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IMO-Erklärung ausfüllen: Aufbau, Pflichtangaben und Unterschriftsberechtigung

Gefahrgut-Versanddokumente und Formulare auf einem Schreibtisch mit Laptop, Containerhafen im Hintergrund
IMO-Erklärung ausfüllen: Pflichtangaben, Aufbau des Formulars, Behälterpackzertifikat und wer nach IMDG 1.3 unterschreiben darf – der Überblick.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick zu Aufbau und Inhalt der IMO-Erklärung für den Gefahrguttransport auf See. Er ersetzt keine Rechtsberatung, keine verbindliche Einzelfallprüfung und kein ausgefülltes, rechtsgültiges Muster. Konkrete Formularfelder, Formatvorgaben und Detailanforderungen können sich mit neuen IMDG-Amendments ändern; maßgeblich ist stets die aktuell gültige Fassung des IMDG-Codes, insbesondere Kapitel 5.4.

Die „IMO-Erklärung“ – im internationalen Sprachgebrauch als Multimodal Dangerous Goods Form (Dangerous Goods Declaration, DGD) bekannt – ist das zentrale Dokument, mit dem ein Absender gegenüber der Reederei, dem Frachtführer und weiteren Beteiligten in der Transportkette erklärt, dass eine Sendung gefährlicher Güter korrekt klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet ist und den geltenden Vorschriften entspricht.

Die inhaltlichen Anforderungen an dieses Beförderungspapier ergeben sich aus Kapitel 5.4 des IMDG-Codes. Das Formular selbst ist multimodal angelegt, das heißt, es kann grundsätzlich auch bei Beförderungen verwendet werden, die mehrere Verkehrsträger umfassen – in der Praxis ist es im Seeverkehr jedoch das Standarddokument, mit dem der Absender die Gefahrguteigenschaften der Sendung deklariert.

Warum die IMO-Erklärung so wichtig ist

Die IMO-Erklärung ist mehr als reine Formalität: Sie ist die rechtlich relevante Bestätigung des Absenders, dass

  • die Sendung korrekt als Gefahrgut identifiziert und klassifiziert wurde,
  • Verpackung, Kennzeichnung und Gefahrzettel den Vorschriften entsprechen,
  • die angegebenen Mengen- und Verpackungsangaben zutreffend sind,
  • und die Sendung in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befördert werden kann.

Reedereien und Terminals verlassen sich auf diese Erklärung, um Annahmeentscheidungen, Verstauung und Trennung an Bord korrekt zu planen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können daher nicht nur zu Verzögerungen und Ablehnung der Sendung führen, sondern im Ernstfall auch sicherheitsrelevante Konsequenzen haben.

Pflichtangaben der IMO-Erklärung im Überblick

Die genaue Feldbezeichnung kann je nach verwendetem Formularlayout variieren, inhaltlich verlangt die Multimodal Dangerous Goods Form jedoch regelmäßig folgende Angaben:

Angabenbereich Typischer Inhalt
Absender (Shipper) Vollständiger Name und Anschrift des Absenders
Empfänger (Consignee) Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
Transportweg Angaben zu Verladehafen, Bestimmungshafen, ggf. Vor- und Nachlauf
UN-Nummer Die zutreffende UN-Nummer des Gefahrguts
Offizielle Versandbezeichnung Die korrekte technische/offizielle Benennung gemäß Gefahrgutliste
Gefahrgutklasse und Nebengefahren Hauptgefahrklasse sowie ggf. zusätzliche Gefahrenklassen
Verpackungsgruppe Sofern zutreffend (I, II oder III)
Menge und Verpackungsart Anzahl, Art und Menge der Versandstücke
EmS-Nummer Verweis auf den einschlägigen Notfallplan (Emergency Schedule)
Sondervorschriften Hinweise auf einschlägige Special Provisions, sofern relevant
Kontakt für Notfälle Erreichbarkeit einer sachkundigen Person rund um die Uhr
Erklärung des Absenders Unterschriebene Bestätigung der Richtigkeit und Vorschriftskonformität

Welche Felder im Einzelfall zusätzlich auszufüllen sind – etwa bei Temperaturkontrolle, Übersee-Verpackung oder besonderen Stoffeigenschaften –, hängt vom konkreten Gefahrgut und der jeweils aktuellen IMDG-Code-Fassung ab.

Das Behälterpackzertifikat: Ein eigenständiges, ergänzendes Dokument

Neben der eigentlichen Gefahrgutdeklaration verlangt der IMDG-Code bei der Verladung von Gefahrgut in Container oder Fahrzeuge zusätzlich ein Behälterpackzertifikat (Container/Vehicle Packing Certificate, CPC). Dieses Dokument ist inhaltlich von der IMO-Erklärung zu unterscheiden:

  • Die IMO-Erklärung bestätigt die korrekte Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung der Gefahrgutsendung selbst.
  • Das Behälterpackzertifikat bestätigt, dass der Container bzw. das Fahrzeug ordnungsgemäß gepackt wurde – etwa hinsichtlich äußerlicher Unversehrtheit, korrekter Sicherung der Ladung, Kennzeichnung des Containers sowie Beachtung von Trennvorschriften zwischen unterschiedlichen Gefahrgütern innerhalb desselben Containers.

In der Praxis werden beide Erklärungen häufig auf einem gemeinsamen, kombinierten Formular geführt, sie können aber je nach Vorgabe von Reederei oder Spediteur auch getrennt vorliegen. Wichtig ist, dass beide Bestätigungen inhaltlich zutreffend und von einer dazu befugten Person unterschrieben sind.

Wer darf die IMO-Erklärung unterschreiben?

Die Unterschrift unter der IMO-Erklärung ist keine reine Formsache, sondern eine inhaltliche Bestätigung, dass die Sendung den Vorschriften entspricht. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die unterschreibende Person:

  • Die Person muss über die notwendige Sachkunde verfügen, um die Richtigkeit der Angaben tatsächlich beurteilen zu können.
  • Der IMDG-Code verlangt in Kapitel 1.3, dass Personen, die mit der Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation von Gefahrgut befasst sind, eine ihrer Funktion angemessene Schulung durchlaufen haben.
  • Eine Unterschrift „pro forma“ durch eine fachlich nicht befasste Person – etwa allein aus organisatorischen Gründen – widerspricht dem Sinn der Erklärung und birgt erhebliche Haftungsrisiken.

In der betrieblichen Praxis bedeutet dies: Nur Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel 1.3 des IMDG-Codes geschult sind und die konkrete Sendung fachlich beurteilen können, sollten die IMO-Erklärung unterschreiben.

Typischer Ablauf beim Ausfüllen der IMO-Erklärung

  1. Stoff- oder Produktidentifikation: Zunächst wird das zu versendende Gut eindeutig identifiziert und anhand der aktuellen Gefahrgutliste klassifiziert (UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe).
  2. Verpackungs- und Mengenermittlung: Art, Anzahl und Menge der Versandstücke werden festgehalten, einschließlich verwendeter Verpackungscodes.
  3. Ermittlung ergänzender Angaben: EmS-Nummer, einschlägige Sondervorschriften sowie ggf. Angaben zu Nebengefahren werden recherchiert und eingetragen.
  4. Prüfung auf Vollständigkeit: Alle Pflichtfelder werden auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft, insbesondere im Abgleich mit der tatsächlichen Verpackung und Kennzeichnung der Sendung.
  5. Behälterpackzertifikat ausfüllen: Bei Containerverladung wird zusätzlich das Behälterpackzertifikat ausgefüllt bzw. der entsprechende Formularteil ergänzt.
  6. Unterschrift durch befugte Person: Eine fachlich geschulte, zur Unterschrift befugte Person prüft die Angaben abschließend und unterschreibt.
  7. Weitergabe an Reederei/Spediteur: Das vollständige Dokument wird fristgerecht an die weiteren Beteiligten der Transportkette übergeben.

Elektronische Übermittlung und Zusammenspiel mit der Reederei

In der Praxis wird die IMO-Erklärung heute überwiegend elektronisch übermittelt – häufig über die Buchungs- oder EDI-Systeme der jeweiligen Reederei oder über spezialisierte Gefahrgut-Softwarelösungen. Unabhängig vom technischen Übermittlungsweg bleiben die inhaltlichen Anforderungen des IMDG-Codes, Kapitel 5.4, unverändert: Die Angaben müssen vollständig, korrekt und mit der tatsächlichen Sendung übereinstimmend sein.

Viele Reedereien setzen zusätzlich eigene Fristen für die Einreichung der Gefahrgutdokumentation, etwa im Rahmen der sogenannten Dangerous Goods Booking. Wird diese Frist verpasst oder sind die Angaben unvollständig, kann die Reederei die Annahme der Sendung verweigern oder zusätzliche Kosten für kurzfristige Nachbearbeitung in Rechnung stellen. Es empfiehlt sich daher, die IMO-Erklärung frühzeitig vor dem geplanten Verladetermin vollständig vorzubereiten und mit der Buchung abzugleichen.

Auch die Übergabe an nachgelagerte Partner – etwa den Frachtführer im Vorlauf oder den Terminal-Betreiber – sollte so organisiert sein, dass alle Beteiligten rechtzeitig über die Gefahrguteigenschaften der Sendung informiert sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen mehrere Verkehrsträger kombiniert werden und die IMO-Erklärung als durchgehendes Dokument über die gesamte Transportkette mitgeführt wird.

Häufige Fehler beim Ausfüllen der IMO-Erklärung

  • Unvollständige oder ungenaue Versandbezeichnung, die von der offiziellen Bezeichnung der Gefahrgutliste abweicht
  • Fehlende oder falsche EmS-Nummer
  • Fehlende Angabe von Nebengefahren oder Sondervorschriften
  • Unterschrift durch eine Person ohne ausreichende 1.3-Schulung oder ohne inhaltliche Prüfungsmöglichkeit
  • Widersprüche zwischen den Angaben auf der IMO-Erklärung und der tatsächlichen Kennzeichnung des Versandstücks
  • Fehlendes oder unvollständiges Behälterpackzertifikat bei Containerverladung
  • Veraltete Formularvorlagen, die nicht an die aktuelle IMDG-Code-Fassung angepasst wurden

Checkliste: IMO-Erklärung korrekt ausfüllen

  • Aktuelle Klassifizierung (UN-Nummer, Versandbezeichnung, Klasse, Verpackungsgruppe) vorliegend und geprüft
  • Menge, Verpackungsart und Anzahl der Versandstücke korrekt erfasst
  • EmS-Nummer und relevante Sondervorschriften ermittelt
  • Notfallkontakt mit ständiger Erreichbarkeit hinterlegt
  • Angaben mit tatsächlicher Verpackung und Kennzeichnung abgeglichen
  • Behälterpackzertifikat bei Containerverladung vollständig ausgefüllt
  • Unterschrift ausschließlich durch fachlich geschulte, nach IMDG 1.3 unterwiesene Person
  • Formularvorlage auf Aktualität zur gültigen IMDG-Code-Fassung geprüft

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen IMO-Erklärung und Beförderungspapier? In der Praxis werden beide Begriffe häufig synonym verwendet. Die IMO-Erklärung (Multimodal Dangerous Goods Form) ist die im Seeverkehr übliche Form des Beförderungspapiers, mit der der Absender die Gefahrguteigenschaften der Sendung deklariert.

Muss ich für jede Gefahrgutsendung ein Behälterpackzertifikat ausfüllen? Ein Behälterpackzertifikat ist bei der Verladung von Gefahrgut in Container oder Fahrzeuge grundsätzlich erforderlich. Ob und in welcher Form es zu erstellen ist, kann je nach Verpackungs- und Versandkonstellation variieren.

Wer darf die IMO-Erklärung unterschreiben? Unterschreiben darf grundsätzlich nur eine Person, die über die notwendige Sachkunde verfügt und nach Kapitel 1.3 des IMDG-Codes angemessen geschult ist, sodass sie die Richtigkeit der Angaben inhaltlich beurteilen kann.

Kann ich ein beliebiges Formularmuster für die IMO-Erklärung verwenden? Inhaltlich muss das verwendete Formular die im IMDG-Code, Kapitel 5.4, geforderten Angaben vollständig abbilden. Layout und Formularanbieter können variieren, solange alle Pflichtangaben enthalten sind.

Was passiert bei fehlerhaften Angaben in der IMO-Erklärung? Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Verzögerungen, Ablehnung der Sendung durch Reederei oder Terminal sowie zu Haftungsrisiken für den Absender führen. In sicherheitsrelevanten Fällen können fehlerhafte Angaben zudem tatsächliche Gefährdungen begünstigen.

Reicht eine einmalige Schulung aus, um dauerhaft unterschriftsberechtigt zu sein? Kapitel 1.3 des IMDG-Codes verlangt eine der Funktion angemessene und aktuelle Schulung. Ob und in welchem zeitlichen Abstand eine Auffrischung erforderlich ist, hängt von den betrieblichen Regelungen und der Aktualität der zugrunde liegenden IMDG-Code-Fassung ab.

Gilt die IMO-Erklärung auch für kombinierte See-/Landtransporte? Die Multimodal Dangerous Goods Form ist grundsätzlich für multimodale Beförderungen konzipiert. Für reine Straßen- oder Schienentransporte können jedoch eigene, nach ADR beziehungsweise RID gestaltete Beförderungspapiere maßgeblich sein.

Nächster Schritt: Dokumentation korrekt erstellen lassen

Die korrekte Erstellung der IMO-Erklärung erfordert fundiertes Fachwissen und sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Wenn Sie Ihre Gefahrgutdokumentation nicht selbst erstellen möchten oder zusätzliche Sicherheit wünschen, unterstützen wir Sie im Rahmen unseres Angebots Beförderungspapier erstellen lassen.

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden künftig selbst unterschriftsberechtigt sein sollen, vermittelt unsere IMDG-Code 1.3 Unterweisung die dafür notwendigen fachlichen Grundlagen.

Bei Fragen zu Ihrer individuellen Sendung beraten wir Sie gerne persönlich: Telefon 0214 403 9597, E-Mail info@gefahrgut-consulting.de. Gefahrgut Consulting, Köschenberg 10, 51379 Leverkusen – deutschlandweit tätig, bewertet mit 5,0 Sternen bei Google.

Kontakt

Alex Cwiklinski
Alex Cwiklinski
Geschäftsinhaber & Gefahrgutbeauftragter

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.

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