ADR & IMDG · Absenderpflicht nach GGVSEB

Beförderungspapier erstellen lassen – rechtssicher, vollständig, kurzfristig.

Ein einziger Fehler im Beförderungspapier kann den Transport stoppen und ein Bußgeldverfahren auslösen. Wir erstellen Ihre ADR- und IMDG-Beförderungspapiere vollständig nach geltendem Recht – geprüft von einem Gefahrgutbeauftragten.

Konform mit ADR 2025 Plausibilitätsgeprüft Deutschlandweit Kurzfristig verfügbar
Gefahrnr. · UN-Nr.
Beispiel: UN 1203 Benzin – Kl. 3
Grundlagen

Was ist ein Beförderungspapier?

Ein Beförderungspapier ist das gesetzlich vorgeschriebene Begleitdokument für jeden Gefahrguttransport. Es beschreibt die geladenen gefährlichen Güter so eindeutig, dass Behörden bei einer Kontrolle und Einsatzkräfte im Schadensfall sofort wissen, womit sie es zu tun haben.

Anders als ein gewöhnlicher Lieferschein folgt das Beförderungspapier festen inhaltlichen Vorgaben. Welche Angaben enthalten sein müssen, regelt Abschnitt 5.4.1 des ADR – verbindlich, in einer vorgeschriebenen Reihenfolge und in präziser Schreibweise. Ein formal „schönes“ Dokument nützt nichts, wenn eine einzige Pflichtangabe fehlt oder falsch ist.

ADR, IMDG und der Unterschied

Welches Regelwerk gilt, hängt vom Verkehrsträger ab:

RegelwerkVerkehrsträgerDokumentBesonderheit
ADRStraße (Europa)Beförderungspapier nach 5.4.1In DE umgesetzt durch die GGVSEB
IMDG-CodeSeeschiffDangerous Goods Declaration (DGD)Zusätzlich Flammpunkt, EmS, 24-h-Kontakt
RIDEisenbahnBeförderungspapier nach 5.4.1 RIDInhaltlich nahezu deckungsgleich mit ADR
IATA-DGRLuftfrachtShipper's DeclarationStrengste Vorgaben, eigenes Formular

Im Straßengüterverkehr ist das ADR-Beförderungspapier der Standardfall. Geht die Sendung anschließend per Schiff weiter – etwa im Export über die Nordrange-Häfen – kommt die IMDG-Deklaration hinzu. Beide Dokumente lassen sich aufeinander abstimmen, folgen aber unterschiedlichen Detailregeln.

📌 Gesetzliche Grundlage

ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), aktuelle Fassung ADR 2025, gültig für die Jahre 2025/2026. Das ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert – die nächste Fassung ist ADR 2027. National umgesetzt durch die GGVSEB.

Zweck: Warum es das Beförderungspapier überhaupt gibt

Das Beförderungspapier erfüllt drei Aufgaben gleichzeitig. Es macht die Ladung kontrollierbar – die Polizei oder das BALM kann am Straßenrand abgleichen, was tatsächlich geladen ist. Es macht die Ladung beherrschbar – im Unfall- oder Brandfall erkennen Einsatzkräfte über UN-Nummer und Gefahrzettel die Risiken. Und es macht die Verantwortung nachvollziehbar – das Dokument dokumentiert, wer was unter welchen Bedingungen versendet hat.

💡 Auf den Punkt

Das Beförderungspapier ist kein Formular-Selbstzweck, sondern ein Sicherheits- und Haftungsdokument. Fehler darin werden im Ernstfall doppelt teuer: erst durch das Bußgeld, dann durch die Frage nach dem Verschulden.

Unsicher, welche Vorgaben für Ihre Sendung gelten?

Schicken Sie uns Ihr Sicherheitsdatenblatt – wir sagen Ihnen, was Sie brauchen.

Zielgruppen

Wer benötigt ein Beförderungspapier?

Sobald ein Unternehmen gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, ist es als Absender für das Beförderungspapier verantwortlich – unabhängig von der Branche und unabhängig davon, ob ein eigener oder ein beauftragter Lkw fährt.

Betroffen ist nahezu jeder produzierende, handelnde oder entsorgende Betrieb. In der Praxis begegnet uns der Bedarf besonders häufig in diesen Bereichen:

⚗️

Chemie & Farben

Lösemittel, Säuren, Laugen, Reaktivharze – klassische Klasse-3- und Klasse-8-Güter mit hohem Volumen.

🏭

Industrie & Maschinenbau

Hydrauliköle, Aerosole, Kühlmittel, Druckgaspackungen und Bauteile mit Restgefahrstoffen.

🚚

Logistik & Spedition

Subunternehmer und Versender, die für Auftraggeber Gefahrgut bewegen und die Dokumentation verantworten.

♻️

Entsorgung & Recycling

Abfalltransporte mit zusätzlicher „ABFALL“-Kennzeichnung und besonderen Deklarationspflichten.

🔋

Batterieversand

Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien (UN 3480/3481 u. a.) mit eigenen Sondervorschriften.

🚗

Automotive

Airbags, Gurtstraffer, Kraftstoffsysteme, Batteriemodule und Ersatzteile mit Gefahrgutanteil.

💊

Pharma & Medizin

Entzündbare Wirkstoffe, Desinfektionsmittel, ansteckungsgefährliche Stoffe – oft GDP-relevant.

🔬

Labor & Forschung

Kleinmengen, Chemikalienproben und N.A.G.-Einträge mit technischer Benennung.

🛒

Handel & E-Commerce

Reiniger, Sprays, Akkus, Düngemittel – Gefahrgut „versteckt“ im Sortiment.

⚠️ Achtung – „verstecktes“ Gefahrgut

Viele Unternehmen versenden Gefahrgut, ohne es zu wissen: Parfüm, Akku-Geräte, Spraydosen oder Reinigungsmittel sind häufig kennzeichnungs- und dokumentationspflichtig. Die Verantwortung trägt trotzdem der Absender.

Praxisfälle

Wann ist ein Beförderungspapier erforderlich?

Grundsatz: Jede Gefahrgutbeförderung auf der Straße braucht ein Beförderungspapier. Entscheidend wird es bei den Ausnahmen – denn ob eine Erleichterung greift, hängt von Menge, Verpackung und Empfänger ab. Hier wird in der Praxis am häufigsten falsch entschieden.

Wann ein vollständiges Beförderungspapier nötig ist

  • Stückgutbeförderung oberhalb der Freistellungsgrenzen – der Regelfall.
  • Tanktransporte sowie Beförderung in loser Schüttung.
  • Sammelbeförderung mehrerer UN-Nummern auf einer Beförderungseinheit.
  • Abfalltransporte – zusätzlich mit vorangestelltem „ABFALL“.
  • Lithiumbatterien oberhalb der freigestellten Mengen.
  • Leere ungereinigte Verpackungen, die das Restgut weiterhin tragen.

Wann Erleichterungen greifen können

Das ADR kennt mehrere Wege, bei denen das vollständige Beförderungspapier entfällt oder reduziert wird. Diese müssen jedoch sauber geprüft werden – ein Irrtum hier ist genauso teuer wie ein fehlendes Papier.

KonstellationGrundlageFolge für das Papier
Begrenzte Mengen (LQ)Kapitel 3.4 ADRi. d. R. kein Beförderungspapier, aber Kennzeichnungspflichten
Freigestellte Mengen (EQ)Kapitel 3.5 ADRReduzierte Anforderungen, eigene Kennzeichnung
1000-Punkte-Regel1.1.3.6 ADRErleichterungen; Punkte-Berechnung muss im Papier stehen
Handwerkerregelung1.1.3.1 ADRBefreiung bei Eigenbedarf in Kleinmengen
Innerstaatlich, eigene ZweckeAusnahme 18 (S) GGVAVBeförderungspapier kann entfallen, wenn nicht an Dritte
💡 Die 1000-Punkte-Regel kurz erklärt

Nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR wird die Menge je Beförderungskategorie mit einem Faktor multipliziert. Bleibt die Summe je Beförderungseinheit bei höchstens 1000 Punkten, entfallen u. a. ADR-Schein-Pflicht und orange Warntafel. Wichtig: Wer diese Regel nutzt, muss Gesamtmenge und berechneten Punktwert je Kategorie im Beförderungspapier angeben.

⚠️ Häufiger Trugschluss

„Unter 1000 Punkte = gar keine Vorschriften“ ist falsch. Es entfallen nur bestimmte Pflichten. Klassifizierung, Verpackung, Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR und – bei Anwendung der Regel – die Punkteangabe im Papier bleiben bestehen.

Pflichtangaben nach 5.4.1 ADR

Welche Angaben gehören in ein Beförderungspapier?

Diese Angaben verlangt Abschnitt 5.4.1.1 ADR. Die Kernangaben – UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelcode – müssen in genau dieser Reihenfolge stehen, ohne dass andere Angaben dazwischengeschoben werden.

AngabePflicht / BedingungErläuterung & Beispiel
UN-NummerimmerVierstellig, mit vorangestelltem „UN“. Bsp.: UN 1203
Offizielle Benennung für die BeförderungimmerExakt nach ADR 3.1.2, Großschreibung üblich. Bsp.: BENZIN
Technische Benennungbei N.A.G.-EinträgenIn Klammern hinter der Benennung. Bsp.: (Toluen)
Gefahrzettelmuster / KlasseimmerNummern der Gefahrzettel; Nebengefahren in Klammern. Bsp.: 3
KlassifizierungscodeKlasse 1 (Explosivstoffe)Statt Gefahrzettel der Code aus Tabelle A, Spalte 3b.
Verpackungsgruppesofern zugeordnetI, II oder III; ggf. mit „VG“. Bsp.: II
Tunnelbeschränkungscodesofern zugeordnetIn Großbuchstaben und Klammern. Bsp.: (D/E)
Anzahl & Art der Versandstückeimmer (soweit anwendbar)Bsp.: 4 Fässer, 2 IBC
Gesamtmenge je GutimmerAls Volumen, Brutto- oder Nettomasse. Bsp.: 800 l
AbsenderimmerName und vollständige Anschrift.
EmpfängerimmerName und vollständige Anschrift.
„UMWELTGEFÄHRDEND“bei umweltgefährdenden StoffenZusatzangabe, sofern als umweltgefährdend eingestuft.
„ABFALL“bei AbfalltransportenDer Benennung vorangestellt. Bsp.: ABFALL, UN 1993 …
SondervorschriftenfallbezogenZusätzliche Vermerke aus Tabelle A, Spalte 6.
📌 Die korrekte Schreibweise (Beispiel)

So sieht eine zugelassene Beschreibung aus:
UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)
Reihenfolge: UN-Nummer → Benennung → Gefahrzettel (Nebengefahr in Klammern) → Verpackungsgruppe → Tunnelcode. Genau diese Reihenfolge ist verbindlich.

Was außerdem dazugehört

  • Sprache: Mindestens in der Amtssprache des Versandlandes; bei grenzüberschreitendem Transport zusätzlich Deutsch, Englisch oder Französisch.
  • Lesbarkeit: Die Angaben müssen dauerhaft lesbar sein – Bleistift oder verblassende Tinte reichen nicht.
  • Aufbewahrung: Eine Kopie ist nach 5.4.4.1 ADR und § 18 GGVSEB mindestens drei Monate nach Ende der Beförderung aufzubewahren.
  • Elektronisch zulässig: Nach 5.4.0.2 ADR auch in elektronischer Form, wenn der Leitfaden aus VkBl. 4/2021 eingehalten wird und die Daten jederzeit lesbar und ausdruckbar sind.

Beförderungspapier statt Bußgeldrisiko

Wir erstellen das vollständige Dokument in der korrekten Reihenfolge – geprüft und sofort einsatzbereit.

Aus der Kontrollpraxis

Die 20 häufigsten Fehler im Beförderungspapier

Die meisten Beanstandungen entstehen nicht durch fehlende Papiere, sondern durch kleine formale Fehler in vorhandenen Dokumenten. Jeder dieser Punkte kann eine Ordnungswidrigkeit auslösen. Tippen Sie auf einen Fehler, um Ursache, Risiko und Folge zu sehen.

01 Falsche Reihenfolge der Kernangaben
Ursache UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, VG und Tunnelcode stehen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge.
Risiko Das Dokument kann als ungültig gewertet werden – obwohl alle Angaben vorhanden sind.
Folge Beanstandung, Bußgeld, ggf. Untersagung der Weiterfahrt bis zur Korrektur.
02 „UN“ vor der Nummer fehlt
Ursache Es wird nur „1203“ statt „UN 1203“ eingetragen.
Risiko Formaler Verstoß gegen 5.4.1.1.1 a) ADR.
Folge Ordnungswidrigkeit, Korrektur erforderlich.
03 Falsche oder veraltete offizielle Benennung
Ursache Handelsname statt der Benennung nach ADR 3.1.2, oder eine durch ADR-Wechsel geänderte Bezeichnung.
Risiko Das Gut wird nicht eindeutig identifiziert.
Folge Beanstandung; im Schadensfall erschwerte Gefahrenabwehr.
04 Technische Benennung bei N.A.G.-Einträgen fehlt
Ursache Bei „N.A.G.“-Positionen wird die technische Benennung in Klammern vergessen.
Risiko Unvollständige Stoffbeschreibung.
Folge Ordnungswidrigkeit nach 5.4.1.1.1 b) ADR.
05 Falsche Verpackungsgruppe
Ursache VG I/II/III wird verwechselt oder aus einer falschen Quelle übernommen.
Risiko Falsche Einstufung der Gefahr und ggf. falsche Verpackung.
Folge Beanstandung; Haftungsrisiko bei Folgeschäden.
06 Tunnelbeschränkungscode fehlt oder ist falsch
Ursache Der Code aus Tabelle A, Spalte 15 wird weggelassen, obwohl ein beschränkter Tunnel befahren wird.
Risiko Verstoß gegen Tunnelbeschränkungen.
Folge Bußgeld; im Tunnel drohen Zurückweisung und Folgekosten.
07 Anzahl und Art der Versandstücke fehlen
Ursache Es wird keine oder nur eine ungenaue Stückzahl/Verpackungsart angegeben.
Risiko Mengen lassen sich nicht abgleichen.
Folge Beanstandung nach 5.4.1.1.1 e) ADR.
08 Falsche Mengenangabe (Brutto/Netto, Einheit)
Ursache Volumen statt Masse, Brutto statt Netto oder falsche Einheit.
Risiko Freistellungsgrenzen werden falsch beurteilt.
Folge Fehlerhafte 1000-Punkte-Bewertung, Bußgeld.
09 Angabe „UMWELTGEFÄHRDEND“ fehlt
Ursache Der Zusatz wird trotz Einstufung als umweltgefährdend nicht eingetragen.
Risiko Unvollständige Deklaration.
Folge Ordnungswidrigkeit; erhöhtes Umweltrisiko im Schadensfall.
10 „ABFALL“ bei Abfalltransporten fehlt
Ursache Das Wort „ABFALL“ wird der Benennung nicht vorangestellt.
Risiko Falsche Behandlung der Sendung.
Folge Beanstandung; abfallrechtliche Zusatzprobleme.
11 Absender- oder Empfängeradresse unvollständig
Ursache Nur Firmenname ohne vollständige Anschrift.
Risiko Verantwortlichkeiten nicht eindeutig zuordenbar.
Folge Ordnungswidrigkeit nach 5.4.1.1.1 g)/h) ADR.
12 Veraltete ADR-Version verwendet
Ursache Es wird nach ADR 2023 statt ADR 2025 gearbeitet.
Risiko Geänderte Benennungen, Codes oder Vorschriften bleiben unberücksichtigt.
Folge Systematische Fehler über viele Dokumente hinweg.
13 Falsche Gefahrzettelmuster-Nummern
Ursache Neben- oder Hauptgefahr werden vertauscht oder unvollständig angegeben.
Risiko Gefahrenbild stimmt nicht mit der Ladung überein.
Folge Beanstandung; falsche Bekämpfung im Notfall.
14 Sondervorschriften nicht berücksichtigt
Ursache Vermerke aus Tabelle A, Spalte 6 (z. B. besondere Zusätze) werden übersehen.
Risiko Pflichtangaben fehlen.
Folge Ordnungswidrigkeit; je nach Stoff erhebliches Risiko.
15 1000-Punkte-Berechnung fehlt im Papier
Ursache Die Regel 1.1.3.6 wird genutzt, aber Menge und Punktwert je Kategorie stehen nicht im Dokument.
Risiko Die Freistellung ist formal nicht belegt.
Folge Beanstandung; Freistellung kann aberkannt werden.
16 LQ/EQ verwechselt – Papier zu Unrecht weggelassen
Ursache Eine Freistellung wird angenommen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Risiko Transport ohne erforderliches Dokument.
Folge Bußgeld; ggf. Untersagung der Weiterfahrt.
17 Leere ungereinigte Verpackung falsch deklariert
Ursache Der Hinweis auf das zuletzt enthaltene Gut fehlt.
Risiko Restgefahr wird nicht erkannt.
Folge Beanstandung; Sicherheitsrisiko beim Umschlag.
18 Erforderliche Sprache fehlt
Ursache Bei grenzüberschreitendem Transport fehlt die Zusatzsprache (DE/EN/FR).
Risiko Kontrollbehörden können das Dokument nicht verwerten.
Folge Beanstandung im Ausland, Standzeiten.
19 Unleserliches oder verblassendes Dokument
Ursache Handschrift unklar, Bleistift, schlechter Druck.
Risiko Verstoß gegen die Lesbarkeitsanforderung 5.4.1.1.2 ADR.
Folge Ordnungswidrigkeit, auch bei korrektem Inhalt.
20 Kopie nicht aufbewahrt
Ursache Die 3-Monats-Aufbewahrung nach 5.4.4.1 ADR / § 18 GGVSEB wird nicht eingehalten.
Risiko Nachweis im Streitfall nicht möglich.
Folge Ordnungswidrigkeit; Beweisprobleme bei Haftungsfragen.
✅ Praxistipp

Die meisten dieser Fehler entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil Vorlagen einmal erstellt und dann jahrelang unverändert weiterverwendet werden. Eine fachliche Plausibilitätsprüfung deckt sie zuverlässig auf – genau das ist Teil unseres Service.

Haftung & Bußgeld

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Fehler im Beförderungspapier sind keine Lappalie. Sie sind Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB – und sie treffen in erster Linie den Absender, also Ihr Unternehmen.

Bußgelder

Die konkreten Beträge ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog in Anlage 7 der RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut). Dieser wurde im Juni 2025 überarbeitet und deutlich angehoben – einzelne Tatbestände stiegen um bis zu 50 %. Je nach Verstoß und Verschulden reichen die Bußgelder von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro; bei mehreren Verstößen summieren sie sich.

⚠️ Verstoßkategorien

Der Katalog unterscheidet u. a. zwischen relevanten fehlenden/falschen Angaben (Kategorie I, höhere Bußgelder) und sonstigen unvollständigen Angaben (Kategorie II). Schon die falsche Reihenfolge der Kernangaben kann ein Dokument unwirksam machen.

Untersagung der Weiterfahrt & Standzeiten

Stellt die Kontrolle einen relevanten Mangel fest, darf der Transport so lange nicht weitergeführt werden, bis die Vorschriften erfüllt sind. Für Sie bedeutet das: stehender Lkw, verärgerter Kunde, verpasste Zeitfenster – Kosten, die das Bußgeld oft übersteigen.

Wer haftet?

Die Pflichten der Beteiligten regeln die §§ 17 ff. GGVSEB. Der Absender – das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten versendet – muss dafür sorgen, dass dem Beförderer die korrekten Dokumente und Informationen vorliegen. Verantwortung tragen je nach Konstellation aber auch Auftraggeber des Absenders, Verlader, Verpacker, Befüller und Beförderer.

  • Bußgeldrechtlich: Ordnungswidrigkeit gegen das Unternehmen und ggf. gegen verantwortliche Personen.
  • Zivilrechtlich: Schadensersatz bei Folgeschäden; Regress entlang der Lieferkette.
  • Versicherung: Bei grober Pflichtverletzung kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein – im Schadensfall ein erhebliches Risiko.
📌 Gesetzliche Grundlage

§ 37 GGVSEB (Ordnungswidrigkeiten) i. V. m. dem Bußgeldkatalog Anlage 7 RSEB; Pflichten der Beteiligten nach §§ 17–27 GGVSEB; Absenderpflichten zusätzlich nach Abschnitt 1.4.2.1 ADR.

Lieber prüfen lassen als zahlen

Die Erstellung eines korrekten Papiers kostet einen Bruchteil eines einzigen Bußgeldbescheids.

Unsere Leistung

Beförderungspapier erstellen lassen – unser Service

Sie liefern die Eckdaten, wir liefern das fertige, rechtssichere Dokument. Erstellt und geprüft mit dem Blick eines Gefahrgutbeauftragten – nicht aus einer Vorlage heraus, sondern für Ihren konkreten Fall.

ADR-Beförderungspapiere

Vollständig nach 5.4.1 ADR für den Straßentransport – in korrekter Reihenfolge und Schreibweise.

IMDG-Deklarationen

Dangerous Goods Declaration für den Seetransport inkl. der seeverkehrsspezifischen Zusatzangaben.

Gefahrgutklassifizierung

Korrekte Zuordnung von UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe – auch bei N.A.G.-Einträgen.

Sonder- & Ausnahmevorschriften

Prüfung von Sondervorschriften, LQ/EQ, 1000-Punkte-Regel und einschlägigen Freistellungen.

Plausibilitätsprüfung

Abgleich Ihrer Angaben mit dem Sicherheitsdatenblatt und dem aktuellen ADR – bevor das Papier rausgeht.

Vorlagen & laufende Betreuung

Auf Wunsch wiederverwendbare Vorlagen für Ihre Standardsendungen – auf aktuellem ADR-Stand gehalten.

In 5 Schritten

So läuft die Erstellung ab

Kontakt

Sie schildern uns kurz Ihre Sendung – per Formular, E-Mail oder Telefon.

Sicherheitsdatenblatt & Eckdaten

Sie senden uns das SDB sowie Mengen, Verpackung und Empfänger.

Prüfung & Klassifizierung

Wir prüfen Klassifizierung, Freistellungen und Sondervorschriften nach aktuellem ADR.

Erstellung

Sie erhalten das vollständige Beförderungspapier in korrekter Form – ADR und/oder IMDG.

Versand innerhalb kurzer Zeit

Lieferung digital, einsatzbereit – auf Wunsch inkl. wiederverwendbarer Vorlage.

Ihre Vorteile

Warum Gefahrgut-Consulting?

Weil ein Beförderungspapier kein Formular ist, das man nebenbei ausfüllt, sondern ein Haftungsdokument, das stimmen muss. Wir arbeiten mit dem Anspruch, dass Ihr Papier jede Kontrolle übersteht.

Fachliche Erfahrung

Erstellung durch Gefahrgut-Fachleute – nicht durch ein anonymes Online-Tool.

Deutschlandweit

Digitaler Prozess, ortsunabhängig – egal, wo Ihr Standort liegt.

Schnelle Bearbeitung

Kurzfristige Erstellung, wenn es eilig ist – ohne Qualitätsabstriche.

ADR- & IMDG-Kompetenz

Straße und See aus einer Hand – auch für multimodale Sendungen.

Fester Ansprechpartner

Sie sprechen mit einer Person, die Ihren Fall kennt – nicht mit einem Ticketsystem.

Rechtssicher & aktuell

Immer auf dem Stand des geltenden ADR – inklusive Vorschriftenwechsel.

Transparente Preise

Klares Angebot vorab, keine versteckten Kosten.

Individuelle Beratung

Auf Wunsch über das einzelne Papier hinaus – bis zur externen Gefahrgutbeauftragung.

Plausibilitätsprüfung inklusive

Jedes Dokument wird vor Auslieferung gegengeprüft.

Häufige Fragen

Beförderungspapier – häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Fragen rund um die Erstellung von Gefahrgut-Beförderungspapieren nach ADR und IMDG.

Was ist ein Beförderungspapier?
Ein Beförderungspapier ist das gesetzlich vorgeschriebene Begleitdokument für jeden Gefahrguttransport. Es beschreibt das geladene Gut so eindeutig, dass es bei einer Kontrolle und im Schadensfall sofort identifiziert werden kann. Die Pflichtangaben regelt Abschnitt 5.4.1 ADR.
Ist ein Beförderungspapier Pflicht?
Ja. Grundsätzlich muss jeder Gefahrguttransport auf der Straße von einem Beförderungspapier begleitet werden. Ausnahmen bestehen u. a. bei begrenzten Mengen (LQ, Kapitel 3.4 ADR) und bei bestimmten Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR.
Wer muss das Beförderungspapier erstellen?
Verantwortlich ist der Absender – das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten Gefahrgut versendet. Er muss dafür sorgen, dass dem Beförderer die korrekten Dokumente und Informationen vorliegen (§§ 17 ff. GGVSEB).
Welche Angaben muss ein ADR-Beförderungspapier enthalten?
Mindestens: UN-Nummer mit vorangestelltem „UN“, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrzettelmuster bzw. Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode, Anzahl und Art der Versandstücke, Gesamtmenge sowie Name und Anschrift von Absender und Empfänger.
In welcher Reihenfolge müssen die Angaben stehen?
Die Kernangaben müssen in der Reihenfolge UN-Nummer → offizielle Benennung → Gefahrzettelmuster → Verpackungsgruppe → Tunnelbeschränkungscode stehen, ohne dass andere Angaben dazwischengeschoben werden. Eine falsche Reihenfolge kann das Dokument unwirksam machen.
Was ist der Unterschied zwischen ADR- und IMDG-Beförderungspapier?
Das ADR-Beförderungspapier gilt für den Straßentransport, die IMDG-Deklaration für den Seetransport. Die IMDG-Deklaration verlangt zusätzliche Angaben wie Flammpunkt, EmS-Nummern und einen 24-Stunden-Notfallkontakt.
Brauche ich ein Beförderungspapier bei Limited Quantities (LQ)?
Bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR ist in der Regel kein vollständiges Beförderungspapier nötig. Es gelten jedoch andere Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten, die je nach Fall einzuhalten sind. Ob LQ tatsächlich greift, sollte sauber geprüft werden.
Was bedeutet die 1000-Punkte-Regel?
Nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR wird je Beförderungskategorie ein Punktwert berechnet. Bleibt die Summe je Beförderungseinheit bei höchstens 1000 Punkten, gelten Erleichterungen. Bei Anwendung der Regel müssen Gesamtmenge und berechneter Wert je Kategorie im Beförderungspapier angegeben werden.
Muss ich für Lithiumbatterien ein Beförderungspapier erstellen?
Oberhalb der freigestellten Mengen ja. Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien (z. B. UN 3480, UN 3481) unterliegen eigenen Sondervorschriften. Welche Erleichterungen greifen, hängt von Wattstunden, Verpackung und Einbau ab – das prüfen wir im Einzelfall.
Wie deklariere ich Abfälle im Beförderungspapier?
Bei Abfalltransporten wird der offiziellen Benennung das Wort „ABFALL“ vorangestellt, z. B. „ABFALL, UN 1993 …“. Je nach Stoff kommen weitere Pflichtangaben hinzu.
Was ist bei umweltgefährdenden Stoffen anzugeben?
Ist ein Stoff als umweltgefährdend eingestuft (Angabe im Sicherheitsdatenblatt), muss der Zusatz „UMWELTGEFÄHRDEND“ im Beförderungspapier ergänzt werden.
Wie gebe ich leere ungereinigte Verpackungen an?
Leere ungereinigte Verpackungen tragen die Restgefahr des zuletzt enthaltenen Gutes. Das Beförderungspapier muss auf dieses zuletzt enthaltene Gut verweisen; die Schreibweise richtet sich nach den ADR-Vorgaben für leere Umschließungen.
Darf das Beförderungspapier elektronisch mitgeführt werden?
Ja. Nach Abschnitt 5.4.0.2 ADR sind elektronische Beförderungspapiere zulässig, sofern der im Verkehrsblatt 4/2021 veröffentlichte Leitfaden eingehalten wird und die Daten während der Beförderung jederzeit lesbar und ausdruckbar sind.
In welcher Sprache muss das Beförderungspapier verfasst sein?
Mindestens in der Amtssprache des Versandlandes. Ist diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, muss zusätzlich eine dieser Sprachen verwendet werden – wichtig im grenzüberschreitenden Verkehr.
Wie lange muss ich das Beförderungspapier aufbewahren?
Eine Kopie ist nach Abschnitt 5.4.4.1 ADR und § 18 GGVSEB mindestens drei Monate nach Ende der Beförderung aufzubewahren.
Welche Strafen drohen bei einem fehlerhaften Beförderungspapier?
Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB. Die Bußgelder richten sich nach dem Bußgeldkatalog in Anlage 7 RSEB, der im Juni 2025 deutlich erhöht wurde. Zusätzlich kann die Weiterfahrt bis zur Mängelbeseitigung untersagt werden.
Wer haftet bei einem falschen Beförderungspapier?
In erster Linie der Absender. Je nach Konstellation können auch Auftraggeber des Absenders, Verlader, Verpacker, Befüller und Beförderer in die Verantwortung genommen werden. Neben dem Bußgeld kommen zivilrechtliche Haftung und mögliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hinzu.
Was ist der Tunnelbeschränkungscode?
Der Tunnelbeschränkungscode (Tabelle A, Spalte 15) gibt an, ob und durch welche Tunnelkategorien ein Stoff transportiert werden darf. Er wird in Großbuchstaben und Klammern angegeben, z. B. (D/E). Er kann entfallen, wenn vor der Fahrt feststeht, dass kein beschränkter Tunnel befahren wird.
Was bedeutet N.A.G. und die technische Benennung?
N.A.G. bedeutet „nicht anderweitig genannt“ – ein Sammeleintrag für Stoffe ohne eigene UN-Position. Bei solchen Einträgen muss die technische Benennung des tatsächlichen Stoffes in Klammern hinter der offiziellen Benennung ergänzt werden.
Brauche ich für den Seetransport ein zusätzliches Dokument?
Ja. Für den Seetransport gilt der IMDG-Code. Statt des ADR-Beförderungspapiers wird eine Dangerous Goods Declaration erstellt, häufig ergänzt um ein Container-/Vehicle-Packing-Certificate. Wir erstellen beide Dokumente aufeinander abgestimmt.
Kann ein Lieferschein oder Frachtbrief gleichzeitig das Beförderungspapier sein?
Das ADR schreibt kein bestimmtes Formular vor. Ein Lieferschein oder Frachtbrief kann die Funktion übernehmen, sofern er alle Pflichtangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge und Form enthält. Genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler.
Gilt das auch für Transporte zu eigenen Zwecken?
Für innerstaatliche Beförderungen zu eigenen Zwecken kann nach Ausnahme 18 (S) auf das Beförderungspapier verzichtet werden, sofern nicht an Dritte übergeben wird und die Mengen nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten werden. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?
In der Regel das Sicherheitsdatenblatt des Stoffes sowie Angaben zu Menge, Verpackungsart, Anzahl der Versandstücke und Empfänger. Auf dieser Basis übernehmen wir Klassifizierung, Prüfung und Erstellung.
Wie schnell erhalte ich mein Beförderungspapier?
Das hängt von Umfang und Komplexität ab. Für klar beschriebene Standardsendungen ist eine kurzfristige Erstellung möglich. Nennen Sie uns Ihren Zeitrahmen – wir richten uns danach.
Was kostet die Erstellung eines Beförderungspapiers?
Der Preis richtet sich nach Aufwand, Stoffanzahl und gewünschtem Verkehrsträger (ADR/IMDG). Sie erhalten vorab ein transparentes Angebot – ganz ohne versteckte Kosten.
Aktualisieren Sie die Papiere bei ADR-Änderungen?
Das ADR wird alle zwei Jahre geändert (aktuell ADR 2025, nächste Fassung ADR 2027). Auf Wunsch halten wir Ihre Vorlagen und Standardpapiere auf dem jeweils geltenden Stand.
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