Ein einziger Fehler im Beförderungspapier kann den Transport stoppen und ein Bußgeldverfahren auslösen. Wir erstellen Ihre ADR- und IMDG-Beförderungspapiere vollständig nach geltendem Recht – geprüft von einem Gefahrgutbeauftragten.
Ein Beförderungspapier ist das gesetzlich vorgeschriebene Begleitdokument für jeden Gefahrguttransport. Es beschreibt die geladenen gefährlichen Güter so eindeutig, dass Behörden bei einer Kontrolle und Einsatzkräfte im Schadensfall sofort wissen, womit sie es zu tun haben.
Anders als ein gewöhnlicher Lieferschein folgt das Beförderungspapier festen inhaltlichen Vorgaben. Welche Angaben enthalten sein müssen, regelt Abschnitt 5.4.1 des ADR – verbindlich, in einer vorgeschriebenen Reihenfolge und in präziser Schreibweise. Ein formal „schönes“ Dokument nützt nichts, wenn eine einzige Pflichtangabe fehlt oder falsch ist.
Welches Regelwerk gilt, hängt vom Verkehrsträger ab:
| Regelwerk | Verkehrsträger | Dokument | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| ADR | Straße (Europa) | Beförderungspapier nach 5.4.1 | In DE umgesetzt durch die GGVSEB |
| IMDG-Code | Seeschiff | Dangerous Goods Declaration (DGD) | Zusätzlich Flammpunkt, EmS, 24-h-Kontakt |
| RID | Eisenbahn | Beförderungspapier nach 5.4.1 RID | Inhaltlich nahezu deckungsgleich mit ADR |
| IATA-DGR | Luftfracht | Shipper's Declaration | Strengste Vorgaben, eigenes Formular |
Im Straßengüterverkehr ist das ADR-Beförderungspapier der Standardfall. Geht die Sendung anschließend per Schiff weiter – etwa im Export über die Nordrange-Häfen – kommt die IMDG-Deklaration hinzu. Beide Dokumente lassen sich aufeinander abstimmen, folgen aber unterschiedlichen Detailregeln.
ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), aktuelle Fassung ADR 2025, gültig für die Jahre 2025/2026. Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert – die nächste Fassung ist ADR 2027. National umgesetzt durch die GGVSEB.
Das Beförderungspapier erfüllt drei Aufgaben gleichzeitig. Es macht die Ladung kontrollierbar – die Polizei oder das BALM kann am Straßenrand abgleichen, was tatsächlich geladen ist. Es macht die Ladung beherrschbar – im Unfall- oder Brandfall erkennen Einsatzkräfte über UN-Nummer und Gefahrzettel die Risiken. Und es macht die Verantwortung nachvollziehbar – das Dokument dokumentiert, wer was unter welchen Bedingungen versendet hat.
Das Beförderungspapier ist kein Formular-Selbstzweck, sondern ein Sicherheits- und Haftungsdokument. Fehler darin werden im Ernstfall doppelt teuer: erst durch das Bußgeld, dann durch die Frage nach dem Verschulden.
Schicken Sie uns Ihr Sicherheitsdatenblatt – wir sagen Ihnen, was Sie brauchen.
Sobald ein Unternehmen gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, ist es als Absender für das Beförderungspapier verantwortlich – unabhängig von der Branche und unabhängig davon, ob ein eigener oder ein beauftragter Lkw fährt.
Betroffen ist nahezu jeder produzierende, handelnde oder entsorgende Betrieb. In der Praxis begegnet uns der Bedarf besonders häufig in diesen Bereichen:
Lösemittel, Säuren, Laugen, Reaktivharze – klassische Klasse-3- und Klasse-8-Güter mit hohem Volumen.
Hydrauliköle, Aerosole, Kühlmittel, Druckgaspackungen und Bauteile mit Restgefahrstoffen.
Subunternehmer und Versender, die für Auftraggeber Gefahrgut bewegen und die Dokumentation verantworten.
Abfalltransporte mit zusätzlicher „ABFALL“-Kennzeichnung und besonderen Deklarationspflichten.
Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien (UN 3480/3481 u. a.) mit eigenen Sondervorschriften.
Airbags, Gurtstraffer, Kraftstoffsysteme, Batteriemodule und Ersatzteile mit Gefahrgutanteil.
Entzündbare Wirkstoffe, Desinfektionsmittel, ansteckungsgefährliche Stoffe – oft GDP-relevant.
Kleinmengen, Chemikalienproben und N.A.G.-Einträge mit technischer Benennung.
Reiniger, Sprays, Akkus, Düngemittel – Gefahrgut „versteckt“ im Sortiment.
Viele Unternehmen versenden Gefahrgut, ohne es zu wissen: Parfüm, Akku-Geräte, Spraydosen oder Reinigungsmittel sind häufig kennzeichnungs- und dokumentationspflichtig. Die Verantwortung trägt trotzdem der Absender.
Grundsatz: Jede Gefahrgutbeförderung auf der Straße braucht ein Beförderungspapier. Entscheidend wird es bei den Ausnahmen – denn ob eine Erleichterung greift, hängt von Menge, Verpackung und Empfänger ab. Hier wird in der Praxis am häufigsten falsch entschieden.
Das ADR kennt mehrere Wege, bei denen das vollständige Beförderungspapier entfällt oder reduziert wird. Diese müssen jedoch sauber geprüft werden – ein Irrtum hier ist genauso teuer wie ein fehlendes Papier.
| Konstellation | Grundlage | Folge für das Papier |
|---|---|---|
| Begrenzte Mengen (LQ) | Kapitel 3.4 ADR | i. d. R. kein Beförderungspapier, aber Kennzeichnungspflichten |
| Freigestellte Mengen (EQ) | Kapitel 3.5 ADR | Reduzierte Anforderungen, eigene Kennzeichnung |
| 1000-Punkte-Regel | 1.1.3.6 ADR | Erleichterungen; Punkte-Berechnung muss im Papier stehen |
| Handwerkerregelung | 1.1.3.1 ADR | Befreiung bei Eigenbedarf in Kleinmengen |
| Innerstaatlich, eigene Zwecke | Ausnahme 18 (S) GGVAV | Beförderungspapier kann entfallen, wenn nicht an Dritte |
Nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR wird die Menge je Beförderungskategorie mit einem Faktor multipliziert. Bleibt die Summe je Beförderungseinheit bei höchstens 1000 Punkten, entfallen u. a. ADR-Schein-Pflicht und orange Warntafel. Wichtig: Wer diese Regel nutzt, muss Gesamtmenge und berechneten Punktwert je Kategorie im Beförderungspapier angeben.
„Unter 1000 Punkte = gar keine Vorschriften“ ist falsch. Es entfallen nur bestimmte Pflichten. Klassifizierung, Verpackung, Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR und – bei Anwendung der Regel – die Punkteangabe im Papier bleiben bestehen.
Diese Angaben verlangt Abschnitt 5.4.1.1 ADR. Die Kernangaben – UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelcode – müssen in genau dieser Reihenfolge stehen, ohne dass andere Angaben dazwischengeschoben werden.
| Angabe | Pflicht / Bedingung | Erläuterung & Beispiel |
|---|---|---|
| UN-Nummer | immer | Vierstellig, mit vorangestelltem „UN“. Bsp.: UN 1203 |
| Offizielle Benennung für die Beförderung | immer | Exakt nach ADR 3.1.2, Großschreibung üblich. Bsp.: BENZIN |
| Technische Benennung | bei N.A.G.-Einträgen | In Klammern hinter der Benennung. Bsp.: (Toluen) |
| Gefahrzettelmuster / Klasse | immer | Nummern der Gefahrzettel; Nebengefahren in Klammern. Bsp.: 3 |
| Klassifizierungscode | Klasse 1 (Explosivstoffe) | Statt Gefahrzettel der Code aus Tabelle A, Spalte 3b. |
| Verpackungsgruppe | sofern zugeordnet | I, II oder III; ggf. mit „VG“. Bsp.: II |
| Tunnelbeschränkungscode | sofern zugeordnet | In Großbuchstaben und Klammern. Bsp.: (D/E) |
| Anzahl & Art der Versandstücke | immer (soweit anwendbar) | Bsp.: 4 Fässer, 2 IBC |
| Gesamtmenge je Gut | immer | Als Volumen, Brutto- oder Nettomasse. Bsp.: 800 l |
| Absender | immer | Name und vollständige Anschrift. |
| Empfänger | immer | Name und vollständige Anschrift. |
| „UMWELTGEFÄHRDEND“ | bei umweltgefährdenden Stoffen | Zusatzangabe, sofern als umweltgefährdend eingestuft. |
| „ABFALL“ | bei Abfalltransporten | Der Benennung vorangestellt. Bsp.: ABFALL, UN 1993 … |
| Sondervorschriften | fallbezogen | Zusätzliche Vermerke aus Tabelle A, Spalte 6. |
So sieht eine zugelassene Beschreibung aus:
UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)
Reihenfolge: UN-Nummer → Benennung → Gefahrzettel (Nebengefahr in Klammern) → Verpackungsgruppe → Tunnelcode. Genau diese Reihenfolge ist verbindlich.
Wir erstellen das vollständige Dokument in der korrekten Reihenfolge – geprüft und sofort einsatzbereit.
Die meisten Beanstandungen entstehen nicht durch fehlende Papiere, sondern durch kleine formale Fehler in vorhandenen Dokumenten. Jeder dieser Punkte kann eine Ordnungswidrigkeit auslösen. Tippen Sie auf einen Fehler, um Ursache, Risiko und Folge zu sehen.
Die meisten dieser Fehler entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil Vorlagen einmal erstellt und dann jahrelang unverändert weiterverwendet werden. Eine fachliche Plausibilitätsprüfung deckt sie zuverlässig auf – genau das ist Teil unseres Service.
Fehler im Beförderungspapier sind keine Lappalie. Sie sind Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB – und sie treffen in erster Linie den Absender, also Ihr Unternehmen.
Die konkreten Beträge ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog in Anlage 7 der RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut). Dieser wurde im Juni 2025 überarbeitet und deutlich angehoben – einzelne Tatbestände stiegen um bis zu 50 %. Je nach Verstoß und Verschulden reichen die Bußgelder von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro; bei mehreren Verstößen summieren sie sich.
Der Katalog unterscheidet u. a. zwischen relevanten fehlenden/falschen Angaben (Kategorie I, höhere Bußgelder) und sonstigen unvollständigen Angaben (Kategorie II). Schon die falsche Reihenfolge der Kernangaben kann ein Dokument unwirksam machen.
Stellt die Kontrolle einen relevanten Mangel fest, darf der Transport so lange nicht weitergeführt werden, bis die Vorschriften erfüllt sind. Für Sie bedeutet das: stehender Lkw, verärgerter Kunde, verpasste Zeitfenster – Kosten, die das Bußgeld oft übersteigen.
Die Pflichten der Beteiligten regeln die §§ 17 ff. GGVSEB. Der Absender – das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten versendet – muss dafür sorgen, dass dem Beförderer die korrekten Dokumente und Informationen vorliegen. Verantwortung tragen je nach Konstellation aber auch Auftraggeber des Absenders, Verlader, Verpacker, Befüller und Beförderer.
§ 37 GGVSEB (Ordnungswidrigkeiten) i. V. m. dem Bußgeldkatalog Anlage 7 RSEB; Pflichten der Beteiligten nach §§ 17–27 GGVSEB; Absenderpflichten zusätzlich nach Abschnitt 1.4.2.1 ADR.
Die Erstellung eines korrekten Papiers kostet einen Bruchteil eines einzigen Bußgeldbescheids.
Sie liefern die Eckdaten, wir liefern das fertige, rechtssichere Dokument. Erstellt und geprüft mit dem Blick eines Gefahrgutbeauftragten – nicht aus einer Vorlage heraus, sondern für Ihren konkreten Fall.
Vollständig nach 5.4.1 ADR für den Straßentransport – in korrekter Reihenfolge und Schreibweise.
Dangerous Goods Declaration für den Seetransport inkl. der seeverkehrsspezifischen Zusatzangaben.
Korrekte Zuordnung von UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe – auch bei N.A.G.-Einträgen.
Prüfung von Sondervorschriften, LQ/EQ, 1000-Punkte-Regel und einschlägigen Freistellungen.
Abgleich Ihrer Angaben mit dem Sicherheitsdatenblatt und dem aktuellen ADR – bevor das Papier rausgeht.
Auf Wunsch wiederverwendbare Vorlagen für Ihre Standardsendungen – auf aktuellem ADR-Stand gehalten.
Sie schildern uns kurz Ihre Sendung – per Formular, E-Mail oder Telefon.
Sie senden uns das SDB sowie Mengen, Verpackung und Empfänger.
Wir prüfen Klassifizierung, Freistellungen und Sondervorschriften nach aktuellem ADR.
Sie erhalten das vollständige Beförderungspapier in korrekter Form – ADR und/oder IMDG.
Lieferung digital, einsatzbereit – auf Wunsch inkl. wiederverwendbarer Vorlage.
Weil ein Beförderungspapier kein Formular ist, das man nebenbei ausfüllt, sondern ein Haftungsdokument, das stimmen muss. Wir arbeiten mit dem Anspruch, dass Ihr Papier jede Kontrolle übersteht.
Erstellung durch Gefahrgut-Fachleute – nicht durch ein anonymes Online-Tool.
Digitaler Prozess, ortsunabhängig – egal, wo Ihr Standort liegt.
Kurzfristige Erstellung, wenn es eilig ist – ohne Qualitätsabstriche.
Straße und See aus einer Hand – auch für multimodale Sendungen.
Sie sprechen mit einer Person, die Ihren Fall kennt – nicht mit einem Ticketsystem.
Immer auf dem Stand des geltenden ADR – inklusive Vorschriftenwechsel.
Klares Angebot vorab, keine versteckten Kosten.
Auf Wunsch über das einzelne Papier hinaus – bis zur externen Gefahrgutbeauftragung.
Jedes Dokument wird vor Auslieferung gegengeprüft.
Die wichtigsten Fragen rund um die Erstellung von Gefahrgut-Beförderungspapieren nach ADR und IMDG.
Rund um das Beförderungspapier hängen zahlreiche weitere Gefahrgutpflichten – diese Seiten helfen Ihnen weiter.
Senden Sie uns Ihr Sicherheitsdatenblatt und die Eckdaten Ihrer Sendung. Sie erhalten ein vollständiges, rechtssicheres Dokument – kurzfristig und plausibilitätsgeprüft.
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