Ein einziger Fehler im Beförderungspapier stoppt den Transport und löst ein Bußgeldverfahren aus. Wir erstellen Ihr ADR- und IMDG-Dokument vollständig nach geltendem Recht – geprüft von einem Gefahrgutbeauftragten, zum Festpreis.
Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages
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Gefahrgut, Gefahrstoff und Abfall
Digitaler Prozess, ortsunabhängig
IHK-Schulungsnachweis nach GbV
Das Beförderungspapier ist das gesetzlich vorgeschriebene Begleitdokument jedes Gefahrguttransports. Es beschreibt die geladenen gefährlichen Güter so eindeutig, dass Kontrollbehörden und Einsatzkräfte sofort erkennen, womit sie es zu tun haben. Welche Angaben hineingehören, regelt Abschnitt 5.4.1 ADR – verbindlich, in fester Reihenfolge und in vorgeschriebener Schreibweise. Ein optisch sauberes Dokument nützt nichts, wenn eine einzige Pflichtangabe fehlt oder falsch ist.
| Regelwerk | Verkehrsträger | Dokument | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| ADR | Straße | Beförderungspapier nach 5.4.1 | National umgesetzt durch die GGVSEB |
| IMDG-Code | Seeschiff | IMO-Erklärung (Dangerous Goods Declaration) | Zusätzlich Flammpunkt, EmS, 24-h-Notfallkontakt |
| RID | Eisenbahn | Beförderungspapier nach 5.4.1 RID | Inhaltlich nahezu deckungsgleich mit ADR |
| IATA-DGR | Luftfracht | Shipper’s Declaration | Strengste Vorgaben, eigenes Formular |
Rechtsstand: ADR 2025, gültig für die Jahre 2025 und 2026. Das ADR wird alle zwei Jahre fortgeschrieben; ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2027. National umgesetzt durch die GGVSEB.
Grundsatz: Jede Gefahrgutbeförderung auf der Straße braucht ein Beförderungspapier. Entscheidend sind die Ausnahmen – und genau dort wird in der Praxis am häufigsten falsch entschieden.
| Konstellation | Grundlage | Folge für das Papier |
|---|---|---|
| Begrenzte Mengen (LQ) | Kapitel 3.4 ADR | i. d. R. kein Beförderungspapier, aber Kennzeichnungspflichten |
| Freigestellte Mengen (EQ) | Kapitel 3.5 ADR | Reduzierte Anforderungen, eigene Kennzeichnung |
| 1000-Punkte-Regel | 1.1.3.6 ADR | Erleichterungen; Punktwert muss im Papier stehen |
| Handwerkerregelung | 1.1.3.1 ADR | Befreiung bei Eigenbedarf in Kleinmengen |
| Innerstaatlich, eigene Zwecke | Ausnahme 18 (S) GGVAV | Papier kann entfallen, wenn keine Übergabe an Dritte |
Häufiger Trugschluss: „Unter 1000 Punkte = keine Vorschriften“ ist falsch. Es entfallen nur einzelne Pflichten. Klassifizierung, Verpackung, Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR und – bei Anwendung der Regel – die Angabe von Menge und berechnetem Punktwert je Beförderungskategorie im Papier bleiben bestehen.
Abschnitt 5.4.1.1 ADR listet die Pflichtangaben abschließend auf. Die fünf Kernangaben müssen unmittelbar aufeinanderfolgen, ohne dass andere Informationen dazwischenstehen.
| Angabe | Pflicht / Bedingung | Beispiel |
|---|---|---|
| UN-Nummer | immer | UN 1203 |
| Offizielle Benennung für die Beförderung | immer | BENZIN |
| Technische Benennung | bei N.A.G.-Einträgen | (Toluen) |
| Gefahrzettelmuster / Klasse | immer | 3 |
| Verpackungsgruppe | sofern zugeordnet | II |
| Tunnelbeschränkungscode | sofern zugeordnet | (D/E) |
| Anzahl und Art der Versandstücke | immer, soweit anwendbar | 4 Fässer |
| Gesamtmenge je Gut | immer | 800 l |
| Absender und Empfänger | immer | Name und vollständige Anschrift |
| „UMWELTGEFÄHRDEND“ | bei entsprechender Einstufung | Zusatzangabe |
| „ABFALL“ | bei Abfalltransporten | ABFALL, UN 1993 … |
So sieht eine zugelassene Beschreibung aus: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)
Reihenfolge: UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettelmuster (Nebengefahr in Klammern), Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode. Genau diese Reihenfolge ist verbindlich.
Senden Sie uns Ihr Sicherheitsdatenblatt – wir sagen Ihnen kostenfrei, welches Dokument Sie brauchen und welche Freistellungen greifen.
Die meisten Beanstandungen entstehen nicht durch fehlende Papiere, sondern durch kleine formale Fehler in vorhandenen Dokumenten – meist, weil eine Vorlage einmal erstellt und dann jahrelang unverändert weiterverwendet wurde. Jeder dieser Punkte kann eine Ordnungswidrigkeit auslösen.
Praxistipp: Eine fachliche Plausibilitätsprüfung deckt diese Fehler zuverlässig auf – sie ist bei uns Bestandteil jeder Erstellung und als eigenständiger Dokumenten-Check auch für Ihre bestehenden Vorlagen buchbar.
Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB. Die Zumessung richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in Anlage 7 der RSEB, maßgeblich ist die Fassung vom 19. Juni 2025. Der Katalog staffelt nach Verstoßkategorie und Beteiligtem – pauschale Beträge lassen sich daraus nicht ableiten. Klar ist aber: Es trifft in erster Linie den Absender, also Ihr Unternehmen.
Stellt die Kontrolle einen relevanten Mangel fest, darf der Transport erst weitergeführt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind. Stehender Lkw, verpasstes Zeitfenster, verärgerter Kunde – diese Folgekosten übersteigen das Bußgeld regelmäßig.
Die Pflichten der Beteiligten regeln die §§ 17 ff. GGVSEB. Der Absender muss dafür sorgen, dass dem Beförderer die korrekten Dokumente und Informationen vorliegen. Je nach Konstellation stehen auch Auftraggeber des Absenders, Verlader, Verpacker, Befüller und Beförderer in der Verantwortung. Hinzu kommen die zivilrechtliche Haftung für Folgeschäden und – bei grober Pflichtverletzung – mögliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes.
Sie liefern die Eckdaten, wir liefern das fertige, rechtssichere Dokument – erstellt und geprüft mit dem Blick eines Gefahrgutbeauftragten, nicht aus einer Vorlage heraus, sondern für Ihren konkreten Fall.
Vollständig nach 5.4.1 ADR für den Straßentransport, in korrekter Reihenfolge und Schreibweise.
Multimodal Dangerous Goods Form inklusive Behälterpackzertifikat – von uns erstellt und geprüft, unterschrieben von Ihnen als Versender.
Zuordnung von UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe – auch bei N.A.G.-Einträgen mit technischer Benennung.
LQ, EQ, 1000-Punkte-Regel, Handwerkerregelung und Sondervorschriften – geprüft statt geschätzt.
Abgleich Ihrer Angaben mit dem Sicherheitsdatenblatt und dem geltenden ADR, bevor das Papier rausgeht.
Wiederverwendbare Vorlagen für Ihre Standardsendungen, auf dem jeweils geltenden Rechtsstand gehalten.
Fünf Schritte, komplett digital. In der Regel erhalten Sie Ihr Dokument innerhalb eines Werktages nach Eingang aller Unterlagen.
Sie schildern uns Ihre Sendung – per Formular, E-Mail oder Telefon.
Sie senden Sicherheitsdatenblatt, Menge, Verpackung und Empfänger.
Wir prüfen Klassifizierung, Freistellungen und Sondervorschriften nach ADR 2025.
Vier-Augen-Prinzip durch den Gefahrgutbeauftragten, ADR und auf Wunsch IMDG.
Sie erhalten das einsatzfertige PDF – auf Wunsch inklusive wiederverwendbarer Vorlage.
Sie wissen vorab, was Ihr Dokument kostet. Für Seefracht und umfangreiche Stofflisten erhalten Sie ein transparentes Festpreisangebot – ohne versteckte Kosten.
Alle Preise zzgl. USt. Die Erstellung ersetzt nicht die Absenderverantwortung nach §§ 17 ff. GGVSEB – die Unterschrift auf der IMO-Erklärung leistet der Versender.
Weil ein Beförderungspapier kein Formular ist, das man nebenbei ausfüllt, sondern ein Haftungsdokument, das stimmen muss. Wir arbeiten mit dem Anspruch, dass Ihr Papier jede Kontrolle übersteht.
IHK-Schulungsnachweis Gefahrgutbeauftragter nach GbV, Fachkunde für ADR, IMDG und IATA – zusätzlich bestellfähig als Gefahrstoff- und Abfallbeauftragter.
Wir kennen die Punkte, an denen Polizei und BALM bei der Dokumentenkontrolle tatsächlich hinsehen.
Sie sprechen mit einer Person, die Ihren Fall kennt – kein Ticketsystem, keine wechselnden Bearbeiter.
Immer auf dem Stand des geltenden ADR – inklusive der Vorschriftenwechsel alle zwei Jahre.
129 € je Beförderungspapier, klares Angebot vorab, keine versteckten Kosten.
Auf Wunsch bis zur dauerhaften Betreuung als externer Gefahrgutbeauftragter nach GbV.
Sobald ein Unternehmen gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, ist es als Absender für das Beförderungspapier verantwortlich – unabhängig von der Branche und unabhängig davon, ob ein eigener oder ein beauftragter Lkw fährt. Besonders häufig begegnet uns der Bedarf in Chemie und Farbenherstellung, Industrie und Maschinenbau, Logistik und Spedition, Entsorgung und Recycling, im Batterieversand, in Automotive, Pharma, Laboren sowie im Handel und E-Commerce.
Verstecktes Gefahrgut: Viele Unternehmen versenden Gefahrgut, ohne es zu wissen – Parfüm, Akku-Geräte, Spraydosen, Reiniger oder Düngemittel sind häufig kennzeichnungs- und dokumentationspflichtig. Die Verantwortung trägt trotzdem der Absender.
Das gesetzlich vorgeschriebene Begleitdokument jedes Gefahrguttransports. Es beschreibt das geladene Gut so eindeutig, dass es bei einer Kontrolle und im Schadensfall sofort identifiziert werden kann. Die Pflichtangaben regelt Abschnitt 5.4.1 ADR.
Verantwortlich ist der Absender – das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten Gefahrgut versendet. Er muss dafür sorgen, dass dem Beförderer die korrekten Dokumente und Informationen vorliegen (§§ 17 ff. GGVSEB). Die Erstellung darf er an einen Dienstleister übertragen; die Verantwortung bleibt bei ihm.
129 € zzgl. USt. je Beförderungspapier. Für IMO-Erklärungen und umfangreiche Stofflisten erhalten Sie vorab ein transparentes Festpreisangebot – ohne versteckte Kosten.
Für klar beschriebene Standardsendungen ist eine kurzfristige Erstellung möglich, in der Regel innerhalb eines Werktages nach Eingang aller Unterlagen. Nennen Sie uns Ihren Zeitrahmen – wir richten uns danach.
In der Regel das Sicherheitsdatenblatt des Stoffes sowie Angaben zu Menge, Verpackungsart, Anzahl der Versandstücke und Empfänger. Klassifizierung, Prüfung und Erstellung übernehmen wir.
UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrzettelmuster, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode – unmittelbar aufeinanderfolgend. Eine falsche Reihenfolge kann das Dokument unwirksam machen, auch wenn alle Angaben vorhanden sind.
Bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR ist in der Regel kein vollständiges Beförderungspapier nötig. Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten bleiben bestehen. Ob LQ tatsächlich greift, sollte sauber geprüft werden – hier passieren die teuersten Irrtümer.
Nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR wird je Beförderungskategorie ein Punktwert berechnet. Bleibt die Summe je Beförderungseinheit bei höchstens 1000 Punkten, gelten Erleichterungen. Wer die Regel nutzt, muss Gesamtmenge und berechneten Wert je Kategorie im Beförderungspapier angeben.
Ja. Das Beförderungspapier muss während der Beförderung auf der beladenen Beförderungseinheit mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Ein Exemplar im Büro genügt nicht.
Ja. Abschnitt 5.4.0.2 ADR lässt elektronische Beförderungspapiere zu, sofern der im Verkehrsblatt 4/2021 veröffentlichte Leitfaden eingehalten wird und die Daten während der Beförderung jederzeit lesbar und ausdruckbar sind.
Eine Kopie ist nach Abschnitt 5.4.4.1 ADR und § 18 GGVSEB mindestens drei Monate nach Ende der Beförderung aufzubewahren.
Das ADR schreibt kein bestimmtes Formular vor. Ein Lieferschein oder Frachtbrief kann die Funktion übernehmen, wenn er alle Pflichtangaben in der vorgeschriebenen Reihenfolge und Form enthält. Genau daran scheitern die meisten Dokumente in der Praxis.
Das Beförderungspapier nach 5.4.1 ADR gilt für den Straßentransport. Für den Seetransport gilt der IMDG-Code; dort wird eine Dangerous Goods Declaration – die IMO-Erklärung – erstellt, häufig ergänzt um ein Behälterpackzertifikat. Sie verlangt zusätzliche Angaben wie Flammpunkt, EmS-Nummern und einen 24-Stunden-Notfallkontakt. Wer sie unterschreibt, muss nach Kapitel 1.3 IMDG-Code unterwiesen sein.
Oberhalb der freigestellten Mengen ja. Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien (unter anderem UN 3480 und UN 3481) unterliegen eigenen Sondervorschriften. Welche Erleichterungen greifen, hängt von Wattstunden, Verpackung und Einbau ab – das prüfen wir im Einzelfall.
Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB. Die Zumessung richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in Anlage 7 der RSEB in der Fassung vom 19. Juni 2025 und staffelt nach Verstoßkategorie und Beteiligtem. Zusätzlich kann die Weiterfahrt bis zur Mängelbeseitigung untersagt werden.
ADR 2025, gültig für die Jahre 2025 und 2026. ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2027. Auf Wunsch halten wir Ihre Vorlagen und Standardpapiere auf dem jeweils geltenden Stand.
Schildern Sie uns kurz Ihre Sendung – Stoff, UN-Nummer sofern bekannt, Verkehrsträger, Menge und Verpackung. Am schnellsten geht es mit dem Sicherheitsdatenblatt im Anhang. Sie erhalten ein verbindliches Angebot, in der Regel innerhalb eines Werktages.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten – wir melden uns bei Ihnen.
Rund um das Beförderungspapier hängen weitere Pflichten. Diese Seiten und Werkzeuge helfen Ihnen weiter:
Externer Gefahrgutbeauftragter Beförderungspapier ADR – Pflichtangaben im Detail Unterweisung gemäß 1.3 ADR IMDG-Code 1.3 Unterweisung IMO-Erklärung ausfüllen ADR, IMDG und IATA im Vergleich ADR-Pflichtenfinder ADR 1000-Punkte-Rechner Tunnelcode-Checker UN-Nummern-Datenbank Unterweisung Batterie CTU-Code Schulung Externer Gefahrstoffbeauftragter Unternehmensporträt
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