ein bewährter Jahresrhythmus sieht so aus:
- Erstes Quartal: Jahresbericht für das Vorjahr erstellen,
- laufend: Stichproben an Versandstellen, Prüfung neuer Produkte auf Gefahrguteigenschaft,
- jährlich: Unterweisung der beteiligten Mitarbeiter nach 1.3 ADR,
- fortlaufend: Fristen für Schulungsnachweise und Rechtsänderungen überwachen.
Häufige Fragen zur GbV
Gilt die GbV auch für den Luftverkehr?
Nein. Die GbV knüpft an ADR, RID, ADN und den Seeverkehr an. Für Luftfracht gelten die Schulungs- und Verantwortlichkeitsregeln der IATA-DGR beziehungsweise ICAO-TI; die Vor- und Nachläufe per Lkw fallen aber wieder unter das ADR.
Muss der Gefahrgutbeauftragte Mitarbeiter des Unternehmens sein?
Nein. Nach 1.8.3.4 ADR kann die Funktion auch eine unternehmensfremde Person übernehmen – das ist die Grundlage für den externen Gefahrgutbeauftragten.
Wie lange gilt der Schulungsnachweis?
Fünf Jahre je Verkehrsträger. Verlängert wird durch eine erneute IHK-Prüfung vor Ablauf der Gültigkeit.
Was passiert, wenn der Jahresbericht fehlt?
Das Fehlen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 GbV und wird nach den Regelsätzen der RSEB Anlage 7 geahndet. Zudem wertet die Behörde einen fehlenden Bericht als Indiz für eine mangelhafte Gefahrgutorganisation insgesamt.
Wo finde ich den amtlichen Verordnungstext?
Kostenlos bei gesetze-im-internet.de, dem Portal des Bundesministeriums der Justiz – der Link steht in den Quellen dieses Beitrags.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- GbV – Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
- Unterabschnitt 1.8.3 ADR 2025
- GGBefG § 10, § 130 OWiG
- RSEB 2025, Anlage 7

