Die UN-Codierung auf einer Gefahrgutverpackung ist der Nachweis, dass die Bauart erfolgreich geprüft und für den Transport gefährlicher Güter zugelassen wurde. Ein Code wie 4G/Y30/S/24/D/BAM 12345 verrät auf einen Blick, für welche Stoffe, welche Verpackungsgruppe und welche Masse die Verpackung geeignet ist. Wer die einzelnen Blöcke lesen kann, erkennt sofort, ob eine Verpackung zum Füllgut passt oder nicht.
- Warum Verpackungen zugelassen sein müssen
- Aufbau der UN-Codierung Block für Block
- Verpackungsart und Werkstoff: die Tabelle
- X, Y, Z: die Leistungsstufe der Verpackung
- In fünf Schritten eine Codierung prüfen
- Praxisbeispiel: Eine Pappkiste richtig zuordnen
- Typische Irrtümer beim Lesen des Codes
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Warum Verpackungen zugelassen sein müssen
Gefährliche Güter dürfen nach dem ADR grundsätzlich nur in Verpackungen befördert werden, deren Bauart einer erfolgreichen Prüfung unterzogen wurde. Diese Bauartprüfung umfasst je nach Verpackungstyp Fall-, Stapeldruck-, Dichtheits- und Innendruckprüfungen. Erst wenn eine Bauart alle vorgeschriebenen Prüfungen besteht, erhält sie eine Zulassung und darf mit dem UN-Code gekennzeichnet werden. Für Absender und Verpacker ist der Code deshalb kein bloßer Aufdruck, sondern eine rechtlich belastbare Zusicherung des Herstellers.
Die Kennzeichnung ist in Kapitel 6.1 des ADR geregelt; die Codesystematik selbst steht in Abschnitt 6.1.2, die Anbringung der Kennzeichen in 6.1.3. Für Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen gelten die eigenständigen Kapitel 6.5 und 6.6 mit vergleichbarer Logik. Wer als Versender eine falsch zugelassene Verpackung verwendet, verstößt gegen seine Verpackerpflichten – unabhängig davon, ob der Hersteller korrekt geprüft hat.
Aufbau der UN-Codierung Block für Block
Eine vollständige Codierung besteht aus mehreren durch Schrägstriche getrennten Blöcken, denen das UN-Verpackungssymbol vorangestellt ist. Bei Verpackungen, die im Prägeverfahren gekennzeichnet werden, dürfen statt des Kreissymbols die Großbuchstaben „UN“ verwendet werden. Die folgende Tabelle zerlegt das Beispiel 4G/Y30/S/24/D/BAM 12345 in seine Bestandteile.
| Codeblock | Bedeutung im Beispiel |
|---|---|
| UN-Symbol | Bestätigt eine nach ADR/RID geprüfte und zugelassene Bauart |
| 4G | Verpackungsart und Werkstoff: 4 = Kiste, G = Pappe |
| Y | Leistungsstufe: geeignet für Verpackungsgruppen II und III |
| 30 | Höchste zulässige Bruttomasse in Kilogramm (feste Stoffe) |
| S | Für feste Stoffe oder für Verpackungen mit Innenverpackungen |
| 24 | Herstellungsjahr (hier 2024) |
| D | Staat, der die Zulassung erteilt hat (D = Deutschland) |
| BAM 12345 | Kennzeichen der zulassenden Stelle bzw. Registriernummer |
Bei flüssigen Füllgütern ändert sich der mittlere Teil des Codes. Statt der Bruttomasse steht dann die relative Dichte (etwa Y1.4), und an die Stelle des „S“ tritt der Prüfüberdruck der Dichtheitsprüfung in Kilopascal. Ein Kanister für Flüssigkeiten kann also beispielsweise 3H1/Y1.4/150/24/D/BAM 67890 tragen: 3H1 steht für einen Kanister aus Kunststoff mit nicht abnehmbarem Deckel, 1.4 für die höchste zulässige Dichte und 150 für den Prüfdruck in kPa.
Verpackungsart und Werkstoff: die Tabelle
Der erste Block kombiniert eine Ziffer für die Bauform mit einem Buchstaben für den Werkstoff. Die folgende Übersicht enthält die gebräuchlichsten Kombinationen.
| Ziffer – Bauform | Buchstabe – Werkstoff |
|---|---|
| 1 = Fass | A = Stahl |
| 3 = Kanister | B = Aluminium |
| 4 = Kiste | C = Naturholz |
| 5 = Sack | D = Sperrholz |
| 6 = Kombinationsverpackung | G = Pappe |
| 0 = Feinstblechverpackung | H = Kunststoff |
| L = Textilgewebe; P = Glas/Porzellan/Steinzeug |
So beschreibt „1A2“ ein Stahlfass mit abnehmbarem Deckel, „5H4“ einen Sack aus Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung und „6HA1“ eine Kombinationsverpackung aus Kunststoffgefäß in einem Stahlfass. Die zusätzliche Ziffer hinter dem Werkstoffbuchstaben unterscheidet Bauunterarten, etwa festen oder abnehmbaren Deckel.
X, Y, Z: die Leistungsstufe der Verpackung
Der Buchstabe nach der Bauart-Angabe legt fest, für welche Verpackungsgruppen die Bauart geprüft ist. Er drückt damit unmittelbar die mechanische Belastbarkeit aus.
- X – geprüft für die Verpackungsgruppen I, II und III (höchste Anforderung, größte Gefahr).
- Y – geprüft für die Verpackungsgruppen II und III.
- Z – geprüft ausschließlich für die Verpackungsgruppe III (geringste Gefahr).
Eine mit „X“ zugelassene Verpackung darf also auch für Stoffe der niedrigeren Gruppen verwendet werden, eine „Z“-Verpackung dagegen niemals für Verpackungsgruppe I oder II. Welche Verpackungsgruppe für Ihren Stoff gilt, ergibt sich aus der Gefahrgutklassifizierung; die Grundlagen dazu erläutern wir im Leitfaden zur Gefahrgutkennzeichnung.
In fünf Schritten eine Codierung prüfen
- Prüfen Sie, ob das UN-Symbol oder die Buchstaben „UN“ vorhanden und dauerhaft angebracht sind.
- Lesen Sie den ersten Block und bestimmen Sie Bauform und Werkstoff (etwa 4G = Pappkiste).
- Vergleichen Sie den Leistungsbuchstaben X, Y oder Z mit der Verpackungsgruppe Ihres Stoffs.
- Kontrollieren Sie Masse bzw. Dichte und den Zusatz S oder den Prüfdruck gegen Ihr Füllgut.
- Verifizieren Sie Herstellungsjahr und zulassende Stelle und gleichen Sie beides mit der Verpackungsanweisung ab.
Praxisbeispiel: Eine Pappkiste richtig zuordnen
Ein Versandbetrieb möchte einen festen, ätzenden Stoff der Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Kunststoff versenden und greift zu einem Karton mit der Kennzeichnung 4G/Y30/S/24/D/BAM 12345. Die Prüfung ergibt: Der Karton ist eine Pappkiste (4G), zugelassen für die Verpackungsgruppen II und III (Y) – die Gruppe II ist damit abgedeckt. Der Zusatz S bestätigt die Eignung für feste Stoffe in Innenverpackungen. Solange die Bruttomasse 30 kg nicht überschreitet und die Verpackungsanweisung des Stoffs die Kombinationsverpackung zulässt, ist die Bauart passend. Läge dagegen ein Stoff der Verpackungsgruppe I vor, wäre die Y-Zulassung nicht ausreichend und eine X-Verpackung erforderlich.
Typische Irrtümer beim Lesen des Codes
In der Praxis entstehen die meisten Beanstandungen nicht durch fehlende, sondern durch falsch interpretierte Codierungen. Häufig wird der Leistungsbuchstabe Y mit einer Zulassung für alle Gruppen verwechselt, oder die zulässige Masse wird als Nettomasse statt als Bruttomasse gelesen. Auch das Herstellungsjahr wird übersehen, obwohl es für befristet zugelassene Bauarten und für die Wiederverwendung von Bedeutung ist. Wer diese Punkte systematisch abarbeitet, vermeidet Kontrollbeanstandungen. Passende Kennzeichen für den Außenversand – etwa Gefahrzettel und die Gefahrnummern der orangefarbenen Tafel – sind von der Verpackungscodierung unabhängig und zusätzlich anzubringen.
Häufige Fragen
Was bedeutet der Buchstabe S im UN-Code?
S steht für „solid“ und kennzeichnet eine Verpackung, die für feste Stoffe oder für Stoffe in Innenverpackungen geprüft ist. Bei Verpackungen für Flüssigkeiten steht an dieser Stelle stattdessen der Prüfüberdruck in Kilopascal.
Worin unterscheiden sich X, Y und Z?
Die Buchstaben geben die geprüften Verpackungsgruppen an: X deckt die Gruppen I, II und III ab, Y die Gruppen II und III, Z ausschließlich die Gruppe III. Eine höhere Zulassung darf für niedrigere Gruppen mitverwendet werden, nicht umgekehrt.
Ist eine UN-zertifizierte Verpackung unbegrenzt wiederverwendbar?
Nein. Verpackungen dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie unbeschädigt sind und die Bauartzulassung dies zulässt. Bei bestimmten Bauarten sind zusätzliche Prüfungen oder Kennzeichnungen für die Wiederverwendung erforderlich.
Was sagt die Angabe „BAM“ im Code aus?
Sie verweist auf die zulassende Stelle. In Deutschland ist dies unter anderem die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Zusammen mit dem Länderkürzel dokumentiert der Block, wer die Bauart zugelassen hat.
Reicht der UN-Code als alleiniger Eignungsnachweis?
Nein. Der Code belegt die geprüfte Bauart, ersetzt aber nicht die Prüfung der chemischen Verträglichkeit und der einschlägigen Verpackungsanweisung für den konkreten Stoff.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
Die Kennzeichnung UN-zertifizierter Verpackungen beruht auf folgenden Regelwerken:
- ADR 2025, Kapitel 6.1 – Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Verpackungen, insbesondere 6.1.2 (Codierung) und 6.1.3 (Kennzeichnung).
- ADR 2025, Kapitel 6.5 und 6.6 – Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen.
- GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, abrufbar über gesetze-im-internet.de.
- Amtliche ADR-Texte der UNECE unter unece.org.
Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung des ADR (derzeit ADR 2025). Die Änderungen des ADR 2027 treten zum 1. Januar 2027 in Kraft; für Kennzeichnungen gelten in der Regel Übergangsfristen.
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