Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über die Zusammensetzung gewerblicher Strompreise in Deutschland. Er stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Umlagen und Entgelte ändern sich regelmäßig. Für aktuell geltende Werte, Fristen und Beträge sollten Sie stets die jeweils aktuelle Fassung der einschlägigen Vorschriften sowie Auskünfte Ihres Netzbetreibers, Energieversorgers oder der zuständigen Regulierungsbehörde heranziehen.
Für Unternehmen ist der Strompreis oft ein Kostenblock, dessen innere Struktur wenig transparent erscheint: Auf der Rechnung stehen ein Gesamtbetrag und vielleicht ein paar Positionen – doch was steckt eigentlich dahinter? Wer die einzelnen Bestandteile kennt, versteht besser, an welchen Stellschrauben ein Unternehmen überhaupt ansetzen kann und wo Preise weitgehend behördlich oder gesetzlich vorgegeben sind. Das ist die Grundlage für sinnvolle Entscheidungen bei Beschaffung, Vertragsgestaltung und – sofern die Voraussetzungen vorliegen – bei individuellen Netzentgelten.
Der gewerbliche Strompreis setzt sich grundsätzlich aus mehreren Kategorien zusammen: einem wettbewerblichen Anteil (Beschaffung/Vertrieb), regulierten Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb, kommunalen Abgaben, staatlichen Steuern sowie verschiedenen Umlagen. Hinzu kommt die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, hängt von zahlreichen Faktoren ab – unter anderem von Netzebene, Verbrauchsprofil, Standort und den jeweils aktuell geltenden Sätzen. Konkrete Cent-Beträge oder Prozentanteile werden in diesem Beitrag bewusst nicht genannt, da sie sich ändern und im Einzelfall variieren; maßgeblich ist immer die aktuelle Rechnung bzw. die aktuell gültige Rechtslage.
Die Bestandteile im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Bausteine, aus denen sich ein gewerblicher Strompreis typischerweise zusammensetzt.
| Bestandteil | Kurzbeschreibung | Wer legt fest / wer erhält es | Beeinflussbarkeit für das Unternehmen |
|---|---|---|---|
| Beschaffung/Vertrieb (Energiekomponente) | Kosten für den Einkauf der Energie am Markt sowie Vertriebsmarge des Lieferanten | Energieversorger/Lieferant, abhängig vom Marktpreis | Hoch – durch Beschaffungsstrategie, Vertragslaufzeit, Lieferantenwahl beeinflussbar |
| Netzentgelte | Entgelt für Nutzung von Übertragungs- und Verteilnetz (Transport des Stroms) | Netzbetreiber, reguliert durch Bundesnetzagentur/Landesregulierungsbehörden, Grundlage u. a. StromNEV | Eingeschränkt – regulär vorgegeben, aber unter bestimmten Voraussetzungen individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV möglich |
| Messstellenbetrieb/Messung | Kosten für Einbau, Betrieb und Ablesung der Zähl- bzw. Messeinrichtung | Messstellenbetreiber (grundzuständig oder wettbewerblich) | Teilweise – Wahl des Messstellenbetreibers ist unter Voraussetzungen des Messstellenbetriebsgesetzes möglich |
| Konzessionsabgabe | Abgabe der Energieversorger an Kommunen für das Wegenutzungsrecht (Verlegung von Leitungen) | Kommune, gesetzlich gedeckelte Sätze je nach Abnehmergruppe | Kaum – gesetzlich vorgegeben |
| Stromsteuer (Energiesteuer auf Strom) | Bundessteuer auf den Stromverbrauch, ggf. mit Ermäßigungstatbeständen für bestimmte Unternehmen/Prozesse | Bund (Stromsteuergesetz), Erhebung über Versorger | Eingeschränkt – ggf. Entlastungs-/Ermäßigungsmöglichkeiten prüfen |
| Umlagen (z. B. KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage, § 19 StromNEV-Umlage) | Umlagen zur Finanzierung bestimmter energiepolitischer Zwecke (u. a. Förderung von KWK-Anlagen, Offshore-Netzanbindung, Ausgleich individueller Netzentgelte) | Übertragungsnetzbetreiber, gesetzlich geregelt (u. a. KWKG, EnWG) | Kaum direkt beeinflussbar, teils Befreiungs-/Begrenzungstatbestände für stromintensive Unternehmen |
| Umsatzsteuer | Gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Gesamtrechnungsbetrag | Bund, Umsatzsteuergesetz | Nicht beeinflussbar (regulärer/ermäßigter Satz je nach Gesetzeslage) |
Hinweis: Einzelne Umlagen wurden in der Vergangenheit angepasst oder abgeschafft – bekanntestes Beispiel ist die frühere EEG-Umlage, die zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt und ab 2023 aus dem Strompreis herausgenommen wurde; die Förderung erfolgt seither über den Bundeshaushalt. Dies zeigt, dass sich die Struktur der Umlagen im Zeitverlauf ändern kann. Welche Umlagen aktuell in welcher Höhe erhoben werden, ist der jeweils aktuellen Stromrechnung bzw. den Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur zu entnehmen.
Beschaffung/Vertrieb: der wettbewerbliche Anteil
Die Energiekomponente bildet den Teil des Strompreises, der über den Wettbewerb zwischen Energieversorgern beeinflusst wird. Hier spielen Großhandelspreise, Beschaffungsstrategie (z. B. Vollversorgung, tranchierte Beschaffung, Portfoliomanagement), Vertragslaufzeit und die individuelle Verhandlungsposition eines Unternehmens eine Rolle. Für gewerbliche Abnehmer mit höherem Verbrauch lohnt sich häufig eine strukturierte Beschaffung, die über Standardtarife hinausgeht – etwa durch Markbeobachtung, Ausschreibungen oder strukturierte Einkaufsmodelle. Wie eine solche Beschaffung im Detail aussehen kann, ist Thema unserer Leistungsseite zur Energiebeschaffung.
Netzentgelte: regulierter, aber teils gestaltbarer Kostenblock
Netzentgelte vergüten die Nutzung der Strominfrastruktur (Übertragungs- und Verteilnetz) und werden von der Bundesnetzagentur bzw. den Landesregulierungsbehörden reguliert. Sie sind grundsätzlich diskriminierungsfrei und veröffentlicht anzuwenden. Für bestimmte Abnahmefälle – etwa bei besonders atypischem oder besonders intensivem Netznutzungsverhalten – sieht § 19 Abs. 2 StromNEV die Möglichkeit vor, ein individuelles, von den Standardentgelten abweichendes Netzentgelt zu beantragen. Da dieses Verfahren eigene Fristen, Nachweise und Voraussetzungen hat, haben wir dazu einen eigenen Ratgeber erstellt.
Messstellenbetrieb, Konzessionsabgabe und Stromsteuer
Der Messstellenbetrieb umfasst Einbau, Betrieb und Wartung von Zähleinrichtungen sowie die Bereitstellung von Messwerten; die Kosten hängen unter anderem davon ab, ob ein grundzuständiger oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber beauftragt ist. Die Konzessionsabgabe fließt an die jeweilige Kommune als Gegenleistung für das Recht, öffentliche Wege für Stromleitungen zu nutzen; die Sätze sind gesetzlich gedeckelt und richten sich unter anderem nach Gemeindegröße und Kundengruppe. Die Stromsteuer wiederum ist eine Bundessteuer auf den Verbrauch elektrischer Energie; für bestimmte Unternehmen bzw. Prozesse (etwa im produzierenden Gewerbe) existieren im Stromsteuergesetz Entlastungs- oder Ermäßigungstatbestände, deren Anwendbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist.
Umlagen: Finanzierung energiepolitischer Zwecke
Neben den genannten Positionen enthält der Strompreis verschiedene Umlagen, über die bestimmte energiepolitische Maßnahmen finanziert werden – etwa die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG-Umlage), der Ausbau der Offshore-Netzanbindung (Offshore-Netzumlage) oder der Ausgleich für individuelle Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage). Für stromintensive Unternehmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Begrenzungs- oder Befreiungsmöglichkeiten bei einzelnen Umlagen; ob diese im Einzelfall greifen, richtet sich nach den jeweils aktuellen gesetzlichen Vorgaben und ist gesondert zu prüfen.
Umsatzsteuer
Auf den sich aus den genannten Bestandteilen ergebenden Gesamtbetrag wird abschließend die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist dies in der Regel ein durchlaufender Posten.
Was Unternehmen aus der Zusammensetzung ableiten können
Der Blick auf die einzelnen Bausteine zeigt: Ein erheblicher Teil des Strompreises ist gesetzlich oder regulatorisch vorgegeben und für das einzelne Unternehmen kaum verhandelbar – etwa Konzessionsabgabe, Stromsteuer oder Umsatzsteuer. Zwei Bereiche bieten jedoch tatsächlichen Gestaltungsspielraum:
- Beschaffung/Vertrieb – durch eine durchdachte Einkaufsstrategie, Marktbeobachtung und passende Vertragsmodelle lässt sich dieser Anteil aktiv gestalten.
- Netzentgelte – für Unternehmen mit atypischem oder besonders intensivem Verbrauchsprofil kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV in Betracht kommen.
Beide Themen sind komplex genug, dass sich eine fachkundige Prüfung lohnt, bevor Entscheidungen getroffen werden. Wenn Sie wissen möchten, ob und wie sich Ihre Beschaffung optimieren lässt oder ob Ihr Verbrauchsprofil die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfüllen könnte, unterstützen wir Sie gerne mit einer fachlichen Einordnung Ihrer konkreten Situation – unverbindlich und auf Basis Ihrer tatsächlichen Verbrauchsdaten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Anteil der Netzentgelte am Strompreis? Der Anteil variiert je nach Netzgebiet, Netzebene, Abnahmeprofil und dem jeweils aktuell veröffentlichten Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers. Eine pauschale, dauerhaft gültige Zahl lässt sich seriös nicht nennen – maßgeblich ist der aktuelle Stand, den der Netzbetreiber veröffentlicht.
Gibt es die EEG-Umlage noch? Nein, die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 auf null Cent gesenkt und ab 2023 vollständig aus der Stromrechnung herausgenommen; die Förderung erneuerbarer Energien wird seither aus dem Bundeshaushalt finanziert. Dieser Sachverhalt zeigt beispielhaft, dass sich die Zusammensetzung des Strompreises im Zeitverlauf ändern kann.
Welche Bestandteile des Strompreises kann ein Unternehmen aktiv beeinflussen? In der Praxis vor allem die Beschaffungs-/Vertriebskomponente durch die Wahl von Lieferant, Vertragsmodell und Beschaffungsstrategie. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem ein individuelles Netzentgelt nach § 19 StromNEV beantragt werden. Kommunale Abgaben, Steuern und die meisten Umlagen sind dagegen gesetzlich vorgegeben.
Warum finden sich auf meiner Stromrechnung keine oder nur wenige Einzelpositionen? Nicht jeder Energieversorger schlüsselt alle Bestandteile einzeln auf der Rechnung auf; teils werden Positionen zusammengefasst dargestellt. Eine detaillierte Aufschlüsselung kann in der Regel beim Versorger angefragt werden.
Sind die Netzentgelte für alle Unternehmen gleich hoch? Nein. Netzentgelte unterscheiden sich unter anderem nach Netzbetreiber, Netz- bzw. Spannungsebene und Nutzungsprofil. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles, von der Standardstruktur abweichendes Netzentgelt gelten.
Was ist der Unterschied zwischen Netzentgelten und Messstellenbetrieb? Netzentgelte vergüten den Transport des Stroms über das Netz, während Entgelte für den Messstellenbetrieb den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung sowie die Bereitstellung von Messwerten abdecken. Es handelt sich um zwei getrennte Kostenpositionen mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen.
Kann sich die Zusammensetzung des Strompreises kurzfristig ändern? Ja. Gesetzliche Änderungen, angepasste Umlagesätze, neue Netzentgeltbescheide oder geänderte Steuersätze können die Struktur und Höhe einzelner Bestandteile im Jahresverlauf verändern. Für die aktuell gültigen Werte ist daher immer die jeweils aktuelle Rechtslage bzw. Veröffentlichung der zuständigen Stelle maßgeblich.
Nächster Schritt
Wenn Sie die Zusammensetzung Ihres Strompreises konkret einordnen und mögliche Ansatzpunkte für Ihr Unternehmen prüfen lassen möchten, sprechen Sie uns an. Gefahrgut Consulting unterstützt Unternehmen deutschlandweit bei der Energiebeschaffung sowie bei der Prüfung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV. Rufen Sie uns unter 0214 403 9597 an oder schreiben Sie an info@gefahrgut-consulting.de – wir ordnen Ihre Situation unverbindlich ein.
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